LVwG-2014/37/1360-3•LVwG T LVwG-2014/37/1360-3
LVwG-2014/37/1360-3Tribunal Administrativo Regional17 de jul. de 2014
Streitigkeit(en) zwischen Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern; Aufsicht; Rechnungskreis(e); Satzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des Name1, Straße2, Ort2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
In der Sitzung am 06.11.2013 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 einstimmig die verbesserte Jahresrechnung 2012 und den verbesserten Jahresvoranschlag 2013 beschlossen. An dieser Sitzung hat Bürgermeister Name2 als Vertreter der Gemeinde Ort1 teilgenommen und den Beschlüssen „Jahresrechnung 2012“ und „Jahresvoranschlag 2013“ – vorbehaltlich der nächsten Gemeinderatssitzung – zugestimmt.
Gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort1 betreffend die verbesserte Jahresrechnung 2012 hat Name1, Straße2, Ort1, mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Einspruch erhoben.
Über Ersuchen der belangten Behörde vom 02.01.2014, Zl AGM-****/**2-2013, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.01.2014 seinen Einspruch näher erläutert und begründet.
Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass die Pachteinnahmen für die „Alpe1“ im Rechnungskreis 2 zu verbuchen wären.
Außerdem bringt der Beschwerdeführer vor, Teilflächen näher bestimmter agrargemeinschaftlicher Grundstücke seien zwecks Errichtung des Geschiebeablagerungsplatzes Platz1 verkauft worden. Im Zuge des Verkaufs seien diese Teilflächen von den auf ihnen lastenden Weiderechten „freigestellt“ worden. Einen Teil des Verkaufserlöses habe die Agrargemeinschaft Ort1 erhalten. In dem der Agrargemeinschaft zugewiesenen Anteil an den Einnahmen aus dem Verkauf sei auch jener Betrag enthalten, mit dem die „Freistellung“ von den Weiderechten abgegolten worden sei. Dieser Betrag stehe jedoch den jeweiligen Eigentümern der Stammsitzliegenschaften und nicht der Agrargemeinschaft Ort1 zu.
Die Agrargemeinschaft Ort1 hat in ihrer Stellungnahme zum Einspruch des Beschwerdeführers vom 17.03.2014 darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnung 2012 entsprechend den Vorgaben der Agrarbehörde überarbeitet und in der verbesserten Fassung beschlossen worden sei. Mit ihrer Stellungnahme hat die Agrargemeinschaft das Protokoll über die Sitzung des Ausschusses am 06.11.2013 vorgelegt.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, hat die belangte Behörde den Einspruch des Name1 vom 20.11.2013 gegen die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 beschlossene Jahresrechnung 2012 betreffend die Verbuchung der Pacht für die Ort1 Alpe1 im Rechnungskreis I zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, hat die belangte Behörde den Einspruch des Name1 vom 20.11.2013 gegen die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 beschlossene Jahresrechnung 2012 betreffend die Grundverkäufe im Bereich1 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat Name1 mit Schriftsatz vom 21.04.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid abzuändern und den angefochtenen Beschluss zu beheben.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Agrargemeinschaft Ort1 im Schriftsatz vom 01.07.2014 geäußert.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 hat die Gemeinde Ort1 dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates am 21.11.2013 übermittelt. Laut dem übermittelten Protokoll hat der Gemeinderat der Gemeinde Ort1 der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 beschlossenen verbesserten Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012 zugestimmt.
II.Beschwerdevorbringen:
Zu Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, bringt der Beschwerdeführer vor, das Geld für die Errichtung der Alpe1 stamme im Wesentlichen aus dem Grundverkauf des Stausees. Dies lasse sich anhand der alten Aufzeichnungen leicht nachvollziehen. Die Einnahmen aus der Pacht für die Ort1 Alpe1 seien daher im Rechnungskreis II zu verbuchen.
Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass auf den für den „Bereich1 Ort1“ zur Verfügung gestellten Flächen das Weiderecht nicht mehr ausgeübt werde könne. Für das Erlöschen dieses Weiderechtes stehe ihm als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft eine Entschädigung zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Teil des Erlöses aus dem Verkauf von Teilflächen der Gst Nr 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1, zu Recht der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 ausbezahlt worden sei. Den verbleibenden Erlös habe aber zur Gänze die Agrargemeinschaft Ort1 erhalten, obwohl dieser Betrag auch die Abgeltung für den Weideentgang umfasse. Diese Vorgangsweise sei nicht korrekt, da – wie bereits dargelegt – für das Erlöschen des Weiderechtes den jeweiligen Stammsitzliegenschaftsbesitzern und nicht der Agrargemeinschaft Ort1 eine Entschädigung zustehe.
III.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010:
Die Beschwerde betrifft die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 beschlossene Jahresrechnung 2012. Die für die Klärung der zu behandelnden Rechtsfragen relevanten Bestimmungen der §§ 36 und 37 TFLG 1996 sind in der am 31.12.2012 geltenden Fassung, LGBl Nr 7/2010, anzuwenden und lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Satzungen:
§ 36
(1) …
(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
(3) ...
[…]
(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
2. Satzung der Agrargemeinschaft Ort1 idF des Bescheides vom 27.05.1998, Zl *****-****/**7-1998:
Die entscheidungswesentliche, den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 nicht widersprechende (vgl Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 7/2010) Satzungsbestimmung lautet wie folgt:
„§ 12
Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zählen alle Aufgaben zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie insbesondere die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister; Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Veräußerung von Grundstücken, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten ist (§ 9 Abs 2), die Aufnahme von Darlehen, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Zif. 5.“
IV.Erwägungen:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2014 zugestellt. Seine am 22.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher fristgerecht.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde gelten die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
4. 1Zuständigkeit des Ausschusses:
Gegenstand der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 war ua die Jahresrechnung 2012 (dritter Tagesordnungspunkt).
Gemäß § 10 Abs 4 der geltenden Satzung war der Ausschuss beschlussfähig, Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Genehmigung der Jahresrechnung 2012 fällt gemäß § 12 der geltenden Satzung in die Zuständigkeit des Ausschusses. Der Ausschuss war daher im Rahmen der Sitzung am 06.11.2013 berechtigt, einen Beschluss über die Jahresrechnung 2012 zu fassen.
Aufgrund des rechtkräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.08.2011, Zl AgrB-**/4-2011 idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl LAS-//*5, ist die Agrargemeinschaft Ort1 als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu qualifizieren. Dementsprechend hat gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 an der Sitzung des Ausschusses am 06.11.2013 Bürgermeister Name2 als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 teilgenommen und – vorbehaltlich der nächsten Gemeinderatssitzung – dem Beschluss zur Jahresrechnung 2012 zugestimmt. Der Gemeinderat der Gemeinde Ort1 hat in der Sitzung am 21.11.2013 der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 beschlossenen Jahresrechnung 2012 zugestimmt.
4. 2Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.08.2011, Zl AgrB-**/4-2011 idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, Zl LAS-//*5, besteht die Agrargemeinschaft Ort1 auf Gemeindegut. Für das Wirtschaftsjahr 2012 war sie daher gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen.
Dieser Verpflichtung ist die Agrargemeinschaft Ort1 nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, entgegen den gesetzlichen Vorschriften seien die Einnahmen aus der Pacht für die Ort1 Alpe1 nicht im Rechnungskreis I, sondern im Rechnungskreis II zu verbuchen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest:
Die Aufsichtsbefugnisse der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Die Absicht des Gesetzgebers war es demnach, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138).
Die Zuordnung der Einnahmen aus der Verpachtung der Ort1 Alpe1 zum Rechnungskreis I wirkt sich nicht nachteilig auf die dem Beschwerdeführer an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingeräumten landwirtschaftlichen Nutzungsrechte aus. Die Zuordnung der Pachteinnahmen des Jahres 2012 zum Rechnungskreis I verletzt somit keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die beschlossene Jahresrechnung 2012 wegen angeblicher falscher Verbuchung der Pachteinnahmen mangels Beschwer zurückgewiesen.
Zur Zuordnung der Pachteinnahmen des Jahres 2012 zum Rechnungskreis I verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Aktenvermerk über die vertiefende Einschau am 08.10.2013 im Gemeindeamt Ort1. An dieser haben Vizebürgermeister Name3 und der Gemeindesekretär Name4 teilgenommen. Gegenstand dieser Amtshandlung war auch die Zuordnung der Pachteinnahmen zum Rechnungskreis I. Im Aktenvermerk heißt es dazu wörtlich:
„Der Gemeindevertreter bestätigt auf Nachfrage, dass es grundsätzlich unstrittig ist, dass die Errichtung der Alm in den Jahren 2009 bis 2011 aus dem Rechnungskreis I finanziert wurde. Insofern ist es auch unstrittig, dass Einnahmen aus der Verpachtung der Alm wiederum im Rechnungskreis I zu verbuchen sind.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt daher keinen Zweifel, dass die Einnahmen für die Verpachtung der Ort1 Alpe1 dem Rechnungskreis I zuzuordnen sind.
4. 3Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Auf den Gst Nr 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1, wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 12.03.2007, Zl -**/*6, wasser-, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Geschiebeablagerungsplatz Platz1 mit einer Fläche von insgesamt 58.324 m² errichtet. Im Zuge der bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 abgewickelten Verfahren wurde eine Ablöse von 5,68 pro m² vereinbart.
Die für den Geschiebeablagerungsplatz Platz1 aus den Gst Nr 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1, zur Verfügung gestellte Fläche von insgesamt 58.324 m² entstammt nicht zur Gänze aus als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken. Eine Teilfläche von 23.263 m² der in Anspruch genommenen Liegenschaften stellt kein Gemeindegut dar. Dies hat Name5, Obmann der Agrargemeinschaft Ort1, anlässlich einer Besprechung bei der belangten Behörde am 29.08.2013 ausdrücklich festgehalten.
Der Erlös aus dem Verkauf der für die Errichtung des Geschiebeablagerungsplatzes Platz1 erforderlichen Fläche wurde von der Gemeinde Ort1 und der Agrargemeinschaft Ort1 im Ausmaß von 50 : 50 aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung wurde der Ausgleich für den Weideentgang berücksichtigt.
Entsprechend den Vorgaben der belangten Behörde anlässlich der Besprechung am 08.10.2013 sollte der Erlös aus dem Grundverkauf getrennt für die Flächen aus dem Gemeindegut und dem Nicht-Gemeindegut berechnet und die errechneten Beträge dem jeweiligen Rechnungskreis zugeordnet werden. In einem weiteren Schritt sollte der zu bewertende Weideentgang im Zuge einer Korrekturbuchung im Rechnungskreis I erfasst und eine entsprechende Gegenbuchung im Rechnungskreis II durchgeführt werden.
Die am 06.11.2013 beschlossene Jahresrechnung 2012 entspricht diesen Vorgaben.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, durch den Verkauf von Teilflächen aus den Gst Nr 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1, seien Weiderechte erloschen. Dafür stehe ihm als Stammsitzliegenschaftsbesitzer eine Entschädigung zu. Eine solche habe er allerdings bisher nicht erhalten. Aus diesem Grund erhebe er auch einen Einspruch gegen die Jahresrechnung 2012 und die vorgenommene Verbuchung des Verkaufserlöses für den Geschiebeablagerungsplatz Platz1.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest:
Als Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 verfügt der Beschwerdeführer über ein Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Dieses Anteilsrecht gibt das Ausmaß wieder, in dem er an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; sein Anteilsrecht ist aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996. Diese Bestimmung erfuhr durch die am 01.07.2014 in Kraft getretene Novelle zum TFLG 1996, LGBl Nr 70/2014, keine Veränderung.
Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Vom jeweiligen Anteilsrecht sind allerdings die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend seinem Anteilsrecht zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.
Erlöse aus einem Grundstücksverkauf stehen bei Gemeindegutsagrargemeinschaften entweder der substanzberechtigten Gemeinde oder der Agrargemeinschaft als bücherlicher Eigentümerin zu. Für die Zuordnung des Erlöses aus dem Verkauf agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist entscheidend, ob die verkauften Grundstücke als (ehemaliges) Gemeindegut oder Nicht-Gemeindegut zu qualifizieren sind. Mitglieder von Agrargemeinschaften haben aufgrund ihres Anteilsrechts keinen Anspruch an solchen Verkaufserlösen, und zwar unabhängig von der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Sofern solche Verkaufserlöse nicht ohnehin der substanzberechtigten Gemeinde zustehen, kann ein solcher Verkaufserlös oder ein Anteil davon an die Mitglieder der Agrargemeinschaft entsprechend ihren Anteilsrechten als Ertragsüberschuss verteilt werden (vgl § 18 Abs 2 der geltenden Satzung). Eine solche Ausschüttung bedarf allerdings eines Beschlusses der Vollversammlung gemäß § 9 Abs 3 der geltenden Satzung.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er als Stammsitzliegenschaftsbesitzer und somit Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 keinen Anspruch an dem durch den Verkauf von Teilflächen für den Geschiebeablagerungsplatz Platz1 lukrierten Erträgen. Die in der Jahresrechnung 2012 vorgenommene Zuordnung des Verkaufserlöses zum Rechnungskreis I und Rechnungskreis II verletzt daher keine Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1.
Die belangte Behörde hat zu Recht den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die beschlossene Jahresrechnung 2012 wegen angeblicher falscher Verbuchung des Erlöses aus dem Verkauf von Teilflächen der Gst 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1, als unbegründet abgewiesen.
Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Weiderecht um ein Einforstungsrecht auf der Grundlage des Wald- und Weideservitutengesetzes – WWSG, LGBl Nr 21/1952 idF 150/2012, handelt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich allerdings kein wie immer geartetes Vorbringen erstattet.
Ein aus dem WWSG abgeleiteter Anspruch auf Abgeltung für die Einschränkung/Erlöschung eines Weiderechtes ist nicht als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 – Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern – zu qualifizieren. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruches steht auch in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 beschlossenen Jahresrechnung 2012.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung in diesem Zusammenhang ist ausschließlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Agrarbehörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, und damit die Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Jahresrechnung 2012 wegen der Verbuchung des Erlöses aus dem Verkauf von Teilflächen der Gst 843/1 und 852/2, beide GB ****3 Ort1. Auf allfällige, sich aus dem WWSG ergebende Rechtsfragen war daher entsprechend den obigen Ausführungen nicht einzugehen.
4. 4Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, heißt es wörtlich:
„… Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die Agrargemeinschaft Ort1 hat in ihrer Stellungnahme vom 01.07.2014 ebenfalls nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Die Zuordnung der Einnahmen aus der Verpachtung der Ort1 Alpe1 zum Rechnungskreis I greift nicht in die Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 ein. Sein diesbezüglicher Einspruch gegen die Jahresrechnung 2012 war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Die Zuordnung des Erlöses aus dem Verkauf von Teilflächen für den Geschiebeablagerungsplatz Platz1 zu den Rechnungskreisen I und II verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers. Aus seinem Anteilsrecht lassen sich keine finanziellen Ansprüche an den aus dem Grundstücksverkauf für den Geschiebeablagerungsplatz Platz1 erzielten Erlös ableiten. Sein diesbezüglicher Einspruch war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 24.03.2014, Zl AGM-****/**1-2014, sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig. Seine Beschwerde gegen die zitierten Spruchpunkte war daher als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte das Landesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob der anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Ort1 am 06.11.2013 gefällte Beschluss zur Jahresrechnung 2012 rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Abs 7 TFLG 1996 ab.
Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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