LVwG-7/628/5-2016, 405-7/1/1/6-2016•LVwG S LVwG-7/628/5-2016, 405-7/1/1/6-2016
LVwG-7/628/5-2016, 405-7/1/1/6-2016Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2016
Anmeldung zur Sozialversicherung, unentgeltliche Arbeit aus Gefälligkeit, gemeinsamer Gottesdienstbesuch, Beschäftigungsverhältnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat
durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn Z. E. (vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G.H.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.11.2015, Zahl 30308-369/66216-2015,
durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn Z. E. (vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G.H.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.11.2015, Zahl 30308-369/66215-2015,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden hinsichtlich der Schuldsprüche der angefochtenen Bescheide keine Folge gegeben; hinsichtlich der Strafen wird den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Anwendung des § 20 VStG
a)die zur Zahl 30308-369/66216-2015 verhängten Strafen jeweils auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-, die im Nichteinbringungsfall zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 60 Stunden (und somit der Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren auf eine Höhe von € 100,-) reduziert werden, sowie
b)die zur Zahl 30308-369/66215-2015 verhängten Strafen jeweils auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,- (und somit der Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren auf eine Höhe von € 150,-) reduziert werden.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des Straferkenntnis zur Zahl 30308-369/66216-2015 lautet wie folgt:
„Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 30.06.2015 gegen 11:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Ort der Begehung: F., K.
1. Sie haben als verantwortlicher Dienstgeber den Dienstnehmer I. J., SV-Nr. xxx xxx, zumindest am 28.6. und 30.06.2015, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei Team 52, beim Wohnhaus K., F., festgestellt wurde, beschäftigt, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Dies gilt auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a (geringfügig Beschäftigte) Pflichtversicherten.
2. Sie haben als verantwortlicher Dienstgeber den Dienstnehmer L. M., SV-Nr. yyy yyy zumindest am 28.6. und 30.06.2015, wie anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei Team 52, beim Wohnhaus K., F., festgestellt wurde, beschäftigt, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Dies gilt auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a (geringfügig Beschäftigte) Pflichtversicherten.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007
§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF Euro 730,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 114 Stunden
2. Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF Euro 730,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 114 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Euro 146,00
Gesamtbetrag: Euro 1606,00“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache bringt der Beschuldigte durch seinen bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. G.H., N., 5020 Salzburg, nachstehende
Beschwerde
gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 23.11.2015, 30308-369/66216-2015, binnen offener Frist ein und beantragt die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.
Dem Beschuldigten liegt das Straferkenntnis des 23.11.2015 des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Zahl 30308-369/66216-2015 vor.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, hinsichtlich des Herrn I. J., SV-Nr. xxx xxx und des Herrn L. M., SV-Nr. yyy yyy, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG begangen zu haben und wurde über den Beschuldigten diesbezüglich jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 730,00 verhängt.
Bemerkenswert erscheint, dass die Behörde in ihren Erwägungen in keinster Weise auf die Ausführungen des Beschuldigten in dessen Stellungnahme eingegangen ist, sondern lediglich pauschal die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes annimmt.
Bei Auseinandersetzung mit der oben beschriebenen Stellungnahme wäre die Behörde zur Kenntnis gelangt, dass die hier gegenständlichen Arbeiten offensichtlich nur den privaten Bereich des Beschuldigten betroffen haben.
Es ist erneut zu bekräftigen, dass die beiden Ausländer, welche den Beschuldigten in der islamischen Gemeinschaft R. kennen lernten, freiwillig ihre Hilfe unentgeltlich angetragen haben; dies um den Beschuldigten, welcher Alleineigentümer der Liegenschaft K. in F. ist, zu unterstützen.
Die gegenständliche Thujen-Hecke befindet sich unmittelbar vor den vermieteten Erdgeschoßwohnungen, welche Z. E. als Privatperson vermietet hat und diente die Verpflanzung der Thujen-Hecke der Verschönerung seines Privathauses.
Solche Verschönerungsarbeiten für private Zwecke haben in keinster Weise mit der O. Z. GmbH zu tun.
Das Geschäftsfeld der O. Z. GmbH hat mit der Abdichtung von Bauwerken und keineswegs mit botanischen Arbeiten zu tun.
Außer Acht gelassen wurde auch der Umstand, dass sich das Büro der O. GmbH Z. GmbH im ersten Stock der K. in F., befindet und von diesem nicht einmal ein Zugang zum Garten mit der Thujen-Hecke besteht. Dieser Garten ist lediglich über die vermieteten Wohnungen zugänglich.
An dieser Stelle ist erneut auf die 5 Säulen des Islam zu verweisen, wobei selbst die ermittelnden Behörden ausführen, dass die unentgeltliche Hilfeleistungen amtsbekannt seien.
Die Leistungen der Herren J. und M. waren unentgeltlicher Natur und sollte diese private Aktivität ihrer ehestmöglichen Integration in Österreich dienlich sein.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne der §§11 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG erscheint absurd, zumal der Beschuldigte zu keiner Zeit in einem Dienstgeberverhältnis zu den Herren J. und M. stand.
In diesem Zusammenhang hält der Beschuldigte die bereits in der Stellungnahme gestellten Beweisanträge zur Vernehmung der Zeugen T. E., Servet E. und P. Q aufrecht.
Möge die Behörde dennoch von der Verwirklichung des Tatbestandes der §§111 Abs. 1 und 2, sowie § 33 Abs. 1 und 2 ASVG ausgehen, so sind die verhängten Verwaltungsstrafen jedenfalls als weitaus überhöht anzusehen.
Möge das Gericht dennoch von einem Verschulden des unbescholtenen Beschuldigten ausgehen, so ist dieses jedenfalls als äußerst geringfügig anzusehen und sind die Folgen in Form der Verschönerung einer privaten Thujen-Hecke zweifelsfrei als unbedeutend anzusehen.
Die Geldstrafen wären daher jedenfalls jeweils auf einen Betrag von EUR 365,00 herabzusetzen gewesen.
Der Beschuldigte und Beschwerdeführer stellt daher nachstehende
Beschwerdeanträge
Es wolle das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 23.11.2015, 30308-369/66216-2015, ersatzlos behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden; in eventu
Es wolle das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 23.11.2015, 30308-369/66216-2015, dahingehend abgeändert werden, dass die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen erheblich reduziert werde.
Es wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt werden.
Z. E.“
Der Spruch des Straferkenntnis zur Zahl 30308-369/66215-2015 lautet wie folgt:
„Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 30.06.2015, gegen 11:15 Uhr - Kontrollzeitpunkt;
Ort der Begehung: F., K., Gartenbereich;
1. Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt.
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: I. J. geb.: xxx,
Staatsangehörigkeit: SYRIEN
Beschäftigungszeitraum: am 28.06.2015 und am 30.06.2015,
Beschäftigungsort: K., F..
Ausgeübte Tätigkeit: Gartenarbeiten
2. Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt.
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: L. M., geb.: yyy,
Staatsangehörigkeit: SYRIEN
Beschäftigungszeitraum: am 28.06.2015 und am 30.06.2015,
Beschäftigungsort: K., F..
Ausgeübte Tätigkeit: Gartenarbeiten
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Übertretung gemäß ad 1. und ad 1.: je
§§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl I Nr. 18/1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 72/2013.
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a erster Strafrahmen AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl I Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 72/2013. Euro 1000,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
2. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a erster Strafrahmen AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl I Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 72/2013.Euro 1000,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Euro 200,00
Gesamtbetrag: Euro 2200,00“
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache bringt der Beschuldigte durch seinen bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. G.H., N., Salzburg, nachstehende
Beschwerde
gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 30.11.2015, 30308-369/66215-2015, fristgerecht ein und beantragt neuerlich die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.
Dem Beschuldigten liegt das Straferkenntnis des 30.11.2015 des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Zahl 30308-369/66215-2015 vor.
Dem Beschuldigten wird darin zur Last gelegt, hinsichtlich der Herren I. J., geb. xxx und L. M., geb. yyy, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Zif. 21 lit. a und 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen zu haben und wurde über den Beschuldigten diesbezüglich jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.
Bemerkenswert erscheint vor allem der Umstand, dass die Behörde in ihrer Begründung in keinster Weise auf die Ausführungen des Beschuldigten in dessen Stellungnahme eingegangen ist, sondern lediglich pauschal der Strafanzeige des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7.7.2015 zu 093/10134/18-5215, gefolgt ist.
Bei Auseinandersetzung mit der oben bezeichneten Stellungnahme des Beschuldigten wäre die Behörde zur Kenntnis gelangt, dass die hier gegenständlichen Arbeiten offensichtlich nur den privaten Bereich des Beschuldigten betroffen haben.
Der Beschuldigte hat auch nicht fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gehandelt.
Es ist diesbezüglich erneut zu bekräftigen, dass die beiden Ausländer, welche den Beschuldigten in der islamischen Gemeinschaft R. kennen lernten, freiwillig ihre Unterstützung unentgeltlich angetragen haben; dies um den Beschuldigten, welcher Alleineigentümer der Liegenschaft K. in F. ist, unter die Arme zu greifen.
Die gegenständliche Thujen-Hecke befindet sich unmittelbar vor den vermieteten Erdgeschoßwohnungen, welche der Beschuldigte als Privatperson vermietet hat und diente die Verpflanzung der Thujen-Hecke lediglich ästhetischen Zwecken betreffend sein Privathaus.
Solche Verschönerungsarbeiten botanischer Art für private Zwecke haben in keinster Weise mit dem Geschäftsfeld der O. Z. GmbH zu tun, welche sich mit der Abdichtung von Bauwerken beschäftigt.
Außer Acht gelassen wurde überdies der Umstand, dass sich das Büro der O. GmbH Z. GmbH im ersten Stock der K. in F., befindet und von diesem nicht einmal ein Zugang zum Garten mit der gegenständlichen Thujen-Hecke besteht. Dieser Garten ist lediglich über die vermieteten Wohnungen zugänglich.
An dieser Stelle ist erneut auf die 5 Säulen des Islam zu verweisen, wobei selbst die ermittelnden Behörden ausführen, dass unentgeltliche Hilfeleistungen dieser Art amtsbekannt sind.
Die Leistungen der Herren J. und M. waren unentgeltlicher Natur und sollte diese private Aktivität ihrer ehestmöglichen Integration in Österreich dienlich sein.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne der §§ 28 Abs. 1 und 2 lit a und § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz kann daher keinesfalls verwirklicht sein, zumal der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt den Herren J. und M. als Dienstgeber gegenüber gestanden war.
ln diesem Rahmen hält der Beschuldigte die bereits in der Stellungnahme gestellten Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen T. E., A. E. und P. Q. aufrecht.
Möge die Behörde dennoch von der Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 28 Abs. 1 Zif. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgehen, so sind die verhängten Verwaltungsstrafen von jeweils EUR 1.000,00, sohin gesamt EUR 2.000,00 jedenfalls als überhöht anzusehen.
Möge das Gericht dennoch von einer Tatbestandsverwirklichung seitens des unbescholtenen Beschuldigten ausgehen, so ist dieses jedenfalls als äußerst geringfügig anzusehen und sind die Folgen in Form der Verschönerung einer privaten Thujen-Hecke zweifelsohne als unbedeutend anzusehen.
Die empfindlichen Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,00 wären daher jedenfalls entsprechend zu reduzieren.
Der Beschuldigte und Beschwerdeführer stellt daher nachstehende
Beschwerdeanträge
Es wolle das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 30.11.2015, 30308-369/66215-2015, ersatzlos behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden; in eventu
Es wolle das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung des 30.11.2015, 30308-369/66215-2015, dahingehend abgeändert werden, dass die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen erheblich reduziert werde.
Es wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt werden.
Z. E.“
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in den gemäß § 2 VwGVG jeweils durch Einzelrichter zu treffenden Entscheidungen Folgendes fest:
Am 22.02.2016 wurde eine – aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs verbundene - Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt.
Vom Beschuldigtenvertreter wurde folgende Eingangsäußerung erstattet:
Es wird grundsätzlich auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen und den Inhalt dieser Beschwerdeausführungen verwiesen. Es wurde in diesen Beschwerdeausführungen schon dargelegt, wie es zur Tätigkeit der beiden in Rede stehenden Personen in F. gekommen ist. Es wurde auch schon ausgeführt, dass diese Tätigkeiten nichts mit dem Unternehmen des Beschuldigten zu tun haben. Im Übrigen hat die belangte Behörde selbst in den Straferkenntnissen ausgeführt, dass in ähnlich gelagerten Fällen mit Ermahnung vorgegangen worden ist. Es werden daher die in den Beschwerden gestellten Anträge aufrechterhalten, zumal hinsichtlich des Beschuldigten keine Vorstrafen vorliegen.
Eingangsäußerung des Finanzamtes:
Es wird auf den gestellten Strafantrag verwiesen und zu den nunmehrigen Ausführungen des Beschuldigtenvertreters darauf hingewiesen, dass Herr E. als natürliche Person bzw. als Privatperson angezeigt wurde und nicht als Vertreter der O. GmbH.
Es ist weiters festzustellen, dass die Personen hier laut den Feststellungen der Finanzpolizei eigenständig mit Gartenarbeiten zum Kontrollzeitpunkt tätig waren und daher die Ausführungen bezüglich der Integration nicht nachvollziehbar sind.
Sodann gab Herr Z. E. zur Sache Folgendes an:
Es ist richtig, dass die beiden, Herr I. J. und Herr L. M., damals mir geholfen haben, in meinem Garten an der Grundgrenze entlang Thujen zu pflanzen. Die beiden Herrn habe ich in unserem Verein kennen gelernt, dass war etwa eine Woche, bevor sie dann diese Tätigkeiten durchgeführt haben. Ich habe mich im Wesentlichen nur mit Herrn I. J. unterhalten können, der hat etwas kurdisch sprechen können. Wir haben uns da eben unterhalten und habe ich erzählt, dass ich gerade dabei bin, Gartenarbeiten auf dem Grundstück in F. durchzuführen. Die beiden haben sich da dann mir gegenüber bereit erklärt, dass sie mir helfen, sie haben gesagt, sie haben sonst nichts zu tun und würden mir eben gerne dabei helfen. Sie haben mir dann zum ersten Mal an einem Sonntag geholfen, da haben wir einen Teil der Bepflanzung gemacht. Sie haben dann noch gefragt, wann wir den Rest machen. Es war eben dann so, dass an dem Tag, an dem die Kontrolle war, wir die Restarbeiten vereinbart haben. Mein Sohn hat da die beiden von R. abgeholt und hat dann mit ihnen zusammen noch die Bepflanzung gemacht. Ich selbst war an diesem Tag dort nicht anwesend. Mein Sohn ist dann ins Haus gegangen und hat sich umgezogen, in dieser Zeit hat dann die Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden.
Wenn ich jetzt gefragt werde, ob die beiden irgendeine Gegenleistung für diese Tätigkeiten erhalten haben, dann gebe ich dazu an, dass sie dafür überhaupt nichts erhalten haben. Sie haben also weder Geld noch Kleidung noch Essen bekommen. Sie haben nur etwas zu trinken bekommen. Sie haben schon deswegen auch nichts zu essen bekommen, da ja zu dieser Zeit Fastenzeit war. Zu Beginn der Arbeiten am Sonntag habe ich selbst auch mitgearbeitet, mein Sohn hat da auch mitgeholfen.
Wie gesagt haben die Arbeiten am Sonntag vor der Kontrolle begonnen. Auch an diesem Tag wurden die beiden mit unserem Firmenfahrzeug von R. abgeholt und haben dann am Nachmittag drei bis vier Stunden lang mit uns zusammen die Gartenarbeiten durchgeführt.
Wenn mein Sohn davon gesprochen hat, dass sie etwa von 13:00 bis 17:00 Uhr gearbeitet hätten, dann kann das durchaus zutreffen.
Am Tag der Kontrolle wollte sich mein Sohn gerade zum Arbeiten umziehen und den beiden helfen, da hat er mitbekommen, dass eine Kontrolle stattgefunden hat und ist daher dann sofort nach unten gegangen. Er war da also noch nicht in Arbeitskleidung.
Bei uns im Islamischen Verein bzw. in der Islamischen Gemeinde ist es so üblich, dass wir uns untereinander helfen, und zwar unentgeltlich.
Wenn also eine Person etwas zu erledigen hat, dann bieten sich auch andere an, dass sie da mithelfen.
Es war - und ich wiederhole mich da - so, dass die beiden uns eben ohne irgendeine Gegenleistung geholfen haben. Ich habe ihnen daher auch nichts angeboten, was sie eventuell ausgeschlagen hätten als Gegenleistung, sie haben völlig freiwillig und ohne Aussicht auf irgendeine Gegenleistung uns geholfen. Mir ist bewusst, dass ich sie im Falle einer Gegenleistung illegal beschäftigt hätte und hätte ich da auch die Strafe dafür bezahlt. So war es aber hier nicht. Wir, also mein Sohn und ich, haben mit den beiden über meine Firma überhaupt nicht gesprochen, ich glaube die haben auch gar nicht gewusst, dass wir ein Unternehmen haben. Deshalb war auch nie die Rede davon, ob sie vielleicht in Zukunft für uns arbeiten wollen in der Firma, abgesehen davon, dass hier ja gewisse Kenntnisse erforderlich sind und die Arbeit auch nicht ganz ungefährlich ist. Wir haben mit den beiden nur über private Dinge, über die Familien etc. gesprochen.
Der Zeuge I. J. hat zum gegenständlichen Fall Folgendes angegeben:
Ich bin seit etwa 10 Monaten, also seit April 2015, in Österreich. Ich war bis Oktober 2015 Asylwerber, seither habe ich den Asylstatus. Ich bin ca. eine Woche nach meiner Ankunft in Österreich zur Islamischen Gemeinde bzw. zum Islamischen Verein in R. zum ersten Mal gekommen, da hat uns ein Österreicher mitgenommen. Ich habe hier in Österreich dann auch Herrn L. M. kennengelernt. Wir sind also da zur Islamischen Gemeinde in R. gekommen und haben dort auch Herrn Z. E. kennengelernt. Das erste Treffen war wie gesagt etwa eine Woche nach meiner Ankunft in Österreich. Ich habe mich mit Herrn E. auf Kurdisch verständigen können, gewisse Sprachschwierigkeiten haben aber doch bestanden, da er aus der Türkei stammt und ich aus Syrien bin. Wir haben unser aber insofern unterhalten können, als wir über private Dinge gesprochen haben, also unsere Familien, aber auch über unsere beruflichen Tätigkeiten. Ich habe Herrn E. da eben erzählt, dass ich in Syrien quasi als "Brunnenbauer" gearbeitet habe, ich habe also dort nach Wasser gegraben. Herr E. hat mir gesagt, dass er ein Unternehmen im Baubereich habe, also quasi Baumeister sei. Eines Tages hat Herr E. mir dann erzählt, dass er Gartenarbeiten durchzuführen habe. Er hat uns auch gefragt, also mich und Herrn L., ob wir gerade etwas zu tun haben. Da wir in dieser Zeit nichts zu tun hatten, haben wir beide zugesagt, dass wir bei diesen Gartenarbeiten helfen. Ich gebe bezüglich des Gesprächs mit Herrn E. über die Gartenarbeiten noch präzisierend an, dass Herr E. nur allgemein über die Gartenarbeiten gesprochen hat, die er auf seinem Grundstück gerade macht. Wir beide, L. und ich, haben dann von uns aus angeboten, ob wir nicht bei den Gartenarbeiten helfen könnten und hat Herr E. sich damit einverstanden erklärt. Herr E. hat uns nicht gefragt, ob wir dafür irgendeine Gegenleistung in Form von Geld, Kleidung etc. wollen und wir wollten das auch nicht, da gerade der Fastenmonat war und wir eben aus religiösen Gründen der Meinung waren, dass dies noch eine bessere Möglichkeit wäre unseren Glauben zu leben, wenn wir hier auch noch eine unentgeltliche Tätigkeit durchführen. Wir haben dann de facto auch keine Gegenleistung irgendeiner Art von Herrn E. dafür erhalten, auch nicht nach Ende des Fastenmonats.
Wir waren an zwei Tagen dort in F. und haben die Pflanzarbeiten durchgeführt. Der erste Tag war ein Sonntag, das war zwei Tage vor der Kontrolle. Da war glaublich auch Herr Z. E. anwesend, hat aber meiner Erinnerung nach nicht wirklich mitgearbeitet. Wir haben da einen Teil der Arbeiten durchgeführt und sind dann zwei Tage später, an einem Dienstag, wieder vom Sohn des Herrn E. von R. abgeholt worden und nach F. gefahren worden. An diesem Tag war dann die Finanzpolizeikontrolle. Wir waren da mit den Arbeiten noch nicht ganz fertig, wir haben die Arbeiten aber dann nicht mehr fertig gemacht eben auf Grund der Erfahrungen mit der Kontrolle. Es war vereinbart, dass wir so wie auf den Fotos ersichtlich, die Thujen an der Grundstücksgrenze pflanzen sollen, wobei Herr E. uns telefonisch noch die Anweisung gegeben hat, dass wir einen Abstand von 25 cm zwischen den Pflanzen einhalten sollen. Sonstige Arbeiten waren nicht besprochen, also weder Rasenarbeiten noch irgendwelche Steinarbeiten oder dergleichen.
Ich übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus. Ich möchte noch angeben, dass ich seit Anfang Jänner in R. an einer neuen Adresse wohne, diese kann ich jedoch jetzt nicht wiedergeben. Die Ladung zur heutigen Verhandlung hat mich noch an meiner alten Adresse erreicht.
Ich war in diesem Islamischen Verein fast täglich. Ich habe auch schon vor den Gartenarbeiten Herrn E. dort auch relativ oft getroffen. Außerhalb dieser Vereinsräumlichkeiten habe ich Herrn E. allerdings vorher nicht getroffen, ich habe ihn also nicht zu Hause besucht oder ähnliches. An dem besagten Sonntag haben wir meiner Erinnerung nach etwa zwei bis max. drei Stunden lang gearbeitet. Vier Stunden waren es wohl nicht, da wir so lange in der Fastenzeit nicht arbeiten konnten. An dem Dienstag waren es bis zur Kontrolle der Finanzpolizei nur etwa 10 Minuten, die wir gearbeitet haben, das war also noch deutlich unter einer halben Stunde.
Es ist bei uns auf Grund unseres Glaubens schon üblich, dass wir gegenseitige Leistungen erbringen. Die besagte Leistung bezüglich der Gartenarbeiten war aber so gering, dass da überhaupt nicht über eine Gegenleistung in Form von Geld oder dergleichen zu reden war.
Der Zeuge L. M. gab zum vorliegenden Fall Folgendes an:
Ich bin so wie Herr I. J. seit April 2015 hier in Österreich. Ich habe zunächst in der S. zusammen mit Herrn I. J. gewohnt, seit kurzem wohnen wir wieder zusammen an einer anderen Adresse in R.. Es war so, dass wir in der Islamischen Gemeinde in R. auch Herrn Z. E. getroffen haben und mit ihm gesprochen haben. Nach dem Gebet hat man sich da in einem Kaffeehaus getroffen und hat man da wie gesagt noch geplaudert. Eigentlich habe ich selbst mit Herrn E. direkt ja nicht gesprochen, wir konnten uns auf Grund der unterschiedlichen Sprache nicht verständigen. Es war aber möglich, dass sich I. J. mit Herrn E. unterhalten hat. So habe ich auch erfahren, dass Herr E. eines Tages von Gartenarbeiten gesprochen hat, die er in F. zu machen hat. Herr J. und ich haben uns da angeboten, dass wir ihm bei diesen Arbeiten helfen. Das war etwa eine Woche, bevor wir diese Arbeiten dann auch durchgeführt haben. Es war da schon Fastenmonat und wir wollten das als Hilfe für jemanden anderen durchführen auf Grund unseres Glaubens. Wir haben daher keine Gegenleistungen in irgendeiner Art dafür erhalten und haben von Herrn E. auch keine Gegenleistung dafür angeboten erhalten. Wir haben also auch nach Ende des Fastenmonats keine Naturalentlohnung in Form von Essen oder dergleichen von Herrn E. erhalten. Dazu ist zu sagen, dass uns Herr E. zwar zu Beginn des Fastenmonats auf ein Abendessen eingeladen hat so wie auch die anderen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft. Er war nämlich der erste auf der Liste des Vereines, der die anderen Mitglieder einzuladen hatte und hat daher auch uns eingeladen. Wir wollten den ersten Abend im Fastenmonat aber zu Hause verbringen und haben die Einladung daher nicht angenommen. Diese Einladung wurde zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, als wir noch nicht über die Gartenarbeiten gesprochen haben und noch nichts dergleichen vereinbart war. Wir haben dann die Arbeiten ausgeführt, indem wir die Thujenpflanzen an der Grundgrenze gesetzt haben. I. hatte da gewisse Kenntnisse von Syrien. Wir haben daher nur diese Pflanzarbeiten gemacht und keine anderen Arbeiten. Es waren auch noch Kinder von Herrn E. da, die haben uns bei diesen Arbeiten geholfen. Am ersten Tag haben wir etwa drei Stunden gearbeitet, am zweiten Tag nur relativ kurz. Wir haben an diesem zweiten Tag eigentlich noch auf eine Fuhre Erde gewartet, die wir noch benötigt hätten, da war dann auch schon die Kontrolle. Eigenes Gerät haben wir für diese Arbeiten nicht verwendet.
Der Zeuge T. E. gab als Sohn des Beschuldigten an, dass er aussagen will, und gab zum vorliegenden Fall Folgendes an:
Es ist so, dass ich die beiden in Rede stehenden Personen im Islamischen Verein R. kennengelernt habe. Ich bin da ein bis zwei Mal die Woche dort und habe wie gesagt auch diese Personen kennengelernt. Ich habe mich ein wenig mit ihnen unterhalten, genauer gesagt eigentlich nur mit Herrn J., die zweite Person konnte nur arabisch.
Es war dann so, dass in diesem Verein von anderen Personen, die Firmenbeteiligte im Unternehmen meines Vaters sind, über die Gartenarbeiten gesprochen wurde. Das haben die beiden wohl mitbekommen und haben sich dann angeboten, auch bei den Gartenarbeiten zu helfen. Sie haben jedoch keine Gegenleistung dafür verlangt und haben wir auch keinerlei Gegenleistung, also weder Geld noch Essen oder Trinken oder auch Kleidung oder dergleichen ihnen dafür angeboten und gegeben. Es war vielmehr eine freiwillige Mithilfe, die die beiden auf Grund ihres Glaubens geleistet haben. Es war ja damals auch Fastenmonat. Sie haben auch später von uns für diese Mithilfe keine Gegenleistung erhalten.
Wenn ich jetzt bezüglich der Einladungsliste gefragt werde, dann gebe ich an, dass richtig ist, dass mein Vater auch eingeladen hat zum Abendessen, die beiden Personen waren aber hier nicht dabei und weiß ich auch nichts Näheres darüber. Wir wurden jedenfalls von diesen beiden dann niemals zum Essen oder dergleichen eingeladen. Die beiden haben Pflanzarbeiten in gewissem Umfang durchgeführt, aber keine anderen Arbeiten rund um das Haus. Es war ja da noch mehr zu machen und ist es so, dass nach wie vor noch ein Teil der Arbeiten, z.B. die Pflasterarbeiten, ausständig sind. Die Palette mit den Steinen steht auch schon längere Zeit vor dem Haus. Die beiden hatten auch keine Arbeitsmittel oder dergleichen dabei. Es war, soweit ich das mitbekommen habe, auch nie die Rede davon, dass die beiden dann einmal in der Firma meines Vaters mitarbeiten könnten. Ich selbst bin seit Oktober 2015 dort angestellt, gehe derzeit aber stempeln und weiß ich noch nicht, wann die Saisonarbeit wieder beginnen wird.
Es ist richtig, dass ich die beiden sowohl am Sonntag als auch am darauffolgenden Dienstag nach F. gefahren habe. Sie haben eben gefragt, ob sie da mithelfen können und ob ich sie nach F. fahren kann, was ich dann getan habe. Dazu habe ich unser Firmenfahrzeug benützt, das habe ich von meinem Vater zur Verfügung gestellt bekommen. Ein eigenes privates Fahrzeug besitze ich nicht.
Es war wie gesagt so, dass die Bekannten meines Vaters über diese Gartenarbeiten gesprochen haben und dass die beiden Personen dies mitbekommen haben und diese sich dann von selbst angeboten haben, bei diesen Arbeiten mitzuhelfen. Sie haben gesagt, dass ihnen so fad ist, weil sie eben sonst nichts zu tun haben und wollten eben deshalb mithelfen. Mein Vater bzw. seine Bekannten sind nicht aktiv auf diese Personen zugegangen und haben sie gefragt, ob sie mithelfen wollen.
Bezüglich des Islamischen Vereins in R. kann ich nichts Näheres sagen, ich bin da nicht Mitglied. Mein Vater war damals im Sommer 2015 Obmann dieses Vereins, der kann da nähere Auskünfte geben. Ich bin da wie gesagt manchmal hingegangen und habe mich mit anderen getroffen, mehr kann ich über die Tätigkeiten des Vereins nicht sagen.
Schlussäußerung des Vertreters der Finanzpolizei:
Es werden die bisherigen Anträge, insbesondere der Strafantrag, aufrechterhalten und wird auf das bisher seitens der Finanzpolizei Vorgebrachte verwiesen.
Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters:
Es wird auf die bisherigen Beschwerdeausführungen verwiesen und wird auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung nochmals festgestellt, dass hier eine unentgeltliche Gegenleistung aus den auch von den beiden Zeugen angeführten Gründen erfolgt ist. Es wird daher, falls eine Bestätigung des Schuldspruches erfolgen sollte, der Eventualantrag gestellt, mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden bzw. auf Grund des zumindest sehr geringen Verschuldens mit einer Geldstrafe, die unterhalb der Mindeststrafe liegt.
Zum Sachverhalt ist demnach festzuhalten, dass unbestrittenermaßen die beiden hier in Rede stehenden syrischen Staatsangehörigen (zur Tatzeit Asylwerber in Österreich) an den zwei besagten Tagen insgesamt etwa drei bis vier Stunden lang Gartenarbeiten (Einpflanzen einer Thujenhecke links und rechts des Aufgangs in das Haus K. in F.) auf dem Grundstück des Beschuldigten verrichtet haben.
Als Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten ohne Gegenleistung verrichtet wurden und nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beschuldigten stehen (auch wenn sich die Büroadresse an derselben Örtlichkeit befindet), sondern diesem privat zugute gekommen ist. Der Grund für diese Tätigkeiten liegt nach den Aussagen der Beteiligten darin begründet, dass die beiden Syrer Herrn E. beim Besuch des islamischen Vereins in R. kennen gelernt haben (dieser war zur Tatzeit Obmann des Vereins) und sich freiwillig zur Leistung dieser Arbeiten angeboten haben, um ihrer Gläubigkeit im Fastenmonat Ramadan besonderen Ausdruck zu verleihen.
Herr J. und Herr M. haben dabei nur ihre Arbeitskraft eingesetzt und weder eigene Arbeitsmittel noch Arbeitsgeräte verwendet; sie wurden im (Firmen-)Fahrzeug des Beschuldigten zur Baustelle gefahren.
Eine Sozialversicherungsmeldung wurde hinsichtlich dieser Personen vom Beschuldigten nicht erstattet, er hat auch nicht um arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hiefür angesucht.
Rechtlich bedeutet dies:
ASVG
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
…
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
…
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 €,
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
AuslBG
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
…
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
…
Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 12.09.2012, Zl. 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033, mwN.).
Die beiden Syrer haben Gartenarbeiten im Ausmaß von mehreren Stunden an zwei Tagen geleistet, indem sie mehrere Thujenpflanzen als Hecke in einer Länge von mehreren Metern eingepflanzt haben. Sowohl die Dauer als auch das Ausmaß der Arbeiten sind somit nicht gering und lassen daher auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen.
Die beschwerdeführende Partei hat sich damit verantwortet, dass diese Personen aus Glaubensgründen diese Arbeit als eine besondere Tat ihm als Glaubensbruder im Fastenmonat zukommen lassen wollten.
Damit macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten bzw. Freundschaftsdiensten geltend.
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0123).
Nun ist im vorliegenden Fall aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Unentgeltlichkeit der Leistung tatsächlich vereinbart war und von den Leistenden auch so gewollt war, also nicht mit Aussicht auf Gegenleistung oder unter Druck erfolgt ist.
Allerdings fehlt nach Ansicht des erkennenden Gerichts hier die spezifische Bindung zwischen den Leistenden und dem Leistungsempfänger. Zwar sind alle Beteiligten Muslime und berufen sich die beiden Syrer darauf, die Arbeiten aufgrund ihres Glaubens geleistet zu haben. Die gemeinsame Glaubensrichtung allein stellt aber noch keine solche „spezifische“ Bindung dar, die unentgeltliche Arbeit als Gefälligkeit plausibel machen würde. Ansonsten wäre ja auch jede Arbeitshilfe eines Christen an einen anderen Christen, die sich sonntags in der Kirche treffen, ebenfalls schon ein nicht als Beschäftigungsverhältnis zu wertender Freundschafts- bzw Gefälligkeitsdienst. Hier müssten schon noch weitere Aspekte einer Freundschaft oder Bekanntschaft gegeben sein (zB gemeinsame private Unternehmungen wie Ausflüge, Essenseinladungen etc). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Personen war dies aber nach deren Angaben eben nicht der Fall, der einzige Kontakt war auf das gemeinsame Gebet in der Moschee beschränkt. Schon in der Kommunikation zwischen den Beteiligten lagen aufgrund unterschiedlicher Sprachen gewisse Probleme, sodass sich etwa der nicht des Kurdischen mächtige Herr M. nicht mit dem Beschuldigten unterhalten konnte.
Insgesamt ist daher – selbst wenn man bei der mehrstündigen Tätigkeit noch von Kurzfristigkeit sprechen will – keine ausreichende spezifische Bindung im Sinne eines Freundschafts- oder Bekanntschaftsverhältnisses zwischen den Beteiligten gegeben, sodass Herr E. als Beschäftiger von Herrn J. und Herrn M. anzusehen ist und daher die Schuldsprüche der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).
Zur Strafbemessung ist auf die jeweiligen Strafrahmen des ASVG (€ 730,- bis € 2.180,- pro Beschäftigtem bei Ersttat) bzw AuslBG (€ 1.000,- bis € 10.000,- pro Beschäftigtem bei Ersttat) zu verweisen.
Die vorliegenden Taten konterkarieren die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes bzw der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Beschäftigten.
Straferschwerende Umstände liegen nicht vor, allerdings mangels gänzlicher verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auch kein diesbezüglicher Milderungsgrund.
Für den Beschuldigten spricht aber, dass die Arbeiten nur in privatem und nicht unternehmerischem Rahmen geleistet wurden und auch keine längere oder regelmäßige Tätigkeit dargestellt haben.
Da zudem die Initiative für die Beschäftigung offensichtlich von den Beschäftigten selbst ausging, war in Anwendung des § 20 VStG die jeweilige Mindeststrafe um jeweils € 230,- (ASVG) bzw € 250,- (AuslBG) zu unterschreiten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240 zu entrichten.
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