LVwG S LVwG-3/168/9-2015

LVwG-3/168/9-2015Tribunal Administrativo Regional23 de abr. de 2015

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Regest

Säumnisbeschwerde, Parteistellung des Nachbarn, Verfahren über Abbruchbewilligung, 15-Meter-Entfernung

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Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-3/168/9-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.168.9.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter in der Beschwerdesache der Frau MM A., Unter-C. 12a, C., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Gemeindevertretung der Gemeinde C., Unter-C. 36, C., in einer Angelegenheit betreffend eine baubehördlichen Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes "Unter-C. 19 – D.-Haus" und für die Errichtung eines Um- und Zubaues eines Wohn- und Geschäftshauses (mitbeteiligte Partei: Bewilligungswerberin E. E. Gemeinnützige Wohnungswirtschafts Ges.m.b.H., F.),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Berufung der Frau MM A. vom 18.2.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den Eingaben vom 26.11.2012 und vom 28.11.20012 hat die mitbeteiligte Partei um Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes „Unter-C. 19 - D.-Haus“ auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., sowie für den Um- und Zubau des Wohn- und Geschäftshauses D. auf Grundstück-Nr yyyy, zzzz und xxxx, je KG Unter-C., beim Bürgermeister der Gemeinde C. angesucht.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ vvv, KG Ober-C., in der das Grundstück-Nr 203/1 vorgetragen ist. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und den obgenannten Grundstücken der mitbeteiligten Partei fließt der C..

Zur Behandlung der Ansuchen vom 26. und 28.11.2012 hat der Bürgermeister am 4.12.2012 eine mündliche Verhandlung für den 20.12.2012 anberaumt.

Die Verhandlung hat am 20.12.2012 an Ort und Stelle auch stattgefunden.

Mit Schreiben vom 22.1.2013 hat die mitbeteiligte Partei ihre Ansuchen vom 26. und vom 28.11.2012 ausdrücklich zurückgezogen.

Mit Eingaben vom 30.1.2013 hat die mitbeteiligte Partei erneut um Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes „Unter-C. 19 - D.-Haus“ auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., sowie um Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses D. auf Grundstück-Nr yyyy, zzzz und xxxx, je KG Unter-C., angesucht. Im Vergleich zu den Ansuchen vom 26.11.2012 und 28.11.2012 war den Bewilligungsansuchen vom 30.1.2013 eine geänderte Einreichplanung zugrunde gelegt.

Über diese Ansuchen vom 30.1.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde C. am 31.1.2013 die mündliche Verhandlung für den 15.2.2013 anberaumt. Die Beschwerdeführerin wurde zu dieser mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen.

Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2013 war die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Ein mündlicher Baubewilligungsbescheid wurde in der Verhandlung am 15.2.2013 nicht erlassen.

Am 15.2.2013, bei der Gemeinde am 15.2.2013 eingelangt, hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das Gemeindeamt C. gerichtet, in dem sie – soweit verfahrensgegenständlich entscheidungswesentlich – darauf hingewiesen hat, dass der Abstand ihrer Grundgrenze zur Front des bestehenden Baues hinsichtlich der Abbruchbescheides unter 15 Meter sei.

Mit Schreiben vom 18.2.2013, im Gemeindeamt C. am 18.2.2013 eingelangt, hat die Beschwerdeführerin "gegen den mündlichen Bescheid vom 15.2.2013, Uhrzeit ca 14.30" Berufung erhoben.

Mit den Bescheiden vom 18.2.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde C. der mitbeteiligten Partei einerseits die Abbruchsbewilligung für einen Teil des bestehenden Objektes Unter-C. 19 auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., und andererseits die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau des Wohn- und Geschäftshauses D. auf Grundstück-Nr yyyy, zzzz und xxxx, je KG Unter-C., erteilt.

Der mitbeteiligten Partei wurden die Bescheide vom 18.2.2013 am 20.2.2013 zugestellt.

Noch mit Schreiben vom 18.2.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde C. der Beschwerdeführerin wie folgt mitgeteilt:

„Sehr geehrte Frau A.,

wir bestätigen den Erhalt Ihrer Schreiben, welche beim Gemeindeamt am 15. und am 18. Februar 2013 via Fax eingelangt sind.

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass hinsichtlich des Bauvorhabens „Um- und Zubau D.-Haus“ laut Geometerplan keine Parteistellung gegeben ist, da die in Ihrem Eigentum stehenden Grundflächen laut Baupolizeigesetz § 7 mehr als 15 Meter von den Fronten des Bestandbaues sowie der geplanten Um- und Zubauten entfernt sind.

Wir bitten um Kenntnisnahme und verbleiben,“

Das Schreiben vom 18.2.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 22.2.2013 zugestellt.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013, mit dem sie "gegen den mündlichen Bescheid vom 15.2.2013, Uhrzeit ca 14.30" Berufung erhebt, wurde offenbar irrtümlich auch per Telefax an die Stadtgemeinde H. übermittelt, welche das Schreiben am 21.2.2013 an die Gemeinde C. per Telefax weitergeleitet hat.

Mit Schreiben vom 9.12.2014 hat die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Anführung der Zahl "……….." ein Schreiben mit Betreff "Säumnisbeschwerde" eingebracht und darin ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herrn

1, Ich habe am 19.12.2013 beim zuständigen Gemeindeamt einen Ablehnungsantrag in diesem Bauverfahren gegen den Bürgermeister, der Betreiber dieser Betriebsanlage war eingebracht und dieser wurde nicht weitergeleitet und bearbeitet.

2. Am 18.2.2013 wurde mir ein Schreiben der Gemeinde C. mittels RSB zugestellt, dieses Schreiben ist somit als Bescheid zu werten obwohl diese Urkunde weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Aktenzahl hat, die falsche Einzeichnung im Geometerplan hat offensichtlich der Bescheidverfasser gefälscht.

Die Front des Gebäudes ist vom fundamentierten Aufgang und dem Balkon mit Vordach zu berechnen siehe Salzburger Bauordnung.

Hochachtungsvoll“

Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit nach § 16 Abs 1 VwGVG, innerhalb einer Frist von (bis zu) drei Monaten den Bescheid zu erlassen, nicht Gebrauch gemacht.

Die Gemeinde C. hat in der Folge die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg cit) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie gemäß Abs 2 leg cit dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide vom 18.2.2013 über die Bewilligung des Teil-Abbruches und des Um- und Zubaus des sogenannten D.-Hauses der mitbeteiligten Partei am 20.2.2013 zugestellt.

Das Schreiben betreffend die Berufung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 ist (ein weiteres Mal durch Telefax der Stadtgemeinde H.) bei der Gemeinde C. am 21.2.2013 eingelangt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist, bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat (vgl etwa VwGH 2000/07/0100).

Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.2.2013 einen Bescheid vom 15.2.2013 zitiert, ist durch die Anführung der zutreffenden Geschäftszahl jedenfalls erkennbar, dass damit Berufung gegen die Bewilligungsbescheide des Bürgermeisters jeweils vom 18.2.2013 erhoben werden soll.

Da die Gemeindevertretung der Gemeinde C. gerechnet ab dem 21.2.2013 (Einlangen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 durch Übermittlung per Telefax durch die Stadtgemeinde H.) über die Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat und auch nicht von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG Gebrauch gemacht hat, ist die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 9.12.2014 gemäß § 8 Abs 1 VwGVG zulässig.

Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG zurückzuführen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die vorliegende Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin somit weder zurück- noch abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Berufung der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Inhaltlich ist zur Berufung der Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten:

2.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) bedarf der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3, einer Bewilligung der Baubehörde.

Gemäß § 7 Abs 7 BauPolG ist in einem Verfahren gemäß § 2 Abs 1 Z 6 leg cit und § 21 leg cit außer dem Grundeigentümer und allfälligen Baurechtsberechtigten der Eigentümer der baulichen Anlage sowie der Bewilligungswerber oder der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages, bei der Herstellung ordnungsgemäßer Abflussverhältnisse gemäß § 21 Abs 3 leg cit auch der Antragsteller, Partei.

Nachbarn (im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 BauPolG) kommt in diesem Baubewilligungsverfahren (nach § 2 Abs 1 Z 6 leg cit) keine Nebenparteistellung zu (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 7 Rz 40).

Vor diesem Hintergrund ist eine Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrens über das Ansuchen um Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes „Unter-C. 19 D.-Haus“ auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist weder Grundeigentümerin, Baurechtsberechtigte, Eigentümerin der abzubrechenden Anlage auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., noch ist sie Bewilligungswerberin.

2.2. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde.

Nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG ist im Bewilligungsverfahren neben dem Bewilligungswerber Partei als Nachbar bei den im § 2 Abs 1 Z 1 leg cit angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwenden weniger als 2 Meter entfernt sind.

Nach der gegenständlichen Einreichplanung vom Jänner 2013, die zum Bescheid des Bürgermeisters vom 18.2.2013 vidiert wurde (§ 9 Abs 6 BauPolG), beträgt der Abstand von der Front des Baues der mitbeteiligten Partei zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin 15,20 Meter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Abstand gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG von der Front des zur Bewilligung anstehenden Baues (der mitbeteiligten Partei) zu berechnen ist, und nicht vom Abschluss des Daches oder von unterirdischen Teilen des Gebäudes. Hinsichtlich unterirdischer Bauten legt der dritte Satz des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG fest, dass Parteistellung den Nachbarn nur bei Unterschreitung eines Abstanden von 2 Metern, gerechnet von den Außenwänden, zukommt.

Der Bau laut Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 30.1.2013 überschreitet somit die in § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG festgelegte Entfernung, weshalb auch im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund des Umstandes, dass das Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektverfahren ist, auf die tatsächliche Ausführung des zwischenzeitig bereits errichteten Baues der mitbeteiligten Partei verfahrensgegenständlich nicht ankommt.

Da der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich des Verfahrens zur Bewilligung des TeilAbbruches des ursprünglichen Hauses noch hinsichtlich des Verfahrens zu baubehördlichen Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses nach dem BauPolG eine Parteistellung eingeräumt ist, war die vorliegende Nachbarberufung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufung einzugehen.

Vor dem Hintergrund, dass die Berufung bereits mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war, war auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG iVm § 66 Abs 3 AVG zu verzichten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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