LVwG-AV-792/001-2022•LVwG N LVwG-AV-792/001-2022
LVwG-AV-792/001-2022Tribunal Administrativo Regional24 de jan. de 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Geldleistungen; Neubemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Neubemessung und Rückerstattung von erhaltenen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020 auf Zuerkennung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 wurden ihr mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Februar 2021, Zl. *** Leistungen in bestimmter Höhe zuerkannt.
1.2. In diesem Bescheid wurde – aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag (vgl. „Mitteilung über die Anpassung Ihres Leistungsanspruchs“ vom 16. Oktober 2020) – ein tägliches Einkommen (AMS Leistungen – Notstandshilfe) in der Höhe von € 19,43 berücksichtigt. Weiters wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass „die Leistungen nach dem NÖ SAG als Vorschuss auf den zu erwartenden Wohnzuschuss gewährt werden und nach Bewilligung ha. rückzuerstatten sind“. Schließlich enthält der Bescheid eine Belehrung dahingehend, dass jede bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitzuteilen sei.
1.3. Mit Jänner 2021 erhöhte sich das tägliche Einkommen (AMS Leistungen – Notstandshilfe) der Beschwerdeführerin – im Gegensatz der ihrem Antrag vom 7. Dezember 2020 beigelegten „Mitteilung über die Anpassung Ihres Leistungsanspruchs“ vom 16. Oktober 2020 – von € 19,43 auf € 20,45.
1.4. Am 8. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin für ihre geförderte Wohnung einen Antrag auf monatliche Subjektförderung. Diese wurde ihr mit Schreiben des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. August 2021 unter anderem nachträglich für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 in der Höhe von monatlich € 122,- zugesichert.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2022, Zl. *** wurde eine Neubemessung der Ansprüche auf Leistungen nach dem NÖ SAG durchgeführt. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde, dass sich die AMS-Leistungen für die Beschwerdeführerin von € 19,43 auf € 20,45 täglich erhöht hätten und ihr vom Amt der NÖ Landesregierung ein Wohnzuschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in Höhe von € 122,- monatlich bewilligt worden sei. Diese Sachverhaltsänderungen seien der belangten Behörde bekannt bzw. verspätet bekannt gegeben worden.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Erhöhung der AMS-Leistungen „um 1 Monat (Mai 2021) überschnitten hat“ und sie die neuen Bezüge sofort übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin sei sich „keinerlei Schuld bewusst und sehe auch nicht ein, warum [sie] irgendetwas zurück zahlen soll da [sie] alles ordnungsgemäß weitergeleitet habe [sic!]“.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG.
4.2. Diesem Antrag legte sie ein Unterlagekonvolut bei. Zu ihrem Einkommen legte die Beschwerdeführerin die „Mitteilung über die Anpassung Ihres Leistungsanspruches“ des AMS vom 16. Oktober 2020 vor. Hiernach hat die Beschwerdeführerin ab Jänner 2021 Anspruch auf AMS-Leistungen (Notstandshilfe) in der Höhe von € 19,43.
4.3. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Jänner bis Juni 2021 bezog die Beschwerdeführerin AMS-Leistungen (Notstandshilfe) in der Höhe von täglich € 20,45.
4.4. Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem im Bescheid vom 5. Februar 2021 darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der belangten Behörde mitzuteilen.
4.5. Die Beschwerdeführerin erhielt nach der Zusicherung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. August 2021 aufgrund ihres diesbezüglichen Antrages vom 8. Februar 2021 eine monatliche Subjektförderung (Wohnzuschuss) für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 in der Höhe von € 122,-.
4.6. Die Beschwerdeführerin zeigte der belangten Behörde weder den Erhalt der erhöhten AMS-Leistungen (Notstandshilfe) noch der monatlichen Subjektförderung (Wohnzuschuss) binnen zwei Wochen an.
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 69/2022 lauten:
„§ 27
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.
§ 29
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(6) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.“
7.1. Der 5. Abschnitt des NÖ SAG betrifft die Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens (§ 29 NÖ SAG) und die Kontrolle (§ 30 NÖ SAG). Nach § 29 Abs. 1 NÖS SAG ist die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
7.2. Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG sind die Leistungen aufgrund des NÖ SAG von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Die Materialien führen diesbezüglich unter anderem aus, dass die „Neubemessung bzw. Einstellung […] mit dem Zeitpunkt vorzunehmen [ist], in welchen die die Neubemessung bzw. Einstellung erforderlich machende Sachverhaltsänderung eingetreten ist“ (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 43).
7.2.1. Eine solche Änderung der Voraussetzungen in Hinblick auf die Höhe der zur gewährenden Leistungen trat im vorliegenden Fall sowohl aufgrund der höheren AMS-Leistungen, als auch des schließlich gewährten Wohnzuschusses ein.
7.2.2. Wie unter Pkt. 4.3. festgestellt, erhöhten sich die AMS-Leistungen der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Angaben im Antrag vom 7. Dezember 2020 – ohne, dass dies innerhalb der in § 29 Abs. 1 NÖ SAG festgelegten Frist von zwei Wochen unverzüglich nach Eintritt oder Bekanntwerden angezeigt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin nun im Verfahren vorbringt, dass in den ihrem Antrag beigelegten Unterlagen vermerkt gewesen sei, dass sie bis April 2020 (bzw. in weiter Folge bis Mai 2020) den erhöhten Bezug erhalte, dann entspricht dies nicht den Tatsachen. Wie sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde ergibt, in welchem sich das gesamte, dem Antrag vom 7. Dezember 2020 beigelegte Urkundenkonvolut befindet, weist die „Mitteilung über die Anpassung Ihres Leistungsanspruches“ vom 18. Oktober 2020 einen täglichen Anspruch in der Höhe von € 19,43 auf. Dieses erhöhte Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ SAG ist daher – auch vor dem Hintergrund des in § 3 Abs. 2 NÖ SAG statuierten Subsidiaritätsprinzips – zu berücksichtigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der belangten Behörde aufgrund ihres Antrages auf die weitere Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG vom Mai 2021 bewusst sein habe müssen, dass sie ein höheres Einkommen bezog, stellt dies keine rechtzeitige Anzeige der gegenständlichen Sachverhaltsänderung dar.
7.2.3. Die der Beschwerdeführerin zuerkannte Wohnförderung wurde dieser zwar erst mit Schreiben vom 3. August 2021 zuerkannt. Jedoch erhielt die Beschwerdeführerin diese Leistungen nachträglich für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021, sohin für jenen Zeitraum, in dem sie aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 2021, Zl. *** bereits monatliche Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhielt und ihr daher auch für diesen Zeitraum zuflossen. Zudem gebietet es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in § 3 Abs. 2 NÖ SAG verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass auf die „tatsächliche Abdeckung des Wohnbedarfs“ abzustellen ist, wenn ein Teil des Wohnbedarfs anderweitig – eben durch den gewährten Wohnzuschuss – abgedeckt wurde (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/10/0160; vgl. diesbezüglich auch Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 45).
7.2.4. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neubemessung sowie Rückforderung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
7.2.5. Auch im Hinblick auf die betragsmäßige Neubemessung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten: Wie sich aus dem Berechnungsblatt, das dem angefochtenen Bescheid beiliegt und einen Bestandteil desselben darstellt, ergibt, berücksichtigt die belangte Behörde nunmehr ein tägliches Einkommen in der Höhe von € 20,45 und sohin ein monatliches Einkommen für die Monate Jänner, März und Mai in der Höhe von € 633,95 (€ 20,45 x 31 Tage), für den Monat Februar in der Höhe von € 572,60 (€ 20,45 x 28 Tage) und die Monate April und Juni in der Höhe von € 613,50 (€ 20,45 x 30). Beim nunmehr ermittelten „RS-Wohnen“ wird der Wohnzuschuss in der Höhe von € 122,- angerechnet und beträgt daher € 257,78 (€ 379,78 (RS-Wohnen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Richtsatzverordnung idF LGBl. 111/2020) – € 122,- (monatlicher Wohnzuschuss von Jänner bis Juni 2021)).
7.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage geklärt und auch unbestritten ist, demnach die Akten auch erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Außerdem standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).
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