LVwG N LVwG-AV-1116/001-2026

LVwG-AV-1116/001-2026Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2026

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Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Verfahrensrecht; Antrag; Bestimmtheit; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1116/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1116.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2026, Zl. ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bezogen auf Punkt 5. des Informationsbegehrens Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. Im Übrigen (bezogen auf Punkt 3.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Anbringen vom 6. März 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Informationsbegehren u.a. mit der Frage, ob im Zusammenhang mit der Erlassung (Änderung) eines Flächenwidmungsplans geprüft worden sei, ob eine Befangenheit i.S.d. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgelegen sei, und falls ja, mit welchem Ergebnis (Punkt 3.). Ferner begehrte sie die Information, warum sie als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, über die wesentliche Änderung der Flächenwidmung nicht informiert worden sei (Punkt 5.). Mit dieser sei die hintere Baufluchtlinie für das Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, durchgehend ausgewiesen worden. Diese Maßnahme müsse nach ihrem Verständnis gleichermaßen zur Erreichung der Zielsetzungen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, Anwendung finden.

Mit Erledigung vom 31. März 2026 teilte die belangte Behörde bezogen auf Punkt 3. des Informationsbegehren mit, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Unter einem erließ sie bezogen auf Punkt 5. des Informationsbegehrens einen Verbesserungsauftrag. Konkret sei es notwendig, die Anfrage auf ein konkretes Widmungsverfahren einzugrenzen, um das gewünschte Dokument zu definieren. Seit der Erstellung des Regulierungsplanes seien 28 analoge und 12 digitale Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes durchgeführt worden. Die Frage nach einer bestehenden Widmung und des damit verbundenen Schriftverkehrs stelle daher einen Such- bzw. Rechercheauftrag dar, der einer Eingrenzung auf ein konkretes Widmungsverfahren oder dessen Zeitpunkt bedürfe. Unter einem kündigte sie für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist eine Zurückweisung an.

Mit Erledigung vom 5. Mai 2026 wiederholte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag unter Setzung einer Frist bis 19. Mai 2026.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Flächenwidmungs- und aus einem Bebauungsplan betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich und ergänzte dahingehend, dass aus dem angeschlossenen Lageplan der aktuellen Flächenwidmung ersichtlich sei, dass der hintere Bauwich beim Grundstück *** in der Mitte des Grundstücks ende und nicht wie beim Grundstück *** durchgehend eingezeichnet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde bezogen auf Punkt 3. den Zugang zur Information und wies sie den Antrag bezogen auf Punkt 5. mangels Verbesserung zurück. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Ausführungen zu Punkt 3. offensichtlich unrichtig seien. Im Übrigen sei das Anbringen nicht mangelhaft gewesen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Anbringen vom 6. März 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin u.a. mit folgendem auf das IFG gestützten Informationsbegehren an die Marktgemeinde ***:

„Am Grundstück *** *** ist im Gartenbereich die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene hintere Baufluchtlinie lediglich zur Hälfte bis zum ausgewiesenen Naturdenkmal ‚Baum‘ geführt und nicht durchgehend dargestellt. Eine Begründung für diese Einschränkung ist den mir vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. […]

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geschäftsführende Gemeinderat, Herr B, der Vater des Bauwerbers C GSt *** ist, und zugleich für Angelegenheiten des Flächenwidmungsplans zuständig ist.

3. Wurde im vorliegenden Verfahren geprüft, ob eine Befangenheit Im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt, und falls ja, mit welchem Ergebnis? Um Übermittlung der Dokumentation Befangenheitsprüfung wird gebeten.

Im Flächenwidmungsplan ist die hintere Baufluchtlinie für das Nachbargrundstück *** *** durchgehend ausgewiesen. Diese Maßnahme ist nach meinem Verständnis gleichermaßen zur Erreichung der Zielsetzungen auf das Grundstück *** *** anwendbar. […]

5. Warum wurde ich als Eigentümerin des Grundstücks *** über die wesentliche Änderung der Flächenwidmung nicht informiert?“

Mit Erledigung vom 31. März 2026 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bezogen auf Punkt 5. auf, diesen zu präzisieren. Konkret führte sie aus: „Es ist daher notwendig, die Anfrage auf ein konkretes Widmungsverfahren einzugrenzen, um das gewünschte Dokument zu definieren. Seit der Erstellung des Regulierungsplanes wurden 28 analoge und 12 digitale Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes durchgeführt. Die Frage nach einer bestehenden Widmung und des damit verbundenen Schriftverkehrs stellt daher einen Such- bzw. Rechercheauftrag dar, der einer Eingrenzung auf ein konkretes Widmungsverfahren oder dessen Zeitpunkt bedarf.“ Unter einem kündigte sie für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist eine Zurückweisung an.

Mit Erledigung vom 5. Mai 2026 wiederholte die belangte Behörde den Verbesserungsauftrag.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Flächenwidmungs- (Druckdatum 22. Jänner 2026) und aus einem Bebauungsplan betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich um die Liegenschaften *** bis ***. Ergänzend zu diesen Planunterlagen führte sie aus: „In der Beilage finden Sie Blatt 1 [Anm.: Auszug aus dem Flächenwidmungsplan mit Ausweisungen aus einem Bebauungsplan] (betreffend die Grundstücke ***, *** und ***) Lageplan der aktuellen Flächenwidmung, um die es in den oben angeführten Schreiben geht, aus dem Sie den inkompletten Bauwich zu *** auslesen können. Warum endet der Bauwich in der Mitte des Grundstücks und ist nicht durchgehend wie bei ***?“

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).

4.2. Sind Informationen beim nach § 3 Abs. 2 IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob bestimmte Informationen beim informationspflichtigen Organ vorhanden sein müssten. Liegen sie (auch entgegen allfälliger Verpflichtungen) nicht vor, kann ein Recht auf Zugang zu ihnen nicht bestehen. Im vorliegenden Fall teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 31. März 2026 mit, dass bezüglich einer Befangenheitsprüfung keine Aufzeichnungen vorhanden seien. Zumal nicht erkennbar ist, dass diese Ausführungen unrichtig sind (selbst die Beschwerdeführerin geht von einem pflichtwidrigen Fehlen solcher Aufzeichnungen aus), erweist sich die Verweigerung (wesensnotwendig) als zulässig, sodass der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden war.

4.3. Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Die Information ist nach dieser Bestimmung möglichst präzise zu bezeichnen.

Fehlt es an einer solchen Umschreibung des Informationsgegenstandes, sodass eine Bearbeitung nicht möglich ist, hat die Behörde bei schriftlichen Informationsbegehren nach § 13 Abs. 3 AVG, im Übrigen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG vorzugehen. Solcherart berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie Anbringen generell sind auch Informationsbegehren nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung der Behörde, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben, besteht nicht. Dies liefe nämlich auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der stRsp (z.B. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023) zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.

Demgemäß hat die Behörde bei unklaren Anbringen oder solchen die eine Beurteilung noch nicht zulassen, den Willen der Partei zu erforschen und erforderlichenfalls mit Verbesserungsauftrag vorzugehen.

Im konkreten Fall bezieht sich Punkt 5. des Informationsbegehrens, wie aus der Einleitung zu diesem Abschnitt erkennbar ist, auf jene Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen, mit der auf den Grundstücken Nr. *** bzw. ***, beide KG ***, ein hinterer Bauwich festgelegt wurde. Insoweit kann aber eine mangelnde Bestimmtheit des Informationsbegehrens nicht erkannt werden. Namentlich besteht eine solche nicht schon dann, wenn infolge eines solchen Begehrens eine allfällige Recherchearbeit dahingehend erforderlich wird, den Zeitpunkt einer konkreten Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften zu erheben. Ein allfälliger unverhältnismäßiger Aufwand bei der Herausfilterung abgefragter Informationen ist vielmehr erst in einem weiteren Schritt zu prüfen und würde nicht zu einer Zurückweisung, sondern zur Verweigerung des Zugangs zu Informationen führen. Aufgrund der Textierung und Begründung des angefochtenen Bescheides kann insoweit ein Vergreifen im Ausdruck durch die belangte Behörde ausgeschlossen werden. Eine Zurückweisung erweist sich daher als nicht rechtens.

Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht vorliegend nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 11.5.2026, Ra 2024/20/0226) und ihm eine Beurteilung in der Sache verwehrt ist, war mit Aufhebung dieses Spruchpunktes vorzugehen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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