LVwG 46.34-5887/2014•LVwG ST LVwG 46.34-5887/2014
LVwG 46.34-5887/2014Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2015
Wasserpolizeilicher Auftrag, Beweislast, Grundwasser, Verunreinigung, Koppelhaltung, Bewilligungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Frau Ing. A P, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P K, K, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.10.2014, GZ: 3.0-149/2012,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Als neue Frist für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages wird der 31. August 2015 festgesetzt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.10.2014 wurde Frau Ing. A P verpflichtet, gemäß §§ 32 und 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetztes 1959
a)die bisherigen Koppelhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren ( z.B. Rinder, Ziegen etc.) auf dem Grundstück Nr. x der KG K/Z entweder derart einzurichten, dass die im Offenlaufstall auf dem Grundstück Nr. x der KG K gehaltenen Tiere jeweils bei Verlassen des Stallgebäudes ohne Aufschub über das Grundstück Nr. x auf das Grundstück Nr. x der KG K getrieben werden und der weitere Aufenthalt der Tiere auf dem Grundstück Nr. x durch Einrichtung einer Sperrvorrichtung (z.B. Gatter Zaun etc.) zwischen den Grundstücken Nr. x und x ausgeschlossen wird, so dass das Grundstück Nr. x tatsächlich nur als Triebkorridor dient, den Tieren aber nicht zum sonstigen Aufenthalt im Freien zur Verfügung steht oder
b)um die wasserrechtliche Bewilligung der Koppelhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf dem Grundstück Nr. x der KG K unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Murau einzukommen.
Als Frist für die Umsetzung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde der 30.11.2014 festgelegt.
Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass es sich bei der Rinderhaltung der Beschwerdeführerin auf GSt. Nr. x, KG K um keine Freilandhaltung sondern eine Koppelhaltung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Offenlaufstalles auf GSt. Nr. x, KG K, handelt und durch den beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Boden auf GSt. Nr. x, KG K, völlig offen – die Grasnarbe nahezu zerstört ohne Möglichkeit der Regeneration – ist. Die Zone der größten Vertrittschäden befindet sich nahe der Wasserfassung auf GSt. Nr. x, KG K. Die beigezogenen Amtssachverständigen – insbesondere in den Fachbereichen Hydrogeologie und Wasserbautechnik – haben in gleicher Weise schlüssig festgestellt, dass durch den Verlust der durchgehenden, intakten Gründecke nach dem natürlichen Verlauf der Dinge davon auszugehen ist, dass die ausgeübte Bewirtschaftung in Form eines intensiven Viehtriebes eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Bodens und Gewässers ausübt. Der hydrogeologische Amtssachverständige geht bei seiner Beurteilung vom 22.03.2013 von einer Grundwasserverunreinigung, ausgehend von der Viehhaltung auf dem GSt. Nr. x, KG K, aus.
Insgesamt unterstellt die belangte Behörde daher die praktizierte Koppelhaltung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG und war folglich unter Anwendung des § 138 Abs 2 WRG ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag zu erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es sich bei der Wassernutzung der Grundnachbarn H um eine bewilligungspflichtige Anlage nach § 9 Abs 2 WRG oder nach § 10 Abs 2 WRG handelt, nicht eingegangen worden sei, was aber maßgeblich für das gegenständliche Verfahren sei – ob es sich nämlich um Einwirkungen durch Oberflächenwasser oder Grundwasser handle. Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise von einer bewilligungsfreien Wassernutzung der Grundnachbarn auf fremden Grund auf Grund eines Privatrechtstitels (Servitutsvertrag) aus. Dabei habe die Behörde auch außer Acht gelassen, dass diese zivilrechtliche Vereinbarung vom 05.08.1998 nicht als Rechtsgrundlage für eine Nutzung des Brunnens auf Gst. Nr. x, KG K, dienen könne, da diese Vereinbarung von einer Wassernutzung auf Gst. Nr. x, KG K, spreche und auch nur diesbezüglich eine grundbücherliche Dienstbarkeitsbelastung eingetragen worden sei. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen hinsichtlich der Ausführungen der Wasserfassung und des Einbaues bzw. der Errichtung des Sammelbeckens und des Ableitungsbauwerkes bei der Brunnenanlage durchgeführt. Insgesamt würde die aufgetragene wasserpolizeiliche Maßnahmen dem § 32 Abs 1 WRG widersprechen, da die belangte Behörde nicht das Gegenteil der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung bewiesen habe bzw. lege die Behörde nicht dar, in welchem Bereich keine ordnungsgemäße Viehhaltung stattfinden würde. Sohin gelte bis zum Nachweis des Gegenteils die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG.
Der Auftrag, das Vieh vom Stall über das Grundstück Nr. x zu Grundstück x ohne Aufschub zu treiben, würde bedeuten, dass das Grundstück x völlig aus der Weidenutzung bzw. Bewirtschaftung heraus genommen werden müsste, und sei daher dieser Ausspruch widersprüchlich, überschießend und nicht zielführend, da auf diesem Grundstück nur im kleinen Ausmaß die Grasnarbe geschädigt sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Beziehung eines Sachverständigen um festzustellen, ob Verunreinigungen von vorliegenden Wasserproben durch oberflächlich eingedrungene Verunreinigungen entstanden sind, die Erhebung von Vertrittflächen und die dort gegebene Versickerungsmöglichkeit, die Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen um festzustellen, wie die Versickerung der Oberflächenwässer erfolgt, und dass der bestehende Brunnen als konsenslose Erschließung von Grundwasser zu beurteilen ist. Durch einen „neuen hydrogeologischen SV“ soll die Strömung sowie die Regeneration bei der zu erhebenden Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers festgestellt werden. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin einen Sachverständigen aus dem Fachbereich des Brunnenbaues zu bestellen, um die Lage und Bauausführung des Brunnenbauwerkes festzustellen.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Behebung des bekämpften Bescheides und die Feststellung, dass für die gegenständliche Viehhaltung keine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 32 WRG erforderlich ist. Gleichzeitig wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Brunnenbau beantragt.
II.Beweiswürdigung:
Die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes konnte auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Anbetracht dessen, dass Sachverhaltsergänzungen oder ergänzende fachliche Beurteilungen nicht erforderlich waren, entfallen. Insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin den vor der belangten Behörde geführten umfassenden Ermittlungen, den Fachgutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Agrartechnik, Wasserbautechnik und Hydrogeologie nicht auf gleicher fachlichen Ebne entgegen getreten ist, bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken den fachlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wurde dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (siehe EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09). Im gegenständlichen Fall waren die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe bzw. die zu klärende Frage ausschließlich rechtlich zu beurteilen und waren keine fachlichen Ergänzungen erforderlich. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Übrigen wird unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG festgehalten, dass ungeachtet eines Parteienantrages das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lässt.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, Sachverständige aus dem Bereich des Brunnenbaues und Hydrogeologie beizuziehen (bzw. zu bestellen), war nicht stattzugeben, da die Frage der Bauausführung des Brunnenbauwerkes für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant war und ein hydrogeologischer Amtssachverständiger dem Verfahren vor der belangten Behörde bereits beigezogen war. Wenn die Beschwerdeführerin damit beabsichtigte, die vorliegende fachliche Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen zu widerlegen, so wäre es an ihr gelegen, selbst einen Gegengutachter zu beauftragen, um auf gleicher fachlicher Ebene dem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten entgegen zu treten. Für das Landesverwaltungsgericht hat sich durch das Beschwerdevorbringen kein Grund ergeben, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen nicht zu folgen. Insofern war dem Antrag nicht stattzugeben.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 30 Abs 1 WRG sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
Gem. § 30 Abs 3 WRG
Gem. § 32 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbare deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, ins besonders der Gemeingebrauch (§ 8), sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gem. § 32 Abs. 7 WRG, gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodenbenutzung als ordnungsgemäße wenn sie unter Einhaltung der bezugshabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besondere wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Gem. § 138 Abs. 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen als im Abs. 1 enthalten, bei eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen oder runterlassen Arbeiten von der eine angemessenen Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Alle Gewässer, einschließlich des Grundwassers, sind nach § 30 Abs 1 WRG im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so rein zu halten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.
Unter Reinhaltung der Gewässer wird nach § 30 Abs 3 WRG in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Gemäß § 32 Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Abs 7), geltend bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs 7 WRG gilt als ordnungsgemäß die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besondere wasserrechtliche Anordnungen erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht vermag aus folgenden Gründen im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit zu erkennen:
Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderem Fachgutachten aus dem Bereichen Hydrogeologie und Wasserbautechnik eingeholt und haben beide in übereinstimmender Weise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in Folge der auf Grundstück-Nr. x, KG K, zerstörten Grasnarbe ohne Möglichkeit zur Regeneration, ausgehend von der dort praktizierten landwirtschaftlichen Viehhaltung (Koppelhaltung) das Grundwasser verunreinigt wird. Diese Ausführungen sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden oder in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin tritt diesen fachlichen Aussagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und sind die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet, die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachbereiche Hydrogeologie und Wasserbautechnik zu widerlegen.
Wenn nun die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines „neuen“ hydrogeologischen Amtssachverständigen begehrt, so ist dazu festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht am Ergebnis des hydrogeologischen Fachgutachten keine Zweifel zieht, dieses also als schlüssig und nachvollziehbar anerkennt und damit keine Gründe für eine neuerliche Befassung eines hydrogeologischen Amtssachverständigen vorliegen. Es wäre allenfalls an der Beschwerdeführerin gelegen, ein Gegengutachten zu beauftragen, um den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen entgegentreten zu können. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen.
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, ist eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer, das heißt auch auf das Grundwasser, zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht nach § 32 WRG, gleichgültig, ob die landwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (VwGH 23.11.2002, 98/07/0173).
Wie bereits ausgeführt, haben die beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die praktizierte landwirtschaftliche Koppelhaltung, insbesondere durch die Verletzung der Grasnarbe (Vertrittschäden) auf Grundstück-Nr. x, KG K, verunreinigte Wässer in den Untergrund versickern und dadurch das Grundwasser verunreinigt wird. Damit ist im Sinne des § 32 Abs 1 WRG der Beweis des Gegenteils, nämlich dass (auch) durch die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung eine nicht bloß geringfügige Einwirkung verursacht wird, gelungen. Die Beschwerdeführerin irrt in der Annahme, es müsse der Beweis der nicht ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung erbracht werden. „Der Beweis des Gegenteils“ bezieht sich hier auf die Einwirkung (Art der Einwirkung) und nicht auf die Ordnungsmäßigkeit. Wäre die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nämlich nicht ordnungsgemäß, würde das Privileg des § 32 (1) letzter Satz WRG von vornherein gar nicht zum Tragen kommen.
Insofern ist es auch irrelevant, dass der beigezogene agrartechnische Amtssachverständige eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung attestiert.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Grasnarbe auf Gst. Nr. x, KG K, sei nur im kleinen Ausmaß beschädigt, steht den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen eindeutig entgegen, der festgestellt hat, dass auf besagtem Grundstück-Nr. x, KG K, durch den Betrieb des Offenlaufstalles die Grasnarbe nahezu völlig zerstört ist und eine Möglichkeit zur Regeneration auch gar nicht gegeben ist. Dieses unsubstantiierte Beschwerdevorbringen ist jedenfalls nicht geeignet die Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen.
Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Wasserversorgungsanlage der Grundnachbarn H bewilligungspflichtig wäre und hier eine Beurteilung noch erforderlich sei, ob diese Anlage gemäß § 9 Abs 2 oder § 10 Abs 2 WRG zu bewilligen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Beschwerdevorbringen für den gegenständlichen Sachverhalt völlig irrelevant und allenfalls in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen wäre. In einem solchen Verfahren wäre auch – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – allenfalls die zivilrechtliche Komponente (Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1998) und die darin bestehende Diskrepanz aufzuklären. Diese Fragen haben jedoch im nunmehr gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinen Platz, da die Verletzung von Rechten Dritter nicht Grundlage des nunmehrigen wasserpolizeilichen Auftrages ist; dies schon allein aus dem Grund, da das Kriterium der „Geringfügigkeit“ im Sinne des § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG nichts mit einer (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun hat. Hier gibt es nämlich keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (siehe VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, u.a.). Wäre die belangte Behörde von einer Verletzung fremder Rechte für die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages ausgegangen, hätte mangels Bewilligungsfähigkeit gar kein Alternativauftrag erteilt werden dürfen.
Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung der Anordnungen ausschließlich auf § 32 WRG und die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Wässer bzw. deren Reinhaltung (nämlich des Grundwassers) gestützt. Insofern war auch dem Beschwerdebegehren, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Brunnenbau beizuziehen, jedenfalls nicht stattzugeben. Für das Beschwerdeverfahren ist es irrelevant, ob das Brunnenbauwerk ordnungsgemäß errichtet wurde bzw. ob allenfalls eine Verunreinigung durch die Anlage selbst auch erfolgen kann. Auch ist es für die gegenständlich zu beantwortende Frage unerheblich, ob die Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerung oder durch oberflächliches Abrinnen erfolgt. Es wurde durch den hydrogeologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinreichend festgestellt, dass durch die erfolgte Koppelhaltung mit Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen ist. Ob die Verschmutzung dabei durch Versickerung oder durch oberflächliches Abrinnen erfolgt, ist rechtlich nicht erheblich.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen. Die belangte Behörde hat demnach zu Recht unter Anwendung des gelindesten Mittels die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Triebkorridor herzustellen, um den Aufenthalt der Tiere auf dem Grundstück-Nr. x, KG K, auszuschließen, oder um die wasserrechtliche Bewilligung der Koppelhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grundstück-Nr. x, KG K, bei der zuständigen Behörde einzukommen. In Anlehnung der gewährten Frist für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages (ein Monat) war spruchgemäß eine neue Frist festzulegen und wurde sohin der 31.08.2015 festgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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