LVwG T LVwG-2014/44/1195-2

LVwG-2014/44/1195-2Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2014

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Antragsbedürftiger Verwaltungsakt <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/1195-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1195.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von Frau A., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. Name, Adresse, vom 09.04.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.03.2014, Zl ***, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 27 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.03.2014, Zl ***, ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.03.2014 Zl ***, wurde Frau A., Adresse, die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine bereits errichtete Werbeeinrichtung auf dem Gst Nr *, KG B., erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 29 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) an die Nebenbestimmung 1 gebunden, wonach die Beleuchtung der bereits bestehenden Werbeeinrichtung entfernt werden muss und ein bereits bestehender Lautsprecher nicht mehr für Werbezwecke verwendet werden darf. Zudem wurde in Nebenbestimmung 2 eine Befristung der Bewilligung bis 30.04.2015 vorgesehen.

Gegen diesen am 13.03.2014 zugestellten Bescheid hat Frau A. mit Schreiben vom 09.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Sie hat die ersatzlose Behebung der Nebenbestimmung 1 hinsichtlich des Verbotes der Beleuchtung und die ersatzlose Behebung der Nebenbestimmung 2 beantragt.

Mit Schreiben vom 30.04.2014, Zl LVwG-2014/44/1195-1, hat das Landesverwaltungsgericht Frau A. und der Naturschutzbehörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass dem von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Akt kein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Werbeeinrichtung entnommen werden kann. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft C. vorgelegten Verwaltungsakt *** ergibt sich unbestritten, dass der Bescheid vom 10.03.2014 ohne Antragstellung durch Frau A. erlassen wurde.

Zwar wird im Gebührenhinweis des Bescheides vom 10.03.2014 auf einen Antrag vom 24.05.2013 sowie eingereichte Projektsunterlagen verwiesen, jedoch ist dem Akt weder eine Eingabe vom 24.05.2013 noch ein eingereichtes Projekt zu entnehmen. Und der Verweis im Befund des Bescheides (erster Absatz auf Seite 3), wonach mit Schreiben vom 10.02.2014 von Frau Rechtsanwältin Dr. Name ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt worden sei, ist aktenwidrig. Dieser Eingabe vom 10.02.2014, Zl *****, kann nämlich keine Antragstellung entnommen werden. Es wird darin lediglich mitgeteilt, dass ein Lokalaugenschein mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen Dr. E. zur Abklärung einer möglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung stattgefunden habe. Als Ergebnis hat Frau Dr. Name der Behörde mitgeteilt, dass Frau A. einen Teil der bereits errichteten Werbeeinrichtung entfernen wird. Der Rest könne „nach Ansicht von Herrn Dr. E. so stehen bleiben.“

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 43 Abs 1 TNSchG 2005 ist ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung schriftlich einzubringen. § 43 Abs 2 und 3 TNSchG 2005 definiert den Umfang der notwendigen Antragsunterlagen. Es handelt sich bei einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. In einem solchen Fall ist der Antrag Voraussetzung für die behördliche Entscheidung und schafft damit die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides von Amts wegen, also ohne diesbezüglichen Antrag, führt auf verfassungsrechtlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene zu einer Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200).

Wie das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat, wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 10.03.2014 ohne Antrag erteilt. Sie basiert auch nicht auf einem Einreichprojekt, dem nähere Details im Sinne des § 43 Abs 2 und 3 TNSchG 2005 entnommen werden könnten.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Die Kompetenz zur Aufhebung des Bescheides kommt dem Verwaltungsgericht aber nur im Rahmen seines Prüfungsumfanges gemäß § 27 VwGVG zu. Dieser wird durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nur die Nebenbestimmungen 1 und 2 des Bescheides vom 10.03.2014 bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Bewilligungen und die damit verbundenen Nebenbestimmungen als untrennbare Einheit zu behandeln, sofern der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise nicht bestehen dürfte (VwGH 26.02.1998, 97/07/0204). Dabei spielt für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle (VwGH 19.03.2013, 2011/03/0179). Sind – wie in der Regel – der Hauptinhalt des Bescheides und die Nebenbestimmung untrennbar miteinander verbunden, ist eine Anfechtung der Nebenbestimmung alleine nicht möglich. Von der Anfechtung der Nebenbestimmung ist vielmehr der Gesamtbescheid erfasst, was zufolge hat, dass die Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht (VwGH 25.04.1996, 95/07/0193).

Die Frage der Trennbarkeit des Hauptinhaltes eines Bescheides von seiner Nebenbestimmung ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa dann eine Trennbarkeit angenommen, wenn die in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit diesem in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck – insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm – ableitbaren Regelungszusammenhang steht (VwGH 23.02.2004, 2003/10/0061). Im gegenständlichen Fall besteht aber kein Zweifel am Regelungszusammenhang zwischen den bekämpften Nebenbestimmungen und dem Schutzzweck der Norm. § 29 Abs 5 TNSchG 2005 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Und die belangte Behörde hat in ihrer Begründung zumindest hinsichtlich der Befristung zum Ausdruck gebracht, dass diese der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen dienen soll. Hinsichtlich der Untersagung der Beleuchtung fehlt dem bekämpften Bescheid allerdings jegliche Begründung. Gerade in diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass im vorliegenden Fall mangels Antrag und Projektsunterlagen überhaupt nicht eindeutig festgestellt werden kann, was überhaupt Verfahrensgegenstand ist. Weder kann dem bekämpften Bescheid das Aussehen und die genaue Größe („relativ groß dimensioniert“) der Werbeeinrichtung entnommen werden, noch ist klar, um welche Art von Beleuchtung es sich überhaupt handelt. Es ist für das Verwaltungsgericht jedoch offenkundig, dass die Beleuchtung einer Werbeeinrichtung zumindest potentiell zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen kann.

Somit besteht unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen kein Zweifel, dass diese eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides bilden, weshalb von der gegenständlichen Beschwerde auch der Hauptinhalt des Bescheides – also die naturschutzrechtliche Bewilligung der Werbeeinrichtung – erfasst ist.

Somit ist der Bescheid vom 10.03.2014, der mangels Genehmigungsantrag seiner rechtlichen Grundlage entbehrt, aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zumal sich der vorliegende Beschluss an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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