LVwG-AV-886/001-2020•LVwG N LVwG-AV-886/001-2020
LVwG-AV-886/001-2020Tribunal Administrativo Regional10 de jan. de 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; nachträgliche Baubewilligung; Parteistellung; Nachbar;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der C in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.04.2020, 857/20, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für ein Bauwerk auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.11.2019, ***, Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.04.2012, ***, wurde Herrn A „die baubehördliche Bewilligung für die Zu-, Umbau und Dachgeschoßausbau am bestehenden Einfamilienhaus“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Der baubehördliche Konsens umfasste entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen (Baubeschreibung sowie Einreichplan vom 06.03.2012) auch die Neuherstellung der gartenseitigen Stiege und Stützmauer.
Infolge einer Beschwerde der Frau D, Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. ***, KG ***, bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** über „gravierende Niveauveränderungen“ auf der Liegenschaft der nunmehrigen Beschwerdeführer, Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde seitens der Baubehörde am 23.02.2018 ein Lokalaugenschein durchgeführt und in weiterer Folge das bautechnische Gutachten des E vom 05.06.2018 eingeholt. Laut diesem Gutachten entspricht die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer errichtete Freitreppe entlang der ostseitigen Grundgrenze nicht den der Baubewilligung vom 17.04.2012 zugrunde gelegten Planunterlagen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.11.2019, ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 aufgetragen, die Freitreppe auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, entlang der nordostseitigen Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft zur Gänze abzubrechen.
Eine Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2020, ***, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) jedenfalls fristgerechte Beschwerde vom 27.05.2020, in welcher die Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und die ersatzlose Behebung des bereits mit Berufung vom 02.12.2019 angefochtenen Bescheides beantragen. Die Voraussetzungen des § 35 NÖ BO 2014 würden nicht vorliegen, es sei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt worden und sei außerdem der Eingriff in das Eigentumsrecht unverhältnismäßig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Bezug habenden Bauakten der belangten Behörde, das öffentliche Grundbuch sowie hinsichtlich des Bauverfahrens zur Freitreppe den Akt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit der Geschäftszahl LVwG-AV-757/001-2021.
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, in der KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Im Osten grenzt dieses Grundstück unmittelbar an das im Alleineigentum der Frau D stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, in der KG ***, mit der Anschrift ***, ***, an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.04.2012, ***, war den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den Zu-, Umbau- und Dachgeschoßausbau am bestehenden Einfamilienhaus am Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt worden. Diese Bewilligung umfasst auch die laut verklausulierter Baubeschreibung unter Punkt „Außenanlagen“ angeführte gartenseitige Stiege und eine Stützmauer, welche im ebenfalls verklausulierten Einreichplan vom 06.03.2012, dargestellt ist.
Weiters wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29.06.2012, ***, der Nachbarin D die baubehördliche Bewilligung u.a. für die Errichtung einer Einfriedungsmauer entlang der Grundstücksgrenze zwischen dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück und dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück erteilt.
Aufgrund der bei der Baubehörde in weiterer Folge von den Beschwerdeführern sowie der Nachbarin D eingebrachten, gegen den jeweils anderen Nachbarn gerichteten Anzeigen über die nicht konsensgemäßen Ausführungen ihrer oben beschriebenen Bauvorhaben wurden von der Baubehörde Überprüfungen vor Ort durchgeführt und Gutachten eingeholt. Dabei wurde festgestellt, dass die Gartenstiege an der ostseitigen Grundgrenze nicht konsensgemäß ausgeführt wurde und in der in den Einreichunterlagen dargestellten Form auch tatsächlich nicht geeignet war, den Höhenunterschied vom Niveau des Innenhofes und jenem der Schwimmbecken-Terrasse zu überwinden.
Die Einfriedungsmauer der Nachbarin D überragt dagegen die im Grenzkataster eingetragene Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer im Bereich mehrerer Grenzpunkte, wurde in weiterer Folge festgestellt, dass diese Einfriedungsmauer ein „aliud“ darstellt und der vollständige Abbruch derselben rechtskräftig angeordnet.
Ein auf die Gartenstiege bezogener Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags wurde von der Nachbarin D bei der Baubehörde nicht eingebracht.
Parallel zum gegenständlichen Bauauftragsverfahren beantragten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** am 30.10.2019 die baubehördliche Bewilligung für die bauliche Abänderung einer bestehenden Gartenstiege auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Laut Baubeschreibung vom 30.10.2019, erstellt von Baumeister F in ***, und der statischen Bemessung vom Mai 2020, erstellt von der G GmbH, wurde eine bestehende, freitragende Stahlbeton-Außenstiege hinsichtlich Stufenanzahl und der Geometrie abgeändert. Der Stiegenlauf dient zur Überwindung einer Höhendifferenz von 2,66 m, liegt beim Stiegenantritt auf einem Einzelfundament und oben beim Stiegenaustritt auf einer Stützmauerkrone auf. Diese Stützmauer war laut Baubewilligungsbescheid vom 17.04.2012 mit einer Höhe von 2,84 m bewilligt worden. Die Außentreppe ist für sich standfest und zur angrenzenden Einfriedungsmauer der Nachbarin D durch Einlegen einer XPS-Lage entkoppelt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.01.2021, ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung einer bestehenden Gartentreppe in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Eine Berufung der Nachbarin D gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.02.2021, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Nachbarin D wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 06.05.2022, LVwG-AV-757/001-2021, als unbegründet abgewiesen.
Seitens des Bauamtes der Marktgemeinde *** wurde mit E-Mail vom 10.05.2022 bestätigt, dass die Stiege so eingereicht worden sei, wie sie in der Natur errichtet worden sei. Daraus folgt, dass die am Grundstück der Beschwerdeführer bestehende und vom Abbruchauftrag umfasste Freitreppe mit dem oben zitierten Bescheid der Baubehörde vom 07.01.2021 nachträglich baubehördlich bewilligt wurde und diese baubehördliche Bewilligung in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zum Abbruchauftrag verwiesen.
Die Feststellungen zu Lage, Struktur und Gestaltung der Gartentreppe ergeben sich nachvollziehbar aus den Einreichunterlagen der Beschwerdeführer in Verbindung mit der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen E vom 05.12.2020 sowie der bereits oben genannten statischen Bemessung der G GmbH vom Mai 2020.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gründen sich auf das offene Grundbuch.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zu den geführten Bauverfahren aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten der belangten Behörde in Verbindung mit den von den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Projektsunterlagen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zufolge § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 32/2021, am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bereits seit Februar 2018 anhängig, sodass diese Übergangsbestimmung zum Tragen kommt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. […]
[…]“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon
unberührt.
(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Parteistellung des Nachbarn aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs 1 NÖ BO 2014, der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ BO 2014 verweist, ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (vgl. zuletzt Ra 2014/05/0011), dass dem Nachbar im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung zusteht, wenn er wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat.
Ein auf Beseitigung der Freitreppe im Garten der Beschwerdeführer gerichteter Antrag der Nachbarin D ist dem gesamten vorliegenden Bauakt nicht zu entnehmen. Das gegenständliche Verfahren der Baubehörde I. Instanz wurde vielmehr aufgrund von Beschwerden der Nachbarin D über „gravierende Niveauänderungen“ am Grundstück der Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet. Die Nachbarin D ist daher nicht Partei des gegenständlichen Bauauftragsverfahrens und hat eine solche Parteistellung auch nicht durch Zustellung der in diesem Verfahren bisher ergangenen Bescheide erlangt. Wem in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Zustellung behördlicher Erledigungen und war daher auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinzuzuziehen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032).
Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. VwGH 2009/06/0052).
In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruchauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 07.01.2021 dazu, dass hinsichtlich des vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Bauwerks keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen der § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben sind.
Der Beschwerde war der Erfolg daher nicht zu versagen und war der angefochtene Bescheid demzufolge spruchgemäß abzuändern.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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