LVwG-2014/27/0317-1; LVwG-2014/27/0318-1•LVwG T LVwG-2014/27/0317-1; LVwG-2014/27/0318-1
LVwG-2014/27/0317-1; LVwG-2014/27/0318-1Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2014
Wiederholungsfall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn U V, vertreten durch Dr. A B, Rechtsanwalt, Adresse, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2013, Zl. **-1-2012, und vom 16.12.2013, Zl. **-2-2012,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 16.12.2013, Zl. **-1-2012, stattgegeben und die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 16.12.2013, Zl. **-2-2012, stattgegeben und die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
3. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat gegen den Beschwerdeführer im Verfahren **-1-2012 (beim LVwG zur Zahl 2014/27/0317 anhängig) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 AVRAG geführt und am 16.12.2013 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen, in welchem dem Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt wurde:
„Sie haben es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma V Bauunternehmen, Adresse zu verantworten, dass den Organen des Finanzamtes XY bei den erforderlichen Erhebungen am 04.10.2012 auf der Baustelle **** in PLZ Ort um 10:30 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der folgenden Arbeitnehmer
1. der ukrainische Staatsbürger I H, geboren am xx.xx.xxxx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter und
2. der mazedonische Staatsbürger A S, geboren am xx.xx.xxxx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter,
welche für Ihre Firma V Bauunternehmen, Adresse, auf der Baustelle **** in PLZ Ort beschäftigt waren, nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2. 500,00 Euro80 Stunden§ 7i Abs 2 AVRAG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
250,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro)
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);
_Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750,00 Euro“
Zur Strafbemessung wurde wie folgt ausgeführt:
„Erschwerend war zu werten, dass bei Ihnen bereits drei einschlägige Verwaltungsstrafen aufgrund von Verstößen gegen das AVRAG zu AS--2010 (BH Y) und SI--2012 (BH K) vorgemerkt sind. Darüber hinaus hat sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegen Sie bereits mit Straferkenntnis der BH K, SI-***-2012, vom 17.09.2012 aufgrund von zwei Verstößen gegen §7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 AVRAG Geldstrafen verhängt wurden, womit die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Wiederholungsfall zu werten ist, was zu einem Strafrahmen von mindestens 1.000 Euro bis 10.000 Euro führt. Milderungsgründe lagen keine vor.
Zur Strafbestimmung des § 7i Abs 2 AVRAG ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier - zum Unterschied von der Strafbestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, - davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.
Trotz mehrfacher Möglichkeiten haben Sie keine Nachweise zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten dargebracht. Die erkennende Behörde geht somit zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen aus.“
Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl **-2-2012 (beim LVwG zur Zahl 2014/27/0318 anhängig) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 AVRAG geführt und das mit 16.12.2013 nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In diesem Straferkenntnis wurde wie folgt ausgesprochen:
„Sie haben es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma V Costruzioni SRL, Adresse zu verantworten, dass folgende zwei Arbeitnehmer
1. der ukrainische Staatsbürger I H, geboren am xx.xx.xxxx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter und
2. der mazedonische Staatsbürger A S, geboren am xx.xx.xxxx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter,
für Ihre Firma V Costruzioni SRL, Adresse, auf der Baustelle **** in PLZ Ort beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3), eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7b Abs 9 Z 2 iVm. § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2. 500,00 Euro80 Stunden§ 7b Abs 9 AVRAG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
250,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro)
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);
_Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750,00 Euro“
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde in diesem Straferkenntnis wie folgt ausgeführt:
„Erschwerend war zu werten, dass bei Ihnen bereits vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufgrund von Verstößen gegen das AVRAG zu SI-***-2012 (BH K) vorgemerkt sind. Milderungsgründe lagen keine vor.
Da es sich darüber hinaus im Verwaltungsstrafverfahren AS-***-2010 um eine gleichartige Verwaltungsübertretung handelte, ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Wiederholungsfall zu werten, was zu einem Strafrahmen von mindestens 1.000 Euro bis 10.000 Euro führt.
Zur Strafbestimmung des § 7b Abs 9 AVRAG ist auszuführen, dass der Gesetzgeber hier - zum Unterschied von der Strafbestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG, welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, - davon ausgegangen ist, dass fehlende Unterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.
Mangels Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten geht die erkennende Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen aus.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer, jeweils rechtsanwaltlich vertreten, wegen der Strafhöhe Beschwerde erhoben.
Da ausdrücklich nur die Strafhöhe in jedem Fall angefochten wurde, sind die vorerwähnten Straferkenntnisse dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen.
Dem erstinstanzlichen Akt ist jeweils zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde Verwaltungsstrafvormerke eingeholt wurden.
Daraus ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer lediglich in einem Verfahren zur Zahl AS-***-2010 der Bezirkshauptmannschaft Y eine Übertretung des § 7b Abs 9 AVRAG zur Last gelegt wurde, die noch nicht getilgt ist. Eine weitere Verwaltungsstrafvormerkung betrifft eine Übertretung der StVO.
Die in den jeweils angefochtenen Straferkenntnissen weiters zitierten Verwaltungsvorstrafen betreffen jedoch nicht den Beschwerdeführer, sondern B V (betreffend die Zahlen AS-xxx-2010 der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl xxx-2009 der Bezirkshauptmannschaft U) Zl SI-***-2012 der Bezirkshauptmannschaft K bzw A V zur Zahl AS-uuu-2010 der Bezirkshauptmannschaft Y. Die letztgenannten Feststellungen konnten aufgrund der im Akt erliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen getroffen werden.
Das Verfahren zur Zl SI-***-2012 der Bezirkshauptmannschaft K ist gegen den Beschwerdeführer geführt worden, wie sich aus dem diesbezüglichen Straferkenntnis ergibt. Insofern liegt eine Bestrafung nach § 7i Abs 2 AVRAG vor.
Weiters erliegt im Akt **-1-2012 ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches mit dem Vermerk „persönliche Abgabe“ versehen ist und welches unter anderem eine Bekanntgabe hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten enthält.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.990,00 ins Verdienen zu bringen, kein Vermögen zu besitzen und Sorgepflichten für die Frau sowie die Mutter zu haben.
Auch diese Feststellung konnte ohne weiteres aus der im Akt erliegenden Urkunde getroffen werden.
II.Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den im Behördenakt erliegenden Urkunden.
Im Übrigen hat eine Einsichtnahme des erkennenden Richters in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 17.09.2012, Zl SI-***-2012, ergeben, dass dieses gegen den jetzigen Beschwerdeführer geführt wurde und er in diesem Straferkenntnis gemäß § 7i Abs 2 AVRAG iVm § 7d Abs 1 AVRAG (und § 32 Abs 1 Z 3 iVm § 23a Abs 3 BUAG) bestraft wurde.
III.Rechtslage:
„§ 50 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG,
BGBl Nr 459/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 138/2013
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
(9)Wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
1. die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungs-übertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
§ 7d AVRAG
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvor-schriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
§ 7i AVRAG
(2)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsüber-tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.“
IV.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren **-1-2012 von der Behörde zur Last gelegt, dass gegenständlich ein Wiederholungsfall vorliegen würde.
Dies ist insofern korrekt, als sich zwar aus dem Verwaltungsstrafregister derartiges nicht entnehmen lässt, tatsächlich aber eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens der Bezirkshauptmannschaft K mit dem Straferkenntnis vom 17.09.2012, Zl SI-***-2012, erfolgt ist, sodass eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gegeben ist, weshalb der Strafrahmen von mindestens Euro 1.000,00 heranzuziehen war.
Darüber hinaus ist jedoch nicht richtig, dass weitere einschlägige Verwaltungsstrafvor-merkungen vorliegen würden, da diese nicht dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr B V und A V zur Last zu legen sind.
Weiters hat die Behörde ausgeführt, dass Milderungsgründe nicht vorliegen würden, wobei sie jedoch nicht bedacht hat, dass – im Sinne des Vorbringens der Beschwerde – ein Tatsachengeständnis erfolgte. Nach der Bestimmung des § 19 VStG sind dabei auch die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Überdies hat die Behörde in aktenwidrigerweise nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie seinen Sorgepflichten Rücksicht genommen.
Aus all dem ist in der Gesamtzusammenschau festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall zwar ein Wiederholungsfall vorliegt, jedoch keine solchen Erschwerungsgründe vorliegen, dass eine über die Mindeststrafe hinausgehende Bestrafung zu erfolgen hätte. Darüber hinaus ist auch auf die geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten Rücksicht zu nehmen und ergibt sich daher, dass die Geldstrafe angemessen herabzusetzen war.
Auch hinsichtlich des Verfahrens **-2-2012 ergibt sich, dass lediglich eine als einschlägig zu wertende Verwaltungsvorstrafe aus dem Verwaltungsstrafregister erkennbar ist, sodass zwar wiederum von einem Wiederholungsfall auszugehen ist, jedoch dem Beschwerdeführer zu Unrecht Verwaltungsvorstrafen zur Last gelegt wurden, die nicht ihn betreffen, sondern B V und A V.
Auch in diesem Fall war sohin unter denselben Voraussetzungen wie vorerwähnt die Strafe angemessen herabzusetzen.
Festzuhalten ist weiters, dass unter sinngemäßer Anwendung des § 39 AVG, der gemäß § 24 VStG und § 38 VwGVG sinngemäß vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, die Verfahren gemeinsam entschieden werden konnten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Sigmund Rosenkranz
(Richter)
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