LVwG ST LVwG 30.29-6057/2014

LVwG 30.29-6057/2014Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2015

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Regest

Gehsteig, Abstellen, Fahrräder, Motorfahrräder, Motorrad, Begriffsbestimmung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.29-6057/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.29.6057.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des M K, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.11.2014, GZ: 400000177945,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben einen Gehsteig benützt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist

Zeit:03.07.2014 um 13.44 Uhr

Ort:G, Gstraße

betroffenes FKZ:Motorrad, Kennzeichen (A) x

Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 8 Abs 4 StVO idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: EUR 55,00

gemäß: § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit 1 Tag festgesetzt.“

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Übertretung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Stadt Graz wahrgenommen und zur Anzeige gebracht wurde und das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen und auch zu verantworten habe.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes ein:

In der im Verwaltungsverfahren ergangenen Strafverfügung sei ihm zuerst vorgeworfen worden, der Tatort sei vor dem Haus Gstraße 31 gewesen, dies sei im nunmehr vorliegenden Straferkenntnis auf die Hausnummer 33 korrigiert worden. Im Übrigen sei er berechtigt gewesen sein Motorrad am angegebenen Ort abzustellen, weil gemäß § 69 Abs 2 iVm § 68 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) Motorfahrräder auf einem Gehsteig abgestellt werden können, sofern (wie im gegenständlichen Fall) der Gehsteig eine größere Breite als 2,5 m aufweist. Dies treffe hier zu und sein Motorrad sei auch nicht behindernd oder in anderer Weise störend abgestellt gewesen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und gestützt auf den Verfahrensakt der belangten Behörde werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer hat sein Motorrad, Klasse L3e mit dem amtlichen Kennzeichen xx zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort auf einem Gehsteig abgestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung die folgenden Erwägungen zugrunde:

Da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Dass der Beschwerdeführer sein Motorrad zum Tatzeitpunkt am Tatort auf einem Gehsteig abgestellt hat, wird von ihm nicht bestritten. Das im Verwaltungsverfahren ergangenen Strafverfügung vorerst als Tatort die Hausnummer Gstraße 31 angegeben war und später - nach außer Kraft treten der Strafverfügung – im Straferkenntnis aufgrund des Ermittlungsverfahrens die Hausnummer Gstraße 33 angegeben war, belastet das Straferkenntnis nicht mit Rechtswidrigkeit, die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen desselben Deliktes besteht hier nicht.

Einem Auszug des Kfz-Zentralregisters des Bundesministeriums für Inneres, welcher dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt beiliegt, ist zu entnehmen, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad der Fahrzeugklasse L3e handelt. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 8 Abs 4 StVO lautet:

Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

§ 68 Abs 4 StVO lautet:

Verhalten der Radfahrer

Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

§ 69 Abs 1 und 2 StVO lauten:

Motorfahrräder

(1)Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2)Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

Wenn der Beschwerdeführer behauptet er sei aufgrund des § 68 Abs 4 StVO iVm § 69 Abs 2 StVO berechtigt gewesen, sein Motorrad auf dem Gehsteig abzustellen, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Die angeführte rechtliche Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf „Motorfahrräder“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 KFG. Das sind Krafträder mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, deren Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm³ hat. Beim Tatfahrzeug handelt es sich aber um ein „Motorrad“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 KFG, das ist ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad. Motorräder sind also ausdrücklich nicht vom Ausnahmetatbestand des § 68 Abs 4 iVm § 69 Abs 2 StVO umfasst, der es den Lenkern von Fahrrädern und Motorfahrrädern erlaubt, diese unter dem im Gesetz genannten Bedingungen auf Gehsteigen abzustellen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet anzusehen. Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Übertretung daher objektiv und subjektiv zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und ist daher mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie schon von der belangten Behörde im Straferkenntnis ausgeführt erscheint die im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Strafe iHv. € 55,00 unter den festgestellten Bedingungen tat- und schuldangemessen.

II.

Gemäß § 52 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu leisten hat.

III.Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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