LVwG-2014/34/0007-3•LVwG T LVwG-2014/34/0007-3
LVwG-2014/34/0007-3Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2014
Parteistellung Bringungsrechtsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Gemeinde B, Adresse gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.09.2013, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
In Spruchpunkt I./1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.09.2013, Zl ****, wurde die aus den Eigentümern nachstehender Grundstücke (Vorteilsgrundstücke) bestehende „Bringungsgemeinschaft A, KG 503 D und KG 500 E“ unter Festlegung nachfolgender Anteilsverhältnisse gebildet:
Lfd Nr
Gst.
EZ
Eigentümer
Beitrags-anteil
KG D
1
60, 61/1, 61/2
49 GB D
Agrargemeinschaft F
35,00
KG E
2
98
55 GB E
Agrargemeinschaft G
19,00
3
96
001 GB Kosten
H I
20,00
4
88, 89, 90, 93/2
12 GB OberB
J K
8,00
5
86
05 GB E
L M
8,00
6
91, 93/1, 94, 95, 97
12 GB E
N O
6,00
7
85
04 GB E
P Q
2,00
8
84, 87
03 GB E
R S
1,00
9
82
1 GB E
T U,T V
1,00
Summe:
100,00
In Spruchpunkt I./2. dieses Bescheides wurde festgehalten, dass mit der Verleihung der in der Anlage angeschlossenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Satzung die vorgenannte Bringungsgemeinschaft eingerichtet und deren Tätigkeit geregelt wird.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde zugunsten der in Spruchpunkt I./1. angeführten Grundstücke der KG 503 D und KG 500 E ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, welches die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines 3,0 m breiten (Fahrbahnbreite 2,60 m), traktor-/transporter-befahrbaren (bis 8 t Gesamtgewicht), nicht öffentlichen Bringungsweges, beinhaltet, nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Generellen Projekts „A, Gemeinde B und C“ des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrar X, vom 05.08.2013, Zl ******, auf nachstehenden Grundstücken entschädigungslos eingeräumt:
Lfd Nr
GB 500 E
derzeitiger Eigentümer
Gst.
EZ
1
86
05
L M
2
91
12
N O
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Trassenverlauf des Bringungsweges im Lageplan/Orthofoto des Amtes der Tiroler Landesregierung, Agrar X, Plandatum: 26.07.2013, „A“, als Teil des Generellen Projektes farblich rot dargestellt sei und die gemeinschaftliche Bringungsanlage (derzeit) nach ca 180 lfm (vor der ersten Bachquerung) ende. Darüber hinaus erfolgte der Hinweis, dass das Bringungsrechtsverfahren nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Entscheidung fortgeführt werde.
Der Begründung auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides kann wörtlich wie folgt entnommen werden:
„Für die Errichtung des „A“ ist eine gesonderte Bewilligung nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erforderlich. Mit der vorliegenden Entscheidung werden die ersten ca 180 lfm einer rechtlichen Regelung zugeführt, um so eine Bringungsgemeinschaft bilden zu können. Dies bewirkt im Ergebnis ein leichter durchführbares naturschutzrechtliches Verfahren bzw sind eventuell notwendige Auflagen besser durchsetzbar. Diese Entscheidung der Agrarbehörde sieht auf den ersten ca 180 lfm keine baulichen Maßnahmen vor und wird – unter Bedachtnahme auf den technischen Bericht – davon ausgegangen, dass dadurch keine wesentlichen Eingriffe in die Natur erfolgen. Nach Vorliegen einer Entscheidung der Naturschutzbehörde wird das Bringungsrechtsverfahren weiter geführt.“
Dieser Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer Dauer von zwei Wochen ab der Zustellung der diesbezüglichen Verständigung erlassen. Der Gemeinde B wurde diese Verständigung am 30.09.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2013, der Post übergeben am 14.10.2013, erhob die Gemeinde B gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass ihr als Gemeinde die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses obliege und ihr im Verfahren deswegen Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Der A schließe direkt an den öffentlichen Interessentenweg W an. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.06.1982, Zl ***, sei einvernehmlich festgesetzt worden, dass die Gemeinden C und B zu den Kosten der Straßenbaulast für den öffentlichen Interessentenweg zur Abgeltung des öffentlichen Interesses insgesamt einen Beitrag von 50 % (Gemeinde B: 30 %, Gemeinde C: 20 %) leisten. Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.04.1993 sei die freiwillige Beitragsleistung zu den Kosten der Straßenbaulast am Interessentenweg für die Gemeinde B auf insgesamt 34 % erhöht und für die Gemeinde C auf 16 % erniedrigt worden. Zumal der A direkt an den Interessentenweg W anschließen würde, wäre die Gemeinde B unmittelbar durch die Entstehung der Mehrkosten (mehr Inanspruchnahme des Interessentenweges W) betroffen. Das öffentliche bzw rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin am A sei sehr groß. Das öffentliche Interesse reiche von der Beteiligung der Beschwerdeführerin an eventuellen Erhaltungskosten bei Elementarereignissen sowie Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung, die mit der Erhaltung des A verbunden sein könnten, bis zur Wahrung des öffentlichen Interesses, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft und der Sicherheit der Personen und Sachen. Darüber hinaus erfülle das Bringungsrecht die Voraussetzungen der §§ 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 1 lit a bis d GSLG 1970 nicht, sodass der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Zumal es sich beim A um den naturschutzrechtlich abgelehnten Königswiesen-Almweg handle, sei der vorliegende Antrag jedenfalls abzuweisen gewesen.
Mit Eingaben vom 21.01.2014 und vom 14.02.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen und gab jene Grundstücke bekannt, über welche der Interessentenweg W führt.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970, in den Fassungen LGBl Nr 150/2012 und 130/2013, beinhaltet keine Regelung über den Kreis der Personen, die in den Verfahren nach diesem Gesetz als Partei beizuziehen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss daher auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.
Nach § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1992, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesse beteiligt sind, Parteien.
Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 24.11.2005, Zl 2005/07/0078).
Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher der Inhalt des GSLG 1970.
Nach § 2 Abs 1 GSLG 1970, in den vorzitierten Fassungen, ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind nach § 3 Abs 1 GSLG 1970, in den vorgenannten Fassungen, so festzusetzen, dass
a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus den §§ 2 Abs 1 lit b und 3 Abs 1 lit a bis d GSLG 1970 abgeleitet werden kann.
Parteistellung bei Bringungsrechtsverfahren haben grundsätzlich nur die Eigentümer (Rechtsnachfolger) der berechtigten und verpflichteten Grundstücke. Da es sich beim Bringungsverfahren naturgemäß um Grund und Boden handelt, haben neben dem Eigentümer des zu belastenden Grundstückes auch darauf dinglich Berechtigte (zB Notwegeberechtigte, Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte, Fruchtgenussberechtigte) Parteistellung (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993 S 96).
Wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin eines berechtigten oder verpflichteten Grundstückes und damit kein Mitglied der Bringungsgemeinschaft. Eine dingliche Berechtigung kann dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnommen werden.
Infolge des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25.01.1996, Zl 95/07/0167, steht fest, dass die Beachtung der im § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 angesprochenen öffentlichen Interessen (insbesondere Forst- und Bergwesen, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumplanung, Wasserwirtschaft, öffentlicher Verkehr, sonstige öffentliche Versorgung, Landesverteidigung, Sicherheit des Luftraumes) Sache der Behörde ist. Ein subjektives Recht auf Wahrung dieser öffentlichen Interessen ist der Beschwerdeführerin folglich nicht eingeräumt.
Wenn nach § 3 Abs 1 lit a GSLG 1970 die durch die Einräumung von Bringungsrechten erreichbaren Vorteile die mit der Einräumung verbundenen Nachteile überwiegen müssen, so ergibt sich daraus keine Parteistellung der Beschwerdeführerin. Diese Abwägung ist allein von der Behörde durchzuführen. Im Hinblick auf § 3 Abs 1 lit b GSLG 1970 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass die Bringungsanlage für sie relevante konkrete Gefahrenquellen schaffe. Der Interessentenweg W schließt unmittelbar an den A an. Insofern war zu klären, ob dadurch ein Grundstück der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird. Eine Einsichtnahme ins Grundbuch hat ergeben, dass das direkt an den A anschließende Grundstück des Interessentenweges nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Eine Inanspruchnahme dieses Grundstückes geht aus dem verfahrensgegenständlichen Projekt auch nicht hervor. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung von § 3 Abs 1 lit c GSLG 1970 scheidet daher ebenfalls aus. In § 3 Abs 1 lit d GSLG 1970 ist davon die Rede, dass nur möglichst geringe Kosten verursacht werden dürfen. In Zusammenhalt mit § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 ist § 3 Abs 1 lit d GSLG 1970 so zu verstehen, dass das Bringungsrecht selbst nicht teuer sein darf. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Errichtung des A zu einer vermehrten Inanspruchnahme des Interessentenweges und damit zu einer Steigerung der von ihr zu tragenden Erhaltungskosten führe, so handelt es sich dabei nicht um einen Fall des § 3 Abs 1 lit d GSLG 1970. Als weiteres Argument für ihre Parteistellung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr in Zusammenhang mit der Erhaltung des A Kosten entstehen könnten. Zumal sich an den Kosten für die Erhaltung und Ausgestaltung der Weganlage nur die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft nach Maßgabe ihres Anteilsverhältnisses zu beteiligten haben, ist dies nicht richtig. Schließlich ist die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft.
Zusammenfassend kommt der Beschwerdeführerin im Bringungsrechtsverfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde sohin rechtskräftig ausgesprochen, dass sich die Bringungsrechtseinräumung (derzeit) auf ca 180 lfm (bis vor die erste Bachquerung) beschränkt. Gemäß der Bescheidbegründung auf Seite 6 erfolgen auf diesen 180 lfm keine baulichen Maßnahmen. Eine Baubewilligung gemäß § 6 Abs 1 GSLG 1970 wurde nicht erteilt. Gemäß den Ausführungen im Bescheid ist davon auszugehen, dass für den gesamten A eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, kann die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall trotz des Parteienantrags entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschluss orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.01.1996, Zl 95/07/0167; 22.02.2007, Zl 2006/07/0014), weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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