LVwG S LVwG-1/92/28-2014

LVwG-1/92/28-2014Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2014

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Regest

agrarbehördliches Verfahren, Abgrenzung Agrargemeinschaft Weiderecht, Vollmacht, Agrargemeinschaft, Präklusion, Parteistellung

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Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-1/92/28-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.92.28.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerden der AA C., F., B., (Erstbeschwerdeführerin), der BB D., G., B., (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC E., H., und der MM I., J., B., (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 15.03.2013, Zahl yyyyy/51-2013,

zu Recht e r k a n n t :

1.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides "§§ 36 bis 38 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl Nr 1/1973 idF LGBl Nr 106/2013 (FLG 1973)" zu lauten haben und der Ausspruch über die Gebührenbefreiung gemäß § 15 Agrarverfahrensgesetz 1950 ersatzlos entfällt.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zur Vorgeschichte wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Landesagrarsenates Salzburg vom 07.12.2012, Zahl zzzzz/25-2014, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis trug der LAS Salzburg aus Anlass einer Berufung gegen den agrarbehördlichen Bescheid vom 16.08.2011, Zahl yyyyy/19-2011, mit dem die Aufteilung der Weiderechte und die teilweise Ablösung derselben in Geld gemäß Regulierungsurkunde Nr aa vom 30.07.1865 in der Fassung des Nachtrages vom 10.01.1963, Zahl vvvvv, gemäß § 53 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (ERG) agrarbehördlich genehmigt wurde, der Agrarbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG im Zuge einer zurückverweisenden Entscheidung auf, festzustellen, ob es sich bei den weidebelasteten Flächen um eine Agrargemeinschaft im Sinne der §§ 36 bis 38 FLG 1973 handle.

In Entsprechung dieses Auftrages erließ die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid, in welchem sie gemäß §§ 36 und 38 Abs 1 und 2 FLG 1973 feststellte, dass es sich bei den bei der Liegenschaft EZ xxx KG B. vorgetragenen Grundstücken a/1, a/3, b/1, b/2, b/6, b/10, c/1, c/8, d und e um keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke handle.

Die Agrarbehörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:

Mit Bescheid vom 16.08.2011 habe sie zwei Übereinkommen genehmigt, mit welchen einerseits die gemäß Regulierungsurkunde Nr aa vom 30.07.1865 einer Mehrheit von berechtigten Liegenschaften zuregulierten Weiderechte zwischen diesen Liegenschaften aufgeteilt und andererseits eine vereinbarte Ablösung der Weiderechte genehmigt worden sei. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung seien beim LAS Salzburg Zweifel hervorgekommen, ob es sich bei den weidebelasteten Grundstücken der Liegenschaft EZ xxx KG B. gegen den Grundbuchsstand um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle.

Die Agrarbehörde habe im Salzburger Landesarchiv die betreffenden Grundbuchsanlegungsoperate erhoben, in welchen umfangreiche Verzeichnisse über Grundstücke und Eigentumsverhältnisse enthalten seien. Diese Operate seien behördliche Verfahrensdokumente, welche die vor Anlegung des heute noch gültigen Grundbuches bestandenen Verhältnisse an den zu verbüchernden Liegenschaften dargestellt hätten. Aufgrund dieser Unterlagen seien sodann im Sinne der Bestimmungen des ABGB die für den Erwerb von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen erforderlichen Grundbücher eröffnet worden. In diesem Zusammenhang seien nach Abschluss der Erhebungen Ediktalverfahren durchgeführt worden, welche im "Amtsblatt der Salzburger Zeitung" allgemein kundgemacht worden seien. Dabei sei die Allgemeinheit aufgefordert worden, alle zur Schaffung der Rechtssicherheit dienlichen Urkunden binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Weiters habe auch die Möglichkeit der Erhebung von Einsprüchen gegen diese Ermittlungsergebnisse bestanden. Nach Abschluss dieses Ediktalverfahrens sei das Grundbuch in der heute bekannten Weise angelegt worden. Aus den Grundbuchsanlegungsoperaten sei zu ersehen, dass bezüglich der Liegenschaft EZ xxx KG B. die Bezeichnung "B. Gemeinde" bzw "B. Bürgerschaft" enthalten sei. Ein Hinweis auf gemeinschaftliche Besitzverhältnisse sei nicht ersichtlich. Aufgrund der im beschriebenen Ediktalverfahren unbeeinsprucht gebliebenen Feststellungen sei sodann aufgrund eines Lokalerhebungsprotokolles vom 23.07.1880 (richtig: 27.03.1880), Zahl bb (Post cc), die auch heute noch bestehende Liegenschaft EZ xxx KG B. eröffnet worden und sei als Eigentümer die "Marktgemeinde B." einverleibt worden.

Schließlich sei auch im Franziszeischen Kataster, dem ersten Grundsteuerkataster, der bis ca 1830 angelegt worden sei, die "Bürgerschaft zu B." eingetragen.

Weiters sei die Formulierung in der Urkunde Nr aa "… gehören in diesen Weidebezirk die ein Privateigentum der Weidegenossenschaft bildenden und als solches vom k.k. Ärar anerkannten schwendrechtlichen Lichthaltungen, nämlich …". für die Übertragung des Eigentums nicht ausreichend. Es sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Übertragung von Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen dazu eine ausdrückliche Willenserklärung über die Eigentumsübertragung bzw –anerkennung erforderlich. In dieser Regulierungsurkunde sei dazu nichts enthalten, es sei lediglich das belastete Weidegebiet dahin beschrieben, dass diverse im "Privateigentum" stehende Grundstücke damit belastet seien. Weiters könne die "Anerkennung" des Privateigentums der Weidegenossenschaft durch das k.k. Ärar aus dem Jahr 1868 nicht rechtsgültig sein, da zu diesem Zeitpunkt das Ärar nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke gewesen sei; in den Verzeichnissen und Urkunden sei stets die Bürgerschaft bzw die Gemeinde B. enthalten gewesen. Ein Beitritt der Gemeinde B. (gemeint: auf Verpflichtetenseite) als potentieller Grundeigentümer sei nicht enthalten; einen solchen enthalte etwa der Urkundennachtrag vom 11.02.1868, Zahl dd, wonach der seinerzeitige Besitzer des "K.", dessen privateigentümliches Grundstück yyy mit diesem Weiderecht belastet werden sollte, der Urkunde ausdrücklich beigetreten sei.

Zu beachten sei bezüglich aller Grundstücksverzeichnisse im Franziszeischen Kataster überdies, dass darin auch stets alle übrigen im Bereich von B. gelegenen Grundstücke angeführt seien, welche ebenfalls im Eigentum der Gemeinde stünden. Dabei sei kein Unterschied zwischen den bescheidgegenständlichen Grundstücken der EZ xxx KG B. und anderen Grundstücken, die wohl unbestritten im Eigentum der Gemeinde stünden, gemacht worden.

Schließlich seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Bundesland Salzburg üblicherweise durch eine "Ablösungsurkunde" (Ablösungserkenntnis bzw –vergleich) begründet worden. In derartigen Urkunden sei generell die Formulierung enthalten, dass beispielsweise das k.k. Ärar zum Zwecke der Regulierung bzw Ablösung der Weiderechte eine genau bezeichnete Anzahl von Grundstücken in das gemeinschaftliche Eigentum der Weidegenossenschaft abtrete und in die "Intabulation" der Urkunde einwillige. Eine derartige Bestimmung sei in der gegenständlichen Regulierungsurkunde nicht enthalten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsmittelwerberinnen jeweils als Beschwerden zu wertende Berufungen, die sie, soweit verfahrenswesentlich, zusammengefasst wie folgt begründeten, wobei die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen, sich mit der Materie im Detail auseinandersetzend, in mehreren – vom Landesagrarsenat Salzburg aufgetragenen – Stellungnahmen ergänzten, während die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit gemäß § 9 VwGVG bloß gerade noch erfüllt:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sowohl die Ladung wie auch die Bescheidzustellung für die Erstbeschwerdeführerin nicht an die ausgewiesene Rechtsvertretung erfolgt sei, obwohl die Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 27.11.2012 dem LAS bekannt gegeben worden sei. Der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da im Jahr 1830 noch keine politischen Gemeinden im heutigen Sinne bestanden hätten, sondern im Kaiserreich Österreich die politischen Gemeinden erst mit provisorischem Gemeindegesetz vom 17.03.1849, später im Gemeindegesetz 1862 geregelt worden seien und der Begriff der Gemeinde historisch nicht mit dem heutigen Verständnis der Gemeinde als "politische Gemeinde" bzw Gebietskörperschaft gleichzusetzen sei. Der Begriff Gemeinde sei im Sinne der heutigen Begriffe Genossenschaft oder Gesellschaft verwendet worden. Die Eintragung im Franziszeischen Kataster bedeute somit nicht automatisch, dass die politische Gemeinde B. Eigentümerin der Grundstücke sei.

Der bekämpfte Bescheid ignoriere die wesentlichen Passagen der Regulierungsurkunde Nr aa in der Fassung des Nachtrages aus 1963. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass es sich um eine Weidegenossenschaft handle, welche Weiderechte auf fremden Grund besitze und der laut den Urkundenbestimmungen Eigentum an bestimmten Grundflächen zukommen solle, wobei die Weidegenossenschaft auch eigene Organe habe, nämlich zwei gewählte Obmänner. Diese Ansicht werde auch durch die k.k. Grundlastenablösungs- und Regulierungslandeskommission durch eigene Beifügungen in den Urkunden zum Ausdruck gebracht, in denen es heiße: "Die Ab- und Zuschreibung der als Privateigentum der Weidegenossenschaft anerkannten Grundstücke im Grundbuch und Kataster wird nach geschehener Vermarkung durch die k.k. Grundlastenlokalkommission B. von Amts wegen veranlasst werden" und "vorstehendes Nachtragserkenntnis tritt mit dem heutigen Tag in Rechtskraft und Wirksamkeit und kann gleich der Regulierungsurkunde Nr aa vom Jahre 1865 ohne weiteres Einvernehmen der Parteien zur Sicherstellung der daraus wechselseitig hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten den öffentlichen Büchern einverleibt werden". Schließlich habe die Agrarbehörde entgegen das Erkenntnis des LAS nicht geklärt, warum ein Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und der zitierten Regulierungsurkunde bestehe und warum ein Widerspruch zwischen dem Lokalerhebungsprotokoll und dem Grundbuchsstand laut dem ursprünglichen Grundbuch (Hofurbar). Es könne sein, dass die Eintragung der Marktgemeinde B. als Eigentümerin rechtsirrig erfolgt sei. Die Behörde habe insbesondere die Tatsache übergangen, dass aus dem Folio Nr 1396 des Hofurbars hervorgehe, dass die Grundstücke a/a, a/b, f, b, g, c, d und e im Eigentum der Weidegenossenschaft der Marktgemeinde B. und nicht im Eigentum der Marktgemeinde B. gestanden seien.

Die zur EZ xxx KG B. gehörigen Grundstücke seien auch innerhalb der letzten 40 Jahre regelmäßig beweidet worden, was DD L., Altbauer vulgo M., bezeugen könne. Es handle sich bei den Grundflächen um solche, welche der gänzlichen oder teilweisen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bestimmter Liegenschaften dienten. Schließlich lasse sich die strittige Rechtsfrage, ob die gegenständlichen Grundflächen als agrargemeinschaftlich einzustufen seien, nicht aufgrund der formellen Eigentumseinverleibung lösen. Das Gemeindegut zähle nach allen Flurverfassungs-Landesgesetzen zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Sei nun ein bestimmter Kreis von Rechtsträgern vorhanden, denen Nutzungsrechte daran zustünden, bilde die Gesamtheit der Eigentümer anteilsberechtigter Stammsitzliegenschaften eine Agrargemeinschaft. Durch die offensichtlich zu Unrecht ohne Eigentumstitel erfolgte bücherliche Eigentumseintragung sei keine Änderung der agrargemeinschaftlichen Nutzung der Grundflächen eingetreten.

Ein ursprünglicher Eigentumstitel der Stadtgemeinde B. sei nicht vorhanden; die nicht auffindbare Verleihungsurkunde des Erzbischofs Michael von Kuenburg aus dem Jahr 1556 sei als Beweismittel ungeeignet. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass mit dieser Verleihung die heute unter EZ xxx zusammengefassten Flächen gemeint sein könnten. Gemäß der Chronik B. (Seite 132 f) habe sich diese Überlassung von "Bürgerlußen" auf die EZ xx bezogen. Konkret handle es sich bei dieser Überlassung laut Chronik um die Parzellen h bis i, j bis k, l bis m, n und o nach der Bezeichnung des Franziszeischen Katasters. Diese Grundparzellennummern stimmten mit den unter I. im Lokalerhebungsprotokoll vom 27.03.1880 vom damaligen Bürgermeister EE N. angeführten überein. Die unter II. angeführten Grundparzellen a, b, c …, welche der EZ xxx entsprächen, kämen in der Chronik B. nicht vor. Auf diese Verwechslung weise auch der Urbars-Ansatz-Brief vom 18. Juni 1827, worin ein "Moosort" zu "Bürger-Lüßen" gebraucht werde, was wieder auf die EZ xx hinweise (Moos = feuchte Wiesen, heutige Lusgründe gegenüber der evangelischen Kirche). Ferner sei festzuhalten, dass die "B. Bürgerschaft" nicht gleichzusetzen mit der politischen Gemeinde B. sei. Im "Verzeichnis sämtlicher Bürger des Marktes B." im Jahre 1896 schienen lediglich 63 Personen auf (Seite 337 der Chronik).

In Analyse der Regulierungsurkunde Nr aa/1865 bzw dd/1868 sei schließlich festzuhalten, dass gemäß Nachtragsvergleich vom 11.09.1867 auch von der Marktgemeinde B. die Eigentumsverhältnisse anerkannt worden seien. Diese hätten auch Bürgermeister Josef N. und Gemeinderat KK O. im Vergleich vom 23.12.1864, wie dem zweiten Absatz der Regulierungsurkunde zu entnehmen sei, anerkannt. Ergänzend zur Regulierungsurkunde sei noch das Vermarkungsprotokoll vom 06.12.1865 anzuführen. In diesem werde die Vermarkung der Grundstücke im Privateigentum zu jenen des "Reichsforstes" bestätigt.

Ein Eigentumsübertragungsakt sei nicht notwendig gewesen, da das Gemeinschaftseigentum historisch gewachsen sei, als Beweis wofür die Eintragungen im Hofurbar gälten. Dem mit der Grundbuchsanlegung betrauten Richter sei keine Befugnis zugekommen, das historisch gewachsene alte Gemeinschaftseigentum durch die Eintragung der Gemeinde ohne Titel zu beseitigen.

Die Bescheide aus den Jahren 1962 und 1963 würden jeweils Weiderechte regeln, ließen jedoch die Eigentumsverhältnisse, wie sie 1865 bzw 1868 gegeben gewesen seien, unberührt. Schließlich könne auch keine Ersitzung eingetreten sein, weil es sich um Gemeindegut handle. Die Gemeinde selbst habe keinerlei Handlungen gesetzt, die als Inbesitznahme oder als Ausübung von Besitz- und Nutzungsrechten so gewertet werden könnten, dass dadurch Dritte ausgeschlossen werden würden.

Schließlich habe die Stadtgemeinde B. das Erkenntnis des LAS vom 07.12.2012 in Rechtskraft erwachsen lassen. Darin sei präjudiziell über die Rechtsfrage entschieden worden, dass es im Zuge der damaligen Grundbuchsumstellung nur darum gegangen sei, die alten Eigentumsverhältnisse in das neue Grundbuch zu übertragen und für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse und der Rechtsfrage, ob eine agrargemeinschaftliche Fläche vorläge, nicht der Grundbuchsstand relevant sei, sondern dazu auf die historischen Urkunden zurückgegriffen werden müsse.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist die Stadt B. in – mehreren vom Landesagrarsenat beauftragten - Schriftsätzen zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten:

Den Beschwerdeführerinnen komme keine Parteistellung zu, da das Mitgliedschaftsrecht einer Agrargemeinschaft nicht nach außen wirke. Stünde die Liegenschaft EZ xxx GB B. daher im Eigentum einer Agrargemeinschaft, wären deren Mitgliedschaftsrechte durch die Agrargemeinschaft nach außen repräsentiert (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 160; VwGH vom 21.11.1994, Zahl 93/10/0197).

Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschwert, da deren materielle Rechte dieselben seien, auch wenn es sich bei der Liegenschaft EZ xxx GB B. um eine Agrargemeinschaft handelte. Durch die Feststellung, es handle sich bei der Liegenschaft EZ xxx GB B. um keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke, seien die Beschwerdeführerinnen daher nicht beschwert. Außerdem fehle es an einer derzeitigen gemeinschaftlichen Nutzung, welche der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs 1 lit b FLG 1973 voraussetze.

Die Aussagen der Regulierungsurkunde Nr aa in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse der jetzigen Liegenschaft EZ xxx GB B. seien unklar. Einerseits erweckten die verwendeten Formulierungen den Anschein, als wären diese Flächen bei Errichtung der Urkunde bereits im Eigentum der darin genannten Weidegenossenschaft gestanden. Andererseits würden die in Punkt X. der Urkunde vorgesehene Vermarkung und die in Punkt XIII. der Urkunde vorgesehene Ab- und Zuschreibung darauf hinweisen, dass die Eigentumsverhältnisse an den im Privateigentum stehenden Flächen des Weidebezirkes "P. und am Q." möglicherweise erst durch die in der Urkunde dokumentierten Erklärungen verändert werden hätten sollen. Allerdings hätten die bis dorthin im Eigentum der Stadtgemeinde B. gestandenen Grundstücke durch die in der Urkunde wiedergegebenen Parteienerklärungen auf keinen Fall ins Eigentum übertragen worden sein können. Seien die Grundstücke bei Errichtung der Urkunde bereits im Eigentum der Weidegenossenschaft gestanden, gäbe die Urkunde eine reine Wissenserklärung wieder, die die Eigentumsverhältnisse nicht hätte ändern können. Unterstellte man aber ein konstitutives Anerkenntnis, mangle es der Rechtswirksamkeit einer derart gestalteten Eigentumsübertragung an der erforderlichen Zustimmung des Gemeindeausschusses. Der Eintragung im Hofurbar komme keine eigenständige Beweiskraft zu, da es sich dabei nicht um ein Grundbuch handle. Ein "Urbar" sei vielmehr ein Verzeichnis der Güter einer Grundherrschaft und der darauf lastenden Dienstleistungen oder Zahlungsverpflichtungen. Als "Hofurbar" habe man die Urbare der vorwiegend erzbischöflichen Grundherrschaft bezeichnet. Im Zuge der Grundbuchsanlegung seien daher nicht, wie im LAS-Erkenntnis vom 07.12.2012 angenommen, "die alten Eigentumsverhältnisse in das neue Grundbuch zu übertragen" gewesen; vielmehr sei der mit der Grundbuchsanlegung betraute Richter gemäß § 22 des Salzburger Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 02.06.1874 verpflichtet gewesen, die vorzunehmenden Erhebungen auch auf die Ermittlung der Eigentumsrechte auszudehnen.

Gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO gelte überdies die Vermutung, dass das Grundbuch richtig sei und treffe daher denjenigen die Beweispflicht, der die Unrichtigkeit des Grundbuches behaupte. Wäre die Stadtgemeinde B. nicht ohnedies aufgrund des bisher Dargelegten bereits seit 1556 Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke, hätte sie dieses Eigentum durch Tabularersitzung spätestens sechs Jahre nach Eintragung im Grundbuch erworben. Auch eine Löschungsklage gegen die Stadtgemeinde B. wäre gemäß §§ 1478, 1479 und 1485 verjährt.

Der Qualifikation der Liegenschaft EZ xxx GB B. als agrargemeinschaftliches Grundstück stünde überdies das Hindernis der Rechtskraft entgegen. Die auf dieser Liegenschaft lastenden Weiderechte seien von der Agrarbehörde bereits mehrmals als Rechte nach dem Servitutenpatent 1853 bzw nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz oder nach dem diesem vorausgehenden Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz festgestellt und behandelt worden, so beispielsweise in der Präambel des agrarbehördlichen Bescheides vom 08.03.1962, Zahl wwwww, mit welchem Bescheid die Weiderechte gemäß § 20 WWSG teilweise als erloschen erklärt worden seien. Diese Entscheidung beinhalte jedenfalls implizit auch die rechtskräftige Qualifikation als Weiderechte, woraus folge, dass die Agrarbehörde diese Rechte nicht jetzt plötzlich als agrargemeinschaftliche Anteilsrechte beurteilen könne.

Ebenfalls habe die Agrarbehörde mit ihrer Entscheidung vom 10.01.1963, Zahl vvvvv, mit welcher sie die zustehenden 83 Kuhgräser auf 77 Kuhgräser herabgesetzt habe, die zustehenden Weiderechte als Einforstungsrechte qualifiziert.

Schließlich hätten die Berechtigten auch niemals Miteigentum oder Eigentum einer Weidegenossenschaft auf den gegenständlichen Flächen behauptet, sondern immer nur Weiderechte auf fremdem Grund, was sich unter anderem aus den im Behördenakt erliegenden Verhandlungsschriften ergäbe. Schließlich läge aber jedenfalls Ersitzung vor, da die Stadtgemeinde B. die Liegenschaft seit Menschengedenken, jedenfalls aber seit weit mehr als 40 Jahren mit dem nach außen hin erkennbaren Willen, Eigentümerin zu sein, besitze und als solche auch schon zahlreiche Besitzhandlungen gesetzt habe. Bereits vor 1952 sei mit Gestattung der Stadtgemeinde B. Schotter gewonnen und verführt worden. Am 21.11.1952 habe die Stadtgemeinde B. zB mit dem Sportverein "FF" einen Pachtvertrag abgeschlossen. Schließlich würden die zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke von Schülern, aber auch von Gemeindebürgern zu Sport- und Erholungszwecken genutzt. Zumindest seit 1959 habe die Stadtgemeinde B. immer wieder intensive Ablösungsverhandlungen mit den Weideberechtigten geführt und sei immer als Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx KG B. aufgetreten. Das Eigentum der Stadtgemeinde sei bei all diesen Verhandlungen ebenso wenig in Frage gestellt worden wie die Tatsache, dass die Weidenutzung auf den Bestimmungen des WWSG bzw des ERG beruhe.

Eine Ersitzung gegen eine Agrargemeinschaft unterscheide sich nicht von einer Ersitzung gegen andere "erlaubte Körper" im Sinne des § 1472 ABGB. Selbst wenn daher, was bestritten werde, die Liegenschaft EZ xxx GB B. früher im Eigentum einer Agrargemeinschaft gestanden sei, würde die Stadtgemeinde B. das Eigentum an dieser Liegenschaft längst ersessen haben. Läge jedoch eine Ersitzung vor, fehlte die Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück.

Die Parteien schlossen ihren Vorbringen zahlreiche Unterlagen an.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere aufgrund der vorgelegten Akten und Urkunden sowie nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2014, in der die Parteien mit Ausnahme der Drittbeschwerdeführerin, die trotz ausgewiesener Ladung begründungslos nicht erschien, gehört wurden, in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Die in EZ xxx GB B. vorgetragenen Grundstücke a/1, a/3, b/1, b/2, b/6, b/10, c/1, c/8, d und e entsprechen im Wesentlichen den Grundstücken a/a, a/b, f, b, g, c, d und e der Regulierungsurkunde Nr aa vom 30. Juli 1865 in der Fassung des Nachtrages Nr dd vom 11. Februar 1868 (VHS des LAS Salzburg vom 07.12.2012, Seite 4 Mitte), was von den Parteien im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurde.

Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Grundstücke mit einer Schenkungsurkunde des Erzbischofs Michael von Kuenburg 1556 im Schenkungswege an die – nunmehrige – Stadtgemeinde B. übertragen worden wären. Erzbischof Michael von Kuenburg hatte 1556 gegen einen geringfügigen jährlichen Gelddienst der Bürgergemeinde ein Moos zwischen dem Markt und der Burg GG überlassen, das die Bürger zum Teil als Weiden, zum Teil sogar als Äcker urbar machten. Konkret handelt es sich dabei um die Grundstücke h bis i, j bis k, l bis m, n und o nach der Bezeichnung des Franziszeischen Katasters, die später in der EZ xx (als nicht in der verfahrensgegenständlichen EZ xxx) der KG B. vorgetragen wurden (Putzer, Gerichtsbarkeit und Verwaltung im B.er Raum II, Chronik B., Jänner 1992, Band I, Seite 132).

Nach dem alphabetischen Verzeichnis des Franziszeischen Katasters aus 1830, signiert, revidiert und für richtig befunden am 31.01.1831, Mappe I, ist die "Bürgerschaft zu B." Eigentümerin der Grundstücke a, f, b, g, c, d, e, h, p, q, r, s, t, u, v, w, x, j, y, z, k und ä (ON 7 und ON 11 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe).

Der Text der verfahrenswesentlichen – offensichtlich vom LAS Salzburg transkribierten - Regulierungsurkunde Nr aa vom 30.07.1865 lautet wie folgt:

"Text Regulierungsurkunde Nr aa"

Das Vermarkungsprotokoll zur Regulierungsurkunde Nr. aa (Beilage 2 zum Schriftsatz der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom 16.08.2013) vom 06.12.1865, aufgenommen vom k.k. Bezirksamte B. als Lokalkommission, hat, soweit verfahrenswesentlich, nachstehenden Inhalt:

"……… Veranlassung ist die Regulierungsurkunde der k.k. Grundablösungs- und Regulierungslandeskommission Salzburg vom 30. Juli 1865 Z aa betreffend die Regulierung des Heimweiderechtes der Marktgemeinde B. und der im Absatze I dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitzer der Steuergemeinde R.. Da im Absatze X dieser Urkunde die Stipulative getroffen wurde, die als Privateigentum der Weidegenossen anerkannten Eheblössen und schwendrechtlichen Lichthaltungen in ihrer Angränze an die k.k. Reichsforste zu vermarken, so wurde der k.k. Geometer Leopold S. auf welchen sich die Parteien als Sachverständigem geeinigt hatten, beauftragt die Vermessung vorzunehmen….“

Laut Hofurbar 1312, Folio 1396, war als "Besitzer" der Grundstücke a/a, a/b, f, b, g, c, d und e die "Weidegenossenschaft der Marktgemeinde B." unter Zitierung der gegenständlichen Regulierungsurkunde Nr aa mit dem Zusatz "von Amts wegen zugeschrieben am 4. September 1866, U.S. Nr 256" angeführt (ON 7 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe).

Der Urkundennachtrag Nr dd vom 11.02.1968, mit dem der Nachtragsvergleich 11.09.1867 zur Regulierungsurkunde Nr aa durch die Grundlastenablösungs- und Regulierungslandeskommission genehmigt wurde, hat folgenden Inhalt:

"Abbildung Urkundennachtrag Nr dd"

Auf dieser Urkunde ist folgender weiterer Nachtrag angebracht:

"Abbildung Urkunde mit weiterem Nachtrag"

Der im A-Blatt bei mehreren berechtigten Liegenschaften aufscheinende Urkundennachtrag Nr ee/1869 (zB EZ ff AOZ 2 KG R.) konnte weder vom Verwaltungsgericht (Aktenvermerk vom 17.06.2014), noch von den Parteien (VHS vom 24.06.2014, Seite 11, Mitteilung der Agrarbehörde vom 27.06.2014) beigeschafft werden.

Nach einem Verzeichnis der „Besitzer in der Katastralgemeinde B.“ aus dem Grundbuchsanlegungsoperat, ca zwischen 1870 und 1880, ist als "Besitzer" zunächst "B. Bürgerschaft", darunter "Bürgerschaft", darunter "Gemeinde" angeführt. In der ersten Zeile ist nach dem Wort "B." das Wort "Bürgerschaft" durchgestrichen; ebenso ist in der zweiten Zeile das Wort "Bürgerschaft" durchgestrichen. Als Grundstücke, die im Eigentum der "B. Bürgerschaft" bzw der "Bürgerschaft" bzw der "Gemeinde" stehen, sind unter anderem die auch verfahrensgegenständlichen Grundstücke a, b, ü, c, d und e, sowie auch zahlreiche weitere angeführt (ON 9 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe; VHS vom 24.06.2014, Seite 7 f).

Laut Lokalerhebungsprotokoll Nr cc vom 27.03.1880 besitzt die Marktgemeinde B. nach Punkt II „laut der Verleihungsurkunde des Erzbischofs Michael vom Jahre 1556 die in keinem Grundbuche vorkommenden Grundparzellen a, b, c, d, e, a/2 … und ö“, was von EE N., dem damaligen Bürgermeister von B., angegeben wurde (ON 16 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe).

Nach einem offensichtlich aus dem Grundbuchsanlegungsoperat stammenden Schriftstück „über den Katastralbesitz der einzelnen Besitzer in der Katastralgemeinde B.“ (ex 1880) ist die "B. Gemeinde Markt" Besitzerin unter anderem der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (ON 17 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe; VHS vom 24.06.2014, Seite 12).

Mit Edikt des k.k. Bezirksgerichtes B. vom 21. Februar 1880, 581/civ., kundgemacht im Amtsblatt zur Salzburger Zeitung Nr 17/1880 vom 27.Februar 1880, wurde vom k.k. Bezirksrichter Folgendes angeordnet:

"Über beendete Vorarbeiten zur Anlegung eines neuen Grundbuches für die Katastral-Gemeinde B. werden die Localerhebungen gemäß § 17 des Landesgesetzes vom 2. Juni 1874, RGBl Nr 90, auf den 15. März 1880 und die folgenden Tage, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, jedes Mal um 9.00 Uhr Vormittags, im Gerichtsgebäude R. mit dem Beifügen angeordnet, dass bei denselben alle Betroffenen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, unter Mitwirkung aller bezüglichen Besitzurkunden erscheinen und alles zur Aufklärung, sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete vorbringen können."

Mit Edikt vom 22. Juni 1880, Zahl Ad Nr 10291, hat der k.k. Oberlandesgerichts-Vice-Präsident nach dem Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl Nr 96, kundgemacht, dass der Entwurf eines neuen Grundbuches für die Gemeinde B. beendet sei, dieser Entwurf vom 1. Juli 1880 als neues Grundbuch zu behandeln sei und von diesem Tage an neue Eigentums-,Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuche eingetragenen Liegenschaften nur durch Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können. In einem leitete dieses Edikt ein Richtigstellungsverfahren gemäß § 5 des zitierten Gesetzes ein und forderte auf, allfällige Richtigstellungsansprüche bis 15.08.1881 beim k.k. Bezirksgericht B. in Anmeldung zu bringen. Gleichzeitig schloss dieses Edikt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis aus (ON 13 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe).

Sonstige Urkunden zur rechtlichen Genese der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden seitens der Parteien weder beigebracht noch wurde die Beischaffung weiterer erforderlicher Unterlagen konkretisiert beantragt. Es ist für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass diese erstens möglich gewesen und zweitens unterlassen worden wäre.

Im B-Blatt der EZ xxx GB B. ist das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde B. eingetragen, wobei die Urkunde "1880-03-27“, also das vorzitierte Lokalerhebungsprotokoll (ON 16 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe) angeführt ist.

Der von der Agrarbehörde unter der Bezeichnung "A. in B." 271 Seiten umfassende Altakt beginnt mit einem Schriftstück vom 08.02.1960. Allfällige bis einschließlich 07.02.1960 datierende Akten(teile) liegen entweder nicht (mehr) vor oder konnten (zumindest) nicht beigeschafft werden (Mitteilung der Agrarbehörde Salzburg vom 27.06.2014).

Mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 25. Jänner 1962, Zahl wwwww, erließ diese nach folgender Einleitung:

"Laut Regulierungsurkunde vom 30.VII.1865, Nr aa, samt Nachtrag vom 11.II.1868, Nr dd, sind die in Punkt I cit. Urkunde genannten Liegenschaften u.a. auch auf der im Eigentum der Marktgemeinde B. befindlichen Gp.Nr. 7, Sportplatz, vorgetragen in EZ xxx, KG B., und der im Eigentum der Republik Österreich, Bundesgebäudeverwaltung I, befindlichen Gp.Nr. a/2, vorgetragen in EZ gg, KG B., servitutsweideberechtigt.

…"

über Antrag der Parteien nachstehenden Spruch:

"Gem. § 20 WWSG, LGBl.Nr. 65/1955, in der derzeit geltenden Fassung, wird erkannt:

I.Die laut Regulierungsurkunde vom 30.VII.1865, Nr aa, samt Nachtrag vom 11.II.1868, Nr dd, auf der Gp.Nr. d, Sportplatz und der Pz.Nr a/2, Wald, beide in der KG B., lastende Dienstbarkeit der Duldung des Servitutsweiderechtes wird für erloschen erklärt."

Spruchpunkt II. sah eine zu bezahlende "Lastenfreistellungsentschädigung" von ÖS 300.000 vor und Punkt III. die Verbücherung (Seite 115 ff des Altaktes).

Da, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Text der Regulierungsurkunde Nr aa ergibt, auch nunmehrige bundesforstliche Grundstücke weidebelastet sind, wurde über Antrag der Österreichischen Bundesforste am 08.11.1962 unter Zuziehung eines agrartechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung unter anderem zum Zwecke der Reduzierung der Rindergrasrechte durchgeführt.

Laut Punkt 2. des Verhandlungsprotokolls wurde – ganz offensichtlich vom agrartechnischen Sachverständigen – die aufgrund der Lastenfreistellung des Grundstücks Nr d und des (in diesem Zusammenhang nicht verfahrensgegenständlichen) Grundstücks a/2 erforderliche Reduktion von ursprünglich 83 auf 77 Kuhgräser berechnet.

Weiters findet sich in Punkt 2. dieser Verhandlungsschrift folgende Formulierung:

"Die Parteien anerkennen diese agrarbehördlichen Ermittlungen und schließen folgendes

Übereinkommen:

Das gemäß Regulierungsurkunde Nr aa vom 30.07.1865 sowie Nachtrag Nr dd ex 1867 bestehende Weiderecht im Ausmaß von 83 Kuhgräsern wird mit Wirkung vom 01.01.1963 auf immerwährende Zeiten auf 77 Kuhgräser herabgesetzt."

Dieses Parteienübereinkommen wurde mit "Stempelbescheid" vom 2. Jänner 1963 gemäß § 46 Abs 1 WWSG, LGBl Nr 65/1955, agrarbehördlich genehmigt (Seite 189 ff des Altaktes).

Die verfahrensgegenständlichen Flächen werden derzeit nicht beweidet. Das Weiderecht wurde zuletzt – vermutlich im Jahr 2000 – vom Eigentümer des M.gutes mit eigenen Rindern genutzt. Die landwirtschaftlichen Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin sind derzeit verpachtet; die Zweitbeschwerdeführerin nutzt ihre landwirtschaftlichen Flächen mit 3 Haflingern selbst. Der Vollerwerbsbetrieb der Drittbeschwerdeführerin wird als solcher bewirtschaftet.

Von diesen Grundstücken wird derzeit nur die sogenannte „T.“, das Grundstück c/1, von der Zweitbeschwerdeführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters gemäht (VHS vom 24.06.2014, Seite 4 ff).

Derzeit stellen sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke hinsichtlich Nutzung und Beschaffenheit wie folgt dar:

Das Grundstück a/1 ist teilweise Wald, teilweise eine Kunstrasenfläche. Der Wald wird durch Begehen bzw teilweise durch Befahren mit Mountainbikes genutzt. Der Kunstrasen gehört zur Sportanlage. Das Grundstück a/3 gehört zum Schulareal und wird gemeinsam mit der Schule genutzt. Das Grundstück b/1 ist entweder eine alte Wegfläche oder eine unmittelbar daneben befindliche Fläche. Das Grundstück b/2 ist ein kleines, schmales Grundstück, das ebenfalls in Zusammenhang mit der Schule genutzt wird. Das Grundstück b/6 grenzt direkt an die Zufahrtsstraße (Grundstück hh) an. Es wird teilweise als Verkehrsfläche genutzt, teilweise handelt es sich um eine Allee. Das Grundstück b/10 ist Verkehrsfläche. Das Grundstück c/8 wird in Zusammenhang mit der daneben befindlichen Sportfläche für das Vereinslokal eines Sportvereins genutzt. Das Grundstück Nr e ist Waldbestand (VHS vom 24.06.2014, Seite 6). Die auf dem Grundstück d lastenden Rechte wurden abgelöst.

In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen jeweils auf die in Klammer angeführten Beweismittel und konnten auf dem Boden dieser unbedenklich getroffen werden.

In rechtlicher Hinsicht führen sie zu folgenden Erwägungen:

1. Vollmacht:

Die Erstbeschwerdeführerin wendet ein, die Agrarbehörde habe nicht ihre bevollmächtigte Vertreterin, sondern sie zur dem angefochtenen Bescheid vorangehenden mündlichen Verhandlung geladen, wodurch sie in ihren Äußerungsrechten verletzt worden sei:

Im Berufungsverfahren gegen den agrarbehördlichen Bescheid vom 16.08.2011 hat sich die Rechtsanwaltsgemeinschaft E. OEG mit RA Dr. QQ U. als zuständigem Bearbeiter als bevollmächtigte Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin ausgewiesen, welche Vollmachtsbekanntgabe am 03.12.2012 beim Landesagrarsenat einlangte und sich auf die "umseits bezeichnete Agrarsenatsangelegenheit" "Teilablösung A. in B." bezieht.

Das über diese Berufung absprechende Erkenntnis des LAS Salzburg vom 07.12.2012 wurde RA Dr. QQ U. als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, was der Zustellverfügung des Erkenntnisses zu entnehmen ist.

Im auf dieses Erkenntnis gestützten agrarbehördlichen Feststellungsverfahren lud die Agrarbehörde zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2013 die Erstbeschwerdeführerin selbst, die auch persönlich zur mündlichen Verhandlung erschien. Ebenso wurde der Bescheid ihr selbst zugestellt.

Aufgrund der Zustellverfügung des LAS Salzburg hätte die Agrarbehörde sohin prüfen müssen, inwieweit eine - an wen auch immer - erteilte Vollmacht vorliegt, und, ob sich diese – auch – auf das agrarbehördliche (Feststellungs)verfahren bezieht. Jedenfalls hätte sich im Zuge einer solchen gemäß § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG gebotenen Klarstellung herausgestellt, dass diese – zunächst - an die Rechtsanwaltsgemeinschaft E. OEG und in weiterer Folge an RA Dr. E. erteilte Vollmacht eine solche war, die sich auf das gesamte Verfahren bis zu dessen Abschluss, ungeachtet, auf welcher Rechtsgrundlage dieses geführt wird, erstrecken sollte. Dies haben die Beschwerdeführerinnen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargetan.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur (zB VwGH vom 07.09.2005, Zahl 2004/12/0212) ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren als erteilt anzusehen ist, entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis erfasst sein soll.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei den beiden Verfahren zweifellos um solche, die in einem derart engen inneren Zusammenhang stehen, dass von einem "einheitlichen Verfahren" ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, nach denen sie geführt werden, gesprochen werden kann. Zweifel an der Erteilung einer umfassenden Vollmacht sind jedoch aufgrund der Formulierung in der Vollmacht "in der genannten Agrarsenatsangelegenheit" angebracht. Dies bedeutet, dass die Agrarbehörde, wenn sie aufgrund der Zustellverfügung Recherchen beim Landesagrarsenat über die Vollmachtbekanntgabe unternommen hätte, ausgehend davon den Umfang derselben hätte prüfen müssen und schließlich zu dem Ergebnis gelangt wäre, zu dem nunmehr das Verwaltungsgericht gelangt ist, nämlich, dass die Vollmacht für das gesamte Verfahren erteilt worden war.

Dies bedeutet, dass die Erstbeschwerdeführerin von der Agrarbehörde nicht ordnungsgemäß geladen wurde und ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zuging. Allfällige aus der Nichtzuziehung der Partei im behördlichen Ermittlungsverfahren resultierende Mängel sind allerdings durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren geheilt. Unabhängig davon stand ihr jedoch in einem Mehrparteienverfahren vor dem Hintergrund, dass der Bescheid den anderen Parteien zugestellt wurde und sohin rechtliche Existenz erlangte, eine Berufungslegitimation ebenso zu (vgl VwGH vom 28.04.2011, Zahl 2009/07/0023) wie ihr auch eine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG zukommt. Ungeachtet dessen erlangt der Aspekt der nicht ordnungsgemäßen Ladung der Erstbeschwerdeführerin im Lichte des nachstehenden Punktes 2. Bedeutung.

2. Präklusion:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerinnen an der agrarbehördlichen Verhandlung am 13.03.2013 teilgenommen, in dieser jedoch keine Einwendungen gegen die Feststellung, es handle sich bei der EZ xxx KG B. um (k)eine Agrargemeinschaft, erhoben haben.

Aus den Ausführungen zu Punkt 1. ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht präkludiert sein kann, weil sie zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war.

Betreffend die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin stellt sich nun die Frage, ob diese in Ermangelung der Erhebungen von Einwendungen präkludiert sind:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – soweit überblickbar – bis dato noch nicht abschließend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Präklusionsbestimmungen des AVG auch für amtswegige Verfahren, wie gegenständlich eines vorliegt, zur Anwendung kommen, wenn ein solches Verfahren ebenso über Antrag einer Partei eingeleitet werden könnte. Dies wäre gestützt auf die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 FLG 1973 zweifelsohne möglich. Begreift man nun Einwendungen im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur (zB VwGH vom 18.10.2011, Zahl 2001/07/0074) als die Geltendmachung jenes subjektiven Rechtes, aus dem die Parteistellung abgeleitet wird, wäre die Bejahung der Präklusion in einem Verfahren wie dem gegenständlichen zumindest vertretbar. Das Höchstgericht hat die Anwendung der Präklusionsbestimmungen in Angelegenheiten der Bodenreform bis dato, soweit überblickbar, zumindest nicht verneint (vgl dazu zB VwGH vom 21.05.1995, Zahl 92/07/0171, und VwGH vom 13.12.2007, Zahl 2006/07/0093).

In Anbetracht des Umstandes, dass, wie unten noch darzulegen sein wird, die Beschwerden jedenfalls – auch - als unbegründet zu erachten sind, aus einer allenfalls rechtsirrigen Abweisung anstelle einer rechtsrichtigen Zurückweisung einer Beschwerde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 27.03.2012, Zahl 2008/10/0013) keine Rechtsverletzung für die Partei abzuleiten wäre und das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, jedenfalls einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen hatte, konnte hinsichtlich der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin letztlich die Klärung der Frage, ob die Präklusionsbestimmungen des AVG im gegenständlichen Verfahren anwendbar sind oder nicht, unterbleiben.

3. Parteistellung:

Die Beschwerdegegnerin trägt vor, Parteistellung im gegenständlichen Verfahren käme, wenn überhaupt, dann bloß der Agrargemeinschaft, nicht allerdings deren potentiellen Mitgliedern zu.

Diese Rechtsauffassung ist gestützt auf § 37 FLG 1973 unzutreffend:

Nach Abs 1 dieser Bestimmung bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind, einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

Nach Abs 2 sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen haben.

Aus Abs 2 ergibt sich demnach ohne Zweifel, dass lediglich eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft rechtsfähig und folglich als juristische Person vor der Behörde handlungsfähig ist. Gerade diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da einerseits nicht einmal rechtskräftig festgestellt ist, dass es sich bei der Liegenschaft EZ xxx KG B. um eine Agrargemeinschaft handelt und andererseits diese bejahendenfalls (noch) nicht körperschaftlich eingerichtet wäre. Die Parteistellung kommt sohin den einzelnen Eigentümern der potentiell anteilsberechtigten Liegenschaften zu.

Dieser Auslegung steht auch nicht die von der Beschwerdegegnerin angezogene höchstgerichtliche Entscheidung VwGH vom 21.11.1994, Zahl 93/10/0197, entgegen, da diese zu § 34 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes erging und nach dessen Abs 3 Agrargemeinschaften jedenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, was nach der Bestimmung des § 37 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes eben gerade nicht ex lege der Fall ist.

Außerdem spricht § 38 Abs 1 FLG 1973, welche Bestimmung eindeutig die Möglichkeit einer sogenannten "Miteigentümeragrargemeinschaft" vorsieht, zweifelsfrei für die Zuerkennung der Parteistellung an die Beschwerdeführerinnen.

Die Schlussfolgerung, eine nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft könne, weil sie nicht rechtsfähig sei, auch nicht Eigentümer einer Liegenschaft sein, ist ebenfalls unzutreffend, da in solchen Fällen gestützt auf die zitierte Bestimmung zivilrechtliches Miteigentum einverleibt wird.

Den Beschwerdeführerinnen kommt sohin jedenfalls Parteistellung zu.

4. Beschwer:

Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, den Rechtsmittelwerberinnen mangle es an der Beschwer, da Einforstungsrechte "stärker" seien als die Rechte eines einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes, weil ein solches Recht nicht einzeln durchgesetzt werden könne:

Auch diesem Vorbringen vermag sich das Verwaltungsgericht nicht anzuschließen,

da die Rechte nicht einmal dann, wenn sie denselben Umfang hätten, in ihrer Ausübung bzw Aufrechterhaltung deckungsgleich wären: Dies zeigen viele Beispiele; hingewiesen sei an dieser Stelle exemplarisch nur auf die auch gegen den Willen eines Berechtigten mögliche Ablösung in Geld (§ 32 Abs 1 Z 2 ERG), der keine vergleichbare Bestimmung im FLG 1973 gegenübersteht. Eine mögliche Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen ist sohin (nicht nur, aber) bereits auf der Grundlage des – vom selben Normsetzungsorgan erlassenen - § 32 Abs 1 Z 2 ERG iVm der Verfahrensbestimmung des § 8 AVG, da § 92 FLG im anhängigen Verfahren nicht anwendbar ist, gegeben. Folglich sind die Beschwerden auch aus diesem Blickwinkel als zulässig zu erachten.

5. res iudicata:

Die Beschwerdegegnerin ist allerdings im Recht, wenn sie einwendet, über die Qualifikation der in Rede stehenden Rechte sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden:

Die Agrarbehörde hat in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25. Jänner 1962 die laut Regulierungsurkunde Nr aa in der Fassung des Nachtrages Nr dd unter anderem auf Grundstück Nr d "lastende Dienstbarkeit der Duldung des Servitutsweiderechtes" gemäß § 20 WWSG 1955 "für erloschen" erklärt; § 20 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955 regelt die Voraussetzungen und die Formen der Ablösung von Nutzungsrechten.

Es kann folglich kein Zweifel bestehen, dass die Agrarbehörde hinsichtlich des Grundstückes Nr d (das Grundstück Nr a/2 ist in diesem Verfahren nicht von Bedeutung) davon ausging, dass dieses Grundstück, wie sich auch aus der Präambel des Bescheides ergibt, einerseits im Eigentum der Gemeinde B. steht und andererseits mit auf dem WWSG basierenden Weiderechten der in der Zustellverfügung des Bescheides angeführten Liegenschaften belastet ist.

Das Grundstück Nr d als abgelöstes Grundstück der "A.-Grundstücke" (Punkt I.3. lit a des Urkundennachtrages Nr dd), teilt jedoch das rechtliche Schicksal der übrigen „A.-Grundstücke“. Dies bedeutet, dass die Agrarbehörde in diesem Bescheidspruch, in dem sie die Ablösung der Weiderechte bezogen auf unter anderem das Grundstück Nr. d bewilligte, rechtswirksam vom Vorliegen solcher Weiderechte hinsichtlich aller „A.-Grundstücke“ ausgegangen ist. Das Vorliegen von Weiderechten schließt jedoch das gleichzeitige Vorliegen von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft zugunsten der Weideberechtigten bezüglich genau dieser Rechte aus.

Indem die Agrarbehörde sohin in diesem Bescheid rechtsgestaltend über das Schicksal der von ihr als Weiderechte qualifizierten Rechte entschied, bleibt für eine Entscheidung des Inhaltes, dass es sich genau bei diesen Rechten nicht um Einforstungsrechte, sondern um agrargemeinschaftliche Rechte handle, kein Raum.

Legte man aber die Rechtsauffassung zugrunde, dass diese Ausführungen nur für das – abgelöste – Grundstück Nr 7 zuträfen, so ist festzuhalten, dass sie – jedenfalls aber – im Lichte des weiteren agrarbehördlichen Bescheides vom 2. Jänner 1963 für alle „A.-Grundstücke“ zu gelten haben:

Mit diesem agrarbehördlichen, auf § 46 Abs 1 WWSG 1955, gestützten Bescheid wurde ein Parteienübereinkommen des Inhaltes, dass die mit Regulierungsurkunde Nr aa in der Fassung des Nachtrages Nr dd zuregulierten Weiderechte von ursprünglich 83 Kuhgräsern auf 77 Kuhgräser herabgesetzt werden, genehmigt.

Nach dieser Bestimmung bedurften alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteienübereinkommen der agrarbehördlichen Genehmigung. Diese erteilte Genehmigung legt für alle urkundlichen Grundstücke (also nicht nur für alle „A.-Grundstücke“), sohin im Gegensatz zum vorangeführten Bescheid, der sich bloß auf das Gemeinde-Grundstück Nr d bezieht, in ihrem Bescheidspruch zugrunde, dass diese mit Weiderechten von insgesamt 83 Kuhgräsern belastet sind, die infolge teilweiser Ablösung auf 77 Rindergräser reduziert wurden. Ausgehend davon stand einer nunmehrigen Beurteilung der Rechte als Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft jedenfalls aufgrund dieses agrarbehördlichen Bescheides entschiedene Sache entgegen.

Aber selbst wenn diese Rechtsauffassung nicht zuträfe, wäre den Beschwerden aus nachstehenden materiellen Erwägungen jedenfalls kein Erfolg beschieden:

6. Zum Vorliegen einer Agrargemeinschaft:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FLG 1973 lauten wie folgt:

Agrargemeinschaftliche Grundstücke,

Agrargemeinschaften

§ 36

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

a)bezüglich deren zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

  1. Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde ( Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind;

d)Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen oder an denen einer Mehrheit von Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte zustehen.

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf eine andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

(5) Grundstücke, die in den öffentlichen Büchern als Einzeleigentum des Sondernutzungsberechtigten einverleibt worden sind und in seinem Eigentum oder im Eigentum eines seiner Rechtsnachfolger im Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft stehen, sind Zugehör des Anteilsrechtes. Diese Eigenschaft ist über Antrag der Agrarbehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen.

§ 37

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen ( § 83) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Behörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft, Teilung von Stammsitzliegenschaften und Veräußerung von Anteilen

§ 38

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Mitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

………“

Die Agrarbehörde hatte in Entsprechung der zitierten Entscheidung des Landesagrarsenates vom 07.12.2012 festzustellen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um agrargemeinschaftliche handelt und bejahendenfalls, soweit dies nicht bereits Prüfungsvoraussetzung ist, in wessen Eigentum sie stehen.

Sie hat dabei – ganz offenkundig im Lichte der Ausführungen des LAS Salzburg und gestützt auf die Annahme, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach den übrigen Bestimmungen des § 36 leg cit nicht gegeben sind - erkennbar das Vorliegen einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 36 Abs 2 lit c leg cit geprüft und verneint, welchen Erwägungen die Beschwerdeführerinnen entgegentraten. Die dazu obiter (zu den Ausführungen zu Punkt 5) vom Verwaltungsgericht vorgenommene materielle Auseinandersetzung würde die Beschwerden allerdings auch nicht zum Erfolg führen:

Zu prüfen war betreffend die genannte Bestimmung zunächst, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind:

Um das Vorliegen einer Agrargemeinschaft nach dieser Bestimmung zu bejahen, müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen:

Einerseits müssen Grundflächen einer Gemeinde oder einer Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sein, andererseits muss diese Abtretung "in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten“ erfolgt sein.

Vorauszuschicken ist, dass, wiewohl das – subsidiär anzuwendende - ABGB seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1812 bereits zwischen Besitz und Eigentum unterschied, „Besitz“ im Sinne des § 36 Abs 2 lit c FLG bei historischer Interpretation (vgl dazu zB §§ 9,30 und 39 des Kaiserlichen Patents 1853, wo überhaupt nur von „Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden“ bzw § 29 der Verordnung der Landesregierung in Salzburg vom 22.Dezember 1919, LGuVBl 159/1919, in welcher Bestimmung in Zusammenhang mit der Verbücherung der Ablösung von der bereits bestehenden Verbücherung von „Gemeinschaftsbesitz“ die Rede ist) im Sinne von „Eigentum“ zu verstehen ist.

Auch nach der oben in Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung aus den Urkunden wiedergegebenen Terminologie erfolgte zwischen „Besitz“ und „Eigentum“ keine durchgehend klare Abgrenzung, etwa, wenn man sich vor Augen führt, dass in den Grundbuchsanlegungsoperaten immer wieder von „Katastralbesitzern“ die Rede ist oder im der Grundbuchsanlegung vorangegangenen Ediktalverfahren zur Mitwirkung der Ermittlung der „Besitzverhältnisse“ aufgefordert wird.

Es ist also für das Vorliegen einer Agrargemeinschaft gemäß § 36 Abs 2 lit c FLG 1973 zu prüfen, ob eine Abtretung von (Besitz und) Eigentum durch eine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung erfolgt ist. Wie auch immer geartete Abtretungsurkunden, allenfalls rein zivilrechtlicher Natur, soweit sie nicht auf Gesetze im Sinne des § 36 Abs 2 lit c leg cit gestützt werden können, sind sohin für die vom Verwaltungsgericht im anhängigen Verfahren vorzunehmende Prüfung unbedeutend.

Gesetze im Sinne dieser Bestimmung bzw von deren insoweit gleichlautenden landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen sind in erster Linie das den Kaiserlichen Grundentlastungspatenten aus 1848 und 1849 (vgl Schiff; Die Regulierung und Ablösung der Wald- und Weide-Servituten. Die Gesetzgebung über die agrarischen Gemeinschaften. Die Arrondierung und Zusammenlegung der Grundstücke; Commissionsverlag Moritz Perles, Wien 1899, Seite 30 ff) folgende Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130/1853, sowie auf dieses gestützte „Ausführungsgesetze“. Nicht in Durchführung solcher Gesetze erlassene Abtretungsurkunden welcher Rechtsnatur auch immer vermögen sohin die Agrargemeinschaftseigenschaft nach § 36 Abs 2 lit c FLG 1973 nicht zu begründen.

Die maßgebliche Urkunde Nr aa in der Fassung des Nachtrages Nr dd ist eine Urkunde, die sich auf das Kaiserliche Patent von 1853 stützt. Diese Urkunde lässt, wie die Agrarbehörde zutreffend begründet, den Schluss, dass damit Eigentum auf die jeweiligen Eigentümer der unter Punkt I. angeführten Liegenschaften übertragen worden wäre, nicht zu:

Zunächst ergibt sich aus der Präambel des Nachtrags Nr dd, dass lediglich das k.k. Ärar als Verpflichtete, die in der Regulierungsurkunde angeführten "Privatparteien", also die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften, zu denen auch die Beschwerdegegnerin zählt, hingegen als Berechtigte gesehen wurden. Das k.k. Ärar war allerdings nach keiner der im Verfahren insgesamt vorliegenden Urkunden – und das wurde auch von den Parteien nicht behauptet – Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundflächen (Punkt I. Z 3 lit a des Urkundennachtrages dd). Das Eigentum konnte aber bereits nach den insoweit im Grunde unverändert geltenden Bestimmungen der §§ 353 ff des seit 01.01.1812 in Kraft befindlichen ABGB nur vom Eigentümer übertragen werden. Bereits aus diesem Grund konnte mit der Formulierung des Punktes I.3. des Urkundennachtrages "……die ein Privateigentum der Weidegenossenschaft bildenden und als solches vom k.k. Ärar anerkannten schwendrechtlichen Lichthaltungen …" keine Eigentumsübertragung auf die Weidegenossenschaft durch die Urkunde gemeint gewesen sein.

Auch spricht die Bezeichnung der Urkunde Nr aa als "Regulierungsurkunde" gegen die beabsichtigte Übertragung von Eigentum. Wie die Agrarbehörde ebenfalls zutreffend darlegt, bedienten sich die zuständigen Behörden bei beabsichtigten Grundabtretungen in „Regulierungs- und Ablösungserkenntnissen“ jeweils der Formulierung "Das k.k. Ärar tritt ferner die nachbezeichneten Grundstücke in das gemeinschaftliche, volle und unwiderrufliche Eigentum … ab" (vgl zB Punkt X. des Regulierungs- und Ablösungserkenntnisses Nr ii vom 29.04.1868, Ortsgemeinde JJ; ON 8 der vom Verwaltungsgericht mit "Urkundenkopien und sonstige Unterlagen" bezeichneten Mappe). Eine solchermaßen übliche Formulierung fehlt in der Regulierungsurkunde samt Nachtrag aber gänzlich.

Die Beschwerdeführerinnen stützen sich mit ihrem Vorbringen schließlich auf die Präambel der Urkunde, nach welcher auch Bürgermeister KK N. und Gemeinderat KK O. die Eigentumsverhältnisse anerkannt hätten: Doch aus der bloßen Anführung der beiden Gemeindevertreter in der Präambel kann gerade in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz der Bestimmung Punkt I, wo zweifelsfrei als die Rechte einräumende Partei nur das k.k. Ärar und als die Rechte erlangenden Parteien sowohl die Gemeinde B. wie auch die Eigentümer der übrigen berechtigten Liegenschaften genannt sind (arg: „Das kk Ärar gesteht der Marktgemeinde B. und den jeweiligen Besitzern der in nachstehender Tabelle genannten Realitäten das Recht …….“), nicht der Schluss gezogen werden, auch die Gemeinde B. habe welche Rechte auch immer eingeräumt, abgetreten oder anerkannt.

Insoweit die Beschwerde auf Punkt X. der Regulierungsurkunde Nr. aa sowie auf das Vermarkungsprotokoll des k.k. Bezirksamtes B. als Lokalkommission vom 6.Dezember 1865, US 1866, 256, wonach die Vermarkung der als Privateigentum anerkannten Eheblössen und schwendrechtlichen Lichthaltungen in ihrer „Angrenzung an die k.k. Reichsforste auf gemeinschaftliche Kosten beider Teile durch die Lokalkommission B. vorgenommen“ werden wird bzw vorgenommen wurde, verweist, ist auch darin kein Übertragungsakt von Besitz oder Eigentum zu erkennen, da weder Besitz noch Eigentum vom Ärar mangels Innehabung dieser Rechte zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Regulierungsurkunde übertragen worden sein konnte.

Ein konstitutives und als Titel zum Eigentumserwerb geeignetes Anerkenntnis konnte schließlich deshalb nicht vorliegen, weil aus der zu beurteilenden Urkunde samt Nachtrag nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht, wer Eigentum anerkannt haben soll. In Betracht kämen nämlich sowohl das k.k. Ärar, das aber nie als Eigentümer, aufscheint wie auch die Marktgemeinde B., die aber in der Urkunde samt Nachtrag nur als Berechtigte (Liegenschaft a der in Punkt I in der Urkunde angeführten berechtigten Realitäten), nicht aber als Verpflichtete genannt ist.

Sollte allerdings das Eigentum bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die „Weidegenossenschaft“ übertragen worden sein, wofür nach den vorliegenden Urkunden einiges spricht, ist dies im anhängigen Verfahren weder zu untersuchen noch von Bedeutung, da § 36 Abs 2 Z lit c FLG 1973 nur solche Grundstücke zu agrargemeinschaftlichen erklärt, die in Vollziehung des Kaiserlichen Patents, 5. Juli 1853, RGBl Nr 130/1853, abgetreten worden sind. Gerade eine solche Abtretung konnte aber von den Beschwerdeführerinnen – gestützt auf die Regulierungsurkunde Nr. aa samt Nachtrag Nr. dd - nicht dargetan werden.

Diese Auslegung steht auch nicht VwGH vom 30.06.2011, Zahl 2010/07/0233, entgegen, in welcher Entscheidung das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass es bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen worden sei, nicht entscheidend ankomme, da im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine als Bescheid zu wertende Urkunde in Rede steht, mit der gestützt auf das Kaiserliche Patent von 1853 eine Abtretung zu gemeinsamem Besitz und Eigentum erfolgt sein könnte und die es – abgesehen von der Regulierungsurkunde aa in der Fassung des Nachtrages dd – auszulegen gälte.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Agrarbehörde verwiesen.

Die Interpretation aller übrigen von den Parteien beigeschafften bzw vorgelegten Urkunden, die möglicherweise zum rechtlichen Ergebnis einer bereits früher erfolgten Eigentumsabtretung an die Weidegenossenschaft geführt hätte, war allerdings, wie dargelegt, ebenso entbehrlich wie unzulässig, weil es sich bei keiner dieser Urkunden um eine solche handelt, mit der Grundstücke zu gemeinsamer Nutzung und zu gemeinsamem Besitz, sohin Eigentum, wie oben dargelegt, im Sinne der hier in Frage kommenden Bestimmung des § 36 Abs 2 lit c FLG 1973 abgetreten worden sind. Mit Blick darauf war auch die von der Beschwerdegegnerin – eventualiter – behauptete, möglicherweise tatsächlich vorliegende, Ersitzung nicht zu untersuchen.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Regulierungsurkunde samt Nachtrag wie auch das darüber hinaus vorliegende Unterlagenmaterial widersprüchlich und auslegungsbedürftig sind. Doch für die Aufklärung dieser Widersprüche bietet § 36 Abs 2 lit c FLG 1973, wie dargelegt, keine Grundlage.

Ein Eingehen auf die von den Parteien darüber hinaus ins Treffen geführten Vorbringen war mangels entscheidender Relevanz für den verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfang des Feststellungsverfahrens entbehrlich.

Der Ausspruch über die von der Agrarbehörde gemäß § 15 AgrVG verfügte Gebührenbefreiung war ersatzlos zu beheben, da es sich nicht um die Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) im Sinne des § 15 Abs 1 Z 1 leg cit handelt, sondern um ein Feststellungsverfahren gemäß §§ 36 bis 38 FLG 1973.

Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da der Lösung der Rechtsfrage, ob ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt eine Agrargemeinschaft vorliegt, im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den konkret unter den Punkten 5 bzw obiter 6 der Erwägungen untersuchten Problemstellungen fehlt; den – in erster Linie -zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen liegen jeweils nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

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