LVwG-7/110/30-2014, LVwG-7/111/30-2014•LVwG S LVwG-7/110/30-2014, LVwG-7/111/30-2014
LVwG-7/110/30-2014, LVwG-7/111/30-2014Tribunal Administrativo Regional21 de ago. de 2014
ausländische Reingigungskraft, Scheinselbstständigkeit, Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen von Frau Y. A., C., B., vertreten durch Rechtsanwälte D., gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.6.2013, Zahl 01/06/ 39653/2013/003, (zu Zahl LVwG-7/110/-2014) und vom 1.7.2013, Zahl 01/06/39648/ 2013/003, (zu Zahl LVwG-7/111/-2014) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 1.7.2013, Zahl 01/06/39648/ 2013/003, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort "Arbeitgeberin" durch das Wort "Dienstgeberin" ersetzt wird.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl LVwG-7/110/-2014 in der Höhe von € 1.000 sowie von € 600 zu Zahl LVwG-7/111/-2014, insgesamt sohin einen Kostenbeitrag von € 1.600 zu leisten.
III.Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG iVm § 76 AVG hat die Beschuldigte die im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau Maria E. für die Übersetzung der Ladung des Zeugen Konstantin F. von € 39,10 sowie für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2014 von € 134,80) in Höhe von insgesamt € 173,90 (jeweils anteilig zur Hälfte, sohin € 86,95 zu Zahl LVwG-7/110/-2014 und € 86,95 zu Zahl LVwG-7/111/-2014) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.6.2013, Zahl 01/06/39653/2013/003, wurde der Beschuldigten folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG zur Last gelegt:
"Frau A. Y.., geb. xxx, hat als Arbeitgeberin (Inhaberin des Reinigungsgewerbebetriebs A.Y. A1. mit Sitz in B., C.) zu verantworten, dass wie bei einer am 28.03.2013 durchgeführten Erhebung durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, in der Wohnung und dem Betriebssitz des Herrn Konstantin F. in F2. festgestellt wurde, der rumänische Staatsangehörige, Herr Konstantin F., geb. xxx, von Anfang Mai 2012 bis zumindest am Kontrolltag den 28.03. 2013 beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBI. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBI. I Nr. 25/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
5. 000,00 Euro gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, zweiter Strafrahmen
Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine
Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
500,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 3 Tage und 12 Stunden
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."
Dagegen brachte die Beschuldigte durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, ein. Als Berufungsgründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wurde als Begründung Folgendes ausgeführt:
"Die Erstbehörde führt in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses aus, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Tätigkeit von Konstantin F. nicht von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Dies ist unrichtig:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen die eingangs bezeichneten Bewilligungen ausgestellt wurden bzw. die Arbeitskräfte über einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügen. Als Beschäftigung im Sinn des AuslBG gilt unter anderem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Bei Beurteilung der Frage, ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgebend.Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, das heißt, dass die für den Arbeitnehmertypus charakteristische Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, und daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Maßgebend für die Einordnung (vgl. VwGH 2008/09/0176) in den Beschäftigungs-begriff ist sohin, ob die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wurde.Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und Verrechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist.
Solche typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit sind etwa:
• die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;
• Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der
Verrichtung der Arbeit (Weisungsgebundenheit, "stille" Autorität - zB Bindung
an Arbeitszeiten);
• die Berichterstattungspflicht;
• die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;
• die Frage, wem die Arbeitsleistung zugute kommt .
Als Merkmale für die Selbständigkeit gelten hingegen
o Weisungsfreiheit,
o Unternehmerrisiko,
o Vertretungsbefugnis,
o keine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers,
o keine laufende Lohnzahlung.
Beim Weisungsrecht ist zwischen sachlichem und persönlichem Weisungsrecht zu differenzieren. Während ersteres Auf den Arbeitserfolg gerichtet ist, sind persönliche Weisungen auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 90/14/0103, 99/13/0223).
Konstantin F. verfügte über einen Gewerbeschein und ging die Berufungswerberin davon aus, dass dieser für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Herr F. hat darüber hinaus regelmäßig Rechnungen an die beklagte Partei gestellt. Diese Rechnungen sind jedenfalls unterschiedlich hoch, dies je nach Umfang der erbrachten Werkleistung.Auch wurde eine entsprechende Subunternehmervereinbarung mit Herrn F. geschlossen. Herr F. wurde nie daran gehindert, eine eigene Geschäftstätigkeit zu entfalten. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist lediglich ausgeschlossen, dass dieser in Konkurrenz zur Berufungswerberin derart tritt, dass Kunden der Generalunternehmerin abgeworben werden.Ein unternehmerisches Risiko trägt Herr F. jedenfalls selbst.
Beweis:
ZV Konstantin F., per Adresse F2.;
ZV G. Novica, per Adresse G2..
Zur Strafbemessung:
Unabhängig davon erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 als deutlich zu hoch. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Der Strafrahmen bei einem Verstoß gegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beträgt € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung jedoch € 2.000,00 bis € 20.000,00. Bei Heranziehung des zweitgenannten Strafrahmens hat die Behörde die Mindeststrafe um mehr als das Doppelte überschritten. Als erschwerend wurde durch die Behörde u.a. gewertet, dass die Beschuldigte bereits zweimal rechtskräftig nach dem Ausländerbeschäftigung bestraft worden ist. Da die wiederholte Begehung aufgrund obiger Ausführungen jedoch bereits beim Strafrahmen berücksichtigt wird, verstößt eine nochmalige Berücksichtigung als Erschwerungsgrund offenkundig gegen das obige Doppelverwertungsverbot.
Die verhängte Strafe erweist sich daher jedenfalls als schuld- und tatunangemessen.
Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber nachstehende
ANTRÄGE:
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg wolle,
1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und in der Verhandlung die beantragten Beweise aufnehmen,
2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen,
3. in eventu die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen."
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 1.7.2013, Zahl 01/06/39648/2013/003, wurde der Beschuldigten folgende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG zur Last gelegt:
"Frau A. Y., geb. xxx, hat als Arbeitgeberin (Inhaberin des Reinigungsgewerbebetriebs A. Y. mit Sitz in B., C.) zu verantworten, dass wie bei einer am 28.03.2013 durchgeführten Erhebung durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, in der Wohnung und dem Betriebssitz des Herrn Konstantin F. in F2. festgestellt wurde, der rumänische Staatsangehörige, Herr Konstantin F., geb. xxx, von Anfang Mai 2012 bis zumindest am Kontrolltag den 28.03.2013 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBI. I Nr. 150/2009
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
3. 000,00 Euro gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, zweiter Strafrahmen ASVG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 9 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine
Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
300,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 8 Tage und 9 Stunden
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."
Dieses Straferkenntnis wurde durch die Beschuldigte ebenfalls innerhalb offener Frist angefochten und als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht. In der durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz wurde im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wie in der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 28.6.2013, Zahl 01/06/39653/2013/003, und vorgebracht, es sei weder ein Dienstverhältnis noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen.
Das ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängige Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht weitergeführt.
In diesen Angelegenheiten führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 15.5., 10.7. und 4.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Vertreter der Beschuldigten und des Finanzamtes Salzburg-Land, Finanzpolizei, gehört und die Zeugen Marc H., Novica G. und Andrea J. einvernommen wurden. Darüber hinaus hätte die Beschuldigte gehört werden sollen, diese ist jedoch zu keinem der drei Verhandlungstermine erschienen. Ebenso ist der in Rumänien wohnhafte Zeuge Konstantin F. der Ladung nicht gefolgt.
Der Zeuge Marc H. gab Folgendes an:
"Ich kann mich noch sehr gut an die Amtshandlung am 28.3.2013 erinnern. Es handelte sich damals um einen sogenannten Antrittsbesuch, ein solcher Besuch wird dann durchgeführt, wenn jemand eine Steuernummer für ein Unternehmen beantragt. Es werden die Betriebsverhältnisse etc. überprüft und festgestellt, ob es sich um eine ernsthafte Firma handelt. Ich habe damals versucht, einige Tage vorher mit Herrn F. einen Termin zu vereinbaren, ich kann mich noch erinnern, dass das Telefonat insofern nicht möglich gewesen ist, weil eine Verständigung mit Herrn F. nicht möglich war. Ich wurde dann von einer Person zurückgerufen und habe ich dieser Person erklärt, worum es geht. In der Folge wurde der Termin für 28.3.2013 vereinbart. Um wen es sich bei der Person gehandelt hat, die mich zurückgerufen hat, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen, ich glaube es war jemand von der Firma A1., das weiß ich aber nicht mehr sicher. Wir haben uns dann am 28.3.2013 zum vereinbarten Termin in der Wohnung von Herrn F. getroffen. Es war auch ein Sprachmittler dabei, der für Herrn F. übersetzt hat. Den Namen dieser Person kann ich nicht mehr nennen, er wurde in der Niederschrift festgehalten und hat diese Niederschrift auch unterfertigt.
Es wurde dann eine Befragung durchgeführt, ua wurde nach den Arbeitsmitteln gefragt. Die Befragung erfolgte durch mich persönlich und durch Frau Katharina I., die bei dieser Amtshandlung ebenfalls anwesend war. Es wurde der Standardfragenkatalog durchgegangen. Ich kann mich noch gut erinnern, dass Herr F. angegeben hat, dass er wenige bis gar keine Betriebsmittel besitzt und ein Fahrzeug der Firma A1. benutzt. Ich habe glaublich auch das Fahrtenbuch des Fahrzeuges fotografiert. Es wurde auch gefragt, wie lange Herr F. schon für die Firma A1. tätig sei, er gab an, dass er seit Mai 2012 – nach meiner Erinnerung ausschließlich – für die Firma A1. gearbeitet habe. Glaublich wurde auch noch hinsichtlich der Präzisierung des Arbeitsbeginnes nachgefragt, ich kann mich aber nicht mehr erinnern, ob Herr F. das Datum nicht mehr ganz genau sagen konnte oder den ganzen Mai 2012 gemeint hat. In Bezug auf die Abrechnung gab Herr F. an, dass er die Stunden aufschreibe und an die Sekretärin der Firma A1. übermittle. Wie der Betrag zustande komme, den er dann erhalte, konnte er nicht sagen, dieser wurde ihm laut seinen Angaben vorgegeben. Ich kann mich auch noch erinnern, dass er davon sprach, dass er bei der Anmeldung der Gewerbeberechtigung unterstützt worden ist. Dies deshalb, weil ich gefragt habe, weshalb er erst jetzt eine Steuernummer beantrage, zumal er bereits seit längerer Zeit die Gewerbeberechtigung für das kleine Reinigungsgewerbe besitze. Herr F. hat angegeben, dass er die Steuernummer brauche, weil er beabsichtige, auch für jemand anderen als Subunternehmer zu arbeiten, dieser wolle ihn jedoch nur dann beauftragen, wenn er eine Steuernummer besitze. In Bezug auf die Wohnung gab Herr F. an, dass diese Wohnung von der Firma A1. angemietet worden sei und er sagte glaublich, er müsse etwas dafür bezahlen. Auf den von der Firma A1. vorgelegten Rechnungen ist kein Abzug für die Wohnung ersichtlich. In Bezug auf das Fahrzeug gab Herr F. an, dass er dieses gratis benützen könne. Die Niederschrift wurde direkt vor Ort angefertigt und wurden die Antworten, die Herr F. gegeben hat, direkt niedergeschrieben. Ich kann mich noch erinnern, dass die festgehaltenen Aussagen am Ende von mir noch einmal vorgelesen worden sind und mittels des Sprachmittlers übersetzt worden sind.
Wenn ich gefragt werde, ob die Kopien des Werkvertrages und der dem Strafantrag der Finanzpolizei beiliegenden Rechnungen, direkt bei der Amtshandlung vorgelegt oder später übermittelt worden sind, so gebe ich an, dass die Rechnungen 100-%ig von der Firma A1. geschickt worden sind (glaublich auch der Werkvertrag). Ich habe diesbezüglich ein E-Mail an die Firma A1. geschickt. Wenn ich nun bei mir im Akt nachsehe, so sehe ich, dass die Firma A1. am 10.4.2013 per E-Mail geantwortet und die Rechnungen und den Werkvertrag an die Finanzpolizei übermittelt hat. Es war dann so, dass nach Absprache mit dem Fachvorstand an Herrn F. keine Steuernummer vergeben und auf Grund des Sachverhaltes ein Strafantrag gestellt worden ist.
Gefragt zum Ablauf eines Arbeitseinsatzes gebe ich an, dass nach meiner Erinnerung es eben so gewesen ist, dass Herr F. von der Firma A1. zu einem Objekt hingeschickt wurde, er dort reinigte und er lediglich die Stunden aufschrieb und in der Folge die von der Sekretärin erstellten Rechnungen unterschrieb. Ich hatte den Eindruck, dass Herr F. sich da eigentlich gar nicht auskennt. Die Fotos, die dem Strafantrag angeschlossen sind, wurden von mir angefertigt, sie zeigen das Fahrzeug, den Zulassungsschein des Fahrzeugs und ein Regal, welches sich in der Wohnung befunden hat, auf dem einige Putzlappen und ein Reinigungsmittel zu erkennen sind. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr F. angegeben hat, dass er größere Reinigungsgeräte, wie zB ein Bodenreinigungsgerät, nicht besitzt und dieses zur Verfügung gestellt bekommt. Nach meiner Erinnerung gab er an, dies von der Firma A1. zu erhalten.
Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass ich die Fotos von dem Regal gemacht habe, auf das Herr F. gezeigt hat. Ich kann mich noch erinnern, zwei Kanister mit einer bunten Flüssigkeit gesehen zu haben und kleine Reinigungsutensilien, wie sie auch in Haushalten üblich sind. Ich konnte jedoch keine Mittel wahrnehmen, wie sie in Gewerbebetrieben üblicherweise verwendet werden. Den Mietvertrag der Wohnung habe ich nicht angefordert, nach meiner Erinnerung hat die Firma A1. telefonisch bestätigt, dass die Wohnung angemietet worden ist. Mit dem Vermieter habe ich keinen Kontakt aufgenommen.
Wenn ich gefragt werde hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Auftragsvereinbarung zwischen Herrn F. und Herrn K. Octavian, so sage ich, dass diese Auftragsvereinbarung von Herrn F. im Gespräch nicht vorgelegt worden ist und mir dazu nichts Näheres erinnerlich ist. Ich zeige das E-Mail der Mitarbeiterin der Firma A1. vom 10.4.2013, mit welchem die Rechnungen und der Werkvertrag vorgelegt worden sind. Der Hintergrund für die Anfrage dieser Unterlagen war eine routinemäßige Überprüfung, wir befanden uns damals noch in der Überprüfungsphase.
Wenn ich hinsichtlich der dienstlichen und privaten Verwendung des Fahrzeuges gefragt werde, so sage ich, dass mir noch in Erinnerung ist, dass Herr F. angegeben hat, dass er mit dem Fahrzeug auch nach Hause fahren kann, dies ebenfalls unentgeltlich.
Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift ausgeführt wird, dass größere Geräte, zB Bodenreinigungsmaschinen, zumeist unentgeltlich vom Auftraggeber der Firma A1. zur Verfügung gestellt würden, so sage ich, dass die Antworten so aufgeschrieben worden sind, wie sie von Herrn F. gegeben worden sind. Wenn ich vorhin gesagt habe, dass die Geräte glaublich von der Firma A1. zur Verfügung gestellt worden sind, so muss ich sagen, dass die Angabe so erfolgt ist, wie sie in der Niederschrift festgehalten worden ist.
In Bezug auf den Sprachmittler Herrn L. gebe ich an, dass dieser deshalb dabei gewesen ist, weil ich im zuvor erwähnten Vorgespräch darum gebeten hatte, dass jemand anwesend ist, der übersetzen kann. Dies eben deshalb, weil bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit Herrn F. festzustellen war, dass dieser nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Ich gebe noch an, dass ich auf Grund meiner zehnjährigen Tätigkeit viel Erfahrung im Umgang mit ausländischen Staatsangehörigen gesammelt habe und kann diesbezüglich garantieren, dass ich nichts aufschreibe, wo ich mir nicht sicher bin, dass das von der befragten Person auch entsprechend richtig verstanden worden ist bzw so gemeint gewesen ist, wie es dann festhalten worden ist.
Wenn ich nun in meinem Dienstcomputer nachsehe, so gebe ich an, dass beim Antrag von Herrn F. für die Steuernummer bereits der Werkvertrag mit der Firma A1. dabei gewesen ist und ich daher wusste, dass Herr F. für die Firma A1. tätig ist und ich deshalb mit dieser Kontakt aufgenommen habe. Ebenfalls ist bei diesem Antrag bereits eine Auftragsvereinbarung mit Herrn K. Octavian enthalten. Ich lege diese Unterlagen vor und können diese als Beilage zum Protokoll aufgenommen werden."
Der Zeuge Novica G. gab Folgendes zu Protokoll:
"Ich bin der Lebensgefährte der Beschuldigten, Frau A. Y.. Ich will aussagen. Ich bin nicht im Unternehmen meiner Frau tätig gewesen, es war so, dass meine Frau krank geworden ist und ich sie daher unterstützen musste. Ab wann das genau gewesen ist, kann ich nicht sagen, meine Frau ist seit 30. April 2014 in Pension. Herrn F. hat meine Frau bereits aus Rumänien gekannt, ich glaube schon aus der Schulzeit. Er war ein Bekannter aus der gleichen Stadt. Herr F. ist zu uns gekommen, weil er arbeiten wollte, er hat einen Gewerbeschein gehabt. Wenn ich gefragt werde, ob Herr F. bereits bei seiner Anfrage um Arbeit den Gewerbeschein gehabt hat oder diesen erst später erworben hat, so sage ich, dass ich ihm persönlich gesagt habe, dass er nur dann arbeiten kann, wenn er sich einen Gewerbeschein besorgt. Ob ich ihm bei der Beantragung der Gewerbeberechtigung behilflich gewesen bin, das kann ich nicht mehr sagen. Er hat uns um Arbeit gebeten. Herr F. hatte nie ein eigenes Fahrzeug. Er hat ein Fahrzeug benutzt, einen Peugeot Kombi, welches auf meine Frau angemeldet gewesen ist. Ich selbst habe Herrn F. angerufen, wenn ich einen Auftrag für ihn hatte. Die Abrechnung erfolgte mittels Pauschalen. Ich selbst bin serbischer Staatsbürger, spreche aber auch rumänisch. Wenn mir die Rechnungen aus dem Akt vorgelegt werden, so sage ich, dass diese Rechnungen korrekt sind. Die Rechnungen sind von der Sekretärin geschrieben worden. Dabei handelte es sich entweder um Manuela oder um Andrea. Auf Grund des Zeitraumes gehe ich mit ziemlicher Sicherheit davon aus, dass die Rechnungen von Frau Andrea J. geschrieben worden sind. Andrea J. ist österreichische Staatsbürgerin und mit einem Kroaten verheiratet. Ich habe ungefähr vor zehn Tagen ihren Mann getroffen und hat mir dieser gesagt, dass sie jetzt auf Urlaub nach Kroatien fahren würden. Glaublich wohnt die Familie J. in der Stadt Salzburg.
Herr F. hat auch Schneeräumungsarbeiten gemacht, auch hier wurde eine Pauschale bezahlt, er erhielt das Geld auch dann, wenn es nicht geschneit hat. Zum Pkw gebe ich an, dass Herr F. für die Benützung des Pkw nichts bezahlt hat. Es war sogar so, dass wir Schwierigkeiten hatten, weil auch Strafen gekommen sind, ich kann mich noch erinnern, dass einmal eine Strafe wegen einer Übertretung um 03:00 Uhr in Amstetten bezahlt worden ist und ich habe ihn gefragt und er hat mir gesagt, dass dort die Sportwetten sind. Auch war einmal eine Strafe zu zahlen wegen eines abgelaufenen Pickerls. Er ist mit dem Auto gefahren und wir mussten die Strafe bezahlen. Zur Wohnung, in der Herr F. gewohnt hat, gebe ich an, dass es sich um meine eigene Wohnung handelt. Die Wohnung in der F2. gehört mir selbst und hat Herr F. glaublich dafür einen Betrag von € 200 bezahlt, genau weiß ich das nicht mehr. Ich habe Herrn F. gesagt, dass er die Putzmittel selbst kaufen muss.
Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass Herr F. das Auto praktisch immer gefahren hat. Es war einmal so, dass um 11:00 Uhr am Abend die Polizei angerufen hat, dass das Pickerl abgelaufen ist. Herr F. hat mir auch einmal gesagt, dass er andere Aufträge haben möchte und ich habe ihm gesagt, dass er dafür eine Steuernummer braucht. Er hat mir gesagt, dass er die Steuernummer schon beantragt habe. Ich selbst wollte auch, dass Herr F. eine Steuernummer hat. Es wurde immer eine Pauschale bezahlt, je nachdem was zu reinigen gewesen ist. Zum Beispiel erhielt er für ein Stiegenhaus einer gewissen Größe einen bestimmten Betrag. Konkrete Angaben über Aufträge, die Herr F. erhalten hat, kann ich nicht machen. Ich kann nicht sagen, wo er gereinigt hat. Wenn ich gefragt werde, ob der Betrag für die Miete der Wohnung auch die Betriebskosten enthalten hat, so sage ich, dass beim Betrag bei der Miete alles dabei war, nur der Strom war extra zu bezahlen.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich noch an:
Wenn ich gefragt werde, ob Herr F. auch ein fixes Objekt gehabt hat, so sage ich, dass er angerufen worden ist, wenn wir eine Aushilfe benötigten. Ich weiß nicht sicher, ob Herr F. auch mit A1.-Personal gemeinsam gearbeitet hat. Das war nach meiner Erinnerung bei der Schneeräumung der Fall, hier hat er gemeinsam mit zwei Beschäftigten der Firma A1. gearbeitet. Es ist sicher, dass er gemeinsam mit Beschäftigten der Firma A1. bei der Schneeräumung gearbeitet hat, um welche Personen es sich konkret gehandelt hat, das müsste ich erst durch Befragen eruieren. Sicher hat er auch mit Z. gearbeitet, das war auch ein selbstständiger Subunternehmer."
In der Verhandlung am 4.8.2014 führte der Vertreter der Beschuldigten Folgendes aus:
"Es wird grundsätzlich auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde verwiesen. Herr F. hat unbestritten für das Unternehmen der Beschuldigten Reinigungstätigkeiten durchgeführt, diese jedoch nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit. Herr F. wurde hinsichtlich zusätzlicher Auftragnehmer unterstützt, er hatte erst kurz vor Aufnahme der Tätigkeit den Gewerbeschein erlangt und ist es am Anfang einer gewerblichen Tätigkeit nicht unüblich, dass nur wenige bzw nur ein Auftraggeber gegeben sind. Dies war auch im gegenständlichen Fall so. Es war auch beabsichtigt für andere Auftraggeber zu arbeiten, diesbezüglich verweise ich auf Herrn K. Octavian. Der Werklohn wurde entsprechend dem jeweiligen Objekt bezahlt und war davon abhängig. Es wurden keine Reinigungs- und Betriebsmittel von der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, Herr F. verfügte selbst über die erforderlichen Betriebsmittel, wie Wischmopp, Kübel etc. Wenn von Seiten von Auftraggebern Bodenreinigungsmaschinen oder andere Geräte zur Verfügung gestellt wurden, so stand es Herrn F. frei, diese zu nutzen. Dabei handelte es sich jedoch keinesfalls um Betriebsmittel der Beschuldigten. Herr F. durfte auch fallweise das Firmenauto benützen, teilweise erfolgte die Benutzung auch ohne Zustimmung der Beschuldigten. Es war sogar so, dass zum Teil die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist, zum Beispiel wegen des abgelaufenen Pickerls. Es gab unterschiedliche Reinigungsaufträge und war Herr F. frei in der Arbeits- und in der Zeiteinteilung. Die Wohnung wurde ihm nicht vom Unternehmen der Beschuldigten oder von der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, sondern wurde diese von Herrn G. untervermietet. Wenn Herr F. angegeben hat, im gegenständlichen Zeitraum nur für das Unternehmen der Beschuldigten gearbeitet zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass ein selbstständiger Gewerbetreibender selbst das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat und wie bereits ausgeführt es nicht unüblich ist, dass anfangs nur wenige Auftraggeber bestehen. Es wird daher beantragt, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen, im Übrigen wird auf das bisherige Beweisverfahren verwiesen."
Frau Andrea J. gab bei ihrer Zeugeneinvernahme Folgendes an:
"Ich war als Sekretärin im Unternehmen der Beschuldigten beschäftigt und gehörte auch die Abrechnung zu meinem Aufgabenbereich. Ich kann mich noch an Herrn F. erinnern, er erhielt vom Unternehmen der Beschuldigten Aufträge für Reinigungstätigkeiten auf selbstständiger Basis. Er hat Rechnungen mit einer Pauschale für seine Arbeitsleistungen erstellt. Wenn ich gefragt werde, wie die Abrechnung erfolgt ist, so sage ich, dass der Stundenaufwand abgegolten worden ist, es gab Stundenaufzeichnungen und wurde nach diesen abgerechnet. Es war so, dass Herr F. für verschiedene Objekte eingeteilt gewesen ist, es war von Vornherein festgelegt, wie lange er Zeit für ein jeweiliges Objekt hatte. Es war jedoch nicht bei allen Objekten die Zeit fix vorgegeben, es gab auch Objekte, wo dies nicht der Fall war, hier wurde nach den tatsächlich geleisteten Stunden mit Herrn F. abgerechnet. Im Unternehmen gab es gewisse Stundensätze, die auch für Herrn F. angewendet worden sind. Das war generell im Unternehmen so. Wenn mir nun die von Herrn F. gestellten Rechnungen vorgehalten werden, so gebe ich an, dass es sich um die von mir angesprochenen Rechnungen handelt. Ich habe diese Rechnungen im Auftrag von Herrn F. geschrieben, weil dieser selbst nicht in der Lage dazu gewesen wäre. Ich kann mich auch noch erinnern, dass diese Rechnungen vom Finanzamt angefordert worden sind und ich diese Rechnungen weitergeleitet habe. Auf den Rechnungen ist meine Handschrift ersichtlich. Die Einteilung von Herrn F. erfolgte durch Herrn G., Herr F. hatte einige fixe Objekte und wurde darüber hinaus bei Bedarf kontaktiert. Hinsichtlich der Reinigungsmittel gebe ich an, dass sich diese im Regelfall vor Ort befunden haben oder von den selbstständigen Unternehmern selbst beigebracht worden sind. Im Detail habe ich keinen Einblick darüber. Herr F. hat auch ein Firmenauto verwendet, welche Regelung es diesbezüglich gegeben hat, das weiß ich nicht. Zur Wohnung von Herrn F. kann ich nichts sagen.
Wenn ich gefragt werde, ob Herr F. hinsichtlich seiner Buchhaltung unterstützt worden ist, so sage ich, dass ich nicht weiß, ob er zum Beispiel unser Steuerberatungsbüro in Anspruch genommen hat. Dies war bei manchen selbstständigen Mitarbeitern der Fall, eine Unterstützung durch das Sekretariat erhielt Herr F. nicht, mit Ausnahme, dass ich eben die Rechnungen für ihn geschrieben habe.
Gefragt, wie die Vorgangsweise im Fall von Krankheit oder Urlaub von Herrn F. gewesen ist, sage ich, dass wenn Herr F. ausgefallen ist, grundsätzlich von der Firma A1. jemand anderer beauftragt worden ist. Entweder wurde ein eigener Mitarbeiter oder ein anderer selbstständiger Mitarbeiter kontaktiert und mit der Reinigungstätigkeit beauftragt. Vorwiegend gab es selbstständige Mitarbeiter. Ich kann mich jedoch nicht erinnern, ob Herr F. tatsächlich im gegenständlichen Zeitraum einmal ausgefallen ist.
Wenn mir die Rechnung von Mai 2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass durch diese Rechnung der ganze Mai in Rechnung gestellt worden ist. Ab welchem Tag genau Herr F. für das Unternehmen zu Arbeiten begonnen hat, kann ich nicht sagen. In Bezug auf die erste Kontaktaufnahme kann ich nichts angeben, dies entzieht sich meiner Kenntnis, weil ich erst im Dezember 2011 für die Firma A1. zu arbeiten begonnen habe.
Herr F. hat teilweise auch mit geringfügig Beschäftigten der Firma A1. und mit anderen selbstständigen Mitarbeitern bei einzelnen Objekten zusammengearbeitet, wenn mehrere Einsatzkräfte für die Tätigkeit notwendig gewesen sind.
Über Befragen durch den Vertreter der Beschuldigten gebe ich an:
In Bezug auf meine Angabe, dass in den Objekten Reinigungsmittel zur Verfügung gestanden sind, führe ich konkretisierend noch aus, dass diese Reinigungsmittel teilweise von den jeweiligen Auftraggebern, teilweise von der Firma A1. zur Verfügung gestellt worden sind. In größeren Objekten waren sicherlich auch Reinigungsmaschinen vorhanden, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind. Genauere Angaben dazu kann ich nicht machen.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich noch an, dass die Reinigungsgeräte in den Objekten sowohl von den Angestellten der Firma A1., als auch von den selbstständigen Mitarbeitern genutzt werden konnten. Wenn ich gefragt werde, wie hoch der Stundensatz war, so gebe ich an, dass ich glaube, dass Herr F. pro Stunde € 7,00 erhalten hat. Dieser Stundensatz wurde mir von Herrn G. vorgegeben und habe ich nach dem vorgegebenen Stundensatz abgerechnet. Es hat meines Wissens nach auch einen Werkvertrag gegeben, dieser war generell abgeschlossen und wurde nicht für jedes Objekt ein eigener Werkvertrag gemacht. Der Werkvertrag war in Deutsch ausgefertigt, Herr G. hat mit Herrn F. auf Rumänisch gesprochen, ob er den Werkvertrag übersetzt hat, das weiß ich nicht. Ich persönlich konnte mich mit Herrn F. kaum verständigen.
Über Befragen durch den Vertreter der Beschuldigten gebe ich noch an, dass ich bei der Werkvertragsunterzeichnung nicht dabei gewesen bin.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes sage ich, dass das Gerüst für den Werkvertrag vorhanden war, dieses kam vom Steuerbüro und wurde lediglich der jeweilige Name eingetragen und der Vertrag ausgedruckt."
Der Vertreter des Finanzamtes führte in seiner Schlussäußerung aus wie folgt:
"Ich verweise auf die Strafanträge und führe aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass Herr F. in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Unternehmen der Beschuldigten gearbeitet hat. Es gab nur diesen einzigen Auftraggeber und verfügte der rumänische Staatsangehörige kaum selbst über Betriebsmittel. Darüber hinaus wurde über einen fixen Stundensatz abgerechnet und war Herr F. nicht fähig im Wirtschaftsleben als Selbstständiger aufzutreten – er war weder der deutschen Sprache mächtig, noch konnte er eine Rechnung selbst erstellen. Im Übrigen erscheint die kostenlose Nutzung des Firmenautos als das wesentlichste Betriebsmittel, das vom Unternehmen der Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden ist. Ich beantrage daher, den Beschwerden der Beschuldigten gegen die Straferkenntnisse keine Folge zu geben. Im Übrigen handelt es sich bei Reinigungstätigkeiten wie zum Beispiel der Stiegenhausreinigung um einfache manipulative Tätigkeiten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden."
Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters:
"Ich verweise auf die schriftlich eingebrachten Berufungen bzw Beschwerden und auf das heutige Vorbringen. Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass der einzige Anhaltspunkt die teilweise Nutzung des Firmen-KFZ darstellt. Es gab keine Bindungen an Arbeitszeiten und keine Weisungsgebundenheit des Herrn F.. Die Abrechnung erfolgte nach dem Objekt, dies auch dann, wenn ein entsprechender Stundensatz ausbezahlt worden ist. Es handelte sich hier um einen Werklohn. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Herr F. erst kurze Zeit das Reinigungsgewerbe in Österreich ausgeübt hat und es der Beschuldigten zuzubilligen ist, dass sie Herrn F. eine Chance gab. Es wäre auch zu weiteren Auftraggebern für Herrn F. gekommen, wäre nicht dieses Verfahren dazwischengekommen. Ich beantrage daher, den Beschwerden der Beschuldigten gegen die Straferkenntnisse Folge zu geben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Die Beschuldigte betrieb am Standort B., C., als Einzelunternehmerin das Reinigungsgewerbe – laut Auszügen aus dem zentralen Gewerberegister übte sie die Gewerbeart Reinigungsgewerbe, umfassend die Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen, etc, seit 12.2.2007 sowie die Gewerbeart Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) seit 5.7.2011 aus.
Im Zuge eines Antrittsbesuches der Finanzpolizei bei Herrn Konstantin F. am 28.3.2013 aufgrund der Beantragung einer Steuernummer wurde festgestellt, dass dieser seit Mai 2012 für das Unternehmen der Beschuldigten Reinigungstätigkeiten durchführt. Herr F., ein rumänischer Staatsangehöriger, gab gegenüber dem Finanzbeamten unter Beiziehung eines Sprachmittlers an, er habe von Juni 2011 bis Oktober 2011 sowie ab Mai 2012 für die Beschuldigte gearbeitet, wobei er ausschließlich für dieses Unternehmen gearbeitet habe und es keine anderen Auftraggeber gäbe.
Herr F. besaß selbst nur wenige Reinigungsmittel, in den einzelnen Objekten waren Reinigungsmittel vorhanden, die entweder von den jeweiligen Auftraggebern oder vom Unternehmen der Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sind. Teilweise waren auch Reinigungsgeräte – zum Beispiel Bodenreinigungsmaschinen – vorhanden, welche ebenfalls von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden sind. Die Reinigungsgeräte konnten sowohl von den Mitarbeitern des Unternehmens der Beschuldigten als auch von Herrn F. genutzt werden. Herr F. besaß kein Fahrzeug, es wurde ihm vom Unternehmen der Beschuldigten unentgeltlich ein Kombinationskraftwagen der Marke Peugeot 306 mit der Aufschrift "A1. Gebäudereinigung A. Y. C., B." sowie näheren Angaben wie Telefon- und Faxnummern sowie der Emailadresse des Betriebes der Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Dieses auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX stand Herrn F. sowohl für die Ausführung von Aufträgen des Reinigungsbetriebes der Beschuldigten als auch für die private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung. Herr F. war für verschiedene Objekte fix eingeteilt, darüber hinaus wurde er bei Bedarf vom Lebensgefährten der Beschuldigten, Herrn Novica G., der die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung im Unternehmen unterstützte, kontaktiert und zu Arbeiten eingeteilt.
Die Entlohnung erfolgte je nach Stundenaufwand, zu diesem Zweck legte Herr F. Stundenaufzeichnungen vor. Für einige Objekte gab es Zeitvorgaben durch das Reinigungsunternehmen der Beschuldigten, im Übrigen wurde nach den tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. Die Stundensätze wurden durch das Unternehmen der Beschuldigten vorgegeben. Die Rechnungen des Herrn F. an A. Y. A1. wurden von der Sekretärin des Unternehmens der Beschuldigten, Frau Andrea J., geschrieben. Die Rechnung Nr 2012 05 003 vom 6.6.2012 weist eine Pauschale für Reinigungsarbeiten im Mai 2012 in Höhe von € 871,50 aus; Rechnung Nr 2012 06 004 vom 5.7.2012 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 06/2012 in Höhe von € 303,50; Rechnung Nr 2012 07 005 vom 6.8.2012 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 07/2012 von € 735,00; Rechnung Nr 2012 08 006 vom 5.9.2012 einen Betrag für Reinigungsarbeiten 08/2012 von € 841,50; Rechnung Nr 2012 09 007 vom 7.10.2012 einen Betrag für Reinigungsarbeiten 09/2012 in Höhe von € 1.447,75; Rechnung Nr 2012 10 008 vom 5.11.2012 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 10/2012 in Höhe von € 1.212,00; Rechnung Nr 2012 11 009 vom 5.12.2012 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 11/2012 in Höhe von € 724,50; Rechnung Nr 2013 01 001 vom 6.1.2013 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 12/2012 in Höhe von € 1.253,13; Rechnung Nr 2013 02 002 vom 5.2.2013 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 01/2013 von € 1.219,02; Rechnung Nr 2013 03 003 vom 6.3.2013 eine Pauschale für Reinigungsarbeiten 02/2013 in Höhe von € 622,80. Der Stundensatz betrug ca € 7 pro Stunde und wurde von Herrn G. vorgegeben. Die Abrechnung erfolgte durch die Sekretärin des Unternehmens der Beschuldigten nach dem vorgegebenen Stundensatz.
Bei Bedarf wurde der rumänische Staatsangehörige auch mit (geringfügig) Beschäftigten des Unternehmens der Beschuldigten oder mit selbstständigen Mitarbeitern eingesetzt. Herr F. arbeitete bei einzelnen Objekten mit diesen Personen zusammen, wenn mehrere Einsatzkräfte für die Tätigkeit notwendig gewesen sind, auch bei der Schneeräumung arbeitete er mit zwei Beschäftigten des Betriebes A1. zusammen. Im Fall von Abwesenheiten, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub, wäre vom Unternehmen der Beschuldigten entweder ein eigener Mitarbeiter oder ein selbstständiger Mitarbeiter kontaktiert und mit den Reinigungsarbeiten beauftragt worden.
Herr F. war ursprünglich an das Reinigungsunternehmen der Beschuldigten herangetreten, weil er Arbeit suchte. Dabei teilte ihm Herr Novica G. mit, dass er nur dann für das Unternehmen arbeiten könne, wenn er sich einen Gewerbeschein besorge. Laut Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister (Register XY, Reg-Nr xyxyxy) hatte Herr Konstantin F. ab 3.6.2011 eine Gewerbeberechtigung für das Reinigungsgewerbe, umfassend die Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern (ausgenommen Kellerabteile), Waschküchen, Trockenräumen und Liften, etc, sowie ab 28.10.2011 das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, inne (Register XY, Reg-Nr: xzxzxz).
Am 2.1.2013 wurde ein "Werkvertrag" zwischen dem Reinigungsunternehmen A.Y. A1. als Auftraggeberin und Konstantin F. als Auftragnehmer mit dem Inhalt abgeschlossen, dass die Auftraggeberin den Auftragnehmer beauftragt, ab 2.1.2013 Reinigungsarbeiten bei Kunden zu übernehmen und durchzuführen. Als Aufgabenstellung wurde die Reinigung privater Liegenschaften angeführt und festgehalten, dass die Reinigungszeiten mit den Kunden abzusprechen sind und über die Höhe des Honorars der Auftragnehmer gegenüber jedermann, insbesondere Kunden, Stillschweigen zu bewahren hat. Darüber hinaus wurde eine Kündigungsfrist vereinbart und enthält der Vertrag Bestimmungen über ein Abwerbe- und Konkurrenzverbot. Nähere Angaben über Kunden oder Objekte sind in dieser Vereinbarung nicht enthalten.
Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen festzustellen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist anzuführen, dass sich diese Sachverhaltsfeststellungen auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Novica G., Marc H. und Andrea J., sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben stützen, die Herr F. am 28.3.2013 gegenüber den Beamten der Finanzpolizei getätigt hat. Festzuhalten ist, dass sich diese Angaben und Aussagen in den wesentlichen Punkten decken.
Von der Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass Herr Konstantin F. im spruchgemäßen Zeitraum im Auftrag des Reinigungsunternehmens der Beschuldigten Reinigungs- und Schneeräumungsarbeiten durchgeführt hat. Im Verfahren rechtfertigte sie sich damit, dieser sei als selbstständiger Subunternehmer tätig geworden und sei kein Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnis oder ein dienstnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen. Das Landesverwaltungsgericht hatte somit festzustellen, ob die Tätigkeit des rumänischen Staatsangehörigen Konstantin F. als selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags zu qualifizieren ist oder die Tätigkeit in einem unselbstständigen bzw arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist.
Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 leg cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Nach der Regelung des § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 62/2010, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um1.Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder2.Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 31/2007 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Die Bestimmungen des § 539a Abs 1 bis 4 ASVG lauten wie folgt:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist eine Arbeitsleistung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit anzusehen (zB VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0197). Ob zivilrechtlich ein Dienstverhältnis zustande kommt, ist unerheblich; es genügt, dass der Ausländer faktisch verwendet wird (vgl zB VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG) ist auch dann anzunehmen, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Auch diesbezüglich kommt es nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (zB Werkvertrag oder freier Dienstvertrag). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (vgl zB VwGH vom 5.11.2010, 2010/09/0188).
Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung sind etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, anzusehen. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht (vgl zB VwGH vom 22.2.2006, 2002/09/0187).
Bei den Arbeiten, die der rumänische Staatsangehörige Konstantin F. im spruchgemäßen Zeitraum verrichtet hat, handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs 4 AuslBG) um (einfache) manipulative Tätigkeiten und unzweifelhaft um solche, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die mit Arbeitsgeräten des vom Beschuldigten vertretenen Betriebes erbracht werden, dann ist die Behörde jedenfalls berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl VwGH vom 3.11.2004, 2001/18/0129; 11.11.2011, 2011/09/0154). Zu verrichtende Reinigungsarbeiten werden in Reinigungsunternehmen typischerweise von Personen erbracht, die zu diesen Reinigungsunternehmen in einem Dienstverhältnis stehen (vgl zB VwGH vom 5.11.1999, 98/19/0247).
Der ausländische Staatsangehörige hat die Tätigkeiten in wirtschaftlicher Unselbständigkeit nach Anordnung durch Herrn G., dem Lebensgefährten der Beschuldigten, der diese im Unternehmen unterstützte, erbracht und war unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie andere Arbeitnehmer tätig und insoferne vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig (vgl VwGH 24.4.2006, 2005/09/0021). Der Nutzen der Tätigkeiten des rumänischen Staatsangehörigen kam direkt dem Gewerbebetrieb der Beschuldigten zugute (diese stellte die erbrachten Leistungen ihren Kunden in Rechnung). Herr F. verfügte über so gut wie keine eigenen Betriebsmittel. Die Reinigungsmittel und Geräte wurden vom Betreib der Beschuldigten oder deren Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Als wesentliches Betriebsmittel wurde Herrn F. von der Beschuldigten ein Kombinationskraftfahrzeug mit Firmenaufschrift Gebäudereinigung A. Y. A1. unentgeltlich zur Verfügung gestellt, welches dieser auch zu privaten Zwecken nutzen konnte. Der Einsatz von Herrn F. erfolgte nach Bedarf, teilweise waren ihm Objekte fix zugewiesen. Die Abrechnung erfolgte nach der Anzahl der geleisteten Stunden und hatte Herr F. keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, dieses wurde vom Reinigungsbetrieb der Beschuldigten vorgegeben und betrug rund € 7 pro Stunde. Die Rechnungen für die von Herrn F. erbrachten Reinigungsleistungen wurden von der Sekretärin des Reinigungsunternehmens der Beschuldigten nach den Vorgaben von Herrn G. erstellt. Der rumänische Arbeiter war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für das Unternehmen der Beschuldigten tätig. Für einzelne Objekte war vom Betrieb der Beschuldigten festgelegt worden, wie lange Herr F. Zeit für die Durchführung der Reinigungsarbeiten hatte, die Abrechnung erfolgte aufgrund dieser Vorgaben. Im Übrigen wurden Stundenaufzeichnungen als Grundlage für die Abrechnung geführt. Bei Bedarf wurde Herr F. gemeinsam mit Mitarbeitern des Betriebes der Beschuldigten oder "anderen selbstständigen Mitarbeitern" zu Reinigungs- oder Schneeräumungsarbeiten eingesetzt. Für allfälligen Ersatz bei Verhinderung von Herrn F. hatte das Unternehmen der Beschuldigten zu sorgen.
Legt man den Stundensatz von € 7 zugrunde, so arbeitete Herr F. im Mai 2012 rund 124 Stunden, im Juni 2012 rund 43 Stunden, im Juli 2012 rund 105 Stunden, im August 2012 rund 120 Stunden, im September rund 206 Stunden, im Oktober 2012 rund 173 Stunden, im November 2012 rund 103 Stunden, im Dezember 2012 rund 179 Stunden, im Jänner 2013 rund 174 Stunden und im Februar 2013 rund 89 Stunden für den Betrieb der Beschuldigten. Für andere Auftraggeber war Herr F. von Mai 2012 bis März 2013 nicht tätig. Aufgrund der abgerechneten Stunden ist auch evident, dass Herr F. zumindest in mehreren Monaten auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, seine Arbeitskraft, insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Der rumänische Staatsangehörige war jedenfalls als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein persönlich abhängiger Arbeitnehmer tätig anzusehen (vgl zB VwGH vom 12.2.1986, 84/11/0234; 4.6.1996, 96/09/0044).
Ein im Vorhinein abgrenzbares, unterscheidbares gewährleistungstaugliches Werk des Ausländers ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit nicht vorgelegen, vielmehr wurde der rumänische Staatsangehörige gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Betriebes der Beschuldigten zu Reinigungs- und Schneeräumungsarbeiten herangezogen und je nach Bedarf eingesetzt. Herr F. stellte ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung und bestand auch eine persönliche Arbeitspflicht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 2.1.2013 stammt und somit erst acht Monate nach Beginn der Tätigkeit abgeschlossen worden ist.
Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß formale Umstand, dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (zB Erkenntnis vom 3.11.2004, 2001/18/0129). Ebenso schließt der Umstand, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert war, nicht aus, dass seine Tätigkeit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs 2 AuslBG subsumierbar ist (vgl VwGH 14.12.2012, 2010/09/0221).
Auf Grund des dargestellten konkreten Gesamtbildes der Tätigkeit und der organisatorischen Einbindung kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass Herr F. für ihr Unternehmen als selbständiger Subunternehmer tätig gewesen sei. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und der bestehenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit der Arbeitskraft um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehandelt hat und die Tätigkeit des rumänischen Staatsangehörigen Konstantin F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG anzusehen ist.
Ebenso kommt es für die Beurteilung, ob sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale ist zu prüfen, ob bei der Beschäftigung die Merkmale der Abhängigkeit vorliegen. Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende persönliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen aus der persönlichen Abhängigkeit. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen sowie dann vorliegen, wenn der Dienstgeber faktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift, die Arbeitsleistung aber dennoch im Rahmen seiner stillen Autorität einem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt.
Bei einer Verwendung für einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die – wie im gegenständlichen Fall die Durchführung von Reinigungs- und Schneeräumungsarbeiten – in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, kann in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden (zB VwGH vom 4.6.2008, 2007/08/0252). Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Aufgrund der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass de facto eine persönliche Arbeitspflicht bestand und beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass es keine Erbringung der Reinigungsleistung durch dritte Personen gibt. Für allfälligen Ersatz hätte die Beschuldigte gesorgt. Es bestand ein Entgeltanspruch, die Entlohnung erfolgte nach geleitsteten Stunden, wobei das Entgelt rund € 7 betrug. Herr F. legte die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeiten zur Abrechnung vor. Wie bereits ausgeführt lag kein Werkvertrag vor. Im Ergebnis schuldete Herr F. als Reinigungskraft seine persönliche Arbeitskraft und damit sein Bemühen um ein Reinigungsergebnis und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes. Es fehlt somit auch an unternehmerischem Gestaltungsspielraum und bestand vielmehr die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung.
Nach den Verfahrensergebnissen lag ohne Zweifel ein den Vorgaben des Reinigungsbetriebes der Beschuldigten unterworfene, entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Beschuldigte vor und war daher auch das Tatbild der angelasteten Übertretungen der Bestimmungen des ASVG als erwiesen anzusehen. Zum Beschäftigungsausmaß ist festzuhalten, dass aufgrund der sich im Akt befindenden Rechnungen unzweifelhaft von einer Vollversicherungspflicht auszugehen ist.
Sowohl bei der Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei der gegenständlichen Übertretung der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf. Ebenso hätte sich die Beschwerdeführerin als eine nach dem ASVG Meldepflichtige alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen. Zum konkreten Fall ist darüber hinaus festzustellen, dass gegen die Beschuldigte jeweils zwei Übertretungen der gegenständlichen Bestimmungen des AuslBG und des ASVG vom Jänner bzw März 2012 aufscheinen: Mit den Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.1.2012 mit der Zahl 01/06/38580/2010/004, vom 2.3.2012, Zahl 01/06/38585/2010/005, und vom 27.2.2012, Zahlen 01/06/56286/2010/005 und 01/06/56306/2010/005, wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen der Beschäftigung von zwei rumänischen Staatsangehörigen mit Reinigungsarbeiten im Zeitraum von 1.5.2010 bis 6.5.2010 bzw 1.5.2010 bis 4.8.2010 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne die Beschäftigten beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben, bestraft und gegen die Beschuldigte jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. In zwei dieser Strafverfahren rechtfertigte sich die Beschuldigte mit Schreiben vom 13.4.2011 damit, dass die beschäftigte Person im Besitz eines Gewerbescheines gewesen sei und sie zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB nicht wissen habe können, dass das Finanzamt und die Gebietskrankenkasse die Beschäftigung als nichtselbstständig einstufe.
Die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen waren somit als erwiesen anzusehen, an Verschulden war der Beschuldigten, die aufgrund der angeführten Strafverfahren jedenfalls Kenntnis von den gesetzlichen Erfordernissen gehabt hat, zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.
Zum Antrag des Beschuldigtenvertreters auf neuerliche Ladung des Zeugen Konstantin F. ist festzuhalten, dass der in Rumänien wohnhafte Zeuge vom erkennenden Gericht geladen worden ist, dieser der Ladung jedoch keine Folge leistete. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht der Versuch aus, auf geeignete Weise mit dem im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, in Kontakt zu treten, um eine unmittelbare Aussage zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (vgl zB VwGH vom 29.4.2004, 2001/09/0174, mwN; 15.9.2004, 2001/09/0075).
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000.
Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (zB VwGH 19.9.2001, 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich. Da gegen die Beschuldigte zwei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG aufscheinen, gelangte der zweite Strafrahmen zur Anwendung.
Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Aufgrund der gegen die Beschuldigte aufscheinenden zwei einschlägigen Vormerkungen wegen Übertretungen der §§ 33 und 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG war auch hier der zweite Strafrahmen anzuwenden.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar wird, und diese damit erschweren. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Als erschwerend waren insbesondere die lange Beschäftigungsdauer von elf Monaten und die Tatsache zu werten, dass die Taten (zumindest bedingt) vorsätzlich begangen worden sind. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Wertung der ungetilgten Vorstrafen als Erschwerungsgrund eine unzulässige Doppelverwertung darstellen würde, zumal diese bereits zu einer Erhöhung des Strafsatzes geführt haben (vgl zB VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0224; 24.5.1995, 94/09/0347). Dennoch ist es für die Strafbemessung relevant, dass im verfahrensgegenständlichen Fall nicht nur eine Bestrafung sondern jeweils zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG und des ASVG vorliegen.
Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte die Beschuldigte keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien, insbesondere der Erschwerungsgründe (Beschäftigungsdauer von 11 Monaten und hohes Ausmaß des Verschuldens), entsprechen die festgesetzten Strafen, die in Bezug auf die Übertretung des AuslBG mit einem Viertel der Höchststrafe immer noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hinsichtlich der Übertretung des ASVG um € 820 über der gesetzlichen Mindeststrafe von € 2.180 und damit im mittleren Bereich des Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die festgesetzten Strafen jedenfalls auch aus Gründen der Generalprävention geboten.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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