LVwG T LVwG-2014/22/0271-5

LVwG-2014/22/0271-5Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2014

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Schließung Hotel, vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/0271-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0271.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn M P, Hotel „“, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2014, ABC, wegen Schließung des Hotels „***“ nach § 360 Abs 4 GewO 1994

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird festgestellt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid nach § 360 Abs 4 GewO 1994 verfügte Schließung des Hotels „*****“ im Anwesen *** Adresse bis zum 12.2.2014 zu Recht erfolgte.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt verfügt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt gemäß § 360 Abs. 4 erster Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

die Schließung des Beherbergungsbetriebes in sämtlichen oberirdischen Geschoßen der Betriebsanlage „Hotel *****“ im Standort PLZ Ort, Adresse, auf Gp. ***/4 KG X (Betreiber: M P) bis zum Einbau bzw Fertigstellung der Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123, der Fertigstellung der Brandabschnittsbildung im Keller, der Ausbildung des 1. Oberirdischen Geschoßes als eigener Brandabschnitt, des Einbaues der geplanten elektrischen Ausgangstüre (Endausgangstüre) der Adaptierung der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung und der Ausbildung des zweiten und dritten oberirdischen Geschoßes als eigener Brandabschnitt.“

Begründend führte die Behörde aus wie folgt:

„Am 05.12.2013 fand durch das technische Büro ***, vertreten durch Herrn B L eine Begehung des Hotels ***** statt. Bei dieser Begehung wurde ebenso festgestellt, dass die Brandmeldeanlage noch nicht vollständig installiert und die Brandschutztüren in den oberirdischen Geschoßen (Erdgeschoß bis Dachgeschoß) nicht eingebaut wurden.

Vom brandschutztechnischen Sachverständigen sowie den Vertreter des Arbeitsinspektorates I wurde aufgrund der nichtvollständig errichteten Brandmeldeanlage gemäß TRVBS 123 und der fehlenden Brandabschnittsbildung folgendes festgestellt:

Im Gebäude bestehen keine Brandfrüherkennungseinrichtungen im Vollschutzumfang gemäß TRVB S 123 und keine sicheren Fluchtwege. Somit besteht eine Gefahr für Leib und Leben von Personen, die diese Betriebsanlage benutzen.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt Herr M P, ergänzt durch die Eingabe vom 4.2.2014 zusammenfassend vor, er habe die Brandmeldeanlage am 17.12.2013 bescheidgemäß installiert und noch weitere Maßnahmen (wie zB Einbau der Brandschutztüren im Erdgeschoß) gesetzt.

Am 12.2.2014 erfolgte durch das Technische Büro „***“ eine Überprüfung der Betriebsanlage im Hinblick auf die Durchführung jener, im Sanierungsbescheid nach § 79 Abs 3 GewO 1994 der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.8.2013 angeführten Maßnahmen (siehe im Einzelnen den mit 12.2.2014 datierten Bericht).

Mit Schreiben vom 12.2.2014 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs 6 GewO 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Widerruf der Schließung. Diesem Antrag wurde nach Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2014 Folge geben und die Schließung des Hotels widerrufen. Begründend führte die Behörde zusammenfassend aus, dass mittlerweile jedenfalls solche Maßnahmen gesetzt wurden, dass eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht mehr gegeben sei, wenngleich das bewilligte Sanierungskonzept noch nicht vollständig umgesetzt worden sei.

II.Erwägungen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2013/202 lauten wie folgt:

§ 360. …

(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

Der Beschwerdeführer bringt selbst nicht ansatzweise vor, dass die verfügte Schließung des Betriebes grundsätzlich rechtswidrig gewesen wäre (weil beispielsweise die Vorhalte der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unrichtig gewesen seien). Er stützt sich in seiner Beschwerde „lediglich“ darauf, bestimmte Maßnahmen, die auf eine Verbesserung des Brandschutzes hinauslaufen (wie etwa die Inbetriebnahme der Brandmeldeanlage per 17.12.2013), mittlerweile gesetzt zu haben bzw dass diese in nächster Zeit gesetzt werden.

Geht man nun rechtsschutzfreundlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbingen, faktische Maßnahmen gesetzt zu haben, auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol monieren wollte (und nicht „nur“ einen Antrag auf Widerruf der Maßnahme nach § 360 Abs 6 GewO 1994 stellen wollte), war im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073) ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid (nunmehr „-erkenntnis“) zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Verfügung der Maßnahme (hier bescheidmäßige Verfügung der Schließung des Betriebes) bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen. Es war daher zu prüfen, wann tatsächlich die Voraussetzungen für die Schließung des gegenständlichen Betriebes weggefallen sind, zu welchem Zeitpunkt daher der Betreiber jene Maßnahmen – vollständig! – gesetzt hat, die jene Gefahren hintanhalten, die Grundlage für die Schließung waren.

Dazu ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass die Schließung darauf gestützt war, dass einerseits die Brandmeldeanlage nicht vollständig errichtet wurde und dass die Brandabschnittsbildung nicht ausreichend war. Zur Brandabschnittsbildung wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides noch namentlich einzelne erforderliche Maßnahmen genannt.

Dem Überprüfungsbericht des Technischen Büros „“ vom 12.2.2014 (die Überprüfung der Betriebsanlage selbst erfolgte ebenfalls an diesem Tage), der sich auf die Erfüllung der Maßnahmen lt. Sanierungskonzept (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.8.2012, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wurde) bezog, ist zu entnehmen, dass bis zum 12.2.2014 zahlreiche bauliche Maßnahmen getroffen wurden, um den Anforderungen des Brandschutzes zu entsprechen. Wann diese einzelnen Maßnahmen konkret umgesetzt worden sind, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls waren bei einem Lokalaugenschein durch den Vertreter des Technischen Büros „“ am 28.1.2014 noch Tischlerarbeiten in Bezug auf den Einbau von Brandschutztüren in Gange. Genauso wenig kann nunmehr festgestellt werden, wann jene Schwelle exakt überschritten wurde, ab der in brandschutztechnischer Hinsicht festgestellt werden kann, dass keine Gefährdung (mehr) für Menschen (hier va für die Gäste) besteht (vgl zu alldem den Aktenvermerk über ein Telefonat mit Herrn D vom Technischen Büro „“ vom 19.3.2014). Jedenfalls konnte der brandschutztechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.2.2014 feststellen, dass durch die nunmehr durchgeführten Maßnahmen lt. Stellungnahme des Technischen Büros „“ vom 12.2.2014 „in Summe“ keine Personengefährdung mehr besteht.

Damit steht aber fest, dass die Schließung des gegenständlichen Betriebes jedenfalls bis zum 12.2.2014 rechtmäßig war. Tatsächlich aufgehoben wurde die Schließungsmaßnahme jedoch, zumal es sich hier um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, zu Recht erst nach entsprechender Antragstellung durch den Beschwerdeführer (Antrag vom 12.2.2014) und Prüfung im Sinne des § 360 Abs 6 GewO 1994 mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2014.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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