LVwG T LVwG-2014/15/0260-1

LVwG-2014/15/0260-1Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2014

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Regest

Mängelbehebungsauftrag

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/15/0260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0260.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn T B, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.10.2013, GZ: A-B-CDEF

zu Recht erkannt:

I.Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Mindestsicherung im Umfang der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs vom 20.03.2013 mangels behobener Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen wie Einkommensnachweise betreffend die Tätigkeit als Geschäftsführer und 50 % Eigentümer der Firma XY in Ort, Rumänien, vorzulegen. Die geforderten Unterlagen seien trotz Verbesserungsauftrag vom 16.09.2013 „nicht im ausreichenden Ausmaß“ vorgelegt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 18.03.2013, von der Gemeinde Y überprüft am 19.03.2013, einen Antrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen eingebracht hat. Nachdem aufgrund eines anonymen Hinweises bei der Erstbehörde der Verdacht entstanden ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien selbstständigen Tätigkeiten in Form des Betriebs eines Unternehmens für Güterbeförderungen nachgeht, wurde dieser zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert. Zumal die daraufhin vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nach Ansicht der Behörde unzureichend waren, wurde der Antrag mit Bescheid vom 13.06.2013 zurückgewiesen, soweit dieser die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrifft. Seinem Antrag auf Leistungen im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung wurde mit Bescheid vom 14.06.2013 Folge gegeben.

Die mit Bescheid vom 13.06.2013 vorgenommene Zurückweisung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.09.2013 aufgehoben. Daraufhin hat die Behörde eine Ladung in Form einer Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer gerichtet, welche folgenden Wortlaut aufweist:

„Sie werden eingeladen unter Mitnahme dieser Ladung und Einkommensnachweis betreffend Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer und 50 % Eigentümer der Firma XY in Ort, Rumänien (erbrachte Unterlagen bzw Bestätigungen können nicht als Einkommensnachweise angesehen werden!) in Angelegenheit der Besprechung ihres gestellten Mindestsicherungsantrages vom 20.03.2013 - neuerliche Erhebung bzw Verbesserungsauftrag aufgrund der Berufungsentscheidung vom 02.09.2013 zu GZl: VA-X-Y; als Beteiligter binnen 10 Tagen bei unserem Amt (Zimmer xy) in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Montagnachmittags von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr persönlich vorzusprechen. Sollte eine fristgerechte Vorsprache und Vorlage der benötigten Unterlagen ihrerseits unterbleiben wird darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.“

Daraufhin hat der Beschwerdeführer E-Mail-Nachrichten zum Nachweis dafür vorgelegt, dass sein Auftragsverhältnis zum Steuerberater in Rumänien mangels Begleichung der diesbezüglichen Forderungen von diesem aufgelöst worden sei. Zum Nachweis dafür wurde auch eine Mahnung eines Inkassobüros vorgelegt. Ergänzend führt der Beschwerdeführer in einer Email-Nachricht vom 24.09.2013 aus, dass er hiermit bestätige, dass er in Rumänien über kein Einkommen verfüge. Er könne leider nichts anderes übermitteln, da er keine Kontaktmöglichkeiten nach Rumänien habe, da der Steuerberater die Zusammenarbeit mit ihm gekündigt habe, zumal er nie Geschäftstätigkeiten in Rumänien entwickelt habe. Er wisse auch nicht, wie es mit der Firma weitergehen solle, da er keine Firmenadresse besitze, die Firmenadresse sei nur eine Postkastenadresse beim Steuerberater gewesen, für die der Steuerberater im Nachhinein noch viel Geld wolle, das er nicht zahlen könne.

Im nunmehrigen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er mehrmals bestätigt habe, dass er in Rumänien kein Einkommen beziehe und dort auch nicht tätig sei. Der Steuerberater habe ihm die Zusammenarbeit und die Niederlassung gekündigt. Er könne keine Lohnbestätigung oder Einkommensbestätigung zusenden, da es diese nicht gäbe. Um das Unternehmen in Rumänien abzumelden, müsste er nach Rumänien reisen, was ihm allerdings aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Derzeit sei er auf Arbeitssuche, was allerdings bis jetzt nicht geklappt habe.

Das Landesverwaltungsgericht in Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend die Feststellung, inwiefern der Beschwerdeführer einen Anspruch nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes hat, sind Verdachtsmomente hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einer selbstständigen Tätigkeit in Erwerbsabsicht nachgeht. Aufgrund dieser Verdachtslage hat die Erstbehörde weitergehende Erhebungen dahingehend gepflogen, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich über derart ausreichende Mittel verfügt, dass ihm ein Anspruch nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht zusteht. Der Beschwerdeführer hat allerdings im laufenden Verfahren mehrfach dargelegt, dass er tatsächlich kein Einkommen aus einer Tätigkeit in Rumänien bezieht und dort auch kein Vermögen hat. So hat er dazu unter Hinweis auf Bestätigungen seines rumänischen Steuerberaters ausgeführt, dass das rumänische Unternehmen über ein Stammkapital von weniger als Euro 50,-, sonst allerdings über keine weiteren Vermögenswerte verfügt. Die Feststellung betreffend der Stammeinlage des rumänischen Unternehmens ergibt sich aus der Mitteilung des rumänischen Justizministeriums betreffend den Auszug aus dem rumänischen Handelsregister, welcher in übersetzter Fassung im Akt der Erstbehörde einliegt.

Auch sonst wird festgehalten, dass von der Erstbehörde lediglich Schriftstücke zum Akt genommen wurden, welche die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nahelegen.

Festgehalten wird daher, dass im gesamten Verfahren keine Sachverhaltsmomente hervorgetreten sind, die tatsächlich eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Beschwerdeführers nahelegen würden, welche einen Antrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz entbehrlich machen würde. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er tatsächlich über ein Einkommen aus Rumänien verfügt. Weiters hat der Beschwerdeführer eingehend dargetan, dass das rumänische Unternehmen keine Geschäftstätigkeit entwickelt hat, sohin von diesem auch keine Einkünfte erwirtschaftet wurden sowie dass er vor diesem Hintergrund nicht dazu im Stande ist, den von der Behörde geforderten Einkommensnachweis zu erbringen, weil er in Rumänien weder über nennenswertes Vermögen, noch über ein Einkommen verfügt.

In Würdigung dieses Vorbingens und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher fest, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, den von der Behörde geforderten Einkommensnachweis vorzulegen.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 BVG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das vorliegende Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuvor noch zuständiger Berufungsbehörde nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen bei zu bringen so wie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag kommt nicht nur bei Formgebrechen, wie etwa dem Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, sondern auch bei materiellen Mängeln in Betracht, wie zB das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages (vgl dazu die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 27).

Im vorliegenden Fall verpflichtet § 33 TMSG einen Antragsteller zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren, ein Grundsatz, welcher generell im Verwaltungsverfahren gilt.

Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Mangels zwar weit auszulegen ist, diesem Begriff aber nicht entnommen werden kann, dass die Partei dazu zur Vorlage nicht existenter Bestätigungen verpflichtet werden kann. So zählt dazu etwa das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein wie Pläne, Grundbuchsauszug usw, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Hauer/Leikauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 264). Dennoch kann mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht die Vorlage nicht existenter Unterlagen eingefordert werden. So hat der Beschwerdeführer mehrfach dargetan, dass er über keine Einkommensnachweise aus Rumänien verfüge, zumal er in Rumänien kein Einkommen bezogen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Erstbehörde nicht im Recht, wenn sie eine Zurückweisung des Antrages vornimmt, verweigert sie dem Beschwerdeführer doch damit eine Sachentscheidung.

Die Zurückweisung des Antrages erweist sich somit als unzulässig, zumal auch im gesamten Verfahren nicht konkret genug hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein Einkommen in Rumänien verfügt hat. So hat die Erstbehörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Beweisergebnis entgegengesetzt, das gegenteiliges indizieren würde. Aus diesem Grund war die Zurückweisung als Sache des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beheben. Vor diesem Hintergrund waren weitere Ausführungen zur Frage, ob der Verbesserungsauftrag im Lichte der Judikatur des VwGH ausreichend klar erteilt wurde, entbehrlich.

Die Behörde hat daher nunmehr den Genehmigungsantrag vom 18.03.2013 einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. Für das nunmehr fortzusetzende Ermittlungsverfahren gilt weiterhin die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Diese Mitwirkungspflicht, die in Abkehr der Offizialmaxime vor allem dort zum Tragen kommt, wo der Behörde die Feststellung des Sachverhalts nicht aus eigenem möglich ist (auch dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, der für Verfahren nach dem TMSG zudem durch einen Verweis in § 33 TMSG, letzter Satz, wiederholt wird) ist allerdings von der Behörde entsprechend zu konkretisieren und kann auch im Wege der Mitwirkungspflichten nicht die Vorlage von Unterlagen gefordert werden, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht existieren.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Dass sich ein Verbesserungsantrag nur auf Unterlagen beziehen kann, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, ergibt sich bereits aus der Judikatur (vgl VwSlG 5224 A/1960; Nachweis auch bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 RZ 27). Aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage vor, welcher erhebliche Bedeutung zukommt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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