LVwG T LVwG-2014/37/0114-3

LVwG-2014/37/0114-3Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2014

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Regest

Erlaubnis; nicht gefährliche Abfallarten; verantwortliche Person; Verlässlichkeit; Entziehung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0114-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0114.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Name1 GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer Name1, Straße1, Ort1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.11.2013, Zl --/*1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Schreiben vom 21.01.2008, Zl -()-**/2, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde die Anzeige der Name2 GmbH (nunmehr Name1 GmbH) zur Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns der nachfolgenden, nicht gefährlichen Abfallarten zur Kenntnis genommen:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

S

B

31409

Bauschutt

x

x

31409

18

Bauschutt

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

x

x

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

x

x

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

x

x

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

x

x

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2G

x

x

31411

33

Bodenaushub

Inertabfallqualität

x

x

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

x

x

31411

35

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

x

x

31427

Betonabbruch

x

x

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

x

x

54912

Bitumen, Asphalt

x

x

[SN laut ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“; ausgegeben am 1. Oktober 2005,in der Fassung der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005].

Mit Schriftsatz vom 25.07.2011, Zl --/3, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde die Namhaftmachung des Name1, geb am ..***4, Ort1, als verantwortliche Person für die Name2 GmbH (nunmehr Name1 GmbH) betreffend die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns nicht gefährlicher Abfallarten zur Kenntnis genommen.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 wurde der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde darüber informiert, dass der Firmenwortlaut der Name2 GmbH abgeändert wurde und nunmehr „Name1 GmbH“ mit der Geschäftsanschrift „Straße1, Ort1“ lautet.

Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl --/*1, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Name1 GmbH das Sammeln und Behandeln genau bezeichneter, nicht gefährlicher Abfallarten im Umfang der Erlaubnis vom 21.01.2008, Zl -()-**/2, wegen mangelnder Verlässlichkeit der verantwortlichen Person entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat die Name1 GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Name1, Straße1, Ort1, mit Schriftsatz vom 09.12.2013 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung der Name1 GmbH eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 12.02.2010, Zl --/5, und vom 29.07.2010, Zl --/6, würden denselben Tatbestand darstellen und daher ein fortgesetztes Delikt bilden. Die belangte Behörde habe die von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 mit den zitierten Straferkenntnissen verhängten Strafen, die der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol auch herabgesetzt habe, als zwei unabhängige Strafen qualifiziert und damit den Schutz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, verkannt. Das damals vorgeworfene Verhalten sei zudem nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr bewilligungspflichtig.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Ort4 mit Straferkenntnis vom 08.01.2013, Zl --***9, verhängte Verwaltungsstrafe erfasse eine lediglich geringfügige Übertretung, die entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der Prüfung der Verlässlichkeit nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

III.Sachverhalt:

Aufgrund der Zur-Kenntnisnahme der belangten Behörde vom 21.01.2008, Zl -()-**/2, war die Name1 GmbH (vormals Name2 GmbH) berechtigt, die nachfolgenden, nicht gefährlichen Abfallarten zu sammeln und zu behandeln:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

S

B

31409

Bauschutt

x

x

31409

18

Bauschutt

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

x

x

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

x

x

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1

x

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31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

x

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31411

32

Bodenaushub

Klasse A2G

x

x

31411

33

Bodenaushub

Inertabfallqualität

x

x

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

x

x

31411

35

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

x

x

31427

Betonabbruch

x

x

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

x

x

54912

Bitumen, Asphalt

x

x

[SN laut ÖNORM S 2100, „Abfallverzeichnis“; ausgegeben am 1. Oktober 2005,in der Fassung der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005].

Name1, geb am ..4, wohnhaft Straße2, Ort1, war entsprechend der Zur-Kenntnisnahme der belangten Behörde vom 25.07.2011, Zl *--**/3, für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Sammlerin und Behandlerin von nicht gefährlichen Abfallarten als verantwortliche Person tätig.

Mit Strafbescheid vom 12.02.2010, Zl -*-/5, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 Name1 als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Name2 GmbH zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 08.07.2009 und dem 15.01.2010 auf den Gst. Nr. 6873 und 6874, beide GB ****7 Ort3, ein Zwischenlager für Abfälle ohne die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung betrieben zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I Nr 155/2009 begangen zu haben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Berufungserkenntnis vom 18.06.2010, Zl *-//**11-4, der Berufung des Name1 teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 4.000,-- auf Euro 1.000,-- herabgesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in seinem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass das vorgeworfene Delikt vorliegt.

Mit Strafbescheid vom 29.07.2010, Zl -*-/6, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 Name1 als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Name2 GmbH zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 16.01.2010 und dem 01.07.2010 auf den Gst. Nr. 6873 und 6874, beide GB ****7 Ort3 , ein Zwischenlager für Abfälle ohne die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung betrieben zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I Nr 155/2009 begangen zu haben.

Mit Berufungserkenntnis vom 16.11.2010, Zl -2010//***-8, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 6.000,-- auf Euro 4.800,-- herabgesetzt und als Tatzeit den Zeitraum vom 24.02.2010 bis 01.07.2010 festgelegt. Laut den Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt das vorgeworfene Delikt eindeutig vor.

Mit Bescheid vom 08.01.2013, Zl --***9, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort4 Name1 als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Name2 GmbH zur Last gelegt, in der Zeit vor dem 08.06.2012 (Zeitpunkt der Feststellung) auf einer Teilfläche des Gst Nr 3281, GB ***10 Ort1, nicht gefährliche Abfälle in Form von Sandschlamm aus der Kiesaufbereitung gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 idgF begangen zu haben.Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch eine Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat diesen Sachverhalt Name1 bei seiner Einvernahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2014 auch nicht bestritten.

V.Rechtslage:

Das im vorliegenden Fall maßgebliche AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lautet samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 25a. (…)

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:

1.

2.

3.

4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,

5.

(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

1.

(4) …

(5) …

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. …

§ 26. […]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.“

VI.Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol seit 01.01.2014 zuständig zur Weiterführung des auf Grund der Berufung der Name1 GmbH anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung der Name1 GmbH ist daher als Beschwerde zu qualifizieren.

2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Name1 GmbH zu Handen des handelsrechtlichen Geschäftsführers Name1 am 25.11.2013 zugestellt. Die am 09.12.2013 bei der Post aufgegebene Berufung ist daher rechtzeitig.

3. Zur Sache:

3. 1Verlässlichkeit:

Mit den Strafbescheiden vom 12.02.2010, Zl --/5, und vom 29.07.2010, Zl --/6, im Wesentlichen bestätigt mit den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18.06.2010, Zl -//11, und vom 16.11.2010, Zl -2010//-8, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 Name1 in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen eines nicht bewilligten Zwischenlagers geahndet. Mit den beiden Straferkenntnissen hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 gesetzwidrige Handlungen, jeweils bezogen auf einen genau definierten Zeitraum, bestraft. Es ist somit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von zwei voneinander getrennt zu betrachtenden Verwaltungsübertretungen und nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen.

Der unzulässige Betrieb einer bewilligungspflichtigen Behandlungsanlage ist nicht als geringfügiger Verstoß gegen Formvorschriften im Sinne des § 25a Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG zu qualifizieren.

Mit Bescheid vom 08.01.2013, Zl --***9, hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 Name1 als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen der unzulässigen Lagerung von Abfällen gemäß § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 bestraft.

Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 15 Abs 3 AWG 2002 ist nicht als Formvorschrift im Sinne des § 25 Abs 3 Z 2 letzter Satz AWG 2002 zu qualifizieren. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die von der Bezirkshauptmannschaft Ort4 mit Bescheid vom 08.01.2013, Zl --***9, geahndete Verwaltungsübertretung zu berücksichtigen.

Bezogen auf die für die Beschwerdeführerin tätige verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs 6 AWG liegen somit drei rechtskräftig bestrafte Verwaltungsübertretungen des AWG 2002 vor. Die zitierten Straferkenntnisse gelten gemäß § 55 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 als nicht getilgt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des 25a Abs 3 Z 2 AWG 2002 hat dabei der Umstand unberücksichtigt zu bleiben, dass die Bezirkshauptmannschaft Ort2 ihre im Wesentlichen rechtskräftig gewordenen Strafbescheide im Jahr 2010 erlassen hat. Zum Zeitpunkt der Zur-Kenntnisnahme der Namhaftmachung des Name1 als verantwortliche Person mit Schriftsatz vom 25.07.2011, Zl --/3, konnte trotz der beiden angeführten Strafbescheide dessen Verlässlichkeit angenommen werden. Die Zur-Kenntnisnahme vom 25.07.2011, Zl --/3, hat allerdings nicht bewirkt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 geahndeten Verwaltungsübertretungen ab diesem Zeitpunkt – unabhängig von einer Tilgung – bei zukünftigen Überprüfungen der Verlässlichkeit der verantwortlichen Person unberücksichtigt zu bleiben haben.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind betreffend die für die Beschwerdeführerin tätige verantwortliche Person drei rechtskräftig bestrafte und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen des AWG 2002 zu berücksichtigen. Bei der für die Beschwerdeführerin tätigen verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs 6 AWG 2002 ist somit die Verlässlichkeit gemäß § 25a Abs 3 AWG 2002 nicht gegeben. Folglich ist gemäß § 25a Abs 6 erster Satz AWG 2002 der Beschwerdeführerin die bestehende Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfallarten im Umfang der ZurKenntnisnahme vom 21.01.2008, Zl -()-**/2, zu entziehen.

3. 2Beweisantrag:

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort4 vom 08.01.2013, Zl --***9, geahndete Verwaltungsübertretung als geringfügiger Verstoß gegen Formvorschriften des AWG 2002 zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht hatte somit eine Rechtsfrage zu klären.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des den Bescheid vom 08.01.2013, Zl --***9, erlassenden Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Ort4 dient nicht der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Beweisantrag im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs 5 VwGVG iVm § 43 Ab 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, als unerheblich zurückgewiesen.

3. 3Zusammenfassung:

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsmängel liegen nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2013, Zl --/*1, als unbegründet abzuweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Entzug der Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfallarten wegen mangelnder Verlässlichkeit vorliegen. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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