LVwG T LVwG-2014/22/1443-1

LVwG-2014/22/1443-1Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2014

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Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/1443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1443.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A, geb. .., Adresse, Platz, Ort, v.d. Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft C vom 19.3.2014, ---** wegen Aussetzung des Verfahrens (Lenkverbot in Österreich gemäß § 30 Abs 1 FSG) nach § 38 AVG

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Die in der obgenannten Beschwerde gestellte Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom .., ---** wurde über den Beschwerdeführer ein Lenkverbot in Österreich für 10 Monate ab Bescheidzustellung ausgesprochen. Grundlage für dieses Lenkverbot war ein schwerer Verkehrsunfall, im Zuge dessen ein LKW-Lenker tödliche Verletzungen erlitt (siehe zu alledem den „Abschluss-Bericht – Verkehrsunfall“ der Landespolizeidirektion Tirol vom ..****).

In der Begründung des zitierten Bescheides führte die Behörde aus wie folgt:

„Sie lenkten am +.**., um 14.45 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen - und den Sattelaufleger mit dem Kennzeichen *******, im Gemeindegebiet von Adresse, Platz, Ort, bei km 0,900, in Fahrtrichtung D. Sie haben das angeführten Kraftahrzeug, bei regennasser Fahrbahn, mit 91 km/h, laut DAKO Auswertung, gelenkt, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, für den von Ihnen gelenkten Sattelzug samt Aufleger, auf Bundesstraßen in Österreich mit 70 km/h, festgelegt ist. Am genannten Tatort scherte der Sattelaufleger nach links aus und geriet auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite und stieß mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden Kraftfahrzeug frontal zusammen. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Lenker des entgegenkommenden LKW's tödlich verletzt.

Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung kann gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder ein durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Zif. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweiligen zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Bei der Bemessung der Lenkverbotsfrist war zu berücksichtigen, dass Sie auf einer regennassen stark befahrenen Straße, die mit Gegenverkehr geführt wird, einen schweren Verkehrsunfall verursacht haben, wobei der zweite Unfallbeteiligte tödlich verletzt wurde.

Die Aberkennung des Rechtes von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch

zu machen stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die

unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung und leitete die Behörde in der Folge rechtzeitig (binnen 2 Wochen - § 57 Abs 3 AVG) das Ermittlungsverfahren ein. Mit Eingabe vom 6.12.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10.2.2014 und 6.3.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft C (erfolglos) beim Bezirksgericht C um Übersendung des Strafaktes. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Im Spruch dieses Bescheides wird ausgeführt wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft C setzt gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gegen Herrn A unter Zahl: -*-** behängende Führerscheinentzugsverfahren (Fahrverbot), bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens, wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr aus.“

Begründend führte die Behörde in diesem Bescheid aus, dass „die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einem Gericht zu beurteilen ist.

Aus den genannten Gründen war deshalb wie folgt zu entscheide

n.“

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin aus wie folgt:

„Mit Bescheid vom 03.10.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Betroffenen das Recht, von seinem ausländischen Führerschein für die Klassen A, B, C, CE und BE in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten.

In der Begründung führt die Behörde aus:

Sie lenkten am 27.08.2013 um 14.45 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen -*** und den Sattelaufleger mit dem Kennzeichen ******* im Gemeindegebiet von Ort, auf der D - Straße B ***, bei km 0,900, in Fahrtrichtung D. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug, bei regennasser Fahrbahn mit 91 km/h laut DAKO Auswertung gelenkt, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den von Ihnen gelenkten Sattelzug samt Aufleger auf Bundesstraßen in Österreich mit 70 km/h festgelegt ist. Am genannten Tatort scherte der Sattelaufleger nach links aus und geriet auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite und stieß mit dem vorschriftsmäßig entgegenkommenden Kraftfahrzeug frontal zusammen. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Lenker des entgegenkommenden LKW tödlich verletzt.

2. Rechtswidrige Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG:

Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt kann jedoch grundsätzlich nicht zur Verhängung eines Verbotes zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen werden und ist die Dauer von 10 Monaten unzulässig.

2. 1

Der Unfalltod eines Menschen im Straßenverkehr ist eine Tragödie und als solches nicht mit Worten zu beschreiben.

Die Verursachung eines Verkehrsunfalls ist jedoch nach österreichischem Recht kein selbständiger bzw. eigenständiger Grund zum Entzug einer Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes.

2. 2 Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG:

Die Behörde stützt die getroffene Maßnahme auf § 7 Abs. 3 Z 3 FSG und nimmt als bestimme Tatsache als erwiesen an, dass das Lenken eines Sattelzuges bei regennasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Auf einen anderen Entzugsgrund (gilt auch für Lenkverbote) kann sich die Behörde nicht berufen.

2.2. 1

Die Behörde darf im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG die besonderen Folgen eines Verkehrsunfalls nicht berücksichtigen. Ob nun eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung bis hin zum tragischen Todesfall als Folge eines Verkehrsunfalls vorliegt, ist für die Wertung unerheblich. Es kommt im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0217).

2.2. 2

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG als erwiesen anzusehen ist, muss der tragische Tod eines Menschen außer Acht gelassen werden.

Es kommt sohin lediglich darauf an, ob eine Geschwindigkeitsübertretung im Ausmaß von 10 km/h den Entzug der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes zu begründen vermag.

2.2.2. 1 Geschwindigkeitsübertretung als selbständiger Entzugstatbestand:

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ist eine Übertretung der erlaubten Geschwindigkeit von 40 km/h im Ortsgebiet und von 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes ein selbstständiger Entzugstatbestand.

Der Betroffene hat eine Geschwindigkeitsübertretung außerhalb des Ortsgebietes von 10 km/h zu verantworten und kein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung zu erwarten.

2.2.2. 2 Geschwindigkeitsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen:

a)

§ 7 Abs. 3 Z 4 FSG führt aus, dass insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen als Verhalten gilt, dass geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Das Befahren einer Bundesstraße außerhalb eines Wohngebietes kann diesem Tatbestand jedenfalls nicht unterstellt werden.

b)

Ansonsten führt § 7 Abs. 3 Z 4 FSG jeweils Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 90 bzw. 100 km/h, um von besonders gefährlichen Verhältnissen ausgehen zu können.

Der Betroffene hat mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h auf einer Bundesstraße außerhalb von Wohngebieten eine langgezogene Rechtskurve befahren.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung von 10 km/h ist jedenfalls an sich nicht geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse im Straßenverkehr zu schaffen.

2.2.2. 3 Regennasse Fahrbahn:

In Bezug auf die Witterungsbedingungen muss festgehalten werden, dass der Betroffene 2 Mal pro Woche die B *** in beide Richtungen befährt und vom Ausbrechen des Sattelanhängers selber überrascht wurde, was auch die Zeugen bestätigen.

Dem Betroffenen kann jedoch keine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne eines Charaktermangels vorgehalten werden, da eine Geschwindigkeitsübertretung von 10 km/h für sich keinen Entzugstatbestand begründet und regennasse Fahrbahnen für einen Berufskraftfahrer keine unüblichen Straßenverhältnisse darstellen.

2.3. Unrichtige Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG:

Wie bereits ausgeführt, sind die Folgen eines Verkehrsunfalls bei der Prognoseentscheidung über die Dauer der gebotenen Entzugsmaßnahme außer Acht zu lassen. Insbesondere sind bei der Wertung auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen einzugehen, da die Verkehrsunzuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft ist.

2.3. 1 Unbescholtenheit:

Der Betroffene ist in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren nicht einschlägig wegen Geschwindigkeitsübertretungen bestraft worden und wurde aus ähnlichen Gründen noch nie ein Entzugsverfahren gegen ihn geführt.

2.3. 2 Tadelloser Lebenswandel:

Der Betroffene ist verheiratet und sorgepflichtig für einen behinderten Sohn und eine Tochter. Strafrechtliche Verurteilungen gibt es keine.

Aufgrund der bisherigen Erhebungen durch die Behörde und die Staatsanwaltschaft Innsbruck steht fest, dass der Betroffene kein Verhalten gesetzt hat, dass auf Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 FSG schließen lässt.

Es gibt keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, zumal die Geschwindigkeitsübertretung nicht gravierend war und die Witterungsverhältnisse aufgrund der Erfahrungen des Betroffenen beherrschbar waren. Das Ausbrechen eines Sattelaufliegers im Zuge einer langgezogen Rechtskurve ist ein Unfall…und nicht mehr.

2.4. UNFALLURSACHE

Es steht bisher nicht fest, ob der Unfall auf ein falsches Fahrverhalten des Betroffenen zurückzuführen ist.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Unfall auf ein technisches Gebrechen des Fahrzeuges zurückzuführen ist.

III. Beschwerdegründe:

A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die belangte Behörde hat insbesondere gegen § 29 Abs. 1 FSG verstoßen und nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist einen Bescheid erlassen. Der angefochtene Bescheid wurde außerhalb der gesetzlichen Frist erlassen.

B Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

1.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2013 wurde frist- und formgerecht mit Schriftsatz vom 16.10.2013 Vorstellung erhoben und die Aufhebung des Mandatsbescheides, sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.03.2014 wurde das Führerscheinentzugsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

§ 29 Abs. 1 FSG lautet:

Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

Die belangte Behörde hat die Entscheidungsfrist zum Erlass eines Vorstellungsbescheides ungenutzt verstreichen lassen, sodass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Bescheides nach § 57 Abs. 1 AVG, nämlich die Annahme von Gefahr in Verzug nicht anzunehmen ist.

Die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 38 AVG ist eine rechtsmissbräuchliche Maßnahme zur Verlängerung des Fahrverbotes.

Bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 FSG 1997 spricht (arg. "zur") dafür, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 und § 26 FSG 1997) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Materialien, in denen die Herabsetzung der Entscheidungsfrist auf drei Monate damit begründet wird, dass bei Beibehaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG in der Praxis des Öfteren "kalte Entzüge"

vorkämen, weil etwa bei einer Entziehungsdauer von sechs Monaten eine Berufung in den meisten Fällen angesichts der regelmäßig erfolgenden Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Bescheid von vornherein sinnlos sei. Diese Ausführungen in den Materialien deuten darauf hin, dass die Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 1 FSG 1997, nämlich § 75 Abs. 5 KFG 1967, Rechtsmittelverfahren vor Augen hatte. (VwGH vom

24.11. 2005, 2005/11/0188).

Die Annahme von Gefahr in Verzug ist Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG. § 29 Abs. 1 FSG, verpflichtet jedoch die Behörde zur Entscheidung innerhalb von drei Monaten. Der belangten Behörde steht sowohl der Erlass eines Vorstellungsbescheides als auch eines Aussetzungsbescheides zur Verfügung, dies aber nur innerhalb der Drei-Monatsfrist. Die Aussetzung des Verfahrens nach dieser Entscheidungsfrist verstößt zwangsläufig gegen § 29 Abs. 1 FSG.

2.

Die belangte Behörde begründet die Aussetzung des Verfahrens mit dem Umstand, dass ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr anhängig sei.

In der Begründung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes

eingegangen und ausgeführt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einem Gericht zu beurteilen ist.

2. 1 § 38 AVG lautet:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

2. 2 Nicht-Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung:

Im Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr wird keine präjudizielle Rechtsfrage beantwortet, die der belangten Behörde als Vorfrage hilfreich sein könnte.

Die fahrlässige Tötung eines Menschen im Straßenverkehr ist – so tragisch die Umstände auch sein mögen – kein Entzugstatbestand. Selbst wenn der Betroffene verurteilt würde, kann daraus noch keine als erwiesen angenommene Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG angenommen werden.

§ 7 Abs. 3 Z 9 FSG führt als „erwiesene bestimmte Tatsache“ ausschließlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB an, die allesamt nur vorsätzlich begangen werden können. Die Verkehrsunzuverlässigkeit kann nicht auf gerichtlich zu verfolgende Straftatbestande gestützt werden, die fahrlässig begangen werden.

Da das Strafgericht über den Verdacht einer fahrlässig begangenen Tötung im Straßenverkehr zu entscheiden hat und das FSG nur Vorsatztaten als erwiesene bestimmte Tatsachen anerkennt, welche die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen vermögen, liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nicht vor.

IV. Beschwerdeantrag:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtene Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.

3.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 73 Abs. 1 AVG über die Vorstellung entscheiden und das Entzugsverfahren – wie bereits beantragt – einstellen.

Begründet wird der letztgenannte Devolutionsantrag wie folgt:

Die belangte Behörde stützt den Entzugsbescheid vom 03.10.2013, indem wegen Gefahr in Verzug ein Fahrverbot vom 15.10.2013 bis 14.08.2014 gegen den Beschwerdeführer verhängt würde auf einen Sachverhalt, der keinen Führerscheinentzugstatbestand für sich oder in Zusammenschau zu begründen vermag.

Die Entscheidungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 FSG wurde von der belangten Behörde verletzt und innerhalb der Drei-Monatsfrist KEIN Bescheid erlassen.

Der Aussetzungsbescheid wurde außerhalb der Entscheidungsfrist nach § 29 Abs. 1 FSG erlassen und erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 38 AVG. Das Strafgericht entscheidet lediglich über den Tatbestand der fahrlässigen Tötung und gehören Fahrlässigkeitsdelikte des StGB nicht zu den als erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG.

Ganz im Gegenteil führt § 7 Abs. 3 Z 9 FSG ausschließlich Vorsatzdelikte an. Das Strafgericht entscheidet über keine präjudizielle Rechtsfrage, die der belangten Behörde als Vorfrage dienen könnte.

Mit Vorstellung vom 16.10.2013, eingelangt bei der Behörde am gleichen Tag, ist selbst unter Annahme, dass die Frist erst am nächsten Tag zu laufen beginnt, die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG ungenutzt verstrichen. Die Berufungsbehörde ist nun zur Entscheidung zuständig, da die belangte Behörde durch eine erwiesene Untätigkeit die Verzögerung zu verantworten hat.

Innsbruck, am 17. April 2014 A“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ---.

II.Rechtsgrundlagen

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2013/33 (AVG) maßgeblich:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

III.Erwägungen

Im angefochtene Bescheid gelangt die Behörde zur Ansicht, das bei ihr anhängige Verfahren betreffend eines Lenkverbotes in Österreich nach § 30 Abs 1 FSG aufgrund des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bei Gericht anhängig ist, nach § 38 AVG aussetzen zu können. Warum eine Aussetzung des führerscheinrechtlichen Verfahrens in der gegenständlichen Fallkonstellation zulässig sein soll, ist weder dem angefochtenen Bescheid (die diesbezügliche Begründung geht auf diese Frage nicht ansatzweise ein) noch dem sonstigen behördlichen Akt zu entnehmen.

Tatsächlich ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen, warum das gerichtliche Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr die Hauptfrage für das führerscheinrechtliche Verfahren klären sollte.

Unter einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hautfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar – dh. eine notwendige Grundlage ist und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 306 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).

Selbst bei einem weiten Verständnis des Vorfragenbegriffes (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 38 Rz 2 „…der Vorfragenbegriff und damit § 38 AVG nicht voraussetzt, dass die Entscheidung der anderen Behörde unmittelbar ein Element des Tatbestandes zum Gegenstand hat. Es genügt vielmehr, dass diese einen anderen „entscheidungswichtigen Umstand“, also bloß eine „begriffliche Voraussetzung der Beurteilung“ eines Tatbestandsmerkmals zum Gegenstand hat.“) führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Beim Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG, auf die sich die Behörde beim Ausspruch des Lenkverbotes gestützt hat, ist „lediglich“ auf eine abstrakte Gefahrensituation (arg „geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen …“) abzustellen (vgl. VwGH 23.4.2004, 2002/11/0135, 087: „Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 nicht darauf an, ob der Bf im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer [etwa entgegen kommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw. benützt haben] gefährdet hat.“). Auch kann die Annahme, ein Fahrzeuglenker habe besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt, nicht damit begründet werden, dass diesem im gerichtlichen Verfahren ein „schuldhaftes“ Verhalten nachgewiesen wurde oder dass sein Verhalten einen Verkehrsunfall zur Folge hatte (VwGH 23.5.2006, 2003/11/0077 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur).

Vor diesem Hintergrund und bezogen auf den konkreten Sachverhalt ist sohin für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, welchen Mehrwert im Hinblick auf die Entscheidung im führerscheinrechtlichen Verfahren das Abwarten auf die Entscheidung des Strafgerichts haben soll. Anders als etwa in den Fällen des § 7 Abs 3 Z 8 bis 11 FSG (diverse strafbare Handlung als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1 legcit), in denen das Strafgericht tatsächlich über die Hauptfrage entscheidet, ist es der Verwaltungsbehörde in der vorliegenden Fallkonstellation auch ohne Zuwarten auf das Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens möglich, vollinhaltlich über die entscheidende Frage des Vorliegens von besonders gefährlichen Verhältnissen zu entscheiden. Bezeichnenderweise führt die Behörde – wie bereits erwähnt - selbst mit keinem Wort aus, warum das Aussetzen des führerscheinrechtlichen Verfahrens notwendig ist.

Allein aufgrund des Unfallberichtes vom 23.9.2013 liegen zahlreiche Sachverhaltselemente vor, die grundsätzlich das Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen indizieren (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, starker Regen und damit verbunden regennasse Fahrbahn, das Fahrzeug war ein Sattelkraftfahrzeug und damit einhergehend lag beim vorschriftswidrigen Lenken ein besonders großes Gefahrenpotenzial vor, das sich schlussendlich in der Tötung eines Menschen manifestiert hat, Gegenverkehr, Rechtskurve). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat sich die Behörde im Bescheid vom 3.10.2013 nicht ausreichend mit der Frage des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse auseinander gesetzt. Es werden zwar einige Sachverhaltselemente aufgezählt und dann der entsprechende Gesetzestext zitiert, eine exakte Subsumtion und Begründung, warum sie letztendlich von besonders gefährlichen Verhältnissen ausgeht, lässt dieser Bescheid vermissen. All diese Fragen lassen sich, wie oben dargelegt, ohne Kenntnis des Ausgangs des Strafverfahrens beantworten.

Zusammenfassend lagen daher die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38 AVG nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (in der vorliegenden Beschwerde fälschlich als Devolutionsantrag bezeichnet) war als unzulässig zurückzuweisen, zumal diese zeitgleich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 38 AVG eingebracht wurde und die (nunmehr behobene) Entscheidung jedenfalls bis zur Behebung gemäß § 8 Abs 2 Z 1 VwGVG dazu geführt hat, dass keine Säumnis eingetreten ist. Säumnis tritt nämlich nicht per se nach Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist (hier 3 Monate - § 29 Abs 1 FSG) ein, sondern geht die Entscheidungspflicht stets erst aufgrund eines Antrages (hier Beschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG) auf das Landesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0306).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

HINWEIS:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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