LVwG 53.28-1790/2014•LVwG ST LVwG 53.28-1790/2014
LVwG 53.28-1790/2014Tribunal Administrativo Regional5 de mar. de 2014
Einforstungsverfahren, Vor- und Nachweiderechte, Einforstungsplan, Neuregulierung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher
1. über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau E P, G bei H, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, Salzburgerstraße 232, 8950 Stainach, vom 11.07.2013, GZ: 4T1/89-2013, und
2. über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn R T, K, L, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, Salzburgerstraße 232, 8950 Stainach, vom 11.07.2013, GZ: 4T1/88-2013,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl 51/1991 idF BGBl I 161/2013 (AVG), werden beide Berufungen (nunmehr Beschwerden) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG), wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 19.09.2000, GZ: 4T1/22-2000, hat die damalige Agrarbezirksbehörde Stainach gemäß § 13 Abs 1 und § 49 Abs 1 StELG hinsichtlich der mit der Liegenschaft EZ x, KG L, derzeitiger Eigentümer: Herr R T, aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 31.12.1869, Nr. 1258/1869, verbundenen Vor- und Nachweiderechte auf der S, einkommend in der EZ x, KG L, damaliger Eigentümer: K Jagd- und Forstbetrieb AG, das Einforstungsverfahren rechtskräftig eingeleitet. Am 18.09.2000 nahm die Agrarbezirksbehörde Stainach zu GZ: 4T1/23-2000 eine Niederschrift des Inhalts auf, dass die grundbücherliche Eigentümerin, Frau E P, vgl. Mb, hinkünftig auch ihr Weiderecht auf der S ausüben möchte und sie sich daher dem Antrag auf Neuordnung der urkundlichen Weiderechte von Herrn T anschließt. Datiert mit 29.01.2009, GZ: 4T1/59-2009, hat die nunmehrige Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, einen Einforstungsplan nur hinsichtlich eines Teiles der Einforstungsrechte, nämlich jener des Herrn R T, K, Gr erlassen. Der Berufung gegen diesen Bescheid hat der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Die Agrarbezirksbehörde bindend, führte der Landesagrarsenat in der Begründung dieser Entscheidung aus, dass eine Auslegung unzulässig ist, wonach eine Neuregulierung nur für einen Teil der Berechtigten gemäß § 13 Abs 3 StELG stattfinden kann. Die Agrarbehörde muss daher das Einforstungsverfahren gegenüber allen Parteien in einem einheitlichen Einforstungsplan gemäß § 59 StELG erledigen, weil die Angelegenheit nicht teilbar ist. Weiters führte der Landesagrarsenat in der Begründung aus, dass selbst dann, wenn für die Berechtigten jeweils örtlich getrennte Reinweideflächen geschaffen werden, die in Verhandlung stehende Sache einen inneren Zusammenhang aufweise, weil der Abspruch über die Rechte der einen Liegenschaft in demselben belasteten Gebiet zwangsläufig Auswirkungen auf die Rechte der anderen Liegenschaft hat. Weiters erging der Auftrag an die Agrarbezirksbehörde zu prüfen, ob im belasteten Gebiet entgegen des Ergebnisses eines eingeholten Amtssachverständigengutachtens überhaupt Reinweideflächen geschaffen werden können. Auftragsgemäß führte die Agrarbezirksbehörde daraufhin eine Vermessung des belasteten Gebietes durch. Durch ihre technischen Bediensteten plante die Agrarbezirksbehörde die Schaffung von Reinweideflächen auf getrennten Weideplätzen im belasteten Gebiet. Der vorgesehene Boden wurde als geeignet für die Abstockung beurteilt. Das technische Projekt betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau E P, und das technische Projekt betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer Herrn R T wurde jeweils als „Einforstungsplan“ bezeichnet. Die Verfahrensanmerkung im Grundbuch wurde mit Schreiben der Agrarbezirksbehörde vom 09.07.2013, GZ: 4T1/87-2013, veranlasst.
Mit Bescheid vom 11.07.2013, GZ: 4T1/88-2013, erließ die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, einen Bescheid, nach dessen Spruch gemäß § 49 und § 59 StELG iVm mit § 7 Abs 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, über das Ergebnis des Einforstungsverfahrens auf der sogenannten S nunmehr der beiliegende und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildende Einforstungsplan, GZ: 4T1/83-2013, erlassen werde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach Durchführung des amtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Vornahme der technischen Arbeiten nunmehr über das Ergebnis der Neuregulierung gemäß § 59 StELG ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen sei, der eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten habe. Dieser Bescheid wurde an die Rechtsvertretung von Herrn R T an den Verband der Einforstungsgenossenschaften, Lstraße, Gm, und der verpflichteten Partei, der K Jagd- und Forstbetrieb GmbH, J, H, zugestellt. Einen gleichlautenden Bescheid erließ die Agrarbezirksbehörde auch an Frau E P, in dem im Spruch auf ihre Liegenschaft, EZ x, KG L, Bezug genommen wird, mit dem Hinweis, dass die Beilage A (Teilungsplan) bereits übermittelt wurde.
Herr R T und Frau E P erhoben jeweils gegen den ihnen zugestellten Bescheid rechtzeitig Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Behörde die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Oberbehörde nicht beachtet habe, die Parteienrechte verletzte und sie sich auch inhaltlich gegen die Festlegungen in der Beilage des angefochtenen Bescheides richten. Unter anderem ist der Begründung zu entnehmen, dass entgegen der Vorgabe des Landesagrarsenates mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid und Einforstungsplan wiederum nur die Weiderechte jeweils einer Liegenschaft einer Neuordnung unterzogen wurde.
II.Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.
Gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 59 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 (StELG), ist über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
Gemäß § 7 Abs 1 Agrarverfahrensgesetz, BGBl 1950/173 idF BGBl I 2013/189 (AgrVG), sind Pläne, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
III.Erwägungen:
Mit dem Berufungsvorbringen, dass die Agrarbezirksbehörde im Einforstungsverfahren „S“ einen einheitlichen Einforstungsplan gemäß § 59 StELG zu erlassen hat, wie der Landesagrarsenat für die Agrarbezirksbehörde bindend in seinem Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: VA10-LAS16Scha19/2009-5, bestimmt hat und die angefochtenen Bescheide dieser Rechtsansicht nicht entsprechen, befinden sich die Berufungswerber im Recht. Die gesetzliche Ermächtigung des § 59 StELG umfasst (bloß) die Erlassung eines Planes der in § 7 Abs 1 AgrVG zum Bescheid im Sinne des AVG erklärt ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs 1 AgrVG (BGBl 1967/77) führen dazu aus, dass das Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens (hier Einforstungsverfahrens) in einem den Formvorschriften des AVG entsprechenden Bescheid festzulegen, schon deshalb unmöglich ist, weil sich die Rechtskraftwirkung auf sämtliche Teile des aus planlichen Darstellungen, Berechnungen und Ausweisen bestehenden Verwaltungsaktes erstreckt. Auch wenn im Spruch der angefochtenen Bescheide das von den technischen Beamten der Agrarbezirksbehörde erarbeitete Konvolut als integrierender Bestandteil des Bescheides bezeichnet wird, der nach den Bestimmungen des § 58 ff AVG erlassen wurde, liegt kein Bescheid gemäß § 7 Abs 1 AgrVG vor. Die Agrarbehörde war aufgrund der Bestimmung des § 59 StELG im gegenwärtigen Verfahrensstadium nur zur Erlassung eines Planes nach dort festgelegten Inhalt und Form (Haupturkunde mit der Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse und eine planliche Darstellung) ermächtigt. Die gemäß der §§ 58 ff AVG erlassenen angefochtenen Bescheide widersprechen den in § 59 StELG festgelegten Formvorschriften, weshalb sie unzulässig sind. Ihr Spruch enthält keinerlei normative Anordnung, sondern lediglich die Ausführung der Integration der genannten Beilagen. Die Beilagen konnten daher niemals Rechtskraftwirkung erlangen.
In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr des Landesverwaltungsgerichtes) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. VwGH 29.10.1996, 95/07/0227). Dies ist hier der Fall, weil nur durch die Entfernung der angefochtenen ohne gesetzliche Ermächtigung ergangenen Bescheide aus dem Rechtsbestand das Verfahren in derselben Sache fortgesetzt werden darf.
Die Agrarbehörde ist in der Folge zur gesetzmäßigen Fortsetzung des Einforstungsverfahrens verpflichtet (vgl VwGH 12.09.1995, 85/07/0186). Entgegen der in der Berufungsschrift (nunmehr Beschwerdeschrift) zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Berufungswerber, dass hinsichtlich der einforstungsberechtigten Frau P ein zusätzlicher Einleitungsbescheid zu erlassen wäre, erstreckt sich der Einleitungsbescheid auch nach einem Antrag gemäß § 13 Abs 3 StELG auf sämtliche Berechtigte und Verpflichtete; bloß die Rechte der (einzelnen) Antragsteller dürfen jedoch neu reguliert oder abgelöst (bei Grundablöse unter gleichzeitiger Neuregulierung der verbleibenden Rechte) werden. Mit ihrer „Eintrittserklärung“ hat Frau P zugestimmt, dass auch ihre Einforstungsrechte einer Neuregulierung unterzogen werden können. Wenn die Agrarbezirksbehörde den zu erlassenden Einforstungplan, der sich über das gesamte urkundliche Gebiet zu erstrecken hat, wo die Entlastungsflächen im Sinne des § 24 Abs 1 und die gemäß § 24 Abs 3 StELG nutzbaren Reinweideflächen dargestellt sind, nicht gemäß § 7 Abs 2 AgrVG durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen will, hat sie jeder einzelnen Partei das gesamte Konvolut zuzustellen, damit er gegenüber den Parteien rechtliche Wirkungen entfalten kann.
Die mündliche Verkündung eines solchen Bescheides kommt aufgrund der in § 59 StELG normierten Schriftlichkeit ohnehin nicht in Betracht.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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