LVwG N LVwG-AV-289/004-2019

LVwG-AV-289/004-2019Tribunal Administrativo Regional24 de jan. de 2024

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Haftung; Verpflichteter;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-289/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.289.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25. Jänner 2019, ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid mit 31. Juli 2019 enthaltene Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme mit 31. August 2024 neu festgesetzt wird. Die im angefochtenen Bescheid mit 31. August 2019 angeführte Frist für die Vorlage der Nachweise wird mit 30. September 2024 neu festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 dazu verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr.*** und ***, KG ***, erfolgten konsenslosen Ablagerungen von Bodenaushubmaterial über Niveau des umgebenden Geländes im Ausmaß von etwa 55 177 m³ umgehend, spätestens jedoch bis 31. Juli 2019 ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen bzw. alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungsmaßnahme einzusetzen und den Entfernungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bis längstens 31. August 2019 vorzulegen.

Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, in der Überprüfungsverhandlung am 9. Mai 2016 bezugnehmend zum Aufschluss- und Abbauplan der Berghauptmannschaft Wien vom 11. Dezember 1998 sei festgestellt worden, dass das gegenständliche Abbaufeld „***“ nicht bescheidgemäß betrieben werde. Am 19. September 2018 sei eine weitere Besichtigung des Abbaufeldes durchgeführt worden. Dabei seien auf den genannten Grundstücken erneut umfangreiche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial und natürlichen Rohstoffen, insbesondere Sand, Schotter und Steine, vorgefunden worden, obwohl kein Konsens bestehe, Bodenaushubmaterial über das Niveau des umgebenden Geländes anzuschütten, bzw. die Oberfläche des Abbaufeldes als Zwischenlager für diverse Materialien oder für sonstige Betriebstätigkeiten zu nutzen. Nach Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 WRG 1959 und § 73 AWG 2002 wurde der Beschwerdeführer, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreibenden Gesellschaft war, zur Entsorgung bzw. alternativ zur Verwertung der Abfälle und Vorlage des Entfernungsnachweises verpflichtet.

1.2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend brachte der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die zur Entscheidungsfindung notwendigen Erhebungen durchzuführen. Sie missachte die rechtliche Trennung zwischen der Kapitalgesellschaft C Gesellschaft m.b.H.und dem Geschäftsführer (Beschwerdeführer). Rechte und Pflichten von juristischen Personen seien keinesfalls mit den Rechten und Pflichten ihrer Geschäftsführer als natürliche Personen gleichzusetzen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, den Beschwerdeführer als Verursacher anzusehen. Er sei nicht Abfallbesitzer und ihm seien die bezeichneten Ablagerungen nicht zuzurechnen. Ein automatisches Einstehenmüssen eines Geschäftsführers für die handelsrechtlich von ihm vertretene Gesellschaft sei unzulässig. Der Beschwerdeführer brachte vor, dem WRG 1959 sei eine generelle Haftung der zur Vertretung nach außen befugten Personen einer juristischen Gesellschaft nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei die Entfernung binnen völlig unangemessener Frist aufgetragen worden. Zudem sei die Frist um fünf Wochen im Vergleich zu der Frist, die der Gesellschaft gesetzt worden sei, verkürzt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. Mai 2020, LVwG-AV-289/001-2019, Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und eine Revision als nicht zulässig erklärt.

Begründend ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in der C Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und seit 13. Juli 2017 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2018 sei über die Gesellschaft Konkurs eröffnet worden. Die Ablagerungen im Ausmaß von etwa 55 177 m³ seien im Wesentlichen schon vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer vorgenommen worden. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diese Ablagerungen angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine primäre Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer neben der Gesellschaft zu begründen vermochten. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner jahrelangen Betriebstätigkeit von den konsenswidrigen Ablagerungen hätte wissen müssen, vermögen seine Haftung nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer könne somit nicht als Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 angesprochen werden.

1.4. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision brachte die belangte Behörde vor, § 73 Abs. 1 AWG 2002 habe den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen, weshalb insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen sei. Dementsprechend bestehe eine Solidarhaftung, für welche neben der juristischen Person selbst jene Geschäftsführer herangezogen werden könnten, die im Rahmen ihrer faktischen Anordnungsbefugnis in der Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ursächlich seien, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt würden. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dies im gegenständlichen Fall zutreffe. Die Ursächlichkeit ergebe sich im konkreten Fall nicht aus der Vornahme der konsenslosen Ablagerung bzw. einer diesbezüglichen organschaftlichen Anordnung, sondern aus der Aufrechterhaltung des Zustands der rechtswidrigen Ablagerung im Sinne des § 15 AWG 2002 bzw. der Unterlassung der organschaftlichen Anordnung, die Ablagerung einer Behandlung nach § 15 AWG 2002 zuzuführen. Ein Geschäftsführer verfüge nämlich nicht nur über die faktische, sondern auch über die rechtliche Anordnungsbefugnis. In der Revision wurde außerdem gerügt, das Verwaltungsgericht habe Ermittlungen dazu unterlassen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2002, bloß unterbrochen durch einen Zeitraum von etwa zwei Jahren, Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Wenn das Verwaltungsgericht daher auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ablagerungen abstelle, hätte es ermitteln müssen, wann diese Ablagerungen erfolgt seien und wer in dieser Zeit anordnungsbefugt gewesen sei.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2021, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof – zusammengefasst – an, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 wegen nicht den Bestimmungen des AWG 2002 entsprechender Behandlung von Abfällen (Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie) sei unstrittig. Strittig sei jedoch, ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. als Adressat eines solchen Auftrags in Betracht komme, wenn er zur Zeit des Entstehens der Ablagerung nicht Geschäftsführer war. Nach einer Darstellung seiner Rechtsprechung zum Begriff des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gehe, hier in Form der Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie. Der Zeitpunkt der Vornahme der Ablagerung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Behandlungsauftrages sei gegenüber einem allenfalls erst nach diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführer nicht entscheidend. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Nichtbeseitigung des gesetzwidrigen Zustands treffe. Es wären Ermittlungen dazu zu führen, ob der Beschwerdeführer die faktische Anordnungsbefugnis hatte, den schon früher geschaffenen, aber während seiner Geschäftsführertätigkeit noch aufrechten gesetzwidrigen Zustand zu beheben, und ob er Kenntnis vom Erhebungsbericht vom 26. September 2017 hatte.

2. Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9. Oktober 2023, am 19. Oktober 2023 und am 4. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Akt zu LVwG-AV-114/001-2019 (hg. Beschwerdeverfahren betreffend Verpflichtung der Gesellschaft nach § 73 AWG 2002) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen D.

In der Verhandlung am 11. Jänner 2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren der Gesellschaft gegen deren Verpflichtung nach § 73 AWG 2002, LVwG-AV-114/001-2019, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei nicht bekannt, ob das verfahrensgegenständliche Material fremdes Material sei und wer dieses dort zu welchem Zeitpunkt hingeschafft habe. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, E, führte in dieser Verhandlung an, es sei auf Grundlage einer amtlichen Vermessung festgestellt worden, dass sich eine Ablagerung im Ausmaß von 55 177 m³ auf dem Gelände des verfahrensgegenständlichen Abbaufeldes über dem Niveau des anstehenden Geländes befinde. Diese Ablagerung sei von ihm als konsenslos bezeichnet worden, da sie in der Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Abbaufeld nicht enthalten und somit nicht genehmigt sei. Die Entfernung dieses Materiales sei von ihm vorrangig dadurch begründet worden, dass für die Ablagerung dieses Materiales im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld kein Konsens bestehe, die Ablagerungen bereits im Jahr 2009 begonnen worden seien und somit auch die dreijährige Frist für die Zwischenlagerung dieses Materials nach dem AWG 2002 deutlich überschritten worden sei. Für die oberflächliche Anschüttungskubatur von 55 177 m³ sei keine Schürferkundung und auch keine chemisch-analytische Untersuchung veranlasst worden, da dieses Material ohnehin auf Grund des konsenslosen Zustandes zu entfernen sei. Aus diesem Grund könne auch nicht beurteilt werden, ob auf Grund der Materialqualität dieses oberflächlichen Anschüttungsmaterials eine Beeinträchtigung von Boden und Untergrund gegeben sei. Es sei damals auch vermutet worden, dieses Material sei abgelagert worden, um es dort zu belassen. Es sei immer versucht worden, die Situation in diesem Abbaufeld genau zu dokumentieren. Im Rahmen der Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplanes im Jahr 1998 sei bereits festgehalten worden, dass das verfahrensgegenständliche Abbaufeld zum Großteil ausgekiest sei und nur ein kleiner Kiesbestand im Süden von ca. 30 000 m³ bestehe. In den behördlichen MinroG Überprüfungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung in den Jahren 2003 und 2004 sei ebenfalls festgehalten worden, dass die Kiesgrube großteils ausgekiest sei und nur noch ein kleiner Restbestand im Süden im Bereich der Zufahrt von nur noch rund 15 000 m³ Kies bestehe. Ab dem Jahr 2005 sei in diesem Abbaufeld praktisch kein grubeneigenes Material zwischengelagert worden, sondern nach Angaben der Gesellschaft sei vielmehr ausschließlich grubenfremdes kiesiges Aushubmaterial von diversen Baustellen zwischen- und dann endgelagert worden; bei diesen Materialien habe es sich um Baurestmassen gehandelt, die man dort aufbereitet habe. Es fänden sich in den behördlichen MinroG Überprüfungen keine Hinweise und auch keine Feststellungen, dass auch grubeneigenes Material in diesem Abbaufeld zwischen- bzw. abgelagert worden sei. Es erscheine aus seiner fachlicher Sicht sehr wahrscheinlich, dass das Abbaufeld, wie auch in den behördlichen Überprüfungen festgestellt, nahezu vollständig ausgekiest worden sei, das ausgekieste Material sei abtransportiert und verkauft worden, anschließend sei ausschließlich grubenfremdes Material von diversen Baustellen in dieses Abbaufeld zur Zwischen- und Endablagerung gelangt. Auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern aus NÖGIS Imap sei auch erkennbar, dass etwa auf dem Luftbild 1996 ein nahezu vollständig ausgekiestes Abbaufeld erkennbar sei. Auf den Luftbildern ab dem Jahr 2004 sei dann ebenfalls erkennbar, dass das Abbaufeld kontinuierlich verfüllt worden sei. Im Luftbild 2008, welches eine recht gute Auflösung habe, sei auch klar erkennbar, dass das Material, das in diesem Abbaufeld abgelagert wurde, eine gräuliche Färbung aufweise. Das natürliche Material des Schottermaterials im Gebiet der *** Platte habe eine natürliche Färbung von gelblich bis braun; dies wäre auf dem Luftbild 2008 auf dem östlich angrenzenden Abbaufeld deutlich zu erkennen. Auf Grund der unterschiedlichen Färbungen sei davon auszugehen, dass in das Abbaufeld gräuliches Material von den Baustellen in *** zur Ablagerung gelangt sei. Es sei daher zusammenfassend davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Abbaufeld ausschließlich oder fast ausschließlich grubenfremdes Material von diversen Baustellen zur Ablagerung gelangt sei. Trotz Drängens auf Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes für das verfahrensgegenständliche Abbaufeld habe die C Gesellschaft m.b.H. niemals einen solchen vorgelegt, weshalb dieses Verfahren bis heute nicht abgeschlossen sei.

In der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, dass das Unternehmen von seinem Vater geführt worden sei. Er sei bloß Disponent gewesen, habe Angebote eingeholt und mit Kunden gesprochen. Er habe hauptsächlich das Tagesgeschäft abgewickelt. Heute wisse er, dass er damals mit seinem Vater und mit seinem Onkel Geschäftsführer gewesen sei. 2015 sei er auf Grund von Meinungsverschiedenheiten aus dem Unternehmen ausgeschieden. Für ihn sei *** eine Schottergrube gewesen, mit der er nichts zu tun hatte. Das Material im Ausmaß von 55 177 m³ sei noch dort, genau könne er es aber nicht sagen. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen D in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Jänner 2023 im Verfahren LVwG-AV-114/001-2019, dass dieses Material, welches aus drei Haufwerken bestanden habe, in den Jahren 2016 bzw. 2017 dorthin verbracht worden sei, teilte er mit, es habe immer geheißen, dass es grubeneigenes Material sei. Die Frage, wer entschieden habe, dass diese drei Haufwerke dort errichtet werden, konnte er nicht beantworten. Er gab jedoch an, die wesentlichen Entscheidungen habe sein Vater getroffen, der dann zB Herrn D bzw seinen Bruder zu der Verhandlung geschickt habe. Sein Bruder sei gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Er selbst habe über die Überprüfungsverhandlungen im Juni 2009, Oktober 2012, Mai 2016 und September 2017 detailliert nicht Bescheid gewusst, es sei zwar immer wieder „zwischen Tür und Angel“ über diverse Verhandlungen geredet worden, die Gesellschaft hätte aber viele Gruben gehabt. Auch Verhandlungsprotokolle seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Im Juli 2017 sei er notgedrungen wieder als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingestiegen. Sein Vater sei damals krank geworden. So richtig zurückgezogen habe sich sein Vater im Jahr 2018. Im Jahr 2021 sei sein Vater verstorben. Ab Juli 2017 hätte es nicht viele Entscheidungen zu treffen gegeben. Er habe vor allem versucht, finanzielle Mittel zu beschaffen. Das sei damals sehr schwierig gewesen. Der Betrieb sei eigentlich gleich weitergelaufen wie davor. Auf die Frage, wer die Rechnungen bezahlt habe, teilte er mit, dass die Buchhalterin dazu mit ihm Rücksprache gehalten habe. Detailliert habe er über diverse Verhandlungen nicht Bescheid gewusst, es sei aber immer wieder darüber geredet worden. Er habe – nach Rücksprache mit seinem Vater – Granitsteine und eine Mulde wegbringen lassen. Er habe von der in Aussicht genommenen Verwendung des Materials für die Verbreiterung der *** nichts gewusst. Die Zufahrt zur Grube sei von der Straßenmeisterei mit Betonblöcken versperrt worden. Er habe zur Vermeidung einer Verschmutzung asphaltieren lassen. Die Betonblöcke würden die Zufahrt zum Abbaufeld noch immer versperren, es wäre ihm daher gar nicht mehr möglich gewesen, das Material wegzubringen. Erst nach der Eröffnung des Konkurses habe er alles realisiert.

Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass das Abbaufeld *** aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und verkauft worden sei. Käuferin sei die F GmbH.

Der Bruder des Beschwerdeführers (gewerberechtlicher Geschäftsführer) entschlug sich der Zeugenaussage.

Der als Zeuge einvernommene D wies in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Jänner 2023, LVwGAV114/001-2019, u.a. darauf hin, er sei Geschäftsführer der G GmbH, welche verschiedene Projekte für die Gesellschaft entwickelt und abgewickelt habe. Weiters teilte er mit, er sei für die Beschwerdeführerin für die Deponie *** Deponieaufseher gewesen. Die Gesellschaft betreibe mehrere Deponien bzw. habe diese betrieben. Damals hätte sie auf Grund der angespannten finanziellen Situation die von der Behörde geforderten Sicherstellungen nicht mehr leisten können, sodass einige ihrer Deponien gesperrt worden seien. Sie habe daher die noch offene Deponie *** – neben jener in *** – zur Ablagerung ihrer Materialien verwendet. Um die Ablagerung von diesem Fremdmaterial, welches von verschiedenen Baustellen herangeführt wurde, in der Deponie *** zu ermöglichen, sei der in dieser Deponie vorhandene Schotter ausgegraben worden und sodann in dieser Deponie zwischengelagert worden; so sei eine Verfüllung mit fremdem Material ermöglicht worden. Seiner Meinung nach handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Material im Ausmaß von rund 55 000 m³ wahrscheinlich um grubeneigenes Material. Weiters teilte er mit, es sei beabsichtigt gewesen, dieses Material in den Jahren 2019 und 2020 für die Verbreiterung der *** zu verwenden, doch habe sich auf Grund der Untersuchungen der I herausgestellt, dass es dafür nicht geeignet sei. Er glaube, dass das Material in den Jahren 2016 bzw. 2017 dorthin verbracht worden sei.

In der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren gab er – zusammengefasst – an, er habe den Vater des Beschwerdeführers gekannt und kenne sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder. Die GmbH habe mit der Gemeinde *** mehrere Verträge abgeschlossen. Mit Verwunderung habe er – als Bürgermeister von *** – wahrgenommen, dass zwar der Vater des Beschwerdeführers die Verträge verhandelt, aber der Beschwerdeführer die Verträge unterschrieben habe. Für ihn sei der Vater des Beschwerdeführers derjenige gewesen, der die GmbH geleitet habe. Er habe dem Vater des Beschwerdeführers vorgehalten, warum er zwar verhandle aber nicht unterschreibe. Dieser habe dann gesagt, er sei der Chef. Die Entscheidung, die Materialen für den Ausbau der *** zu verwenden, habe der Vater des Beschwerdeführers getroffen. Üblicherweise verschicke die Verwaltungsbehörde die Protokolle per Mail an die Zustellungsbevollmächtigten. Ob der Beschwerdeführer derartige Protokolle bekommen habe, könne er nicht sagen, dazu habe er keine Wahrnehmungen. Was den Anschluss an die Straße betreffe, sei der Vater des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen zu zahlen, er habe gesagt, er fahre vom Abbaufeld auch ohne Sondernutzungsvertrag auf die Straße hinaus. Die Straßenverwaltung habe daher etwa 2016 oder 2017 mittels Betonblöcken die einzige Zu- und Abfahrt zum Abbaufeld gesperrt. Seitdem könne man das Abbaufeld nicht mehr befahren. Zur Frage des Gerichts gab er an, er habe seine Aussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Jänner 2023, LVwGAV114/0012019, zum Zeitraum der Ablagerungen auf Grund von vorhandenen Plänen rekonstruiert und auf den Zeitraum zwischen 2016 und 2017 eingeschränkt. Zur Frage des Beschwerdeführervertreters teilte er mit, dass er grundsätzlich Erinnerungen an Überprüfungsverhandlungen habe, er sei sicher bei einigen dabei gewesen. Es sei ihm auch erinnerlich, dass konsenslose Ablagerungen thematisiert worden seien. Entscheidungen betreffend notwendige Maßnahmen habe der Beschwerdeführer immer mit dem Vater des Beschwerdeführers besprochen, der Beschwerdeführer sei nie auf ihn zugekommen. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung am 19. September 2018, ***, insbesondere der Wortfolge „erneut umfangreiche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial und natürlichen Rohstoffen (Sand, Schotter, Steine)“, teilte er mit, dass er bei dieser Verhandlung nicht dabei gewesen sei. Er vermute, könne es aber nicht beweisen, dass man Material aus den Sicherheitsabständen herausgenommen habe. Dadurch entstehe dann mehr Verfüllmaterial, was natürlich nicht konsensgemäß sei. Er sei aber 2018 nicht dabei gewesen. Er habe keine neuen Anschüttungen wahrgenommen, da er nicht dabei gewesen sei. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Stellungnahme des Vertreters der Umweltanwaltschaft (Protokoll vom 19. September 2018), wonach im Zuge von Außendienstarbeiten im Juni 2018 festgestellt worden sei, dass Schüttungen auf dem oben genannten Grundstück stattfinden würden. Im Zuge von weiteren Außendiensten sei festgestellt worden, dass diese Schüttungen laufend weitergeführt werden würden.

3. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:

3.1. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 11. Dezember 1998, geändert durch den Bescheid vom 26. Juni 2006, wurde der C Gesellschaft m.b.H. die Bewilligung erteilt, am Standort ***, Grundstücke Nr. *** und *** KG , das Abbaufeld „“ zu betreiben und dabei u.a. bis zu einem Niveau von 212 Metern ü.A. abzubauen und die Abbaugrube bis auf das Niveau des angrenzenden Geländes mit qualitätsgeprüftem Bodenaushubmaterial der Qualität A1, A2 und A2G nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan wiederzubefüllen.

Ab dem Jahr 2005 wurde in diesem Abbaufeld kein grubeneigenes Material mehr zwischengelagert, sondern es wurde grubenfremdes Aushubmaterial von diversen Baustellen, etwa von Baustellen aus ***, zwischen- und dann abgelagert. Es handelte sich bei diesen Materialien um Baurestmassen. Für das verfahrensgegenständliche Abbaufeld besteht weder ein Konsens, Bodenaushubmaterial über das Niveau des umgebenden Geländes anzuschütten, noch die Oberfläche dieses Abbaufeldes als Zwischenlager für diverse Abfälle oder für sonstige Betriebstätigkeiten zu nutzen. Das verfahrensgegenständliche Abbaufeld wurde nicht konsensgemäß betrieben, konsenslose Zwischen- und Ablagerungen von Baurestmassen, Recyclingmaterialien und Bodenaushub wurden ohne nachvollziehbare Dokumentation und ohne Qualitätssicherung durchgeführt.

Weiters wurde am 25. September 2017 vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auf dem Abbaufeld eine rege Betriebstätigkeit in der Abbaugrube festgestellt. Es wurden neue, nicht konsensgemäße Lagerungen vorgefunden, wie etwa die Lagerung von Pflastersteinen und Mulden (teilweise mit Abfällen befüllt). Darüber hat der Amtssachverständige am 26. September 2017 der belangten Behörde einen Erhebungsbericht erstattet. In diesem Bericht wurde auf die Überprüfungsverhandlung am 9. Mai 2016 Bezug genommen und angeführt, dass das Abbaufeld nicht konsensgemäß betrieben werde und verschiedene Auflagen nicht erfüllt wären. Weiters wurde auf konsenslose Abfallzwischenlagerungen (Asphaltfräsgut und Gleisschotter) verwiesen, auch der Konsens wurde dargestellt und auf die Überprüfungsverhandlungen aus 2009, 2012 und 2016 wurde hingewiesen.

Am 19. September 2018 fand eine weitere Verhandlung an Ort und Stelle statt. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz wies darauf hin, dass beim Lokalaugenschein an diesem Tag am Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, erneut umfangreiche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial und natürlichen Rohstoffen (Sand, Schotter, Steine) vorgefunden worden seien. Im südlichen Drittel des Abbaufeldes würden diese Materialien in Haufenform lagern. Die nördlichen Bereiche des Abbaufeldes seien überwiegend flächenmäßig angeschüttet, wobei die Anschüttungshöhe das umgebende Gelände stellenweise um bis zu 3 Meter überragen würde. Die Kubatur der angeschütteten Materialien, welche über dem Niveau des umgebenden Geländes lagern würden und somit als konsenslose Lagerungen anzusprechen seien, könnte mit ca. 50 000 bis 60 000 m³ abgeschätzt werden. Augenscheinlich handle es sich bei den angeschütteten Materialien großteils um nicht verunreinigtes Bodenmaterial mit geringem Störstoffanteil. Im südlichen Drittel des Abbaufeldes wären auch mehrere Mulden abgestellt. Eine davon sei mit Altreifen befüllt. Die übrigen seien leer. In diesem Bereich seien auch noch Pflastersteine in mehreren Haufwerken gelagert. Weiters gab der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz an: „Auf Grund des großen Ausmaßes der vorgefundenen konsenslosen Lagerungen erscheint es erforderlich auf dem ggst. Areal eine Lage- und Höhenvermessung zu veranlassen. Auf Grundlage dieser Vermessung sind anschließend sämtliche Anschüttungen und Lagerungen, welche sich über dem Niveau des umgebenden Geländes befinden und somit konsenslos sind, zu ermitteln und sind die Kubaturen der Anschüttungen im Vermessungsplan nachvollziehbar auszuweisen. Getrennt anzugeben sind zumindest die flächigen Anschüttungen im mittleren und nördlichen Bereich des Abbaufeldes und die haufenförmigen Anschüttungen im südlichen Bereich des Abbaufeldes. Für die Vorlage dieses Vermessungsplanes samt Kubaturermittlung erscheint eine Frist bis 31.10.2018 angemessen. Nach Vorlage des Vermessungsplanes samt Kubaturermittlung werden aus fachlicher Sicht Fristen zur Räumung der konsenslosen Lagerungen und Anschüttungen vorzuschreiben sein.“

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018, , trug die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der C Gesellschaft m.b.H. u.a. auf, Mulden und Pflastersteine im südlichen Drittel des Abbaufeldes „“ umgehend nachweislich zu entfernen und bis längstens 31. Oktober 2018 einen Entfernungsnachweis vorzulegen. Da dies nicht erfolgte, erstreckte die Behörde mit Schreiben vom 8. November 2018 die Frist bis 23. November 2018. Unter einem verwies sie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, wonach bis 31. Oktober 2018 ein Vermessungsplan samt Kubaturermittlung vorzulegen gewesen wäre; auch diese Frist wurde bis zum 23. November 2018 erstreckt.

3.2. Auf dem genannten Abbaufeld befinden sich über dem Niveau des umgebenden Geländes Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial mit geringem Störstoffanteil im Ausmaß von etwa 55 177 m³. Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien handelt es sich um grubenfremdes Material, welches von der C Gesellschaft m.b.H. am verfahrensgegenständlichen Ort abgelagert bzw. die Ablagerung von ihr veranlasst wurde. Die genannten Ablagerungen wurden im Jahr 2009 begonnen und bis 2018 fortgeführt. Der Beschwerdeführer hat zwischen Juli 2017 bis Dezember 2018 nichts unternommen, um die Ablagerungen zu behandeln. Sie sind noch immer vorhanden.

Das Material stammt von verschiedenen Baustellen und Bauvorhaben, vorwiegend aus dem Raum ***, und es wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten vom Abfallersterzeuger, nämlich dem jeweiligen Bauherrn, an Dritte in erster Linie in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liegt zumindest das Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Materials von der jeweiligen Baustelle.

3.3. Herr J, der Vater des Beschwerdeführers, war von 1987 bis Juli 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. Er war bis ins Jahr 2000 auch einer von drei Gesellschaftern der GmbH. Seitdem ist nur noch die K Gesellschafter der C Gesellschaft m.b.H. Der Vater des Beschwerdeführers hat bis Juli 2017 die grundsätzlichen Entscheidungen in der C Gesellschaft m.b.H. getroffen. Danach hatte er zwar keine Funktion in der Gesellschaft mehr inne, hatte aber im Gefüge der Gesellschaft immer noch eine starke Stellung.

3.4. Die C Gesellschaft m.b.H. hatte seit 1975 das freie Gewerbe „Deichgräber“ inne. U.a. waren von 2008 bis August 2017 der Vater des Beschwerdeführers, und von Februar 2018 bis Mai 2019 der Bruder des Beschwerdeführers, gewerberechtliche Geschäftsführer. Seit 1. Dezember 2018 war die Insolvenzmasse der C Gesellschaft m.b.H die Fortbetriebsberechtigte. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Fortbetriebsberechtigten war H. Weiters hatte die Gesellschaft u.a. seit 1990 das freie Gewerbe „Sand- und Schottergewinnung“ inne. Herr L, der Bruder des Beschwerdeführers, war gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 1. Dezember 2018 war die Insolvenzmasse der C Gesellschaft m.b.H. die Fortbetriebsberechtigte. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Fortbetriebsberechtigten war H.

3.5. Der Beschwerdeführer war von 26. Februar 2002 bis 20. März 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. Der Beschwerdeführer vertrat die Gesellschaft von 26. Februar 2002 bis 25. Februar 2011 gemeinsam mit seinem Vater. Von 25. Februar 2011 bis 20. März 2015 vertrat der Beschwerdeführer selbständig. Ab 13. Juli 2017 war er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer (vertrat selbständig).

Ob dem Beschwerdeführer der Erhebungsbericht vom 26. September 2017 zugegangen ist, kann nicht festgestellt werden. Jedoch steht fest, dass er Kenntnis vom massiven Handlungsbedarf der Gesellschaft auf Grund konsenswidriger Ablagerungen im Abbaufeld *** hatte. Insbesondere wusste er, dass Steine und Mulden – wie im Erhebungsbericht vom 26. September 2017 erwähnt – zu entfernen sind. Zumindest seit seiner Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Juli 2017 hatte er – selbst wenn er mit seinem Vater Rücksprache hielt – Anordnungsbefugnisse. So hat er etwa angeordnet, dass Steine und Mulden entfernt werden, und er hat veranlasst, dass asphaltiert wird. Rechnungen wurden nach Rücksprache mit ihm bezahlt.

3.6. Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 7. Dezember 2022 wurden gemäß § 119 Abs. 5 der Insolvenzordnung „die konsenslosen Ablagerungen mit Bodenaushubmaterial über ein Niveau des Übergeländes von ca. 55.177 m³ im Abbaufeld ‚‘ auf den Grundstücken *** und *** der KG *** einschließlich der sich aus dem Verfahren LVwG-AV-114/001-2019 und aller hinsichtlich des Abbaufeldes ‚‘ vorangegangenen behördlichen Verfahren, sich ergebenden Rechten und Verpflichtungen der Schuldnerin, aus der Masse ausgeschieden und der Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen.“ Mit Kaufvertrag vom 25. Jänner 2021 wurde die Liegenschaft mit dem Abbaufeld an die F GmbH veräußert.

3.7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Februar 2023, LVwG-AV-114/001-2019, wurde die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18. Dezember 2018, ***, betreffend einen an die C Gesellschaft m.b.H. als Verpflichtete gerichteten Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die gegenständlichen Ablagerungen auf dem „Abbaufeld ***“ unter Neufestsetzung einer Frist für die Durchführung der Maßnahme als unbegründet abgewiesen.

4. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde enthaltenen Urkunden, aus dem hg. Gerichtsakt zu AV114/001-2019, insbesondere aus dem in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt und aus den schlüssigen Aussagen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz E, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren.

Die Feststellungen zum Konsens, zum konsenswidrigen Betrieb, zur Herkunft und zur Kubatur des Materials und zur Veranlassung der Ablagerungen gründen im unbedenklichen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere im Bescheid samt dem Aufschluss- und Abbauplan der Berghauptmannschaft Wien vom 11. Dezember 1998, im Erhebungsbericht des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz E vom 26. September 2017, in der Verhandlungsschrift vom 19. September 2018 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ***, sowie in den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Zum Material verwies der Amtssachverständige im Wesentlichen darauf, dass im Zuge der wiederkehrenden behördlichen MinroG Überprüfungen des verfahrensgegenständlichen Abbaufeldes ab dem Jahr 2005 fortlaufend festgestellt werden konnte, dass ab diesem Zeitpunkt in diesem Abbaufeld praktisch kein grubeneigenes Material zwischengelagert worden sei, sondern es sei, und zwar damals auch nach eigenen Angaben der GmbH, vielmehr ausschließlich grubenfremdes kiesiges Aushubmaterial von diversen Baustellen, z.B. von Baustellen aus ***, zwischen- und dann endgelagert worden, wobei es sich bei diesen Materialien um Baurestmassen gehandelt habe, die man in diesem Abbaufeld dann aufbereitet habe, und es aus seiner fachlicher Sicht sehr wahrscheinlich erscheine, dass das verfahrensgegenständliche Abbaufeld, wie auch in den behördlichen Überprüfungen festgestellt, nahezu vollständig ausgekiest worden sei, das ausgekieste Material abtransportiert und verkauft und anschließend ausschließlich grubenfremdes Material von diversen Baustellen in dieses Abbaufeld zur Zwischen- und Endablagerung gelangt sei. In diesem Zusammenhang verwies der Amtssachverständige auch auf die öffentlich zugänglichen und zur Verfügung stehenden Luftbilder aus dem NÖGIS Imap. So verwies er darauf, dass z.B. auf dem Luftbild 1996 ein nahezu vollständig ausgekiestes Abbaufeld erkennbar sei. Auf den Luftbildern ab dem Jahr 2004 sei dann ebenfalls erkennbar, dass das Abbaufeld kontinuierlich verfüllt werde. Im Luftbild 2008 sei auch klar erkennbar, dass das Material, das in diesem Abbaufeld abgelagert wurde, eine gräuliche Färbung aufweise. Das natürliche Material des Schottermaterials im Gebiet der *** Platte habe eine natürliche Färbung von gelblich bis braun und sei auf dem Luftbild 2008 auf dem östlich angrenzenden Abbaufeld des Unternehmens M deutlich zu erkennen. Auf Grund der unterschiedlichen Färbungen sei davon auszugehen, dass in diesem Abbaufeld gräuliches Material von den Baustellen in *** zur Ablagerung gelangt sei. Der Zeuge D hat zwar angegeben, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um grubeneigenes Material handeln könnte und dass diese in den Jahren 2016 bzw. 2017 entstanden sein könnte. Er hat aber selbst eingeräumt, dass er dies nur annehme und nicht beweisen könne bzw. die Angaben zum Zeitpunkt in der Verhandlung auf Grund von vorgelegten Unterlagen erschlossen habe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Angaben nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nichts zu Behandlung der Materialen im Ausmaß von 55 177 m3 unternommen hat, folgen aus seinen eigenen Aussagen in der Verhandlung, dies ist auch nicht strittig.

Die Feststellungen zur Anordnungsbefugnis und zur Ausübung derselben gründen in den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D. Die Feststellungen betreffend Gewerbe, gewerberechtliche Geschäftsführer, Gesellschafter, handelsrechtliche Geschäftsführer und dem Ausscheiden aus der Insolvenzmasse ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), aus dem Firmenbuch bzw. aus der Insolvenzdatei. Sie wurden auch nicht bestritten.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

[…]

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

(4b) Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 oder gemäß § 28b für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(5c) Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß § 22 einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder -behandler im Register gemäß § 21 Abs. 1 veröffentlicht ist, hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Abfalls an einen Berechtigten gemäß Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a lit. a erfüllt.

(6) Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.

(7) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.

(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.

(9) Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

§ 73. (1) Wenn

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EGVerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“

6. Erwägungen:

6.1. Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Zu betonen ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

Das Material stammt – wie bereits festgestellt – auf Grund seiner Zusammensetzung und seiner Farbe, wie der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, von verschiedenen Baustellen und Bauvorhaben, vorwiegend aus dem Raum ***, und es steht unzweifelhaft fest, dass das im Rahmen dieser Bauarbeiten jeweils ausgehobene Aushubmaterial vom Abfallersterzeuger, nämlich dem jeweiligen Bauherrn, an Dritte in erster Linie in Entledigungsabsicht übergeben wurde, um die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens nicht zu behindern; darin liegt zumindest das Hauptmotiv für die Verbringung des verfahrensgegenständlichen eingesetzten Anschüttungsmaterials von der jeweiligen Baustelle. Es bedürfte konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wollte (vgl. VwGH 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182); entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lebenserfahrung einem Bauherrn oder Bauführer beim Wegführen des bei der Realisierung von Bauvorhaben angefallenen Abbruch- und Aushubmaterials von der Baustelle im Regelfall hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, ist üblicherweise mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden, sodass im gegenständlichen Fall das verfahrensgegenständliche eingesetzte Anschüttungsmaterial den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, zumal der Entledigungswille beim jeweiligen Abfallersterzeuger, dem jeweiligen Bauherrn, unabhängig vom Verhalten anderer gegeben war. Der Zeuge D hat nun in der Verhandlung im Verfahren LVwG-AV-114/001-2019 darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft mehrere Deponien betrieben habe und dass sie damals auf Grund ihrer angespannten finanziellen Situation die von den Behörden geforderten Sicherstellungen nicht mehr leisten konnte, sodass einige ihrer Deponien gesperrt worden seien. Sie habe daher das noch offene verfahrensgegenständliche Abbaufeld – neben der Deponie in *** – für die von ihr von den verschiedenen Baustellen herbeigebrachten Materialien zu Ablagerungen verwendet. Somit waren die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Ablagerung sehr begrenzt und daraus folgt, dass das verfahrensgegenständliche Material in diesem Abbaufeld auch abgelagert werden sollte.

Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen abgelagerten Material um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 handelt. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH 11. September 1997, 96/07/0223).

6.2. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 müssen Abfälle zur Beseitigung spätestens nach einem Jahr und Abfälle zur Verwertung spätestens nach drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden.

Die gegenständlichen Ablagerungen sind vom Konsens nicht gedeckt. Sie erfolgten in rechtswidriger Weise, da eine Ablagerung über dem Niveau der Geländeoberkante dieses Abbaufeldes dem Konsens widerspricht. In einem ähnlich wie hier gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ablagerung des vom dortigen Behandlungsauftrag umfassten, als Abfall qualifizierten Bodenaushubmaterials gemäß § 15 Abs. 3 (letzter Satz) AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Da dieses Aushubmaterial nicht in einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert worden sei (§ 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002), liege ein gesetzwidriger Zustand vor, der zwingend gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu beenden sei (VwGH 7. Oktober 2021, ***, Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 24. Jänner 2017, Ra 2016/05/0099).

Im vorliegenden Fall liegt eine Normverletzung im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vor. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. In diesem Sinne hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch bereits mit Erkenntnis vom 22. Februar 2023, LVwGAV114/001-2019, den an die C Gesellschaft m.b.H. als Verpflichtete erteilten verwaltungspolizeilichen Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 bestätigt (vgl. auch bereits VwGH 7. Oktober 2021, ***, Rz 12).

6.3. Die erforderlichen Maßnahmen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind dem Verpflichteten aufzutragen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144). Die Abfallbehörde hat bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (VwGH 24. April 2018, Ra 2016/05/0100). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es hingegen nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0109); ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden des Verpflichteten an (VwGH 20. Februar 2014, 2011/07/0144). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden kann (vgl. VwGH 20. Februar 2014, 2011/07/0225).

Gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen (VwGH 7. Oktober 2021, ***, mit Hinweis auf VwGH 27. Februar 2019, Ra 2019/05/0032). § 73 AWG 2002 spricht vom „Verpflichteten“. Ihm ist der Behandlungsauftrag zu erteilen. Für ihn besteht aber auch bereits vorher die Pflicht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Es liegt daher auch schon vor der Erlassung des Behandlungsauftrages eine öffentlichrechtliche Verpflichtung vor (wiederum VwGH 7. Oktober 2021, ***, mit Hinweis auf VwGH 21. November 2012, 2009/07/0118). Beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 geht es um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, hier in Form der Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie (vgl. dazu umfassend VwGH 7. Oktober 2021, ***).

6.4. Zur Frage der Haftung eines Geschäftsführers nach § 31 WRG 1959 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 7. Jänner 2016, LVwG-AV-479/001-2015, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, eine Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft bedeute kein automatisches „Einstehenmüssen“ des Geschäftsführers für „seine“ Gesellschaft. Der gegenteiligen Auffassung stehe schon das Prinzip entgegen, dass Rechte und Pflichten juristischer Personen nicht gleichzeitig die Rechte und Pflichten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer darstellen. Eine Haftung setze voraus, dass die Kriterien für die primäre Verpflichtung, nämlich das Resultieren einer Gewässergefährdung aus seinen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959, auf jeden der in Betracht kommenden für sich selbst zutreffe. Eine Haftung bedürfe des Dazutretens besonderer Umstände, etwa eines eigenen deliktischen Handelns, um neben der juristischen Person auch dessen Organe als primär Verpflichtete heranziehen zu können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Haftung eines Geschäftsführers in einem Verfahren nach § 73 AWG 2002 verneint (NÖ LVwG 23. Dezember 2020, LVwG-AV-417/001-2015), da es nicht möglich gewesen sei, Feststellungen zu konkreten, den abfallrechtswidrigen Zustand herbeigeführt habende Handlungen, die der Geschäftsführer zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt, angeordnet oder veranlasst hat, zu treffen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht abgeleitet werden, dass ein Geschäftsführer ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne Weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten wäre. Da eine mit § 12 BAO bzw. § 9 Abs. 1 VStG vergleichbare Normierung einer Haftung von (ehemaligen) Gesellschaftern und Geschäftsführern im AWG 2002 nicht vorgesehen sei, könne mangels Rechtsgrundlage eine generelle Haftung von einer Organstellung innehabenden bzw. früher innegehabt habenden natürlichen Person neben der juristischen Person, die sich nur auf die Organstellung und die mit dieser schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen regelmäßig verbundene Vertretungs- und Anordnungsbefugnis stützt, aus § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht abgeleitet werden. Vielmehr komme eine Haftung einer natürlichen Person, die früher vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, der abfallrechtswidriges Handeln zuzurechnen ist, war oder ist, nur bei Hinzutreten besonderer Umstände.

6.5. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2015 zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H., die gemäß § 73 AWG 2002 dazu verpflichtet wurde, die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, erfolgten konsenslosen Ablagerungen von Bodenaushubmaterial ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen bzw. alternativ für eine zulässige, genehmigte Verwertungsmaßnahme einzusetzen und den Entfernungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorzulegen. Sein Aufgabenbereich lag in diesem Zeitraum jedoch im Wesentlichen im Bereich der Disposition, er war für die Zuteilung von Ressourcen und Waren und die Einteilung von Finanzen oder Personal in einer Organisation zuständig. Die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens wurden jedoch nicht von ihm, sondern von seinem Vater, der im Verfahren eine dominierende Stellung hatte, getroffen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anordnungsbefugnisse den abfallrechtswidrigen Zustand herbeigeführt hätte bzw. diesbezügliche Veranlassungen oder Anordnungen getroffen hätte oder treffen hätte können, konnte nicht festgestellt werden. Es konnten für den Zeitraum 2002 bis 2015 keine Feststellungen zu konkreten, den abfallrechtswidrigen Zustand herbeigeführt habende Handlungen, die der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt, angeordnet, unterlassen oder veranlasst hat, getroffen werden. Besondere Umstände, etwa eigenes deliktisches Handeln, um neben der juristischen Person auch den Beschwerdeführer als dessen Organ als primär Verpflichteten heranzuziehen, liegen daher für diesen Zeitraum nicht vor.

Anders ist jedoch der Zeitraum ab Juli 2017 zu beurteilen. Der Vater des Beschwerdeführers war erkrankt und hat sich als Geschäftsführer zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat in dieser Situation die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers wieder übernommen. Es war ihm damals auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit in der Gesellschaft bekannt, dass das Unternehmen vor großen – finanziellen und abfallwirtschaftsrechtlichen – Herausforderungen steht. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass er alle Herausforderungen im Detail und umfassend kannte, insbesondere nicht, ob er den Erhebungsbericht vom 26. September 2017 kannte, war ihm doch bekannt, dass mehrfach konsenslose Ablagerungen beanstandet wurden, weil davon – wie er in der Verhandlung selbst angegeben hat – immer wieder „zwischen Tür und Angel“ geredet worden ist. Der Beschwerdeführer wäre daher – sollte er nicht ohnedies über genaue Kenntnisse verfügt haben – verpflichtet gewesen, sich entsprechend weiter und detaillierter in Kenntnis zu setzen. Es lag an ihm, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens zu machen. Geschäftsführer haben nämlich das Unternehmen zu leiten und zu führen. Dazu ist die Kenntnis der im Abfallwirtschaftsrecht gründenden Verpflichtungen der Gesellschaft erforderlich.

Auf Grund seiner Organfunktion seit 2017 verfügte er über eine umfassende rechtliche Anordnungsbefugnis. Selbst wenn er mit seinem Vater vor bzw. über seine Entscheidungen Rücksprache gehalten hat und sein Vater noch immer eine herausragende Stellung im Gefüge der Gesellschaft hatte, so ist darauf hinzuweisen, dass – ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 20 des GmbH-Gesetzes verbindliche Anordnungen an Geschäftsführer nur durch Beschluss der Gesellschafter festgesetzt werden können – sein Vater zu diesem Zeitpunkt kein Gesellschafter der C Gesellschaft m.b.H. mehr war; er konnte daher keine rechtlich verbindlichen Vorgaben erteilen. Auch wenn der Vater – selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit – noch immer eine starke Stellung hatte, ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Organfunktion nicht ausüben hätte können und stattdessen sein Vater die Gesellschaft nach wie vor tatsächlich geleitet hätte. Im Gegenteil, in der Verhandlung hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass Rechnungen von der Buchhalterin nach Rücksprache mit ihm bzw. in seinem Auftrag bezahlt worden wären. Auch hat der Zeuge gesagt, dass der Beschwerdeführer die Verträge mit der Gemeinde selbst unterschrieben hatte. Dass sein Vater die Behandlung der Materialien untersagt oder die Anlieferung neuer Materialen gefordert hätte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hatte somit nicht bloß eine umfassende rechtliche Anordnungsbefugnis, sondern konnte diese ab 2017 auch faktisch ausüben. In Kenntnis der im AWG 2002 gründenden Verpflichtungen hat es der Beschwerdeführer unterlassen dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die bereits abgelagerten Materialien behandelte. Es haben vielmehr in der Zeit, nachdem er wieder Geschäftsführer wurde, weitere konsenslose Ablagerungen stattgefunden.

Der Hinweis auf die Sperre durch die Straßenverwaltung vermag die Verpflichtung zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht aufzuheben, wäre es doch möglich gewesen, dieses Hindernis – etwa durch entsprechende Verhandlungen mit dem Straßenerhalter und Erwirkung der Genehmigung – zu beseitigen.

6.6. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 herangezogen wird. Er hatte Kenntnis der Problematik der konsenslosen Ablagerungen durch die Gesellschaft und er hatte in der Gesellschaft entsprechende Anordnungsbefugnisse, doch hat er im Rahmen derselben nicht dafür Sorge getragen, dass die vorhandenen Materialien behandelt werden, vielmehr sind zusätzliche Materialien während einer Zeit, in der er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft war, angeliefert worden. Er war somit im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis zwischen Juli 2017 bis Dezember 2018 dafür ursächlich, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert bzw. behandelt wurden. Zur Organfunktion des Beschwerdeführers treten daher besondere Umstände hinzu, die seine Haftung als natürliche Person begründen.

Weder die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft, noch die Eröffnung des Konkurses (vgl. VwGH 24. April 2003, 2002/07/0018, zur Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft), das Ausscheiden der das Abbaufeldes betreffenden Grundstücke aus der Insolvenzmasse oder der Verkauf der Grundstücke (vgl. VwGH 3. Juli 2003, 2000/07/0266, wonach sich ein gemäß § 31 WRG 1959 Verpflichteter nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z. B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen kann) machen die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 an den Beschwerdeführer unzulässig.

Die Frist für die Durchführung der Maßnahmen bzw. die Vorlage der Nachweise war im Hinblick auf die verstrichene Zeit zu verlängern.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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