LVwG T LVwG-2013/33/1374

LVwG-2013/33/1374Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2014

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Nicht-Landwirt; Agrarstruktur

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/33/1374

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.33.1374

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde von 1. M R und 2. H R, beide vertreten durch Notar Dr. A K, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vom 18.03.2013, Zahl ABC-2012,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Rechtserwerb an dem Gst ABC in EZ 123 GB 00001 Y durch Frau M R gemäß dem Übergabsvertrag vom 19.07.2012 iVm mit dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 14.08.2013 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 1 und Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1991 idF LGBl 130/2013 versagt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Übergabsvertrag vom 19.07.2012 hat Herr A B die Liegenschaft in EZ 123 GB 00001 Y, allein bestehend aus dem Gst ABC im Gesamtausmaß von 5.647 m², je zur Hälfte an seine Schwester M R und seinen Schwager Herrn H R übergeben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft I angezeigt.

Nach Einholung einer agrarfachlichen Stellungnahme hat die Bezirkshauptmannschaft I als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit Bescheid vom 18.03.2013 diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtserwerber keine Landwirte im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes seien. Durch die geplante Übergabe würde ein flächenmäßig eher kleiner landwirtschaftlicher Betrieb weiter geschwächt werden, da ihm 14% seiner landwirtschaftlichen Eigenfläche abhandenkommen würden. Somit widerspreche der Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs 1 TGVG.

Dagegen haben die Vertragsparteien rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Übergabe an die Schwester des Übergebers die Voraussetzungen des § 7a Abs 8 lit i TGVG erfülle. Bei dem vertragsgegenständlichen Grundstück handle es sich um eine für den landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers nicht wertvolle und entbehrliche landwirtschaftliche Fläche, zumal das Grundstück aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit keinen wesentlichen Ertrag abwerfe. Das Grundstück sei sehr steil und von minderer Qualität. Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgrundstückes sei durch die weitere Bewirtschaftung des bisherigen Bewirtschafters im Pachtwege gewährleistet. Abschließend wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und dem Rechtserwerb unter Berücksichtigung des Nachtrages, welcher noch errichtet werde und wonach Frau M R das gegenständliche Grundstück allein erwerbe, die Genehmigung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2013 wurde der Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 14.08.2013 vorgelegt, wonach nunmehr die Schwester des Übergebers, Frau M R, das gegenständliche Grundstück ins Alleineigentum erwirbt.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG) lauten wie folgt:

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

(5) Als Landwirt gilt,

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn

(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.

(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

§ 7a

Interessentenregelung

(8) Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe

i) an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.

III.Erwägungen:

Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist der Erwerb der Liegenschaft in EZ 123 GB 00001 Y, allein bestehend aus dem Gst ABC im Gesamtausmaß von 5.647 m² gemäß dem Übergabsvertrag vom 19.07.2012 samt Nachtrag vom 14.08.2013 durch Frau M R.

Festzustellen war zunächst, dass es sich bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück um ein land- bzw forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt. Dies ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde sowie der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 10.01.2013.

Festzustellen ist auch anhand des Akteninhaltes, dass die Erwerberin M R keine Landwirtin im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs 5 TGVG ist.

Mit der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl Nr 50/2012 wurde der § 7a Abs 8 TGVG novelliert. Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle am 01.07.2012 sind die Bestimmungen über die Interessentenregelung (§ 7a Abs 1 bis 6 und § 7 Abs 1 lit d TGVG) für Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, nicht anzuwenden. Vorliegend ist daher die Vorschrift des § 6 Abs 3 TGVG relevant.

Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG nicht vorliegen.

Es war daher zu überprüfen, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG widerspricht. Dazu wurde von der Erstbehörde eine agrarfachliche Stellungnahme eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Übergeber Herr A B grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften in EZ 00002 GB X, EZ 456 GB X und EZ 123 GB Y ist. Diese eigentümlichen Liegenschaften des Übergebers weisen ein Gesamtflächenausmaß von 41.022 m² auf, wovon 40.546 m² auf landwirtschaftlich genutzte Flächen entfallen. Der Übergeber ist aktiver Landwirt und bewirtschaftet die landwirtschaftlichen Flächen und den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Familie im Nebenerwerb.

Zusammenfassend ist der agrarfachliche Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass es sich bei dem Übergeber um einen aktiven und tierhaltenden Landwirt handle. Durch die vorgesehene Übergabe werde die landwirtschaftlich genutzte Fläche auf Übergeberseite um 14% geschwächt, was bedeute, dass dadurch eine Großvieheinheit weniger gehalten werden könne. Auf Seiten der Übernehmerin sei kein Landwirtschaftsbetrieb bzw keine Hofstelle vorhanden, ebenso wenig landwirtschaftliche Maschinen zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft.

Somit war aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass der vorliegende Rechtserwerb durch Frau M R dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol widerspricht, da dieser weder der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe noch der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entspricht. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses hat daher bereits die Bezirkshauptmannschaft I als Grundverkehrsbehörde I. Instanz dem vorliegenden Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Auch der Erwerb durch Frau M R allein, kann an den oben dargestellten Widerspruch zu den öffentlichen Interessen nichts ändern.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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