LVwG-AV-734/001-2026•LVwG N LVwG-AV-734/001-2026
LVwG-AV-734/001-2026Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2026
Dienstrecht; Gemeindearzt; Gemeinde; Beitrag; Pensionsverband;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***, vom 30. April 2026 gegen den Bescheid des Pensionsausschusses des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs vom 13. April 2026, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Obmannes des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs vom 3. Dezember 2025, betreffend Beitragsleistungen nach § 48 Abs. 2 NÖ GÄG 1977, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Obmannes des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs, Zl. ***, vom 3. Dezember 2025, wurde der Marktgemeinde *** der gemäß § 48 Abs. 2 des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977zu entrichtende Beitrag für das Haushaltsjahr 2026 mit € 42.342.97 vorgeschrieben. Begründend wird unter Verweis auf § 48 Abs. 1 des NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 dargelegt, dass die verbandsangehörigen Gemeinden einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 40 %, das sind € 7.010.800,00 des Gesamterfordernisses von € 17.527.000,00 des Pensionsverbandes zu leisten hätten. Der festgestellte Betrag werde vom Obmann im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Die Einwohnerzahl entspreche dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Bürgermeister fristgerecht mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die in § 1 NÖ GÄG 1977 genannten Gemeinden gemäß § 46 NÖ GÄG 1977 den Gemeindeverband bildeten. Da der letzte Gemeindearzt nach NÖ GÄG 1977am 1. Mai 2022 verstorben ist, unterläge die Gemeinde nicht mehr dem Geltungsbereich des § 1 NÖ GÄG 1977. Es werde um Aufhebung des Bescheides ersucht.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Pensionsausschusses des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs vom 13. April 2026 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass § 1 NÖ GÄG 1977 klarstelle, dass (grundsätzlich) alle Gemeindeärzte, die von den Gemeinden und Sanitätsgemeinden in Niederösterreich bis zum 1. September 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sind. Demnach sei auch die Marktgemeinde *** vom Geltungsbereich des NÖ GÄG 1977 erfasst. Da die Beschwerdeführerin (gesetzlich) als eine Gemeinde im Sinne des § 1 leg.cit. gelte, sei sie Mitglied des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben jährliche Beiträge in der Höhe von 40% des Erfordernisses des Pensionsverbandes, das sind die Aufwendungen für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der bestellten Gemeindeärzte und deren Angehörige, zu leisten. Die Beitragszahlungen der verbandsangehörigen Gemeinden erfolgten nach der im Gesetz festgelegten Einwohnerzahl (siehe § 48 Abs. 2 leg.cit), wobei die konkrete Aufteilung in der Berufung allerdings nicht bekämpft bzw. angezweifelt worden sei. Neben den Gemeinden des Pensionsverbandes müssten auch das Land Niederösterreich und die Gemeindeärzte (des Dienststands nach § 50 NÖ GÄG 1977) die Aufwendungen des Pensionsverbandes finanzieren. Seit dem 1. September 2000 seien keine Gemeindeärzte mehr bestellt worden. Dadurch seien zunächst die Einnahmen des Pensionsverbandes aus den Beitragszahlungen der Gemeindeärzte des Dienststands gesunken. Damit die verbandsangehörigen Gemeinden deshalb nicht über Gebühr finanziell in Anspruch genommen werden oder eine Finanzierungslücke beim Erfordernis des Pensionsverbandes entsteht, habe sich das Land Niederösterreich mit 1. Jänner 2006 bereit erklärt, die (ausfallenden) Beiträge zu übernehmen (§ 49 NÖ GÄG 1977). Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden seien mit 40% des Gesamterfordernisses fixiert worden. Unbeachtlich für eine Beitragszahlung einer NÖ Gemeinde (oder einer Sanitätsgemeinde) an den Pensionsverband im Sinne des NÖ GÄG 1977 sei daher, ob ein (früherer) Gemeindearzt noch lebt oder bereits verstorben ist.
Mit Schreiben vom 30. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Bürgermeister rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
„3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
3.1. WORTLAUT UND SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG
§ 49 NÖ GÄG normiert, dass das Land Niederösterreich einen Beitrag in jener Höhe zu leisten hat, die sich aus der Differenz zwischen den Beiträgen der Gemeinden und der Gemeindeärzte einerseits und dem Erfordernis des Pensionsverbandes andererseits ergibt. Bereits aus dem klaren Wortlaut ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem System dreier Finanzierungsquellen ausgeht:
Beiträge der Gemeinden
Beiträge der Gemeindeärzte
Ausgleichsleistung des Landes
Diese Systematik zeigt eindeutig, dass § 49 NÖ GÄG als Auffangtatbestand konzipiert ist, der strukturelle Finanzierungslücken schließen soll. Die belangte Behörde verkennt diese Systematik, indem sie aus § 49 NÖ GÄG eine dauerhafte und von der tatsächlichen Beitragsstruktur entkoppelte Beitragspflicht der Gemeinden ableitet.
3.2. TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG (NORMZWECK)
Der Zweck des § 49 NÖ GÄG liegt - auch im Lichte der historischen Entwicklung - darin, eine Finanzierungslücke auszugleichen, die dadurch entstanden ist, dass seit 01. September 2000 keine Gemeindeärzte mehr bestellt werden und somit deren laufende Beiträge wegfallen. Die Norm dient daher ausdrücklich dazu, im Rahmen des Auslaufens des Systems angestellter Gemeindeärzte und der hierzu notwendigen Übergangsregelung eine strukturelle Einnahmenreduktion aufSeiten des Pensionsverbandes durch eine entsprechende Beteiligung des Landes zu kompensieren. Die im Bescheid (Seite 4, vorletzter Absatz) vorgenommene Schlussfolgerung, dass dies „daher“ auch auf Fälle bereits verstorbener Gemeindeärzte anzuwenden sei, ist teleologisch nicht gedeckt, sondern stellt eine unbegründete Erweiterung des Norminhaltes dar.
3.3. UNZULÄSSIGE ANALOGIE / ÜBERSCHIEßENDE INTERPRETATION
Die belangte Behörde nimmt de facto eine analoge Ausdehnung der Beitragspflicht vor, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche Analogie ist im Abgaben- bzw. Beitragsrecht unzulässig, da belastende Normen eng auszulegen sind (vgl. stRsp zur restriktiven Interpretation belastender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen). Es fehlt:
an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und
an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Norm
Die Interpretation der Behörde überschreitet daher die zulässigen Grenzen der Gesetzesauslegung.
3.4. SYSTEMWIDRIGE KONSEQUENZEN
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen:
Würde man dieser folgen, wäre eine Gemeinde verpflichtet, Beiträge zu leisten,
• obwohl kein aktives Dienstverhältnis mehr besteht und
• unabhängig davon, ob der betreffende Gemeindearzt bereits verstorben ist, und zwar potentiell bis zum Ableben des letzten anspruchsberechtigten Versorgungsempfängers in Niederösterreich. Dies hätte zur Folge, dass:
• Beitragspflichten zeitlich uferlos verlängert würden,
• eine Entkopplung von Leistung und Gegenleistung eintritt, und
• die Belastung einzelner Gemeinden unverhältnismäßig anwächst.
3.5. VERSTOß GEGEN DAS SACHLICHKEITSGEBOT (ART. 7 B-VG)
Eine derartige Auslegung würde zu einer unsachlichen Differenzierung führen:
Gemeinden ohne aktive Gemeindeärzte würden weiterhin in vollem Umfang belastet, obwohl der ursprüngliche, ausdrückliche Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht (Dienstverhältnis bzw. Pension) weggefallen ist. Dies widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, wonach Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein müssen.
3.6. VERLETZUNG DES SOLIDARITÄTSPRINZIPS
Das System des Pensionsverbandes basiert auf einem solidarischen Ausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden. Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung führt jedoch zu einer Überdehnung dieses Solidaritätsprinzips, indem einzelne Gemeinden überproportional und zeitlich unbegrenzt belastet werden, ohne dass eine entsprechende sachliche Rechtfertigung besteht.
Die belangte Behörde hat den § 49 NÖ GÄG:
• weder wortlautgetreu,
• noch Systemkonform,
• noch teleologisch korrekt
ausgelegt.
Die Entscheidung erweist sich daher als rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Würdigung.“
1.5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 legte der Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23. Juni 2022 betreffend Witwenversorgungsgenuss Frau A vor und führte aus, dass nach telefonischer Auskunft der Ruhegenussempfängerin diese derzeit einen Ruhegenuss in Höhe von € 2.713,96 monatlich, also € 37.995,44 jährlich, beziehe. Weiters wurde ein Voranschlagsblatt 2026 des Landes NÖ zu Veranschaulichung der sich dramatisch verändernden finanziellen Rahmenbedingungen der Marktgemeinde *** vorgelegt.
Im Rahmen der für den 6. Juli 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde bestätigt, dass die Alimentation der Witwe durch den Pensionsverband erfolgt. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen verwiesen. Von Seiten der belangten Behörde wird auf die Darlegung in den ergangenen Bescheiden verwiesen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Witwe des verstorbenen Gemeindearztes einen Versorgungsbezug seit 1. Juni 2022 erhalte. Die letzte Pensionsanweisung (07/2026) habe € 2.028,50 (Bruttobetrag) ausgemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Gemeindearzt der Marktgemeinde ***, Herr B, ist mit *** verstorben. Seine Witwe bezieht einen Versorgungsgenuss durch den Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs in der Höhe von € 2.028,50 monatlich (Juni 2026).
Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sofern diese nicht den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) widerspricht.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 – NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 104/2025:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Rechtstellung jener Gemeindeärzte, die von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau, St. Pölten und Wiener Neustadt oder Gemeindeverbänden (Sanitätsgemeinden) bis zum 1. September 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und die Rechtsstellung des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.
Ruhegenuß
§ 25. (1) Dem definitiven Gemeindearzt gebührt ein laufender Ruhegenuß, wenn er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 15 für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstjahre hat.
(2) Der volle Ruhegenuss eines Gemeindearztes beträgt monatlich 50% seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 2 und 8). Der Ruhegenuss beträgt nach 15 für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren 50% des vollen Ruhegenusses.
Witwen- und Witwerversorgung
§ 27. (1) Bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgung bzw. auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, der Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und des Versorgungsgenusses der hinterbliebenen eingetragenen Partner maßgebend sind, der Höhe des monatlichen Versorgungsgenusses, der Verminderung, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß bzw. zum Versorgungsgenuß der hinterbliebenen eingetragenen Partner gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses bzw. des monatlichen Versorgungsgenusses des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
Waisenversorgung
§ 28. (1) Hinsichtlich des Anspruches auf Waisenversorgung, der Höhe des Versorgungsgenusses, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zur Waisenversorgung gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Waisenversorgungsgenusses.
Aufbringung der Mittel
§ 45. (1) Für die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlungen und der Teuerungszulagen, für die Ergänzungsbeträge zu den Pensionsbeiträgen der Gemeindeärzte (§ 50 Abs. 3) und für sonstige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Gemeindeärzte aufzubringende Leistungen haben die Gemeinden (Sanitätsgemeinden) als Dienstgeber aufzukommen.
(2) Die der Sanitätsgemeinde angehörigen Gemeinden haben ihre Beiträge binnen zwei Wochen nach Erlassung des Vorschreibungsbescheides an den Obmann der Sanitätsgemeinde abzuführen (§ 6 Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Vorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.
Aufgaben, Organe und Geschäftsführung
§ 46. (1) Die im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehen diese, bilden einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Verband führt die Bezeichnung “Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs”.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Pensionsverband Beiträge der Gemeinden, Beiträge des Landes und Beiträge der Gemeindeärzte sowie allfällige Zuwendungen und Zinsen zur Verfügung. …
Beiträge der Gemeinden
§ 48. (1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben jährliche Beiträge in der Höhe von 40 % des Erfordernisses des Pensionsverbandes zu leisten.
(2) Der gemäß Abs. 1 festgestellte Betrag ist vom Obmann des Pensionsverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen und bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl entspricht dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis.
(3) Der gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Betrag wird vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Landesregierung behält die auf die Gemeinden entfallenden Beiträge von den im Wege der Landesregierung zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein und überweist sie direkt dem Pensionsverband.
Beitrag des Landes
§ 49. Das Land Niederösterreich leistet einen jährlichen Beitrag in der Höhe, der sich aus der Differenz der Beiträge der Gemeinden und der Beiträge der Gemeindeärzte einerseits und dem Erfordernis des Pensionsverbandes anderseits ergibt. Dieser Beitrag ist in zwölf Monatsraten im Voraus an den Pensionsverband zu überweisen.
2. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich darauf reduzieren, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin überhaupt keine Vorschreibung erfolgen hätte dürfen, da der Gemeindearzt bereits im Jahre 2022 verstorben sei.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Witwe des verstorbenen Gemeindearztes einen Versorgungsgenuss iSd § 27 NÖ GÄG 1977 bezieht. Schon aus diesem Grund kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Darüber hinaus ist ein Austritt aus dem Pensionsverband im maßgeblichen NÖ GÄG 1977 nicht vorgesehen, zumal diese Institution als Solidargemeinschaft aller jener Gemeinden anzusehen ist, die über einen beamteten Gemeindearzt im Dienststand haben bzw. hatten. Der Ruhegenuss der Gemeindeärzte wird aus einem eigens gesetzlich eingerichteten Gemeindeverband (Pensionsverband) bestritten, in den Beiträge der Gemeindeärzte, der Gemeinden und des Landes fließen.
3.1.3. Zum angeregten Normprüfungsverfahren:
Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Behörden des mitbeteiligten Pensionsverbandes als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher das NÖ GÄG 1977 grundsätzlich anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit näher genannter Bestimmungen dieses Gesetzes anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Vor allem hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine vergleichbare Regelung in Vorarlberg (vgl. VfGH 15.12.1971, B93/71).
Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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