LVwG-S-2785/001-2022•LVwG N LVwG-S-2785/001-2022
LVwG-S-2785/001-2022Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2023
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Heimtierdatenbank; Registrierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.09.2022, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsvorschrift des Spruchpunktes 2 auf § 38 Abs. 3 iVm. § 24a Abs. 4 TSchG geändert wird und der Spruch des 2. Spruchpunktes wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Halter der Hündin (Schäferhündin, schwarz/braun) mit dem Rufnamen „B“, Chip Nr. ***, zumindest bis zum 28.09.2022 unterlassen, die Hündin – wie im Rahmen einer Nachschau in der amtlichen Heimtierdatenbank am 15.06.2022 festgestellt wurde – in der österreichischen Heimtierdatenbank zu registrieren, obwohl jeder Halter eines Hundes verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach Einreise unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden.“
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 130,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.09.2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 zur Last gelegt, er habe es als Halter des Schäferhundes (schwarz/braun, weiblich) mit dem Rufnamen „C“ und der Chipnummer *** unterlassen, den Hund in der österreichischen Heimtierdatenbank zu registrieren, obwohl jede Änderung vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in § 24a Abs. 4a Z 1 bis 3 TSchG vorgesehen Weise zu melden sei. Eine Registrierung sei am 15.06.2022 nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 38 Abs. 2 iVm. § 24a Abs. 6 TSchG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt.
Mit E-Mail vom 19.10.2022 erhob der Beschwerdeführer eine mit Einspruch titulierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte aus, die erhaltenen Verwaltungsstrafen seinem Rechtsanwalt zu übermitteln. Die einschreitenden Polizeiorgane hätten am 15.06.2022 von ihm keinen Ausweis verlangt, die Bestrafung sei nicht einzusehen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 19.10.2022 gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die amtliche Heimtierdatenbank sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2023, durch Einvernahme der Zeugen D, E und F.
A ist Halter der schwarz/braunen Schäferhündin mit Rufnamen „B“ und der Chipnummer ***. Die Schäferhündin B wurde am 02.01.2023 erstmals in der Heimtierdatenbank des Bundes gemeldet. Die Hündin wurde zumindest seit 15.06.2022 im Bundesgebiet, in ***, gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen. Dem Akteninhalt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass gegenständliche Hündin am 02.01.2023 erstmals in der Heimtierdatenbank des Bundes gemeldet wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung zur Haltung des Hundes im Bundesgebiet, zumindest seit 15.06.2022, ergibt sich aus den Angaben der Exekutivorgane im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und steht diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter […]
für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. […]
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
[…]
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus der Heimtierdatenbank ist zu entnehmen, dass die Hündin zum Tatzeitpunkt nicht in der österreichischen Heimtierdatenbank registriert war. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist der Halter eines Hundes dazu verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats ab Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Diese Meldung erfolgte durch den Beschwerdeführer als Halter der Hündin wie festgestellt erst mit 02.01.2023, obwohl die Hündin zumindest bereits seit dem Zeitpunkt der Amtshandlung im Bundesgebiet gehalten wurde.
Der Meldepflicht wird nicht schon durch die Anmeldung eines Hundes bei der Abgabenbehörde (Gemeinde) entsprochen, zumal es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, die andere Zwecke, insb. jene abgabenrechtlicher Natur, verfolgt (LVwG NÖ, 07.11.2017, LVwG-S-2103/001-2017).
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Korrektur des Spruches nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:
Nach ständiger hg. Judikatur sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen, wobei eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0305, mwN).
Der Beschwerdeführer wird nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde sämtliche erforderliche Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. VwGH 29.9.1997, 97/17/0284). Dem Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses ist – auch in Zusammenschau mit der Begründung – eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgeworfen wurde, die Hündin B nicht in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert zu haben.
Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor. Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH, 31.01.2003, 99/02/0337). Wurde allerdings bei einem Straferkenntnis, das über ein Dauerdelikt abspricht, der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben, erfasst das Straferkenntnis die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 2. Mai 2005, 2001/10/0183). Im Fall wurde der Deliktszeitraum daher bis zur Zustellung des Bescheides mit 28.09.2022 erfasst. Es liegt keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn erst das Gericht das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Spruch des Erkenntnisses festsetzt. Anders läge der Fall nur dann, wenn die Behörde ausdrücklich einen bestimmten Tatzeitpunkt im Spruch nennt und das Gericht diesen Tatzeitpunkt auf einen davor gelegenen Zeitraum erstrecken würde (VwGH, 25.02.2010, 2009/09/0253). Die Behörde hat den 15.06.2022 als Zeitpunkt der Nachschau in der nationalen Heimtierdatenbank im Spruch angeführt. Das Straferkenntnis wurde mit 28.09.2022 zugestellt. Damit ist die ursprünglich durch die Behörde im Spruch nicht angeführte straffreie einmonatige Frist zur Registrierung der Hündin beginnend mit Einreise ins Bundesgebiet jedenfalls überschritten und bereits vom Tatvorwurf der Behörde umfasst. Dem Gericht ist es in Entsprechung der zitierten Rechtsprechung möglich, das Ende des Tatzeitraumes mit Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch festzusetzen.
Dass gegenständlich nicht festgestellt werden konnte, ob die Schäferhündin bereits einen Monat vor dem 15.06.2022 ins Bundesgebiet eingereist ist, ist nicht von Relevanz, zumal der Tatzeitraum durch das Gericht verkürzt werden kann und die einmonatige Frist des § 24a Abs. 4 TSchG beginnend spätestens mit 15.07.2022 durch den Halter jedenfalls überschritten wurde.
In der Änderung der Rechtsnorm von § 24a Abs. 6 TSchG auf § 24a Abs. 3 TSchG liegt ein zulässiger Austausch der angewendeten Bestimmung nach § 44 Z 2 VStG, bei identem Tatvorwurf.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Nach § 38 Abs. 3 TSchG ist, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.750,00, im Wiederholungsfall mit bis zu Euro 7.500,00 zu bestrafen. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Durch die belangte Behörde wurde ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu Euro 3.750,00, eine Geldstrafe von Euro 100,00 verhängt. Die verhängte Geldstrafe liegt damit im äußerst unteren Bereich des gesetzlich statuierten Strafrahmens.
Die belangte Behörde wertete als erschwerend keinen Umstand, als strafmildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen. Weiters wurden ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.794,34 monatlich sowie Sorgepflichten für ein mj. Kind berücksichtigt.
Der durch die Behörde gewertete Milderungsgrund hat mangels Zulässigkeit zu entfallen (u.a. LVwG-S-1466/001-2021), da der nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu wertende Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auf Grund des Vorliegens zweier nicht einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht gegeben ist.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (in Hinblick auf den heranzuziehenden Strafrahmen), als im äußerst unteren Bereich liegend, tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Milderung der Strafe war schon auf Grund des Entfalles des von der Behörde berücksichtigten Milderungsgrundes nicht vorzunehmen.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Vorliegen einer Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Zur Verhandlung in Abwesenheit der Parteien:
Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 45 Abs. 2 VwGVG). Eine ordnungsgemäße Ladung ist in Hinblick auf den im Akt befindlichen Rückschein erwiesen.
Die ursprünglich am 21.12.2022 angesetzte Verhandlung wurde auf 12.01.2022 verschoben, da der Beschwerdeführer angab, auf Grund einer Erkrankung seines Sohnes nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.
Nun brachte der Beschwerdeführer neuerlich am 11.02.2022 vor, zum Einen aus beruflichen Gründen, zum Anderen mangels Fahrzeug nicht an der Verhandlung vom 12.01.2022 teilnehmen zu können. Wesentlich für das Vorliegen eines begründeten Hindernisses ist, dass der Geladene durch das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ wurde. Eine berufliche Behinderung kann den Geladenen nur dann entschuldigt, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (VwGH, 28. 2. 2006, 2002/03/0095). Personelle Engpässe unterliegen in Hinblick auf die frühzeitige Kenntnis des Verhandlungstermins der Möglichkeit einer Disposition. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diesem kein Fahrzeug zur Verfügung stünde, stellt ebenso auf Grund der Dispositionsmöglichkeit von mehreren Wochen seit Erhalt der Ladung, kein begründetes Hindernis dar.
Weiters wurde ein Vertagungsantrag durch den Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen stellen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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