LVwG-2014/34/1374-1•LVwG T LVwG-2014/34/1374-1
LVwG-2014/34/1374-1Tribunal Administrativo Regional20 de jun. de 2014
Zustellmangel, Heilung; falsche Bezeichnung Empfänger
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der B F (1.) und des C D (2.), beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft A vom 02.04.2014, Zl ****, betreffend dreier Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nach Einvernahme von C D als Beschuldigten am 11.03.2014 erhob die Bezirkshauptmannschaft A in der als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung vom 02.04.2014, Zl ****, nachfolgenden Tatvorwurf:
„Herr C D hat es als Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B F zu verantworten, dass auf den Grundstücken Nr 7, 8, 3, 71, 72, 91, 92, 93, 03, 04, 05, 06, 09, 08, 90, 94, 95, 110, 113, 114, 145 und 119, alle KG E,
1. von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis zumindest 09.10.2013, Wurzelstöcke auf dem Deponiekörper und Baum- und Strauchschnitt außerhalb der Betriebsanlage neben der Zufahrt zwischengelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von den hierfür genehmigten Anlagen nicht gelagert oder behandelt werden dürfen. Die vorgenannten Abfälle wurden somit nicht am genehmigten Zwischenlager gelagert.
2. die genehmigte mobile Brechanlage der Marke Omtrak, Type Ulisse 96 F, im Jahre 2012 am oben genannten Ort mindestens 575 Stunden in Betrieb war und der Mindestabstand von 316 m zu den Nachbarbereichen nicht eingehalten wurde, obwohl diese mobile Brechanlage pro Standort und Kalenderjahr gemäß Bescheid vom 30.09.2009, Zl *****, Spruchpunkt II. A. 3. nur maximal 100 Stunden betrieben werden darf und nach Spruchpunkt II. A. 5. einen Mindestabstand von 316 m zu den schützenswerten Nachbarbereichen aufweisen muss.
3. bereits mit den Deponieschüttungen im Erweiterungsbereich begonnen wurde, die vorangegangene Schüttphase in ihrer Rekultivierung jedoch noch nicht abgeschlossen ist, obwohl dies gemäß Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/V/F 1. vorgeschrieben wurde. Weiters wurde die sukzessive Aufforstung der befristeten Rodefläche nicht vorangetrieben, obwohl dies mit Bescheid vom 24.11.2003, Zl ***, Spruchpunkt A/V/F 7.-9. vorgeschrieben wurde.“
Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieses als erwiesen angenommenen Tatverhaltens zur Auffassung, dass Übertretungen nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF (Spruchpunkt 1.), § 43 Abs 4 iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.09.2009 zu Zl *****, Spruchpunkt II. A. 3. und 5. (Spruchpunkt 2.) und § 43 Abs 4 iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2003 zu Zl ***, Spruchpunkt A/V/F 1. und 7.-9. (Spruchpunkt 3.) vorliegen und wurde daher zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
In der Anschrift der Erledigung wurde der Empfänger wie folgt bezeichnet:
„An die
B F
zH: C D
Adresse
A“.
Gegen die vorbezeichnete Erledigung erhoben die B F (1.) und C D (2.) mit Schriftsatz vom 06.05.2014, eingelangt am 07.05.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Nach Darlegung von Beschwerdegründen begehrten sie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens; in eventu die Erteilung einer Ermahnung.
Rechtliche Erwägungen:
Im Verfahren vor der belangten Behörde war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein Einparteienverfahren und hatte lediglich der Beschuldigte Parteistellung [vgl § 32 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013]. Beschuldigter ist nach § 32 Abs 1 erster Satz VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Nach § 32 Abs 2 VStG gilt auch eine Vernehmung des Beschuldigten als taugliche Verfolgungshandlung. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Daher kann nach dem VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines „Unternehmens“ als juristische Person kennt das VStG nicht (vgl VwGH 28.09.2011, Zl 2009/04/0205).
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat sohin C D für die gegenständlichen Übertretungen der B F einzustehen. Die Einvernahme von C D durch die belangte Behörde am 11.03.2014 stellte gemäß § 32 Abs 2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Zumal Organparteien im Zusammenhang mit den vorliegenden Übertretungen nach dem AWG 2002 nicht vorgesehen sind, war im Verfahren vor der belangten Behörde nur C D Partei.
Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (vgl VwGH 17.11.2009, Zl 2008/06/0074). Um rechtlich existent zu werden, hätte die angefochtene Erledigung daher der hier einzigen Partei, nämlich dem Beschuldigten C D, zugestellt werden müssen.
Im Rahmen der Zustellung hat die Behörde die Zustellverfügung zu treffen. Nach § 5 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Gemäß § 2 Z 1 ZustG ist „Empfänger“ die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person. Im vorliegenden Fall gilt die Anschrift als Zustellverfügung. Demgemäß hat die belangte Behörde die „B F, zH C D, Adresse, A“ als Empfänger bezeichnet. In diesem Fall wirkt die Zustellung in die Rechtssphäre der juristischen Person, nämlich der B F, und nicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers C D [vgl Albin Larcher, Zustellrecht (2010) Rz 344; Ulrike Frauenberger-Pfeiler, Nicolas Raschauer, Peter Sander, Wolfgang Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 13 Rz 6]. Richtigerweise wäre sohin nicht die B F, sondern C D als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person als Empfänger zu bezeichnen gewesen.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung (Zustellverfügung oder Zustellvorgang) Mängel, entfaltet sie keine Rechtswirkungen. § 7 ZustG sieht eine Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da § 7 ZustG darauf abstellt, dass die Erledigung dem „formellen Empfänger“ – den die Behörde als solchen bezeichnet hat: § 5 ZustG – zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (vgl VwGH 18.06.2008, Zl 2005/11/0171).
Die vorbezeichnete Erledigung wurde sohin nicht wirksam zugestellt. Mangels Erlassung liegt kein anfechtbarer Bescheid vor. Insofern waren die Bescheidbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, kann die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass kein Fall des § 7 ZustG vorliegt, wenn eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde (vgl VwGH 24.04.2012, Zl 2012/22/0013; ua). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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