LVwG-2014/17/0423-1•LVwG T LVwG-2014/17/0423-1
LVwG-2014/17/0423-1Tribunal Administrativo Regional13 de jun. de 2014
Minderjährigkeit des Antragstellers <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde der Frau NT, geb am xx.xx.xxxx, türkische Staatsangehörige, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Antrag der BF, geb am xx.xx.xxxx türkische Staatsangehörige, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eingebracht bei der österreichischen Botschaft in Ankara, gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit a in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 9 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Dezember 2005, LGBl Nr 122/2005 abgewiesen.
Begründet wurde dies vor allem mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Antrag so knapp vor ihrem 18. Geburtstag gestellt hatte, dass das Verfahren bis zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 3 Tage später nicht abzuwickeln gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:
„BF erhebt durch ihren gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der BH L vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, folgende
Berufung
Der angefochtene Bescheid meint, den beantragen Aufenthaltstitel deswegen nicht mehr erteilen zu dürfen, weil die Antragstellerin am xx.xx.xxxx das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Dabei übersieht der angefochtene Bescheid das Verschlechterungsverbot des Artikel 13 des Arb 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen. Demnach dürfen keine neuen Beschränkungen für türkische Staatsbürger eingeführt werden, die strenger sind als die des Zusatzprotokolls.
Demnach ist also zumindest das Fremdengesetz 1997 anzuwenden und das stellt auf volljährige Verwandte ab, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder denen Unterhalt gewährt wird.
Die Anwendung der Grenze mit 18 Jahren ist also für den gegenständlichen Fall unzulässig. Die Antragstellerin hat nicht zufällig irgendein Visum erhalten, sondern sie hat von der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Visum D deswegen erhalten, weil die Erstbehörde im Sinne des § 23 Abs. 2 NAG vorgegangen ist und die zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise im Sinne des § 21 FPG verständigt hat. Damit aber hat die Erstbehörde bereits ihre erste Entscheidung getroffen und ist daran gebunden, weil die Entscheidung bereits die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft verlassen hat, weil die Entscheidung eben der Berufsvertretungsbehörde mitgeteilt wurde.
Damit ist aber die Erstentscheidung rechtswirksam und gültig, sodass tatsächlich nur ein Verlängerungsfall vorliegt.
Die Erstbehörde hätte nach §§ 25, 27 NAG vorzugehen.
Wenn die Erstbehörde zwar eine positive Entscheidung getroffen hat aber nun unter Umständen aus technischen Umständen nicht mehr in der Lage ist, den Aufenthaltstitel zustande zu bringen, dann hätte sie mehrere Möglichkeiten, den Fall zu sanieren, wozu sie auch verpflichtet ist. Sie hätte amtlicherseits prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 41a/9 oder des § 43/3 NAG vorliegen. Sie hätte durchaus auch § 11 Abs. 3 NAG anwenden können, weil ein Familienleben ja sehr wohl existiert und besteht und dieses auch schützenswert ist.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin angekündigt, in Österreich arbeiten zu wollen. Für sie hat mittlerweile ein Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung am AMS Zell am See beantragt, das dortige Arbeitsamt hat die Antragstellerin aufgefordert, ihren Aufenthaltstitel vorzulegen.
Nun beißt sich die Katze in den Schwanz: Ein Aufenthaltstitel wird seitens der BH L nicht erteilt, weil sie keine Arbeit hat, die Arbeit wird nicht bewilligt, weil sie keinen Aufenthaltstitel hat.
Und dies alles, obwohl die Familiennachführung bewilligt wurde und es sich um türkische Staatsbürger handelt, die aufgrund der obigen Ausführungen zu begünstigen sind.
Es wird daher
beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und einen Aufenthaltstitel zu erteilen.“
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die Beschwerdeführerin hat durch die österreichische Botschaft in Ankara am xx.xx.xxxx den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weis-Rot Karte plus gestellt. Zugleich wurde eine Bestätigung des HL vorgelegt, dass die Antragstellerin jederzeit die Möglichkeit habe Unterkunft im HL zu finden. Es wurde eine Strafregisterauskunft der türkischen Republik, lautend auf die Antragstellerin vorgelegt, in der keine Verurteilung aufscheint.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Niederlassungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft L ausgestellt auf NL, Vater der Antragstellerin, datiert vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx außerdem eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er im HL beruflich tätig ist.
Dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin am Freitag dem xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft L zur Abnahme der für den die Kartenbeauftragung notwendigen Fingerabdrücke erschienen ist und es zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die Erteilung (Ausfolgung der Karte) bis zum Montag dem xx.xx.xxxx unmöglich sein würde. Es sei kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Die §§ 25 und 27 NAG würden nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um Verlängerungsverfahren handle. Man habe BF belehrt, dass sie während der Gültigkeit des Visums D in Österreich eine Arbeitsstelle suchen könne und nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, was aufgrund der Stillhalteklausel im Assozierungsabkommen möglich geworden sei.
Dem erstinstanzlichen Akt ist weites zu entnehmen, dass die Antragstellerin am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Sicherungsbescheinigung beim AMS L eingebracht hatte und zwar als Saisonarbeitskraft. Dieser Antrag wurde am xx.xx.xxxx mittels Bescheid abgelehnt, da das Kontingent zu diesem restlos erschöpft war. Diesem Schreiben beigegeben sind der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung sowie der Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass das Kontingent zum gegenwärtigen Zeitpunkt restlos ausgeschöpft war.
Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:
Im gegenständlichen Fall kommt aufgrund der Zustellung des Bescheides am xx.xx.xxxx das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG BGBL I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 87/2012 zur Anwendung:
§ 2 NAG
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 2 Z 15) oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
§ 11 NAG
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 25 NAG
(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
§ 27 NAG
(1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.
(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,
(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn
(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.
§46 NAG
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
Wie im § 46 ausgeführt ist, ist die Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dass die Voraussetzungen des Teiles I erfüllt sind.
Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen wie in den entsprechenden Gesetzesbestimmung vorgesehen, zwar ursprünglich vorhanden gewesen, doch wie mittlerweile bekannt, konnte das Verfahren zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragstellerin abgewickelt werden.
Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2011 zu Zl 2008/21/0526 ausgesprochen, dass wenn der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden war, ihm eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs 2 NAG gefehlt habe.
In diesem Fall sei eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG nicht vorzunehmen. Auch in seiner Entscheidung zu 2010/21/0435 hat er festgehalten, dass bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs 2 NAG die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Umgelegt auf § 46 Abs 1 NAG kann nichts anderes gelten und hätte der Behörde im gegenständlichen Fall die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den Antrag den die Antragstellerin eingebracht hatte, noch vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres zu bewerkstelligen bzw. abschließend zu beantworten. Im gegenständlichen Fall kann der Umstand, dass hierfür nicht ausreichend Zeit geblieben ist der Erstbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die Erstbehörde hat der Antragstellerin das Visum D ausgestellt. Dass daran nun automatisch ein Aufenthaltstitel geknüpft ist, wird unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 2008/21/0526 vom 19.05.2011 abgelehnt. In dieser Entscheidung macht der VwGH geltend, dass erst die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels in Form einer Karte – im Erteilungsfall – den Akt der Zustellung bewirkt und die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt entsteht (siehe dazu auch das Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl 2008/22/0882).
Die Anweisung an die Botschaft zur Erteilung eines Einreisevisums und der Auftrag an die Staatsdruckerei entfalten hingegen keine Wirkungen aus denen der Beschwerdeführer Rechte ableiten könnte.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zweifellos ein mehrmonatiges Visum für den Aufenthalt in Österreich erhalten hat, jedoch keinesfalls kann daraus die Berechtigung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgeleitet werden.
Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für § 41a Abs.9 bzw. § 43 Abs.3 NAG vorliegen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005 noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 und auch nicht über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 verfügte, weshalb bestimmte Grundvoraussetzungen nicht vorlagen und sich eine weitere Prüfung erübrigt hat.
Wenn der Rechtsvertreter nunmehr vorbringt, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 11 Abs 3 NAG vorliegen, so ist Nachstehendes auszuführen:
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2010 zu Zl 2008/22/0398 ist jedoch bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, wie zB jener gemäß § 43 Abs 1 Z 2 NAG auf familiäre und private Interessen (§ 11 Abs 3 NAG) nicht Bedacht zu nehmen. Siehe auch VwGH vom 06.08.2009 zu Zl 2009/22/0119 bzw vom 14.05.2009 zu Zl 2008/22/0203.
Da diese Voraussetzung, nämlich dass die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß § 24 AuslBG ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll, nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs.3 NAG nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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