LVwG-2014/34/0225-4•LVwG T LVwG-2014/34/0225-4
LVwG-2014/34/0225-4Tribunal Administrativo Regional26 de fev. de 2014
Satzungen; Vertretungsbefugnis; Organe
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Y, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2013, Zl ***-2013, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ***-2013, behob das Amt der Tiroler Landesregierung die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Y vom 13.10.2013 unter TOP 6 (Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2012 sowie den Voranschlag 2013) und TOP 7 (Aufwand Rechnungskreis II der Jahresrechnung 2012 und Inrechnungstellung der Gemeinde X) gefassten Beschlüsse. Dieser Bescheid wurde der Agrargemeinschaft Y am 12.12.2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch den Obmann A B, Adresse, mit Schreiben vom 20.12.2013, der Post übergeben am 23.12.2013, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Schreiben vom 16.01.2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrargemeinschaft Y um Mitteilung, ob der vorliegenden Berufung ein Beschluss des Ausschusses zugrunde liegt.
Mit Eingabe vom 03.02.2014 teilte der Obmann A B, als Vertreter der Agrargemeinschaft Y, mit, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt werde und die Beschwerdepunkte aufrechterhalten würden. Außerdem übermittelte er den Beschluss des Ausschusses vom 24.01.2014. Danach haben die Ausschussmitglieder in der Ausschusssitzung am 24.01.2014 einstimmig beschlossen, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt werde. Außerdem kann dem Protokoll entnommen werden, dass der Ausschuss der Agrargemeinschaft Y in dieser Causa RA Mag. Dr. S O als Rechtsbeistand bestelle.
Über telefonische Nachfrage teilte der Obmann der Agrargemeinschaft Y, A B, dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2014 mit, dass allfällige Erkenntnisse, Beschlüsse, Ladungen, etc nicht an RA Mag. Dr. S O, sondern an die Agrargemeinschaft Y zugestellt werden sollten. Als Grund wurde angeführt, dass die Agrargemeinschaft Y Geld sparen wolle. Darüber hinaus teilte er mit, dass es – abgesehen vom Beschluss vom 24.01.2014 – keinen weiteren Beschluss betreffend die Erhebung der gegenständlichen Berufung gebe. Bei einem weiteren Telefonat am selben Tag führte er über Nachfrage aus, dass es sich bei der im Akt einliegenden Satzung vom 22.12.1999, Zl ***-1999, wohl um die aktuelle Satzung handle. Diese Auffassung wurde von der belangten Behörde am 03.02.2014 telefonisch bestätigt.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
Für die Beschwerdeführerin ist die Satzung vom 22.12.1999, Zl ***-1999, einschlägig. In § 12 dieser Satzung ist beim Aufgabenbereich des Ausschusses unter anderem von der „Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“ die Rede. Darunter fällt auch die Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde, sodass diese im Aufgabenbereich des Ausschusses liegt.
Nach § 13 Abs 2 der Satzung ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Beschwerdeführerin die Angelegenheit „Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung“ im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben (vgl VwGH 26.04.2012, Zl 2011/07/0245).
Betreffend die vorliegende Berufung fasste die Beschwerdeführerin ausschließlich den Beschluss vom 24.01.2014. Dieser Beschluss hatte nur die Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol zum Inhalt. Ein Beschluss betreffend die Erhebung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt somit. Der Obmann der Beschwerdeführerin war sohin nicht zur Einbringung der gegenständlichen Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, ermächtigt, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, kann die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall trotz des Parteienantrags entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Beschluss hält sich an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2012, Zl 2011/07/0245; 25.04.2013, Zl 2013/10/0089; uva). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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