405-1/743/1/26-2022; 405-1/745/1/26-2022•LVwG S 405-1/743/1/26-2022; 405-1/745/1/26-2022
405-1/743/1/26-2022; 405-1/745/1/26-2022Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2022
Grundverkehr, Ausländereigenschaft von Nicht-EU-Ausländern
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Säumnisbeschwerden der AA GmbH, FN yy, mit dem Sitz in AB, vertreten durch die AE Rechtsanwälte, zu den Anträgen auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu den Kaufverträgen vom 13.01.2020/23.01.2020 und vom 26.09.2019/10.10.2019, betreffend die Häuser 7 und 10 und die KFZ-Abstellplätze im Freien H7.1, H7.2 und H10.1 (jeweils Wohnungseigentum) der Liegenschaft EZ aa KG x CC, bestehend aus dem Grundstück bb, abgeschlossen zwischen der AV GmbH, FN xx, mit dem Sitz in AN jeweils als Verkäuferin einerseits und der Beschwerdeführerin jeweils als Käuferin andererseits,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG wird den Säumnisbeschwerden Folge gegeben.
II.Gemäß §§ 9 Abs 1 und 11 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) werden die Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung wegen fehlender Ausländereigenschaft der Erwerberin zurückgewiesen.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis: Diese Entscheidung ersetzt Bescheinigungen des Bürgermeisters im Sinne des 2a. Abschnitt des GVG 2001 nicht.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit bei der Salzburger Landesregierung als zuständiger Behörde am 17.02.2020 bzw am 11.12.2019 eingelangten Anträgen begehrte die Säumnisbeschwerdeführerin die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu zwei Kaufverträgen betreffend die Häuser 7 und 10 sowie drei KFZ-Abstellplätze je aus der EZ aa KG x CC zur jeweiligen Begründung von Wohnungseigentum und stellte unter Anschluss von Auszügen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs 5 WiEReG dar, dass wirtschaftliche Eigentümerin der Erwerberin DD, EE Staatsangehörige, sei.
Nach mehreren mit E-Mail erfolgten aktenkundigen Urgenzen wurde der jeweils erste behördliche Ermittlungsschritt erst mit 09.11.2021, sohin deutlich nach Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist ab Einbringung der Anträge, gesetzt.
Gründe dafür gehen weder aus dem Akt hervor noch wurden solche von der Behörde dargetan.
Gegen diese Untätigkeit erhob die Rechtsmittelwerberin am 10.01.2022 (Eingangsstempel) bei der Salzburger Landesregierung eingelangte Säumnisbeschwerden mit der Begründung, die Entscheidungsfrist sei abgelaufen, die Beschwerdeführerin sei über Verfahrensschritte durch den Behördenreferenten nicht informiert und Bescheide seien nicht erlassen worden.
Mit Noten vom 13.04.2022 legte die Verwaltungsbehörde die Akten dem Gericht zur Entscheidung vor und teilte mit, die ursprünglich beabsichtigte Beschwerdevorentscheidung habe sich aufgrund unaufschiebbarer anderer Erledigungen leider als unmöglich erwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Anfertigung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.07.2022, in der die Parteien bzw deren Vertreter gehört wurden, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde hat aufgrund der bei ihr am 17.02.2020 bzw am 11.12.2019 eingelangten, im hg Spruch beschriebenen Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ihre ersten aktenkundigen Ermittlungsschritte mit 09.11.2021, sohin deutlich nach Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist gesetzt; entschieden hat sie über die Anträge bis zur Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht nicht.
Die Liegenschaft EZ aa KG x CC steht im Eigentum der Verkäuferin, der AV GmbH mit dem Sitz in AN.
Diese veräußerte aus diesem Liegenschaftsbestand mit den verfahrensgegenständlichen, zur grundverkehrsbehördlichen Zustimmung eingereichten Verträgen die Häuser 7 und 10 sowie drei KFZ-Abstellplätze jeweils zur Begründung von Wohnungseigentum an die Rechtsmittelwerberin.
Einzige Gesellschafterin der Rechtsmittelwerberin, der AA GmbH, FN yy, ist die FF GmbH, FN cc. Deren einzige Gesellschafterin ist die GG GmbH, FN dd. Deren Gesellschafter wiederum sind zu gleichen Anteilen die HH GmbH, die JJ GmbH, die KK GmbH, die LL GmbH, die MM GmbH und die NN GmbH.
Alleingesellschafter der HH GmbH, FN ee, ist PP, Alleingesellschafter der JJ GmbH, FN ff, QQ, Alleingesellschafter der KK GmbH, FN gg, RR, Alleingesellschafter der LL GmbH, FN hh, TT, Alleingesellschafter der MM GmbH, FN ii, UU und Alleingesellschafter der NN GmbH, FN jj, VV. Die genannten Gesellschafter sind österreichische Staatsbürger.
Beweiswürdigend konnten diese Feststellungen unbedenklich auf die vorgelegten Behördenakten, die landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungen und die diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Parteien in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützt werden.
In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen:
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
VwGVG
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
…
Salzburger Grundverkehrsgesetz
(1)Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
...
(1) Als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:
((1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
1)Zur Säumnis:
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, wobei die Beschwerde dann abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Vorliegend hat die Behörde ohne erkennbaren oder geltend gemachten Grund knapp zwei Jahre bzw gut eineinhalb Jahre nach Antragstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt, sodass deren Verschulden an der Verzögerung nicht zweifelhaft sein kann und folglich den Säumnisbegehren, denen die Behörde nicht entgegentrat, ohne weitere Ermittlungen stattzugeben war.
Nach § 8 Abs 1 GVG 2001 unterliegt der rechtsgeschäftliche Erwerb von Grundstücken durch Ausländer der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht, wobei für die Zustimmungserteilung bzw -versagung gemäß § 27 Abs 1 Z 4 lit c leg cit die Landesregierung zuständig ist.
Soweit hier in Betracht kommend, gelten als Ausländer gemäß § 9 Abs 1 lit c leg cit juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw Vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischen Eigentum befindet.
Wie sich aus den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt, steht die Erwerberin einschließlich aller Gesellschaften und Subgesellschaften nach dem Firmenbuch ausschließlich im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern. Anhaltspunkte für eine Ausländerbeteiligung sind nicht hervorgekommen.
Das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG ist dabei entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung:
Einerseits ist der Gesetzestext des § 9 Abs 1 lit c GVG 2001 eindeutig, andererseits wurde es in seiner insoweit inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung mit einem Inkrafttretenszeitpunkt vom 01.03.2002 (§ 36 Abs 1 GVG 2001) erlassen, sodass eine Auslegung des Eigentümerbegriffs auf dem Boden des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes von vornherein nicht in Betracht kommt, da dieses Gesetz in Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie in seiner Urfassung erst mit BGBl Nr 136/2017, sohin deutlich nach dem hier anzuwendenden Grundverkehrsgesetz, erlassen wurde. Eine solche Auslegung scheidet zudem aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung des GVG 2001 einerseits, das die Beschränkung des Rechtserwerbes an Grund und Boden durch nicht EU-Ausländer zum Ziel hat, und jener des WiEReG andererseits, das vor allem illegale Geldflüsse im Sinne der Geldwäsche-Richtlinie unterbinden will, aus.
Aber auch eine Auslegung des Eigentums an der Rechtsmittelwerberin iSd § 9 Abs 1 lit e GVG 2001 bzw Ermittlungstätigkeit dazu kommt nicht in Betracht, da eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon deshalb nicht als eine einer Stiftung oder einem Fonds ähnliche juristische Person angesehen werden kann, weil diesfalls die Anführung von juristischen Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw Vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet, in § 9 Abs 1 lit c GVG 2001 überflüssig wäre und die Aufnahme einer überflüssigen Gesetzesbestimmung dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht Ausländerin iSd des GVG 2001 ist und sohin die zur Zustimmung eingereichten Kaufverträge keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nach den §§ 9 ff GVG bedürfen, wobei freilich diese Zurückweisungsentscheidung die Notwendigkeit der Beibringung von Bescheinigungen für die Verbücherung iSd Abschnittes 2a. (Verkehr mit Baugrundstücken) nicht ersetzt.
3)Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich alle zu untersuchenden Rechtsfragen unmittelbar aufgrund des Gesetzestextes lösen ließen.
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