LVwG 41.30-613/2015•LVwG ST LVwG 41.30-613/2015
LVwG 41.30-613/2015Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2015
Gewerbeberechtigung, Entziehung, Entfernungsauftrag, maßgebender Einfluss, Wortlaut, Inhalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der L E G GmbH, vertreten durch die H S B Rechtsanwälte GmbH, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 03.07.2012
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c, wurde der L E G GmbH, K, G, das Gewerbe „Gastgewerbe, in der Betriebsart „Bar“ nach § 111 Abs. 1 Z. 2. GewO 1994 idgF“, Gewerberegister , Gewerberegisternummer, am Standort Tstraße, U, gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 und § 361 Gewerbeordnung 1994 entzogen. Mit weiteren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom selben Tag wurden der Beschwerdeführerin weitere Gewerbeberechtigungen entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der L E G GmbH vom 03.07.2012 mit dem Antrag, die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ersatzlos aufheben. Begründet wurde die Berufung damit, dass die Behörde es unterlassen habe, zu begründen und festzustellen, welche der angeführten Verwaltungsstrafen an sich als schwerwiegend zu bezeichnen seien, welche der angeführten Verwaltungsstrafen in Zusammenhang mit welchen der entzogenen Gewerben zu sehen seien und eine Verbindung zwischen den beiden Kriterien und dem einzelnen entzogenen Gewerbe herzustellen.
Sachverhalt:
Die L E G GmbH mit Sitz in K, G, ist seit 11.06.2008 Gewerbeinhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe, in der Betriebsart „Bar“ nach § 111 Abs. 1 Z. 2. GewO 1994 idgF“ am Standort Tstraße, U (Gewerberegister , Gewerberegisternummer). Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist I M K. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der L E G GmbH ist K L, geb. am, der seit 09.04.2008 die genannte Gesellschaft selbständig vertritt.
Aufgrund mehrerer dem Akt der belangten Behörde zu GZ: 4.0-1036/08/c zu entnehmender Verwaltungsvorstrafen des handelsrechtlichen Geschäftsführers K L, richtete die belangte Behörde am 03.02.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c, an die L E G GmbH, einen Entfernungsauftrag gemäß § 87 Abs 1 Z 3 iVm § 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994. Dieser Entfernungsauftrag stützte sich auf Verwaltungsstrafen nach dem Glücksspielgesetz, dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, der Gewerbeordnung und legt dar, dass nach Ansicht der Gewerbebehörde K L die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Wörtlich erging folgende Aufforderung:
„Es ergeht daher die Aufforderung, binnen zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens Herrn K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH zu entfernen und ist dies durch Vorlage eines geänderten Firmenbuchauszuges der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu bestätigen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird – wie in § 91 Abs 2 GewO 1994 idgF angegeben – das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 GewO 1994 idgF gegen die L E G GmbH eingeleitet.“
Dazu erstatteten die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und die Wirtschaftskammer Steiermark Stellungnahmen.
Am 26.03.2012 langte eine Stellungnahme der L E G GmbH bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin strafrechtlich unbescholten sei und die angeführten Verwaltungsübertretungen weder im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes stünden, noch geeignet seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers in Ausübung der Gewerbe zu begründen. Die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers stünde außer Frage und ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Auch seien keine Anzeichen dafür gegeben, an der zukünftigen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Die L E G GmbH stellte daher den Antrag, die Aufforderung zur Entfernung des K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH zu widerrufen, kam den Aufträgen aber nicht nach. Im April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Einleitung der Gewerbeentziehungsverfahren informiert, worauf diese neuerlich eine Stellungnahme erstattete.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c, wurde der Gewerbeinhaberin „L E G GmbH“ das freie Gewerbe „Gastgewerbe, in der Betriebsart „Bar“ nach § 111 Abs. 1 Z. 2. GewO 1994 idgF“ am Standort U, Tstraße, gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 und § 361 GewO 1994 entzogen.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 habe die Behörde (§ 361 GewO 1994) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb derer der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, bezögen. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Unter „Entfernen“ sei vor allem der Ausschluss einer natürlichen Person aus dem Geschäftsbereich einer juristischen Person bzw. einer eingetragenen Personengesellschaft, daneben aber auch jedwede sonstige Beseitigung des maßgeblichen Einflusses, zu verstehen. Diesem Erfordernis werde zum Beispiel auch durch Verringerung von Gesellschaftsanteilen auf ein Ausmaß entsprochen, mit dem kein „maßgeblicher Einfluss“ verbunden sei. Da aus rechtlicher Sicht kein Zweifel an der mangelnden Zuverlässigkeit bestehe, seien die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als gegeben anzusehen.
Mit weiteren Entfernungsaufträgen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02. bzw. 03.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Gewerbe "Vermietung von Tretbooten", "Gastgewerbe, in der Betriebsart 'Gasthaus'", "Gastgewerbe, in der Betriebsart 'Buffet'" sowie "Garagierungsgewerbe" ebenfalls aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer L binnen zwei Monaten aus ihrem maßgeblichen Einflussbereich zu entfernen, widrigenfalls ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet werde. Diese auf § 91 Abs 2 GewO 1994 gestützten Aufforderungen begründete die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit acht - gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergangene - Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen aus dem Zeitraum November 2007 bis Jänner 2012. Da der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - insbesondere auf Grund der Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - den Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen) erfülle und die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Entfernung des K L aus ihrem maßgeblichen Einflussbereich nicht nachgekommen sei, lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen vor.
Mit (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 jeweils die Berechtigung zur Ausübung der oben genannten Gewerbe entzogen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Schreiben vom 13.06.2013, GZ: ABT12-WT-GE.02-104/2013-12, forderte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerdeführerin auf, K L binnen vier Wochen aus der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu entfernen. In diesem Schreiben verwies die belangte Behörde auf insgesamt 16 gegen K L ergangene Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen (davon 15 rechtskräftig) aus dem Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2013. Die zugrunde liegenden, jeweils näher dargestellten Verwaltungsübertretungen betrafen Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das ASVG, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz sowie die GewO 1994.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie zum einen das unklare Verhältnis dieser Aufforderung zu den erstinstanzlichen Entziehungsbescheiden ansprach und zum anderen darauf hinwies, dass diese Aufforderung auf Verwaltungsübertretungen Bezug nehmen würde, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht sowie Fristerstreckung.
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013, hier: GZ: ABT12-WT-GE.02-104/2013-15, gab die Berufungsbehörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide vollinhaltlich.
Die belangte Behörde gab zunächst den jeweiligen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und den Inhalt der dagegen erhobenen Berufung wieder. Anschließend stellte sie die gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verhängten Verwaltungsstrafen bzw. die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen dar und verwies auf ihr "Aufforderungsschreiben" vom 13.06.2013.
Im Zusammenhang mit dem Entziehungstatbestand nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 hielt die Berufungsbehörde fest, es sei nicht relevant, ob K L die Tathandlungen (teilweise) bei Ausübung anderer Gewerbe begangen habe, weil die übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung der hier gegenständlichen Gewerbe zu beachten seien. Insbesondere im Hinblick auf die dargestellten Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, dem ASVG und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erachtete die belangte Behörde das Vorliegen schwerwiegender Verstöße (iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) als gegeben. Da die Beschwerdeführerin dem gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 erteilten Auftrag, K L als handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, nicht nachgekommen sei, seien die genannten Gewerbeberechtigungen zu entziehen gewesen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 13.06.2013 ergangene Aufforderung als "gänzlich neuer Entfernungsauftrag" zu werten und somit ein neues Entfernungsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Aus diesem Umstand leitet die Beschwerdeführerin ab, auch die Berufungsbehörde sei davon ausgegangen, dass die von der erstinstanzlichen Bezirkshauptmannschaft ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen eine Gewerbeentziehung nicht hätten rechtfertigen können. Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Frist von "nur" vier Wochen sei aber erheblich zu kurz bemessen, zumal innerhalb von vier Wochen eine Auswechslung eines Geschäftsführers nicht erfolgen könne. Zudem moniert die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe über ihren Antrag auf Fristerstreckung und Akteneinsicht nicht abgesprochen. Hätte die belangte Behörde eine längere Frist eingeräumt, dann hätte die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Gewerbe vor Fristablauf abmelden bzw. inhaltlich auf die mit Schreiben vom 13.06.2013 erstmalig angeführten Verwaltungsstrafen eingehen können.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es verabsäumt darzulegen, welche der Übertretungen einen schwerwiegenden Verstoß darstellen würden. So sei bei den im Jahr 2012 vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen jeweils mit der Mindeststrafe oder einer darunter liegenden Strafe das Auslangen gefunden worden, weshalb es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handle. Da keine schwerwiegenden Verstöße im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben gegeben seien, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu erstellen.
In der Gegenschrift führt die Berufungsbehörde aus, dass sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die im Vorhalt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgezählten Verstöße als ausreichend für eine Gewerbeentziehung angesehen habe. Im Hinblick auf die Bescheiderlassung am 28.08.2013 könne nicht von einer unangemessenen Frist gesprochen werden. Die Berufungsbehörde führt erneut aus, dass die vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen geeignet seien, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Replik, in der sie die Angemessenheit der Fristsetzung durch die Berufungsbehörde bestritt und die lange Zeitspanne seit der Begehung der Verwaltungsübertretungen durch K L ins Treffen führte.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2015, Zlen. 2013/04/0127 bis 0131-10, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013, 1. GZ: ABT12-WT-GE.02-102/2013-16 (Zl. 2013/04/0127), 2. GZ: ABT12-WT-GE.02-103/2013-15 (Zl. 2013/04/0128), 3.) GZ: ABT12-WT-GE.02-104/2013-15 (hier gegenständlich, zu Zl. 2013/04/0129), 4. GZ: ABT12-WT-GE.02-105/2013-15 (Zl. 2013/04/0130) und 5. GZ: ABT12-WT-GE.02-106/2013-15 (Zl. 2013/04/0131) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark aufgehoben.
Begründet wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs damit, dass die Beschwerdeführerin ins Treffen führe, dass das Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.06.2013 als „gänzlich neuer Entfernungsauftrag“ zu werten und damit ein neues „Entfernungsverfahren“ in Gang gesetzt worden sei.
Rechtliche Beurteilung:
§ 87 Abs 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014:
„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).“
§ 91 GewO:
„Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
§ 361 Abs 1 und 2 GewO:
„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Das Wesen einer Aufforderung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 erschöpft sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2008, Zl. 2008/04/0121) in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entfernung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 auseinandergesetzt und dabei Folgendes festgehalten:
Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (VwGH 02.022012, Zl. 2011/04/0197, mwN). Die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 folgt aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213, 24.01.1995, 94/04/0221, 21.01.2015, Zl. 2013/04/0127).
Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (VwGH 18.06.2012, Zl. 2012/04/0013, mwN).
Es steht der Berufungsbehörde daher nicht zu, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die nicht gesondert anfechtbare Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213).
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mehrere, nicht näher spezifizierte Verwaltungsstrafen mit Schreiben vom Februar 2012 aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer K L aus ihrem maßgeblichen Einflussbereich zu entfernen und - gestützt auf die Nichterfüllung dieses Auftrags - der Beschwerdeführerin die besagten fünf Gewerbeberechtigungen entzogen. Damit ist die Sache des gegenständlichen Verfahrens festgelegt. Die Berufungsbehörde hat der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, begründete dies aber mit der Nichterfüllung eines von ihr - nach Erhebung der Berufung - erteilten, neuerlichen, inhaltlich abweichenden Auftrags zur Entfernung des K L. Auch für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 stützte sich die Berufungsbehörde auf die von ihr der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2013 vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen des K L und nicht erkennbar nur auf die von der erstinstanzlichen Behörde zugrunde gelegten Verwaltungsstrafen. Die mit Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom Februar 2012 als Grundlage für die erstinstanzliche Entziehung der Gewerbeberechtigungen festgelegten Verwaltungsübertretungen des K L wurden auch nicht gesondert dargestellt.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (21.01.2015, Zl. 2013/04/0127-0131) aus, dass die Berufungsbehörde die Sache des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens überschritten hat. Auch wenn sie die Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht auf einen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Entziehungstatbestand gestützt habe, so habe sie ihrer Entscheidung nicht den von der erstinstanzlichen Behörde erteilten Auftrag zur Entfernung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 zugrunde gelegt, sondern eine davon abweichende und von ihr selbst erlassene Aufforderung. Da die Sache des Entziehungsverfahrens aber - wie oben dargestellt - durch die der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgegangene Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 und die darin angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe festgelegt wird, wurden dadurch die Grenzen der Sache nicht beachtet und die Berufungsbescheide aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Berufungsbescheide wurden daher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015 aufgehoben.
Aufgrund der Aufhebung der Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark durch den Verwaltungsgerichtshof am 21.01.2015 ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht berufen, über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu entscheiden.
Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluss im Sinn von § 13 Abs 5 GewO 1994 auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 3 iVm Abs 5 GewO 1994 zu (statt vieler VwGH 17.04.1998, Zl. 98/04/0041).
Der Entfernungsauftrag stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung dar und daraus folgt, dass auch die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die betreffende Person, der maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 12 und 13 zu § 91 GewO 1994).
Dazu ist es erforderlich, dass die Behörde ihren Willen hinsichtlich der Bekanntgabe einer Frist klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass einerseits angeordnet wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens der Gestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (VwGH 02.02.2000, Zl. 99/04/0227).
Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung im „Entfernungsauftrag“ vom 02.02.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c, ist nicht dazu angetan, die Wirkung eines unmissverständlichen Entfernungsauftrages zu begründen, da im genannten Auftrag die Formulierung gewählt wurde, dass K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH zu entfernen ist. Der verwendete Wortlaut lässt nicht erkennen, dass es sich um eine Person handelt, der maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sondern soll nach dem gewählten Wortlaut K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH entfernen.
Die Beschwerde (vormals Berufung) ist daher im Recht. Da es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeentziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 mangelte, war der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Bescheid zu beheben.
Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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