LVwG T LVwG-2014/16/1861-1

LVwG-2014/16/1861-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2014

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Regest

Pegelbegrenzung; Lärmmessung; Beihilfe

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/1861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1861.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn WP, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991 eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es, als Angestellter von Frau B. C., am Standort Adresse zu verantworten dass am xx.xx.xxxx um 00:21 Uhr bis 00:29 Uhr Musik mit einer Lautstärke von max. 106 dB (gemessen durch Beamte der Stadtpolizei U) von Ihnen dargeboten wurde, ohne dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U Ober die durchgeführte und genehmigungsflichtige Änderung vorliegt, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom xx.xx.xxxx, Zl. **** eine Musikdarbietung mit einem maximalem Pegel von 78 dB genehmigt wurde Eine Genehmigungspflicht ist insofern gegeben, da nicht sichergestellt werden kann, dass durch die geänderte Art, und Weise des Betriebes, die Schutzinteressen gem. § 74 GewO 1994 gewahrt werden.

Durch ihr Verhalten haben Sie Beihilfe zur Straftat geleistet.“

Wegen einer Übertretung nach § 7 VStG 1991 in Verbindung mit § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 7 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest von 12 Stunden, verhängt.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten und ausgeführt, dass die Beamten keine korrekte Lärmmessung durchgeführt hätten. Auch die nachfolgende Kontrollmessung durch den gewerbetechnischen Sachverständigen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, im Zuge dessen ein Entlastungszeuge einvernommen werden sollte.

Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 VStG 1991 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr. Nach § 32 Abs 2 VStG 1991 ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.) anzusehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Judikatur zu Verfolgungshandlungen nach § 7 VStG wie auch die Judikatur zu Verfolgungshandlungen nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist bekannt streng. Verfolgungshandlungen für die Schuldform der Beihilfe müssen die Erwähnung der vorsätzlichen Begehung enthalten zu dem die Art und Weise der Beihilfehandlung und müssen darüber hinaus in diesem Fall die Verfolgungshandlungselemente einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vorliegen. Hier wäre im Sinn des § 81 GewO 1994 auszuführen, welche Interessen nach § 74 GewO 1994 durch die geänderte Betriebsweise berührt werden. Überdies ist der Spruch auch so gehalten, dass man nicht erkennen kann, ob der Betrieb einer geänderten Betriebsweise vorgehalten wird oder eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage.

Da somit die wichtigsten Tatbestandselemente sowohl einer Beihilfehandlung als auch einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 fehlen, ist das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.

Es konnte daher ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 7 VStG und § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eingehalten wurde und keine grundlegende Rechtsfrage vorliegt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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