LVwG T LVwG-2013/19/2984-1

LVwG-2013/19/2984-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2014

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Rechtsmittelfrist

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/2984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2984.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird gemäß §§ 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

II.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Für das Revier EJ H F, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 41 Stück Rotwild

davon 2 Stück Schmaltiere und 14 Stück Alttiere

Es konnten 19 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es fehlen somit 6 Stück Rotwild dieser Kategorien.

Es wurden weiters 3 Stück Schmaltiere und 11 Stück Alttiere erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen 3 Stück Alttiere. Bei den Schmaltieren wurde die Abschussanordnung um 1 Stück überschritten.

Der Beschuldigte, Herr BF, wohnhaft in H, H, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ H F, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx, 24:00 Uhr, im Revier EJ H F die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 3 Stück Alttiere und 6 Stück Rotwild anderer Klassen nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung) unterliegt dieser Verordnung Rotwild, da nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind auf Rotwild gemäß Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß § 64 Tierseuchengesetz begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 64 TSG, RGBl Nr 177/1909, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 80/2013 in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rot-Wild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 67/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dieses Straferkenntnis wurde von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers am xx.xx.xxxx übernommen.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte Rechtsanwältin in Adresse, der Bezirkshauptmannschaft E mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden ist. Weiters stellte sie den Antrag, dass der vorliegende Verwaltungsstrafakt zur Akteneinsicht an die BH K übermittelt werden möge, und wurde ersucht, das Straferkenntnis erst einige Tage nach erfolgter Akteneinsicht an die ausgewiesene Vertreterin zur Ausführung der Berufung binnen 14 Tagen zu übermitteln, da sich der vorliegende Rechtsfall als äußerst schwierig darstelle und umfassend Literatur studiert werden müsse und die Berufungsfrist von 14 Tagen mit der Zustellung des Straferkenntnisses an die ausgewiesene Vertreterin neuerlich zu laufen beginne.

Mit EMail vom xx.xx.xxxx wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, per RSb am xx.xx.xxxx an der Adresse H, H, übernommen wurde und somit die Berufungsfrist am xx.xx.xxxx endet.

In der dagegen am xx.xx.xxxx per E-Mail eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der Berufung Folgendes aus:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte BF, vertreten durch Rechtsanwältin in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, **** innerhalb offener Frist

BERUFUNG

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol.

Anfechtungserklärung:

Das angeführte Straferkenntnis GZ **** wird in seiner Gesamtheit angefochten.

Als Gründe werde unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Rechtzeitigkeit:

Die Berufung ist rechtzeitig. Die Verteidigerin des Berufungswerbers hat in Entsprechung der Rechtsbelehrung des Straferkenntnisses innerhalb der Berufungsfrist eine Vollmachtsbekanntgabe an die erkennende Behörde geschickt, verbunden mit dem Antrag, den vorliegenden vollständigen Verwaltungsstrafakt zur BH K zum Zwecke der Akteneinsicht zu übermitteln. Am xx.xx.xxxx erhielt die Verteidigerin von der erkennenden Behörde ein Email samt einigen Aktenstücken und das Straferkenntnis im Anhang. Es wurde jedoch nicht der gesamte Akteninhalt übermittelt; das Gutachten eines oberösterreichischen Sachverständigen fehlt, ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen G. Gleichzeitig wurde mit den Aktenkopien ein Schreiben übermittelt, in welchem als Ende der Berufungsfrist mit xx.xx.xxxx angeführt ist.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde ist rechtsirrig. Aus der zitierten Rechtsbelehrung des Straferkenntnisses ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach Bekanntgabe des Verteidigers und Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diesen die Berufungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Zustellung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses an die Verteidigerin erfolgte nachweislich per Email am xx.xx.xxxx, daher beginnt die Berufungsfrist mit dem der Zustellung folgenden Werktag zu laufen.

Anlässlich eines Telefonates der Verteidigerin mit der Sachbearbeiterin bei der BH E, Frau E erklärte diese, dass sie jedenfalls die Berufung dem UVS zur Beurteilung vorlegen werde.“

III.Sachverhalt:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am xx.xx.xxxx von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übernommen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses lautete wie folgt:

„Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft E einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und – ausgenommen bei mündlicher Berufung – einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.“

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

V.Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51:

„IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 63.

(…)

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.“

VI.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung heranzuziehenden § 63 Abs 5 AVG beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am xx.xx.xxxx zugestellt, sodass die Berufungsfrist mit Ablauf des xx.xx.xxxx geendet hat.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft E mit Schreiben vom xx.xx.xxxx darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist am xx.xx.xxxx endet.

Die - oben wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist insoferne eindeutig und unmissverständlich formuliert. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht sich auf jenen Passus in der Rechtsmittelbelehrung, welcher den Beginn der Rechtsmittelfrist für den Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers betrifft. Die Beigebung eines Verteidigers aber wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und war demgemäß seine Rechtsvertreterin auch nicht zur Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt.

Nachdem sich somit die am xx.xx.xxxx eingebrachte Berufung als verspätet erweist, war diese zurückzuweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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