LVwG-2013/22/3375-2•LVwG T LVwG-2013/22/3375-2
LVwG-2013/22/3375-2Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2014
Lenkberechtigung; Alkohol; Anflutungsphase; Rückrechnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Dr. E M, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, v.d. Rechtsanwalt Dr. C, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2013, Zl VA-E-ttt/2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt
I.Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkungen
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
II.Verfahrensgang
Mit Mandatsbescheid vom 29.10.2013, VA-E-ttt/2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für den Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 28.10.2013 (Abnahme des Führerscheines), entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.
Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag nach der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 28.10.2013, GZ R/R/2013-R folgender Sachverhalt zugrunde: Herr Dr. E M, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, lenkte am 28.10.2013 um 19:30 Uhr in Y, Ystraße, bis vor das Haus Xstraße x, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen YYY, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft wurde bei ihm ein Wert von 0,81 mg/l AAK festgestellt.
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die Behörde führte dazu aus wie folgt:
„Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbrachte nachstehendes Ergebnis: In der gegen den Mandatsbescheid vom 29.10.2013 eingebrachten Vorstellung wird durch den rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass Sie zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht über 1,6 Promille alkoholisiert waren bzw. dass das Überschreiten der 1,6 Promillegrenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.
Sie hätten am Tatabend vor Ihrer Heimfahrt nach Y in I neben mehreren Bieren eine Flasche Sekt konsumiert, wobei diese Flasche Sekt innerhalb einer halben Stunde vor Antritt der Heimfahrt getrunken wurde.
Gleichzeitig beantragen Sie die Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes zum Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einholung des aktuellen Eichscheines und des Wartungsprotokolls des bei der Amtshandlung verwendeten Alkomatmessgerätes, sowie der Ermächtigungsurkunde des die Messung durchführenden Polizisten und wird gegenständlichem Bescheid in Kopie beigelegt.
Für die Behörde steht fest, dass Sie den in der Anzeige vorgehaltenen Tatvorwurf zu verantworten haben.
Die in der Vorstellung angeführte Trinkverantwortung von mehreren Bieren und einer Flasche Sekt (!) innerhalb einer halbe Stunde vor Fahrtantritt steht im Widerspruch zu den Angaben, welche von Ihnen anlässlich der Amtshandlung getätigt wurden. Dort sprachen Sie gegenüber den amtshandelnden Beamten von lediglich zwei Bieren. Eine Rückrechnung auf Grund einer gegenüber der Anhaltung geänderten Trinkverantwortung ist daher seitens der Behörde abzulehnen.
Aber selbst wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Anhaltung noch in der Anflutungsphase befunden hätten, würde das am festgestellten Sachverhalt nichts ändern.
Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in einem grundlegenden Erkenntnis vom 30.01.2004, 004/02/001 zum Ausdruck gebracht, dass die nachträgliche Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw. Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat. Es ist somit auf das Ergebnis der Alkomatmessung abzuzielen und nicht auf einen mit einem günstigeren Faktor um gerechneten Blutalkoholwert.
Fest steht, dass mit einem ordentlich geeichten und gewarteten Messgerät mit Ihnen durch ein für diese Aufgabe ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ein Alkomattest durchgeführt wurde, wobei zwei verwertbare Messungen erzielt wurden, und der niedrigere der beiden Werte als Grundlage für die Entzugsdauer herangezogen wurde. Auch wenn zwischen Zeitpunkt der Anhaltung und durchgeführter Messung ein Zeitraum von 45 Minuten vergangen ist, war von einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 StVO zum Zeitpunkt der Anhaltung auszugehen.“
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Wie bereits in der Vorstellung vom 14.11.2013 angeführt, war der Vorstellungswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung am 28.10.2013 um 19.30 Uhr nicht über 1,6 %o alkoholisiert, zumindest ist das Erreichen oder Überschreiten der 1,5 %o-Grenze nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Der Vorstellungswerber hat nämlich am Vorfallstag kurz vor seiner Heimfahrt nach Y eine Flasche Sekt konsumiert, damit hat er sich im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden und der Blutalkoholgehalt entspricht nicht dem festgestellten Atemluftalkoholgehalt.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt ist bekannt, es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass bei derartigen Konstellationen nicht die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO zur Anwendung kommen würde, im gegenständlichen Fall geht es dem Berufungswerber aber darum, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung die 1,6 %o-Grenze nicht überschritten hat und im Führerscheinentzugsverfahren nach Unterschreitung der 1,6 %o nach einer anderen Gesetzesstelle bestraft werden will.
Andererseits existieren verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse dazu, dass bei der Umrechnung von Atemluft - in Blutalkoholgehalt Unschärfen möglich sind, die bis zu eine Dezimalstelle betragen können. Unter Berücksichtigung dieser Unscharfen ist zum Zeitpunkt der Anhaltung auch aus diesem Grund ein Blutalkoholgehalt von 1,6 %o nicht nachweisbar.
Es wird
b e a n t r a g t,
den Berufungswerber zu seiner Trinkverantwortung einzuvernehmen, eine Stellungnahme des Amtsarztes zum Blutalkoholgehalt einzuholen und die Führerscheinentzugsdauer für die Lenkerberechtigungen der Klassen AM, A und B auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren.“
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.1.2014 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. R vom 17.1.2014 (im Folgenden „Gutachten R“) vor. Dieses Gutachten lautet wie folgt.
„G U T A C H T E N
1 Auftrag
Mit Auftrag von Rechtsanwalt Dr. C, eingelangt am 17.01.2014, soll ein schriftliches gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Blutalkoholkonzentration seines Mandanten Dr. E M zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls erstattet werden.
2 Vorfall
Der Beilage zur Anzeige der Polizeiinspektion R zu GZ R/R/2013-R kann entnommen werden, dass sich der gegenständliche Vorfall am 28.10.2013 um 19.55 Uhr in Y ereignet habe. Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle habe sich der Verdacht auf eine Alkoholbeeinträchtigung des Dr. E M ergeben. Es erfolgte eine Atemalkoholuntersuchung. Diese ergab einen relevanten Messwert am 28.10.2013 um 20.18 Uhr von 0,81 mg/l.
Seitens des Rechtsanwalts wurde mitgeteilt, dass sein Mandant vor seiner Heimfahrt nach Y in I neben mehreren Bieren auch eine Flasche Sekt konsumiert habe, die Flasche Sekt innerhalb einer halben Stunde vor Antritt der Heimfahrt.
3 Fachliche Stellungnahme
Um von einer Atemalkoholkonzentration auf eine Blutalkoholkonzentration zu einem früheren Zeitpunkt rückrechnen zu können, müssen die Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchung zunächst mit den wissenschaftlich fundierten Konversionsfaktoren auf korrelierende Blutalkoholkonzentrationen umgerechnet werden. Diese Umrechnung beruht auf Annahme eines Vertrauensintervalls (Konfidenzintervall) von 95 %. Dies bedeutet, dass 95 von 100 Personen Blutalkoholkonzentrationen im angeführten Bereich zeigen würden. 5 länge immer noch außerhalb dieses Intervalls.
Dann muss für den Alkoholanteil, der zwischen Vorfall und Atemalkoholmessung im Körper abgebaut und ausgeschieden wurde, wieder der entsprechende Wert addiert werden.
Im vorliegenden Fall ergibt die Rückrechnung ausgehend vom relevanten Messwert 0,81 mg/l für den Vorfallszeitpunkt 28.10.2013 19.55 Uhr eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,36 Promille. Als wahrscheinlicher Mittelwert wäre 1,73 Promille zu berechnen, als Maximalwert 2,1 Promille.
Diese Werte gelten bei Annahme einer zum Vorfallszeitpunkt abgeschlossenen Alkoholresorption. Im vorliegenden Fall war gemäß der Trinkverantwortung die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, sodass rein rechnerisch der oben angeführte Mindestwert noch weiter zu reduzieren wäre. Bezüglich der subjektiven Alkoholwirkung spielt jedoch der noch nicht resorbierte Alkoholanteil keine Rolle, weil die Alkoholwirkung im Stadium der Alkoholresorption größer ist als es der berechneten Alkoholkonzentration entspricht. Dieser Effekt wird als so genannte Anflutungswirkung bezeichnet.
4 Zusammenfassend ergeben sich auf Grund der gerichtsmedizinischen Untersuchungen folgende Feststellungen:
4. 1 Ausgehend von den Ergebnissen der Atemalkoholanalyse bei Dr. E M vom 28.10.2013 um 20.18 Uhr (relevanter Messwert 0,81 mg/l) ergibt die forensische Rückrechnung auf den Kontrollzeitpunkt 28.10.2013 19.55 Uhr bei Zugrundelegung eines Konfidenzintervalls von 95 % eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,32 Promille.
4. 2 Das Faktum, dass gemäß der Trinkverantwortung des Mannes die Alkoholresorption zum Vorfallszeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen war, spielt bezüglich der subjektiven Alkoholwirkung im konkreten Fall keine Rolle, weil beim angegebenen Alkoholkonsum mit einer relevanten Anflutungswirkung zu rechnen war, die diesen Effekt wieder aufhebt.“
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol VA-E-ttt/2013.
III.Sachverhalt
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Herr Dr. E M, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, lenkte am 28.10.2013 um 19:30 Uhr in Y, Ystraße, bis vor das Haus Xstraße x, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen YYY, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft um 20:18 Uhr wurde bei ihm ein Wert von 0,81 mg/l AAK festgestellt.
IV.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 28.10.2013, GZ R/R/2013-R. Der festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten.
In Bezug auf den Alkoholisierungsgrad wurde jedoch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol das „Gutachten R“ vorgelegt und darauf aufbauend zusammenfassend damit argumentiert, dass zum Lenkzeitpunkt jedenfalls ein Alkoholisierungsgrad unter 0,8 mg/l AAK vorgelegen sei.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen jedoch aus folgenden Erwägungen ins Leere:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein – wie hier – unbedenkliches Ergebnis einer Atemluftmessung, welches eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat, lediglich durch eine freiwillige Blutabnahme nach § 5 Abs 8 Z 2 StVO zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden kann (vgl die reichhaltige Judikatur des VwGH zu dieser Problematik, wiedergegeben zB bei Pürstl, StVO13 (2011), §§ 5-5b, insb E 485).
Weiters basiert das Gutachten R auch auf einer Trinkverantwortung des Beschwerdeführers. Diese wurde jedoch vom Beschwerdeführer im Laufe des gegenständlichen Verfahrens abgeändert. Gab er bei seiner Ersteinvernahme an Ort und Stelle auf Befragung durch die amtshandelnden Polizeibeamten am 28.10.2013 an, nur zwei Bier getrunken zu haben, ohne die Menge und die genaue Uhrzeit zu benennen, änderte er diese Angaben (siehe dazu die Vorstellung vom 14.11.2013) dahingehend, dass er „vor seiner Heimfahrt nach Y in I war und dort neben mehreren Bieren eine Flasche Sekt konsumiert habe, die Flasche Sekt innerhalb einer halben Stunde vor Antritt seiner Heimfahrt.“ Die ursprüngliche Trinkverantwortung wurde also einerseits abgeändert, ist aber andererseits nach wie vor völlig unbestimmt („mehrere Biere“, 1 Flasche (welche Größe?) Sekt) und sohin insgesamt völlig unglaubwürdig. Ungeachtet dessen stützt sich der Gutachter – wie erwähnt – auch auf die „seitens des Rechtsanwaltes mitgeteilte“ Trinkverantwortung. Insgesamt zeigt sich sohin ein äußerst vager Befund im Gutachten R, der bloß auf unbewiesenen Annahmen beruht, sodass schon aus diesem Grund die im Gutachten gezogenen Schlüsse für den gegenständlichen Fall weitgehend wertlos sind.
Überdies ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik der Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Tatzeitpunkt zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in einem grundlegenden Erkenntnis vom 30.01.2004, 2004/02/0011 (vgl in weiterer Folge auch VwGH 20.3.2009, 2008/02/0040, 16.1.2.2011, 2011/02/0344) zum Ausdruck gebracht, dass die – nachträgliche – Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO (wie auch des § 14 Abs 8 FSG – siehe dazu VwGH 31.07.2007, 2006/02/0290) zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat. Der VwGH hebt hervor, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden würde, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw des „In-Betrieb-Nehmens“) eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt der für die Fahrtüchtigkeit „besonders nachteiligen“ Anflutungsphase (vgl dazu auch VwGH 28.06.2002, 2002/02/0015, 28.02.2003, 99/02/0167) befunden hatten, - zu ihren Gunsten - nicht. Ausgehend davon ist daher auf das Ergebnis der Alkomatmessung (und nicht auf einen mit einem günstigeren Faktor umgerechneten Blutalkoholwert) abzustellen und sohin gegenständlich von einer Verwirklichung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO auszugehen. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher nicht (vgl etwa VwGH 28.02.2003, 99/02/0167, 31.01.2003, 2000/02/0254).
V.Rechtsgrundlagen
1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):
2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):
§ 3. …
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
3. Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2013/96 (FSG):
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
…“
VI.Rechtliche Erwägungen
Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf eine von ihm angestrebte Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zusammenfassend damit, dass die (in § 99 Abs 1 lit a StVO) normierte Grenze der Alkoholisierung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l [1,6 Promille] oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) beträgt, weder erreicht noch überschritten wurde. Auf dieses Vorbringen wurde bereits in der Beweiswürdigung umfassend eingegangen und dessen Irrelevanz aufgezeigt. Auszugehen ist daher gegenständlich von einem Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 0,81 mg/l.
Damit liegt aber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Allein dieser Umstand zieht nach dem oben zitierten § 26 Abs 2 Z 1 FSG zwingend eine Mindestentzugszeit von sechs Monaten nach sich. Die übrigen Vorschreibungen ergeben sich in der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend aus § 24 Abs 3 FSG.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorliegenden, in der Beschwerde aufgeworfenen Problematik vielmehr seit dem Grundsatzerkenntnis vom 30.1.2004, 2004/02/0011 in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 10.9.2004, 2001/02/0235; 31.7.2007, 2006/02/0290; 20.3.2009, 2008/02/0040, 16.1.2.2011, 2011/02/0344) dargelegt, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung des § 5 Abs 1 StVO zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht zu erkennen, dass im vorgelegten Gutachten R dazu – wie oben in der Begründung dargelegt - irgendwelche neuen Aspekte aufgeworfen worden wären, die eine andere rechtliche Beurteilung zwingend nach sich ziehen würden. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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