LVwG ST LVwG 61.37-5728/2014

LVwG 61.37-5728/2014Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Wiedererrichtung von Gebäuden, Bauabgabe, Aufschließungsbeitrag, Anrechnung, bereits geleistete Kanalisationsbeiträge

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-5728/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.5728.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde des Herrn G P, geb. xx, vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei Dr. R, M Straße, L, gegen den Bescheid des (vormaligen) Gemeinderates der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 14.10.2014, GZ: BA-208/209/131-9/2013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 105/2014 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde der Bescheid des (vormaligen) Gemeinderates der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm – nunmehr Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz - vom 14.10.2014 wie folgt abgeändert:

„Gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 89/2013 wird Herrn G P anlässlich der Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 10.02.2014, Zahl 208/209/131-9/2013 eine Bauabgabe für das dort zu errichtende Einfamilienwohnhaus in der Höhe von € 4.012,94 vorgeschrieben.

Berechnung der Bruttogeschoßflächen:

Kellergeschoß:

277,70 m² x ½ =

138,85m²

Erdgeschoß:

280,36 m² x 1/1 =

280,36m²

Obergeschoß:

81,98 m² x ½ =

40,99m²

Bruttogeschoßfläche gesamt:

460,20m²

Der Einheitssatz beträgt € 8,72 je m².

Die vorgeschriebene Bauabgabe in der Höhe von € 4.012,94 ist binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses fällig.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 10.03.2014, Zahl: BA-208/209/131-9/2013, wurde Herrn G P anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.02.2014 eine Bauabgabe in der Höhe von € 4.749,44 vorgeschrieben. Der Berechnung der Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 544,66 m² zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird die ersatzlose Behebung und eine Neufestsetzung der Bauabgabe in der Höhe von € 1.220,-- beantragt. Begründend dazu wird ausgeführt, bei Zu- und Umbauten wäre die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Das verbleibende Nebengebäude wäre daher zur Gänze, das Kellergeschoß, das Erdgeschoß und das Obergeschoß wären zum größten Teil aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden, weshalb die Bauabgabe für die neugeschaffenen Flächen entsprechend den vorgelegten Plänen lediglich € 1.220,-- betragen könne. Das Bauvorhaben würde im Wesentlichen Zu- und Umbauten betreffen bzw. würde das Nebengebäude in seiner bestehenden Form erhalten bleiben.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2014 wurde die Berufung vom 19.03.2014 insofern ergänzt, als es sich im Sinne des § 15 Abs 8 Stmk. Baugesetz um eine Wiedererrichtung mit etwas vergrößerten Flächen handeln würde und der Aufschließungsbeitrag nach dem Erwerb 1963 und dem nachfolgenden Umbau für öffentliche Zwecke (Kanal etc.) bezahlt worden wäre.

Mit nunmehr bekämpften Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 14.10.2014, Zahl: BA-208/209/131-9/2013, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet teilweise abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Bauabgabenbescheid vom 10.03.2014 dahingehend abgeändert werde, als die Bauabgabe für das neu errichtete Einfamilienwohnhaus mit Hallenbad, Terrasse, Sichtschutzwand und Scherenhubtisch aufrecht bleibe und die Bauabgabe für das Nebengebäude (Heizhaus) wegfalle. Begründend wird dazu ausgeführt, dass für den Umbau des bestehenden Gebäudes zu einem Heizhaus mit Pelletlager, Scheitholzlager und Lagerraum keine Bauabgabe zu entrichten wäre, da für Umbauten nur dann eine Abgabe vorzuschreiben wäre, wenn dabei mehr Bruttogeschoßfläche entstehen würde. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen inneren Umbau gehandelt hätte und keine neue Bruttogeschoßfläche angefallen wäre, wäre diesbezüglich auch keine Bauabgabe vorzuschreiben gewesen. Bezüglich des Abbruchs des Wohnhauses mit Satteldach und der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Hallenbad, Terrasse, Sichtschutzwand und Scherenhubtisch wird ausgeführt, dass weder Bescheide gemäß § 6a der Stmk. BO 1968 noch gemäß § 15 des Stmk. BauG vorliegen würden. Da für den Altbestand nachweislich keine Bauabgabe bzw. kein Aufschließungsbeitrag bezahlt worden wäre, könne die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. Baugesetz nicht greifen, da diese an die Voraussetzung geknüpft wäre, dass für das abgerissene Gebäude bereits nachweislich eine Bauabgabe bzw. ein Aufschließungsbeitrag entrichtet worden wäre.

Mit weiterem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 14.10.2014, Zahl: BA-208/209/131-9/2013, wurde die Bauabgabe für die Errichtung des Einfamilienhauses mit Hallenbad, Terrasse und Sichtschutzwand mit € 4.012,94 festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage eine Bruttogeschoßfläche von 460,20 m² festgestellt wurde.

Mit Eingabe vom 23.10.2014 wurde fristgerecht durch den bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Bekämpft wird nunmehr die Vorschreibung der Bauabgabe für die Errichtung des Einfamilienhauses. Im Wesentlichen mit der Begründung, es würde sich um eine Wiederrichtung handeln. Im Jahr 1983 wären Kanalisationsbeiträge bezahlt worden, wobei diese damals auch für die Oberflächenentwässerung der Straßen und der Sanierung der Fahrbahn eingehoben worden wären. Da die Bauabgabe bzw. früher der Aufschließungsbeitrag ausschließlich für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden gewesen wäre, wäre der damals bezahlte Kanalisationsbeitrag auch als Aufschließungsbeitrag zu werten. Da ein Aufschließungsbeitrag für ein- und dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden dürfe, würde hier sehr wohl die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 8 Z 1 Stmk. BauG zur Anwendung kommen. Weiters wird vorgebracht, dass die Gemeinde Kaindorf an der Sulm vorbringe, es würden keine Bescheide für dieses Bauvorhaben betreffend Bauabgabe oder Aufschließungsbeitrag vorliegen. Dies wäre letztlich kein Beweis dahingehend, dass nicht in Entsprechung der damals bestehenden gesetzlichen Abgabepflicht die Beiträge bezahlt worden wären, da zwischen dem Um- und Ausbau des gegenständlichen Hauses in den Jahren 1964/1965 inzwischen 50 Jahre liegen und keine Aufbewahrungspflicht dieser Bescheide mehr bestehen würde. Auch wären solche Dokumente für den Beschwerdeführer nicht mehr greifbar, da sein Großvater, welcher das Haus im Jahr 1963 im Zuge einer Versteigerung erworben hätte, inzwischen bereits verstorben sei und etwaige Unterlagen fehlen bzw. unauffindbar wären. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Bauabgabe neu mit € 1.220,00 festzusetzen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 10.02.2014, Zahl: 208/209/131-9/2013, wurde Herrn G P unter Spruch I die Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses mit Satteldach auf dem Grundstück Nr. Baufläche .x, EZ x der KG K erteilt; gleichzeitig wurde Herrn G P unter Spruch II die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Hallenbad, Terrasse, Sichtschutzwand und Scherenhubtisch auf dem Grundstück Nr. Baufläche .x, EZ x der KG K erteilt. Dieser Bescheid ist rechtkräftig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 10.02.2014, Zahl: 210/131-9/2013, wurde Herrn G P der Umbau des bestehenden Gebäudes zu einem Heizhaus mit Pelletslager, Scheitholzlager und Lagerraum auf dem Grundstück Nr. Baufläche (Neu), EZ x, KG K genehmigt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 18.05.2011 wurde Herrn G P die Benützungsbewilligung für die baubewilligten Gebäude erteilt.

Mit Bescheid vom 27.04.2011 wurde Herrn G P ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben.

Darüber hinaus erliegt im verfahrensgegenständlichen Bauakt ein weiterer Bescheid vom 16.06.1983, mit welchem für das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 19.200,24 vorgeschrieben wurde. Mit Bescheid vom 16.06.1993 wurde ein Kanalisationsbeitrag für das Feuerwehrgebäude in der Höhe von S 11.093,76 vorgeschrieben.

Weiters erliegen im gegenständlichen Bauakt diverse Baubewilligungen beginnend mit dem Jahr 1963. Zu sämtlicher dieser Baubewilligungen erging weder ein Bescheid, mit welchem ein Aufschließungsbeitrag nach § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 noch eine Bauabgabe gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz vorgeschrieben wurde.

Ein Aufschließungsbeitrag oder eine Bauabgabe wurden hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bisher nicht entrichtet.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 15 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 89/2013 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben.

Gemäß § 15 Abs 2 leg. cit. ist bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Gemäß § 15 Abs 3 leg. cit. errechnet sich die Bauabgabe aus dem Produkt von Einheitssatz je m² und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße udgl.) zur Hälfte zu berechnen.

Gemäß § 15 Abs 4 leg. cit. beträgt der Einheitssatz € 8,72/m².

Gemäß § 15 Abs 9 leg. cit. entfällt die Vorschreibung der Bauabgabe

1. bei der Wiederrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2. bei Nebengebäuden.

Gemäß § 119 Abs 8 Steiermärkisches Baugesetz 1995 sind bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

Mit Bescheidbeschwerde angefochten ist der Bescheid des (vormaligen) Gemeinderates der Marktgemeinde Kaindorf an der Sulm vom 14.10.2014.

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Bauabgabe darin, dass im angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 15 Abs 8 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995, wonach bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß die Entrichtung der Bauabgabe zu entfallen habe, nicht angewendet worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.04.1999, Zl. 99/17/0142, ausgesprochen hat, kann eine Anrechnung wiedererrichteter Flächen auf die Bauabgabe dann und nur dann erfolgen, wenn für die Abbruchflächen seinerzeit eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden ist.

Wie bereits das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde ergeben hat, ist für die vorliegenden Abbruchflächen keine Bauabgabe bzw. kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben oder bezahlt worden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, diese Feststellung der Abgabenbehörde zu entkräften. So ergibt sich auch nach Einsichtnahme in den betreffenden Bauakt durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark kein anderes Ergebnis. Da gegenständlichenfalls zuvor weder eine Bauabgabe noch ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben oder entrichtet worden ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob gegenständlichenfalls überhaupt eine Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß vorliegt.

Die Tatsache, dass für Baulichkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben und auch entrichtet worden sind, ist für die Vorschreibung einer Bauabgabe nicht relevant. Die Vorschreibung einer Bauabgabe entfällt nur dann, wenn für dasselbe Ausmaß ein Gebäude wiedererrichtet wird bzw. wenn ein Nebengebäude vorliegt. Wobei die Vorschreibung einer Bauabgabe im Falle des Vorliegens einer Wiedererrichtung im Lichte der herrschenden Judikatur zu sehen ist, wonach eine Bauabgabe nur dann entfällt, wenn für die Abbruchflächen bereits eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und bezahlt wurde. Darüber hinaus sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge anzurechnen. Mangels gesetzlicher Grundlage hat sohin die Vorschreibung und Bezahlung von Kanalisationsbeiträgen für Baulichkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keinen Einfluss auf die Vorschreibung einer Bauabgabe anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es vor dem 01.11.1974 keine Vorschriften betreffend die Vorschreibung von dem Aufschließungsbeitrag ähnlichen Beiträgen bzw. Interessentenbeiträgen gegeben hat.

Da dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen mit 10.02.2014 die Baubewilligung für das Einfamilienhaus erteilt wurde, ist damit der Abgabentatbestand des § 15 Abs 1 erster Satz Stmk. BauG 1995 entstanden und erfüllt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, das bereits im Jahr 1983 Kanalisationsbeiträge entrichtet wurden und diese nunmehr als Aufschließungsbeitrag zu werten wären, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Kanalisationsbeitrag um eine eigenständige Abgabe handelt und diese auch nicht vom § 119 Abs 8 Stmk. BauG 1995 umfasst ist. Die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages wurde in der Steiermark erstmals durch die Einfügung des § 6a in der Steiermärkischen Bauordnung 1968 durch die Novelle LGBl. Nr. 130/1974, und zwar aus Anlass der erstmaligen Widmungsbewilligung, vorgesehen. In den vom Beschwerdeführer angeführten Um- und Ausbauten am Haus Gstraße in den Jahren 1964, 1965 bestand sohin noch gar keine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages, da § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 idF der Novelle LGBl. Nr. 130/1974 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand.

Aus alledem folgt jedoch, dass dem Beschwerdeführer als Bauwerber anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 10.02.2014 die verfahrensgegenständliche Bauabgabe dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde.

Der angefochtene Bescheid war insoferne abzuändern, als er sich einerseits auf Bestimmungen des AVG beruft. Die belangte Behörde übersieht, dass im Abgabenverfahren die Bundesabgabenordnung ausschließliche verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage ist.

Andererseits ist der belangten Behörde rechtzugeben, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Punkt a ausführt, dass für Umbauten nur dann eine Abgabe vorzuschreiben ist, wenn dabei ein Mehr an Bruttogeschoßfläche entsteht. Da hinsichtlich des bestehenden Feuerwehrhauses lediglich ein innerer Umbau durchgeführt wurde und somit keine Bruttogeschoßfläche neu gewonnen wurde, war diesbezüglich keine Bauabgabe vorzuschreiben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.