LVwG-2014/15/0893-1•LVwG T LVwG-2014/15/0893-1
LVwG-2014/15/0893-1Tribunal Administrativo Regional15 de mai. de 2014
Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der A- GmbH, Ort, vertreten durch Herrn RA Dr. B, Adresse, 6020 Innsbruck, weitere Partei C, vertreten durch Herrn D, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012, Zahl -**/-***- betreffend Spruchpunkt I.
zu Recht erkannt:
I.Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umgang behoben und der Antrag des Herrn Stefan C, vertreten durch Herrn D, PLZ, Ort, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 18. Juni 2012, als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012, Zl. -**/-***- wurde auf Grundlage eines Antrages des Herrn C vom 18.06.2012 in Spruchpunkt I. festgestellt, das für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der A- GmbH auf Grundlage des § 138 WRG ein Auftrag zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Projektes in diesem Zusammenhang erteilt.
Aufgrund eines Rechtsmittels der A- GmbH hat der Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde 2. Instanz am 18.03.2013 zur Zl. *** -*-.**/ der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag ersatzlos behoben wurde.
Betreffend Spruchpunkt I., mit welchem die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Vorhabens ausgesprochen wurde, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes hat die A- GmbH eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2013, B 516/2013-4 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2013/07/0133-9 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März. 2013 betreffend Feststellung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis folgendes ausgeführt:
„Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, 89/07/0157).
Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0216, mwN).
Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.10.1994, 92707/0102, mit weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem dem Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 einen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen.
Da durch den angefochtenen Bescheid die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens festgestellt wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides nicht vorlagen, verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin“.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt:
Zunächst wird festgehalten, dass der Antragsteller Stefan C im Berufungsverfahren zunächst noch von Herrn RA Dr. F rechtsfreundlich vertreten wurde. Auf entsprechende Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.04.2014 hat dieser allerdings mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr weiter besteht.
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 9 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
…
9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
…
Zu Folge dieser Bestimmung ist daher das Verfahren nach der Aufhebung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen.
Festgehalten wird, dass mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 18.03.2013 der Berufung der A- GmbH hinsichtlich des in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrages Folge geben wurde und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben wurde. Zumal dieser Ausspruch nicht weiter bekämpft wurde, ist die Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E in diesem Umfang rechtskräftig geworden.
Offen ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Sache ausschließlich noch das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt I. betreffend die Feststellung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.01.2014, 2013/07/0133-9 besteht im vorliegenden Fall kein Raum für einen Feststellungsbescheid und erweist sich ein derartiger Antrag als nicht zulässig.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zumal daher der Verwaltungsgerichtshof von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden und demnach selbst den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückzuweisen, keinen Gebrauch gemacht hat, war das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Folge der aufgezeigten Bestimmungen dazu verpflichtet, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinem verbliebenen Spruchpunkt I. zu beheben und der Antrag des Herrn C auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt, zumal das vorliegende Erkenntnis in Befolgung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0133-9 ergeht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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