LVwG T LVwG-2014/37/1128-14

LVwG-2014/37/1128-14Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2014

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Zusammenlegungsverfahren, vorläufige Übernahme

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/1128-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1128.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerden 1. des B. in A., 2. des C. in A., 3. des D. in A., vertreten durch DI Name, Adresse, 4. der E. in A., vertreten durch Dr. Name, Adresse, 5. der F. in A., vertreten durch Dr. Name, Adresse, 6. des G. und der H., beide in A., beide vertreten durch Dr. Name, Adresse, 7. des G. und des I., beide in A., beide vertreten durch Dr. Name, Adresse, und 8. des J. in A., vertreten durch Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid der XXX als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl X1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 2X58,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Ablauf des Zusammenlegungsverfahrens bei der Agrarbehörde:

1. Einleitung:

Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl X2, hat das Amt der XXX als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von A. eingeleitet, die Zusammenlegungsgemeinschaft gegründet und die Zahl der Ausschussmitglieder mit 10 festgesetzt.

Diese Verordnung wurde im „Bote für Tirol“, Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols, vom 06.05.1998 unter der Nummer 788 kundgemacht.

Mit Beschluss vom 07.05.1998, Zl X3 hat das Bezirksgericht K. bei X4 EZ des GB X5 A. und bei einer EZ des GB X6 L. die „Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens“ von Amts wegen angeordnet.

Mit Bescheid vom 15.02.2012, Zl X7, wurden bestimmte Grundstückteile (Teilflächen) laut dem von der Abteilung Bodenordnung verfassten Lageplan vom 13.01.2012, Zl X8, in das Zusammenlegungsgebiet A. nachträglich einbezogen [Spruchteil A)]. Mit der nachträglichen Einbeziehung wurde die Umfangsgrenze mit den betroffenen Grundeigentümern festgelegt und verQ.t [Spruchteil B)].

Mit den Bescheiden vom 03.12.2013, Zl X9-X10, hat die belangte Behörde von Amts wegen verschiedene Grundstücke nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren A. einbezogen.

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan:

Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren A. wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht am 19.01.1999 durch zwei Wochen im Gemeindeamt A. erlassen. Die Beschwerdeführer B., D., E., F., I. und J. sowie die zum damaligen Zeitpunkt verfügungsberechtigten Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer C., G. und H. wurden von der Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes samt der davor stattfindenden Anhörung der Grundbesitzer und dem für sie vorgesehenen Termin mit den Kundmachungen der belangten Behörde vom 22.09.1998, Zl X11, vom 05.10.1998, Zl X12, vom 16.10.1998, Zl X13, und vom 03.11.1998, Zl X14, nachweislich verständigt.

Mit Bescheid vom 14.05.2013, Zl X15, berichtigt mit Bescheid vom 19.09.2013, Zl X16, hat die belangte Behörde bestimmte Abfindungsgrundstücke nachbewertet und einzelne Abfindungsgrundstücke neu bewertet. Grundlage dafür war das technische Operat des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 09.04.2013, Zl X17.

3. Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen:

Im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens hat die belangte Behörde den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, mit Bescheid vom 01.08.2002, Zl X18, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II, mit Bescheid vom 03.09.2008, Zl X19, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III a und b, mit Bescheid vom 19.07.2012, Zl X20, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IV, mit Bescheid vom 12.11.2010, Zl X21, sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil V, mit Bescheid vom 09.07.2012, Zl X22, erlassen.

4. Vorläufige Übernahme der Grundabfindungen:

Die Kundmachung vom 17.09.2013, Zl X23, über die Anhörung der Grundeigentümer und dinglich Berechtigten zum Entwurf der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen war im Gemeindeamt der Gemeinde A. in der Zeit vom 20.09. bis 13.11.2013 angeschlagen. Zum Entwurf der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen haben mit den betroffenen Grundeigentümern Anhörungen stattgefunden. Die Anhörungsprotokolle sind in zwei Ordnern chronologisch gesammelt. Über den Ablauf der Anhörung hat die belangte Behörde nach deren Abschluss die Niederschrift vom 13.11.2013, Zl X24, verfasst. Diese Niederschrift haben die Vertreter der Behörde sowie der Obmann und die Ausschussmitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft unterfertigt.

Die Anhörungen der Beschwerdeführer lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

 Die Anhörung des Beschwerdeführers B. (ONr X25) hat am 07.10.2013 stattgefunden. Er hat der geplanten vorläufigen Übernahme zugestimmt.

 Anlässlich der Anhörung am 07.10.2013 hat DI M seinen Onkel und Beschwerdeführer D. (ONr ) vertreten.

Wörtlich heißt es im Anhörungsprotokoll:

„Ich bin mit dieser Neueinteilung einverstanden. Weiters gebe ich hiermit meine Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme. Informativ gebe ich noch bekannt, dass ich gerne die AbfindungsNr. X26 in nördlicher Richtung erweitert haben möchte. Zudem besteht Interesse meinerseits dahingehend, die Abfindung X27 von der Gemeinde A. zu erwerben. DI M wird dazu vom Verhandlungsleiter mitgeteilt, dass er sich bezüglich dieses Kaufinteresses mit der Gemeinde A. in Verbindung setzen möge.“

 E. (ONr X28) hat sich, begleitet von ihrer Schwester N., anlässlich der Anhörung am 10.10.2013 mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und die Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt.

 I. hat in Vertretung seiner Mutter und Beschwerdeführerin F. (ONr X29) am 23.10.2013 der geplanten vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt und sich mit der Neueinteilung nicht einverstanden erklärt. Allerdings hat er die Zustimmung erteilt, dass die Altgrundstücke ab dem 20.10.2013 von den Übernehmern der neuen Grundabfindungen bzw deren Bewirtschaftern landwirtschaftlich genutzt werden können.

 Die Beschwerdeführer I. und G. (ONr X30; Miteigentümer) haben bei ihrer Anhörung am 23.10.2013, an der auch Rechtsanwalt Dr. Name als Rechtsvertreter des G. teilgenommen hat, der geplanten vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt.

 Der Beschwerdeführer C. (ONr X31) hat sich anlässlich der Anhörung am 29.10.2013 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass seine Altgrundstücke ab dem 20.10.2013 von den Übernehmern der neuen Grundabfindung bzw deren Bewirtschaftern landwirtschaftlich genutzt werden können. Er hat sich mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und der geplanten vorläufigen Übernahme zugestimmt. Zur Abfindung X31/4 (zum Zeitpunkt der Anhörung Abfindung X32) hat sich N. anlässlich ihrer Anhörung am 29.10.2013 geäußert und sich mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und die Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt. N., die Mutter des Beschwerdeführers C., war damals verfügungsberechtigt.

 Die Beschwerdeführer G. und H. (ONr 2X28; Miteigentümer) haben sich anlässlich der Anhörung am 30.10.2013 in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Mag. Name mit der Neueinteilung nicht einverstanden erklärt und keine Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt.

 Der Beschwerdeführer J. (ONr X33) hat anlässlich der Anhörung am 22.10.2013 der geplanten Neueinteilung und auch der geplanten vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt. Er hat allerdings die Zustimmung zur landwirtschaftlichen Nutzung der Altgrundstücke ab dem 20.10.2013 durch die Übernehmer der neuen Grundabfindungen bzw deren Bewirtschaftern erteilt.

Grundlage für die Anhörungen war der Neueinteilungsentwurf vom 07.10.2013, Zl X34, verfasst von der Abteilung Bodenordnung des Amtes der XXX. Alle Beschwerdeführer haben bestätigt, dass ihnen im Zuge der Anhörung ihre Grundabfindung(en) nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme vom 07.10.2013, Zl X34, erläutert worden ist/sind.

Die Beschwerdeführer C. und E. haben mit Schriftsatz vom 28.11.2013 und mit Schriftsatz vom 31.12.2013 jeweils einen Widerspruch zum Anhörungsprotokoll vorgebracht. Zu beiden Erklärungen (Widerruf) hat die Agrarbehörde keine Zustimmung erteilt.

Mit dem Beschwerdeführer C. und dessen Bruder P. hat am 10.12.2013 mit Vertretern der Abteilung Bodenordnung des Amtes der XXX im Hinblick auf die eingebrachten Widersprüche eine Besprechung stattgefunden.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 05.12.2013, Zl XX57, die Bezirkslandwirtschaftskammer Landeck unter Bezugnahme auf die Verhandlung zur Anhörung der vorläufigen Übernahme der landwirtschaftlichen Grundstücke im Zusammenlegungsverfahren A. um eine Stellungnahme ersucht. Die Bezirkslandwirtschaftskammer Landeck hat sich im Schriftsatz vom 10.12.2013 geäußert, in dem es unter anderen wörtlich heißt:

„Nach unserer Auffassung entsprechen die getroffenen Maßnahmen den Zielsetzungen entsprechend des TFLG und der erforderliche Aufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg, wie auch die breite Zustimmung beim Anhörungsverfahren zeigt.“

Mit Spruchpunkt I.) des Bescheides vom 03.02.2014, Zahl X36, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs 3 TFLG 1996 - Übergang des Eigentums unter der auflösenden Bedingung im Hinblick auf eine allenfalls andere Grundabfindung im Zusammenlegungsplan - die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A. nach Maßgabe der drei Lagepläne des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zahl X37, sowie des Abfindungsausweises des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zahl X37, angeordnet und verschiedene Übergangsverfügungen getroffen. Mit Spruchpunkt II.) des zitierten Bescheides hat die belangte Behörde den eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde entsprechend den Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1XX600 im Gemeindeamt A. vom 11.02.2014 bis einschließlich 25.02.2014 aufgelegt.

Gegen diesen Bescheid haben

 B., A. 39, A.,

 C., A. 8, A.,

 D., vertreten durch die DI M, Wiesenweg 16, L.,

 E., A. 34, A., seit der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 vertreten durch Dr. Name, Adresse,

 G., A. 115/Top 5, A., und H., A. X60, A., beide vertreten durch Dr. Name, Adresse,

 G., A. 115/ Top 5, A., und O., A., beide vertreten durch Dr. Name, Adresse, und

 J., A., vertreten durch Dr. Name, Adresse,

Beschwerden erhoben und beantragt, den jeweiligen Beschwerden Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A. betreffend die Grundstücke der jeweiligen Beschwerdeführer im angefochtene Bescheid auszunehmen bzw zu streichen.

Die Beschwerdeführer J., F., G. und H. sowie G. und I., alle vertreten durch Dr. Name, Adresse, haben zudem beantragt, ihren jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol die im Kapitel I./5. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgezählten 8 Beschwerden zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verfahren über diese Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 39 Abs 2a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, verbunden.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2014, Zl LVwG-2014/37/1128-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde aufgefordert, sich zu den Ausführungen in den Rechtsmitteln der Beschwerdeführer zu äußern und in der Stellungnahme auf die vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen einzugehen.

Die belangte Behörde hat ihre Stellungnahme mit Schriftsatz vom 16.06.2014, Zl X38, erstattet und gleichzeitig die agrarfachtechnische Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, vorgelegt.

Am 27.06.2014 hat der Beschwerdeführer G. die von der Bezirkslandwirtschaftskammer K. verfasste Stellungnahme vom 26.06.2014 vorgelegt. In dieser Stellungnahme erörtert die Bezirkslandwirtschaftskammer K. die die Beschwerdeführer G. und H. betreffenden Abfindungsgrundstücke (ONr 2X28).

Am 01.07.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben auf die Ausführungen in ihren Rechtsmitteln verwiesen und diese ergänzt. Die Vertreter der belangten Behörde haben auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid und ihr im Zuge des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol erstattetes schriftliches Vorbringen verwiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden neben einer Reihe von Beschwerdeführern und einem Vertreter der belangten Behörde auch der Bürgermeister der Gemeinde A. einvernommen.

In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 wurde die schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin E. vorgelegt. Darin ermächtigt E. Rechtsanwalt Dr. Name, K., sowie den Beschwerdeführer C. und dessen Bruder P., für sie im Rahmen der Verhandlung aufzutreten.

Nach der Verhandlung hat DI M im Schriftsatz vom 02.07.2014 eine ergänzende Aussage getroffen.

Der Beschwerdeführer G. hat mit Schriftsatz vom 18.07.2014 sein unternehmerisches Gesamtkonzept erläutert und Anmerkungen zu den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde und des Bürgermeisters anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 getroffen.

III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:

1. Beschwerdeführer B. (ONr X25; Abfindung X25/1):

1. 1 Beschwerdevorbringen:

B. bekämpft in seinem Rechtsmittel die geplante Übertragung des Gemeindeweges Gst Nr XX58, GB X5 A., an ihn, da diese Maßnahme und die damit verbundene Neueinteilung den Grundsätzen des § 16 TFLG 1996 widerspreche.

Dieser Weg stelle die kürzeste Verbindung der Hauptstraße zum Hof der Familie Q. dar und sei schon immer als Fahr- und Gehweg benützt worden. Die neu geplante Verbindung des Hofes zum öffentlichen Straßennetz sei deutlich weiter vom Hof entfernt. Die Gemeinde A. solle den Weg, Gst Nr XX58, GB X5 A., weiterhin als öffentlichen Weg betreiben.

1. 2 Stellungnahme der belangten Behörde:

In der von der belangten Behörde vorgelegten agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, ZL X39, wird darauf hingewiesen, dass durch die Neueinteilung das Gst Nr XX58, GB X5 A., als öffentlicher Erschließungsweg entbehrlich werde und nur mehr der internen Erschließung der Abfindung X25/1 (neues Gst Nr XX59) diene.

2. Beschwerdeführer C. (ONr X31; Abfindungen X31/1 bis 4):

2.1. Beschwerdevorbringen:

C. bekämpft mit seinem Rechtsmittel – dieses entspricht weitgehend den Ausführungen seines Widerspruches zur Anhörung vom 28.11.2013 – verschiedene Grundtäusche.

Dem die Gst Nr XX60 und 1X33/1, beide GB X5 A. (Abfindung X31/1), betreffenden Grundtausch läge keine Absprache zu Grunde. Eine diesbezügliche Besprechung sei ergebnislos abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer könne diesem Grundtausch nur bei Einhaltung bestimmter Forderungen zustimmen.

Dem das Gst Nr X43, GB X5 A. (Abfindung X31/2), betreffenden Grundtausch habe er ohne Wissen der Einschränkung (Abschrägung) auf dem Parkplatz westlich der Gst Nr X43, GB X5 A., zugestimmt.

Der die Gst Nr 12XX60, X44 und X45, alle GB X5 A., betreffende Grundtausch (Abfindung X31/1; richtig wohl X31/3) sei erst dem zugestellten Bescheid zu entnehmen gewesen. Es gäbe dazu keine Vereinbarung und keine Absprache und sei diesbezüglich dem Beschwerdeführer auch keine Information zugekommen.

Zuletzt legt der Beschwerdeführer dar, worum er der Abfindung X31/4 – Grundfläche „R.“ – nicht zustimme.

Zusammengefasst bringt C. im Wesentlichen vor, bei dem von den Abfindungen X31/1 und X31/2 erfassten Grundtäuschen lägen die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung im Sinne des § 16 Abs 3 sowie des § 20 Abs 10 TFLG 1996 nicht vor. Die im Zusammenhang mit den Abfindungen X31/3 und X31/4 vorgesehene Neueinteilung widerspreche § 20 Abs 10 sowie § 20 Abs 1 und 8 TFLG 1996.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer C. ergänzend darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung Grenzverschiebungen ergeben hätten, wie etwa im Zusammenhang mit der Abfindung X31/1. Ergänzend zu seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Lageplan (Beilage M) vorgelegt.

2. 2 Stellungnahme der belangten Behörde:

In der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Abfindung X31/4 für N., die Mutter des Beschwerdeführers C., vorgesehen und damals als Abfindung X32 bezeichnet worden sei. Die Mutter habe anlässlich der Anhörung ihre Zustimmung zur Neueinteilung der vorläufigen Übernahme erteilt.

Außerdem stelle die Abfindung X31/4 im unteren Bereich ein gut zu bewirtschaftendes Grundstück in Hanglage dar. Durch die geplante Neueinteilung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Bewirtschaftung keine Verschlechterung gegenüber dem alten Stand.

Die Abfindungen X31/1 bis 3 seien dem Beschwerdeführer C. im Zuge der Anhörung ausführlich erläutert worden und habe er diese zustimmend zur Kenntnis genommen.

3. Beschwerdeführer D., vertreten durch DI M (ONr 3; Abfindung 3/1):

3.1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf Besprechungen mit der Gemeinde A.. Gegenstand dieser Besprechungen sei eine mögliche Zusammenlegung der Seegrundstücke gewesen.

Daran anschließend erläutert der Beschwerdeführer ausführlich, warum und unter welchen Umständen anlässlich der Anhörung die Zustimmung zur vorläufigen Übernahme erteilt worden sei und welche Gespräche nach dieser Anhörung stattgefunden hätten. Insbesondere wird auf eine Besprechung mit dem Operationsleiter Bernhard Rauscher am 23.01.2014 verwiesen.

Ausgehend davon bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der nunmehr bekämpften Anordnung der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen, sei es zu Verfahrensfehlern gekommen, da die Gemeinde A. als Partei aufgetreten sei. Die im Zuge der Anhörung erteilte Zustimmung sei auf einen Irrtum zurückzuführen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass auf die Verhandlungsposition des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden sei. Sollten die vom Beschwerdeführer geforderten Verhandlungen nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, würde er der geplanten Neueinteilung nicht zustimmen.

Dieses Vorbringen hat der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 im Wesentlichen wiederholt und verschiedene Forderungen als Voraussetzung für eine Zustimmung zur Neueinteilung formuliert.

3.2. Stellungnahme der belangten Behörde:

In der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, wird zunächst dargelegt, welche Überlegungen bei der Neueinteilung der Grundstücke am Seeufer angestellt worden seien. Bezogen auf die Beschwerde des D. verweist die agrarfachtechnische Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, auf die Besprechungen mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und der Gemeinde A.. Die Abfindung X26entspreche dem Ergebnis dieser Vorbesprechungen.

Die Erläuterung und Präsentation der Grundabfindung anlässlich der Anhörung am 07.10.2013 sei eindeutig gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Zustimmung im Rahmen der Anhörung sei auf einen Irrtum zurückzuführen, sei daher nicht nachvollziehbar.

4. Beschwerdeführerin E. (ONr X28, Abfindungen 4X26 bis 4):

4. 1 Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bestimmte, sie betreffende Grundtäusche und die Zuweisung von Grundflächen widersprächen den Vorgaben des § 20 Abs 1, 8 und 10 TFLG 1996.

Ausdrücklich hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass sie dem ihre Garage betreffenden Grundtausch „von der Westseite zur Südseite“ (Abfindung X28/1) jedenfalls nicht zustimme. Dieser Grundtausch benachteilige sie und sei mit ihr nicht besprochen worden. Durch diese Neueinteilung verliere sie eine Fläche, die sie unbedingt für die Ablagerung von Schnee benötige. Auf dem neu zugeteilten Grundstück sei eine solche Schneeablagerung nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, dass die ihr nunmehr zugewiesenen Grünlandflächen nicht die Qualität der früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen würden. Insbesondere seien ihr an Stelle von zweischnittigen Wiesen im erheblichen Ausmaß Feuchtwiesen/Moosflächen zugeteilt worden, die für eine Futterbewirtschaftung nicht geeignet seien (Abfindungen X28/3 und X28/4).

Zuletzt hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, der Grenzänderung an der Westseite (Abfindung X28/3) jedenfalls nicht zuzustimmen. Diesbezüglich existiere auch keine Vereinbarung.

4.2. Stellungnahme der belangten Behörde:

Entsprechend der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, ZL X39, seien der Beschwerdeführerin E. ihre Grundabfindungen anlässlich der Anhörung am 10.10.2013 genau erläutert worden.

Bei der Abfindung X28/3 handle es sich um eine große landwirtschaftliche Fläche in ausgezeichneter Lage direkt an der Hofstelle. Die Abfindung X28/4 befinde sich in schlechter Bewertungsklasse, weise jedoch eine ideale Form für die Bewirtschaftung auf.

Eine Verminderung von Baulandflächen sei nicht eingetreten. Die Fläche bei der Garage (Abfindung X28/1) sei geringfügig umgeformt und flächengleich zugeteilt worden. Hinsichtlich der Grenzänderung an der Westseite des Hofes der Beschwerdeführerin (Abfindung X28/2) existiere eine Vereinbarung zwischen den Parteien E., N. und Waltraud Singer. Dieser Vereinbarung sei umgesetzt worden.

5. Beschwerdeführerin F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name (ONr X29; Abfindungen X29/1 und X29/2):

5.1. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin trifft zunächst Aussagen zur Parteistellung, zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde. Daran anschließt weist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen der §§ 16 und 24 TFLG 1996 hin und äußert sich davon ausgehend zur geplanten Neueinteilung der Grundstücke, insbesondere unter Bezugnahme auf ihren Hof auf Gst Nr X48, GB X5 A..

Durch die Neueinteilung werde sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen behindert und beeinträchtigt. Die Neueinteilung stelle für sie eine massive und unsachliche Benachteiligung dar. Die Abfindung X29/2 sei so weit von ihrer Hofstelle entfernt, dass eine wirtschaftliche und zweckmäßige Bewirtschaftung ohne extremen finanziellen Mehraufwand nicht möglich sei. Durch die Neueinteilung seien die landwirtschaftlichen Flächen vom Wirtschaftsbetrieb der Hofstelle losgelöst worden. Außerdem entspreche die Abfindung X29/2 unter dem Gesichtspunkt der Wertigkeit nicht den früheren landwirtschaftlichen Flächen.

Ausdrücklich weist die Beschwerdeführerin auf die familiäre Situation hin, wonach eine Situierung sämtlicher Abfindungen, und zwar ihrer Grundflächen und jener des G. und der H., in unmittelbarer Näher angestrebt worden sei. Die nunmehr neu eingeteilten jeweiligen Flächen seien jedoch derart weit voneinander entfernt, dass eine einheitliche sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung kaum durchführbar sei.

Außerdem betont die Beschwerdeführerin, dass die Gst Nr X46 und X47, beide GB X5 A., für sie einen besonderen Wert hätten. In unmittelbarer Nachbarschaft zu diesen Grundstücken befänden sich die Talstation des „S.liftes“ sowie die Tennisanlage. Die Beschwerdeführerin würde diese Grundstücke als Parkfläche und Stellplätze für Campingwagen benötigen. Die belangte Behörde hätte diesen Grundstücken ohne nachvollziehbare Begründung nicht den Status von Grundstücken „mit besonderem Wert“ beigemessen.

Die Beschwerdeführerin bringt abschließend vor, die Zufahrt zur Hoffläche des „T.hofes“ (Alt-Gst Nr X48 und X49, beide GB X5 A.) mit einem landwirtschaftlichen Gerät stelle für sie nunmehr ein bislang nicht gelöstes Problem dar. Seit ca X43 Jahren werde das Recht des Gehens und Fahrens über die Abfindung 1X50 (Eigentümer: U.) ausgeübt. Die Behörde habe bezüglich dieses Rechtes mit U. keine Gespräche geführt. Die gebotene Rechtssicherheit sei somit nicht gegeben.

Auch die Einfahrt zur Garage am südwestlichen Grundstückseck des „T.hofes“ sei nur noch über Fremdgrund möglich.

Im Gegensatz zu anderen Parteien werde ihr Haus nicht vollständig mit Eigengrund umgeben und somit gegenüber anderen Eigentümern benachteiligt.

Die Anordnung der vorläufigen Übernahme habe daher zu entfallen und sei der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.2. Stellungnahme der belangten Behörde:

Entsprechend der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, ZL X39, seien alle landwirtschaftlichen Flächen der F. in der Abfindung X29/2 vereint worden. Dies stelle eine deutliche Agrarstrukturverbesserung dar. Wodurch F. durch die Neueinteilung im wirtschaftlichen Fortkommen behindert werde, sei folglich nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht ersichtlich, welche landwirtschaftlichen Flächen vom Wirtschaftsbetrieb der Hofstelle losgelöst worden seien.

Die Beschwerdeführerin sei nur 1/3-Miteigentümerin der Gst Nr X46 und X47, beide GB X5 A.. Beide Grundstücke seien aus agrartechnischer Sicht keinesfalls als Grundstücke mit besonderem Wert zu definieren. Eine Verschlechterung der Zufahrt zur Hofstelle und zur Garage sei aus Sicht der belangten Behörde nicht erfolgt.

6. Beschwerdeführer G. und H. (ONr 2X28; Abfindungen 24X26 bis 4):

6.1. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer treffen zunächst Aussagen zur Parteistellung, zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde. Außerdem verweisen sie auf die Bestimmungen §§ 16 und 24 TFLG 1996 hin.

Davon ausgehend bringen die Beschwerdeführer vor, sie würden generell in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen durch die projektierte Neueinteilung stark behindert und beeinträchtigt. Dies stelle eine unsachliche Benachteiligung gegenüber anderen Parteien dar.

Der „V.hof“, Gst Nr 67, GB X5 A., existiere schon seit Jahrhunderten. Die Abfindung 2X28/4 sei von der Hofstelle derart weit entfernt, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung unmöglich wäre. Die Neueinteilung würde die landwirtschaftlichen Flächen völlig vom Wirtschaftsbetrieb der Hofstelle loslösen. Die beabsichtigte Errichtung eines zusätzlichen Wirtschaftsgebäudes sei auf der neuen Abfindung 2X28/4 nicht möglich. Die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes müsse daher am „Stammhof“ („V.hof“) stattfinden.

Zudem weisen die Beschwerdeführer auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Zufahrt zum „V.hof“ hin. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, zu ihrer Hofstelle mit landwirtschaftlichen Geräten zu- und abzufahren, ohne das Nachbargrundstück der Adele Weirather zu benützen. Der benötigte Ein- und Ausfahrradius von landwirtschaftlichen Geräten sei viel zu groß, als dass ein Verbleiben auf dem Gemeindeweg überhaupt möglich sei. Darüber hinaus ergebe sich durch die Neueinteilung eine unbefriedigende Situation betreffend die Ablagerung von Schnee beim „V.hof“.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das Gst Nr 4X43, GB X5 A., als Grundstück mit besonderem Wert zu qualifizieren, da es sich um Bauerwartungsland handle. Dieses Grundstück werde ihnen durch die Neueinteilung ohne ersichtlichen Grund entzogen. Darüber hinaus sei ihrem Wunsch, im Verfahren sämtliche Abfindungen ihrer Grundflächen und der Grundflächen der F. in unmittelbarer Nähe zu situieren, nicht nachgekommen worden. Die nunmehr neu eingeteilten jeweiligen Flächen seien derart weit voneinander entfernt, dass eine einheitliche sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung kaum durchführbar sei.

Für die Beschwerdeführer sei auch das Alt-Gst Nr X52, GB X5 A., als ein Grundstück von besonderem Wert zu qualifizieren. Dieses Grundstück befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu jenem Grundstück, auf dem sich die Talstation des „S.liftes“ samt Kassahäuschen befinde. Die Beschwerdeführer seien an der angrenzenden Parkraumbewirtschaftung finanziell beteiligt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer G. im Ausmaß von 82-84 % Eigentümer des „S.liftes“. Durch die Neueinteilung erhalte der „S.lift“ nicht jene Grundstücke, die er für den Betrieb benötige.

Insgesamt wiederspreche die Neueinteilung ökologischen und umwelttechnischen Gesichtspunkten und somit den Grundsätzen des § 16 TFLG 1996. Dementsprechend habe die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zu entfallen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer G. den Aktenvermerk vom 14.09.2011 vorgelegt. Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers sei diesem Aktenvermerk zu entnehmen, dass das Gst Nr 4X43, GB X5 A., als Bauerwartungsland zu qualifizieren sei.

6.2. Stellungnahme der belangten Behörde:

Laut der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, seien die landwirtschaftlichen Flächen von G. und H. in zwei Abfindungen zusammengefasst worden. Dies entspreche einer wesentlichen Agrarstrukturverbesserung im Vergleich zum alten Stand. Die Hofstelle Abfindung 2X28/3 werde in Lage und Form unverändert im Vergleich zum alten Stand übergeben. Die Hofzufahrt sei über den Weg Abfindung X53 möglich. Die Ausgestaltung dieses Weges sei in Absprache mit der Gemeinde A. erfolgt. Aus agrartechnischer Sicht sei der Einfahrts- und Ausfahrtsradius auch für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ausreichend.

Die Abfindung 2X28/4 sei über eine öffentliche Wegparzelle erschlossen und als gut zu bewirtschaftende Abfindung in hauptsächlich guten Bewertungsklassen zu beurteilen. Diese Abfindung eigne sich ausgezeichnet für die Errichtung einer von den Beschwerdeführern angedachten Hofstelle.

Die Gst Nr 4X43 und X52, beide GB X5 A., lägen im Freiland und würden im Zusammenlegungsverfahren landwirtschaftlich bewertet. Aus agrartechnischer Sicht seien sie somit nicht als Grundstücke mit besonderem Wert zu qualifizieren.

7. Beschwerdeführer G. und I. (ONr X30; Abfindung X30/1):

7.1. Beschwerdevorbingen:

Zunächst treffen die Beschwerdeführer Ausführungen zu ihrer Parteistellung, zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde. Anschließend verweisen sie auf die Bestimmungen der §§ 16 und 24 TFLG 1996.

Davon ausgehend heben die Beschwerdeführer hervor, sie seien Miteigentümer des Alt-Gst Nr X54, GB X5 A.. Vor dem Wohnhaus sei eine Solaranlage für die Heizung errichtet worden. Zum rechtlich gesicherten Verbleib dieser Solaranlage sei angedacht gewesen, eine Teilfläche von 14 m² käuflich zu erwerben, und zwar aus dem Alt-Gst Nr X55, GB X5 A., der Gemeinde A.. Diesem Begehren habe der Gemeinderat der Gemeinde A. nicht zugestimmt.

Es bestehe daher keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Lösung für den Bestand der Solaranlage. Die Solaranlage befinde sich zum Teil auf Gemeindegrund. Dies habe sich aufgrund einer Neuvermessung im Jahr 2008 herausgestellt.

7. 2 Stellungnahme der belangten Behörde:

Entsprechend den Ausführungen in der agrarfachlichen Stellungnahme vom 13.06.2014, ZL X56, habe die von den Beschwerdeführern angeführte Teilfläche von 14m² nicht berücksichtigt werden können, da keine Zustimmung der Gemeinde A. als betroffener Grundeigentümerin vorliege.

8. Beschwerdeführer J. (ONr X33; Abfindungen X33/1 – 5):

8.1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer trifft zunächst Aussagen zur belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde. Darüber hinaus verweist er allgemein auf die Bestimmung des § 16 TFLG 1996.

Davon ausgehend erklärt sich der Beschwerdeführer mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des Haldensees in keiner Weise einverstanden. Durch die Neueinteilung werde sein Grundbesitz extrem verkleinert und auch qualitativ verschlechtert. Die Gst Nr X57, X58, X59, X60 und X28, alle GB X5 A., würden, bezogen auf seinen Besitz, eine Sonderstellung einnehmen, da diese, insbesondere die Liegewiese, von enormem wirtschaftlichen Wert seien. Durch die Neueinteilung verliere er einen wesentlichen Teil seiner Parzellen im Bereich der Liegewiese, die Differenz zum Alt-Bestand betrage 1X608 m². Dem gegenüber werde der Partei „W.“ eine Abfindung zuerkannt, welche weit über dessen bisherigen Grundbesitz im Nahbereich des Haldensees hinausgehe. Die Gst Nr X58, X59, X60 und X28 (Liegewiese), alle GB X5 A., seien für den Beschwerdeführer und dessen Betrieb unentbehrlich. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass die belangte Behörde diesen Grundstücken nicht den Status von Grundstücken „mit besonderem Wert“ im Sinne des TFLG 1996 beigemessen habe.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung verschiedene Lichtbilder (Beilagen C bis L) vorgelegt, um sein Vorbringen zu untermauern. Ergänzend hat er hervorgehoben, für ihn stelle die Neueinteilung eine massive Entwertung dar, da ihm seine bisherigen Seegrundstücksflächen nicht mehr zur Verfügung stünden und ihm dafür Flächen hinter dem Gebäude „Y.“ zugewiesen worden seien. Diese Flächen seien als Liegewiese nicht brauchbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ihm Teile seiner Liegewiese entzogen und der Gemeinde dafür ein Grundstück zugeteilt werde.

Außerdem weist der Beschwerdeführer auf sein außerbücherliches Eigentum am Gst Nr X57, GB X5 A., hin. Dieses Grundstück habe er erworben, um den Mitarbeitern des Hotels „Z.“ eine Parkfläche zur Verfügung zu stellen und im Winter auf dieser Fläche Schnee ablagern zu können. Dieser Zweck werde durch die gänzliche Enteignung des gegenständlichen Grundstückes vereitelt. Demgegenüber werde im Nahbereich des Sees ein überdimensionierter Parkplatz errichtet, der eine optische Umweltverschmutzung darstelle.

Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, er werde durch die gegenständliche Neueinteilung unbillig hart und entgegen den Intentionen des § 16 Abs 1 TFLG 1996 getroffen. Die Neueinteilung widerspreche auch ökologischen und umweltschutztechnischen Anforderungen. Die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen habe daher zu entfallen.

8.2. Stellungnahme der belangten Behörde:

Entsprechend den Ausführungen in der agrarfachtechnischen Stellungnahme vom 13.06.2014, Zl X39, werde durch die vorläufige Übernahme dem Beschwerdeführer kein erkennbarer Nachteil zugefügt. Mit der Abfindung X33/4 habe J. eine Abfindung zugeteilt erhalten, die sowohl die Nutzung der bestehenden Baulichkeiten als auch die Nutzung als Liegewiese im bisherigen Ausmaß ermögliche. Eine wesentliche Verbesserung sei für J. insofern gegeben, als die Zufahrt zur Abfindung X33/4 künftig über den öffentlichen Weg Abfindung 10X57/78 erfolgen könne. Somit könne der bisherige Privatweg mit einer Länge von ca 180 m auf Eigengrund des J. entfallen. Durch die Neueinteilung werde die Möglichkeit geschaffen, den Zufahrtsweg vom See abzurücken. Im Hinblick auf den Badebetrieb werde die Wertigkeit der Abfindung X33/4 sogar noch erhöht.

Die zitierte Stellungnahme enthält zudem eine detaillierte Aussage zur Bewertung der Altgrundstücke.

IV. Rechtslage:

Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 13, 16, 20 und 24 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, anzuwenden. Die zitierten Bestimmungen weisen gegenüber der im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides geltenden Fassung keine Änderungen auf und lauten (auszugsweise) samt Überschriften wie folgt:

„Bewertung der Grundstücke

§ 13 (1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- und forstwirtschaftliche Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.

(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(3) ….

(4) ….

(5)…..

(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(7) ….

(8) ….

Neuordnung

§ 16 (1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) ….

(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.

(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 20 (1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) ….

(3) ….

(4) ….

(5)…..

(6) ….

(7) ….

(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.

(9) ….

(10) Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(11) ….

Vorläufige Übernahme

§ 24 (1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.

(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.“

V. Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerden der in der Einleitung vor dem Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen gegen den Bescheid der XXX als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl X36.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Alle Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die der Zusammenlegung A. unterzogen werden. Sie sind somit gem § 74 Abs 1 lit a TFLG 1996 Parteien des Zusammenlegungsverfahrens A.. Sie waren daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014, Zl X36, Beschwerde zu erheben.

3. Zur Rechtzeitigkeit:

Entsprechend § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1XX600, BGBl Nr 173/1XX600 idF BGBl I Nr 189/2013, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 03.02.2014, Zl X36, in der Zeit vom 11.02.2014 bis einschließlich 25.02.2014 im Gemeindeamt A., A., zur Einsichtnahme aufgelegt. Gem § 7 Abs 3 AgrVG 1XX600 begann daher die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

Die am 26.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des B., die am 05.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des C., die am 06.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des D., vertreten durch DI M, die am 07.03.2014 eingelangte Beschwerde der E. sowie die am 26.03.2014 bei der Post aufgegebenen Beschwerden der F., des G. und der H., des G. und des I. sowie des J., alle vertreten durch Dr. Name, Adresse, waren somit fristgerecht.

4. Zum Prüfungsumfang:

Gem § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gem § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid der XXX als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl X36, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

5. Zur Sache:

5. 1 Allgemeine Ausführungen:

Mit Spruchpunkt I.) des Bescheides vom 03.02.2014, Zl X36, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs 3 TFLG 1996 - Übergang des Eigentumes unter der auflösenden Bedingung im Hinblick auf eine allenfalls andere Grundabfindung im Zusammenlegungsplan - die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A. nach Maßgabe der drei Lagepläne des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zl X37, sowie des Abfindungsausweises des Amtes der XXX, Abteilung Bodenordnung, vom 17.01.2014, Zl X37, angeordnet und verschiedene Übergangsverfügungen getroffen. Mit Spruchpunkt II.) des zitierten Bescheides hat die belangte Behörde den eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 24 TFLG 1996 regelt im stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens einen möglichen Zwischenschritt. Wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 vorliegen, kann die Agrarbehörde die vorläufige Übernahme bzw die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, -entschädigungen und –ausgleiche anordnen. Eine Verpflichtung der Behörde zur Vornahme dieser Schritte ist aber nirgends festgelegt; es steht keiner Partei eines Zusammenlegungsverfahrens ein Anspruch darauf zu, dass die Behörde diese vorläufigen Maßnahmen setzt (VwGH 06.07.2006, Zl 2005/07/0030).

Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A.. Dies bestimmt sich ausschließlich danach, ob die Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 vorlagen oder nicht. In diesem Verfahrensstadium sind Aspekte der geplanten Neueinteilung, Fragen nach der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Einbeziehung von Grundstücken ins Zusammenlegungsverfahren oder danach, ob nicht richtiger Weise ein Baulandumlegungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, nicht zu prüfen (so ausdrücklich VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0168). Im Zusammenhang mit der Anordnung der im § 24 TFLG 1996 vorgesehenen vorläufigen Schritte besteht somit lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine vorläufige Übernahme angeordnet wird (so VwGH vom 06.07.2006, Zl 2005/07/0030 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0168).

Ausgehend von den Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 lassen sich für alle Beschwerdeführer/innen folgende Aussagen treffen:

Keiner der Beschwerdeführer/innen hat bestritten, dass die angeordnete vorläufige Übernahme zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist (§ 24 Abs 1 Z 1 TFLG 1996). Es ergeben sich auch sonst, insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde, keine Umstände, die das Vorliegen des Tatbestandes des § 24 Abs 1 Z 1 TFLG 1996 in Zweifel zu ziehen vermögen. Vielmehr ist von der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen, sind doch schon mehrere Pläne gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen rechtlich bewilligt worden (vergleiche Lang, Agrarrecht I, S 73ff).

Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren A. wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht am 19.01.1999 durch zwei Wochen im Gemeindeamt A. erlassen. Die Beschwerdeführer B., D., E., F. , I. und J. sowie die zum damaligen Zeitpunkt verfügungsberechtigten Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer C., G. und H. wurden von der Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes samt der davor stattfindenden Anhörung der Grundbesitzer und dem für sie vorgesehenen Termin nachweislich verständigt.

Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.05.2013, Zl X15, berichtigt mit Bescheid vom 19.09.2013, Zl X16, erfolgte Nach- und Neubewertung einzelner Abfindungsgrundstücke - Änderung des ursprünglich erlassenen Bewertungsplans - ist rechtskräftig.

Der zum Zusammenlegungsverfahren A. ergangene Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist - auch in der abgeänderten Form - bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzung für die vorläufige Übernahme gem § 24 Abs 1 Z 2 TFLG 1996 ist somit erfüllt.

Der vorläufigen Übernahme haben mehr als 90 % der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, zugestimmt. Die gem § 24 Abs 1 Z 5 TFLG 1996 erforderliche Zustimmung von mindestens 2/3 der Parteien ist somit erfüllt.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Z 3 und 4 des § 24 Abs 1 TFLG 1996 ist auf die Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerdeführern zu verweisen.

5. 2 Beschwerdeführer B. (ONr X25; Abfindung X25/1):

Der Beschwerdeführer B. hat anlässlich seiner Anhörung am 07.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihm zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Lediglich jene Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, wurden mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers B. nicht abgesteckt. Zudem hat er sich ausdrücklich mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und die Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer B. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

Mit seinem Vorbringen bekämpft B. die geplante Übertragung des Gemeindeweges Gst Nr XX58, GB X5 A., an ihn. Er behauptet im Wesentlichen, auf Grund dieser Maßnahme widerspreche die geplante Neueinteilung den Grundsätzen des § 16 TFLG 1996.

Im gegenständlichen Verfahrensstadium sind Aspekte der geplanten Neueinteilung nicht zu prüfen. Dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen (§ 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996) nicht möglich ist, streitet der Beschwerdeführer nicht ab und lässt sich für den Beschwerdeführer B. auch nicht aus anderen Umständen ableiten.

5. 3 Beschwerdeführer C. (ONr X31; Abfindungen X31/1 – 4):

Der Beschwerdeführer C. und dessen Mutter N. – sie war anlässlich der Anhörung noch Verfügungsberechtigte betreffend die Abfindung X31/4 (damalige Bezeichnung: Abfindung X32) – haben im Rahmen der Anhörung am 29.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Lediglich Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, wurden mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers C. und dessen Mutter N. nicht abgesteckt.

C. und N. haben anlässlich ihrer Anhörung bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind und haben sie sich zudem mit der geplanten Neueinteilung einverstanden erklärt und ihre Zustimmung zur geplanten vorläufigen Übernahme erteilt.

Dem zur Anhörung erhobenen Widerspruch des C. vom 28.11.2013 hat die belangte Behörde keine Zustimmung erteilt (vergleiche § 75 Abs 1 TFLG 1996).

Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X31/1, X31/2, X31/3 und X31/4 (Abfindung X31/4 entspricht der früheren Abfindung X32) keine Änderungen ergeben haben.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Der Beschwerdeführer C. hat anlässlich seiner Einvernahme am 01.07.2014 nicht bestritten, dass ihn die Agrarbehörde über die zu übernehmenden Grundabfindungen im Sinne des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 informiert hat. Er hat lediglich bestritten, dass diesbezüglich Vereinbarungen oder Absprachen getroffen worden seien. Dies ändert aber nichts aber am Vorliegen der Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme der den Beschwerdeführer C. betreffenden Grundabfindungen.

Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage eines Lageplanes (Beilage M) auf Grenzverschiebungen hingewiesen. Inwiefern dieses Vorbringen im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG relevant sein soll, erläutert der Beschwerdeführer aber nicht weiter.

Der Beschwerdeführer C. behauptet im Wesentlichen, bei den Abfindungen X31/1 und X31/2 (Grundtäusche) lägen die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung im Sinne des § 16 Abs 3 sowie des § 20 Abs 10 TFLG 1996 nicht vor. Die vorgesehene Neueinteilung im Zusammenhang mit den Abfindungen X31/3 und X31/4 widerspräche § 20 Abs 10 sowie § 20 Abs 1 und 8 TFLG 1996.

C. hat in seiner Beschwerde allerdings nicht vorgebracht, dass eine Bewirtschaftung der von ihm zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich sei. Vielmehr hat er anlässlich seiner Einvernahme am 01.07.2014 bestätigt, dass die Grundabfindungen X31/1 bis 4 nunmehr von ihm bewirtschaftet werden.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer C. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Die vom Beschwerdeführer C. aufgeworfenen Aspekte der geplanten Neueinteilung sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht näher zu prüfen.

5. 4 Beschwerdeführer D. (ONr 3; Abfindung 3/1):

Der für den Beschwerdeführer D. auftretende Vertreter DI M hat anlässlich der Anhörung am 07.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von D. zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit dessen Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt.

DI M hat zudem bestätigt, dass ihm die Grundabfindung für D. nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden ist.

In der Beschwerde und anlässlich der Einvernahme des DI M in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 wurde kein dieser Erklärung widersprechendes Vorbringen erstattet.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer D. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, es seien bei der Anhörung im Oktober 2013 Verfahrensfehler aufgetreten. Aufgrund dieser Verfahrensfehler sei die anlässlich der Anhörung erteilte Zustimmung zur geplanten Neueinteilung und zur geplanten vorläufigen Übernahme auf einen Irrtum zurückzuführen.

Bei seiner Einvernahme am 01.07.2014 hat DI M wörtlich festgehalten:

„Es ist richtig, dass ich das Anhörungsprotokoll unterschrieben habe, ich war mir bewusst, wie die Grundabfindung ausgestaltet ist. Ich habe allerdings gehofft, dass in weiterer Folge meine Verhandlungspositionen auch berücksichtigt werden.“

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt somit der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Insbesondere ist nicht von einem Fehlverhalten der belangten Behörde auszugehen.

Dass die Bewirtschaftung der vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde selbst noch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 behauptet. In deren Rahmen hat er lediglich weitere Bedingungen für eine Zustimmung zur geplanten Neueinteilung formuliert.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer D. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt. Auf Aspekte der Neueinteilung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht einzugehen.

5. 5 Beschwerdeführerin E. (ONr X28, Abfindungen 4X26 bis X28/4):

Die Beschwerdeführerin E. hat anlässlich der Anhörung am 10.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihr zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit ihrem Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollte, nicht abgesteckt.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind und hat sich die Beschwerdeführerin mit der Neueinteilung einverstanden erklärt und der geplanten vorläufigen Übernahme zugestimmt.

Ihrem Widerspruch zum Anhörungsprotokoll vom 31.12.2013 hat die belangte Behörde nicht zugestimmt (§ 75 Abs 1 TFLG 1996).

Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X28/1, X28/2, X28/3 und X28/4 keine Änderungen ergeben haben.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin E. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat zu den ihr zugewiesenen Grundabfindungen im Wesentlichen vorgebracht, die Neueinteilung (Grundtäusche und Zuweisung von Grundflächen) widerspräche § 20 Abs 1, 8 und 10 TFLG 1996. Insbesondere würden die ihr zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen nicht den Wert ihrer früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen.

Im Zusammenhang mit dem Grundtausch betreffend die Abfindung 4X26 gehe ihr zudem eine Fläche für die Schneeablagerung verloren. Außerdem seien bei der Abfindung X28/2 eine zukünftige Parzellierung und die sich daraus ergebenden Fragen (Zufahrt zu den neuen Bauparzellen etc) unberücksichtigt geblieben.

Mit ihrem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die geplante Neueinteilung, da die ihr zugewiesenen Flächen weniger wert als die bisherigen Flächen seien, eine bislang geübte Schneeablagerung nicht mehr möglich und bei der Abfindung X28/2 eine zukünftige Parzellierung unberücksichtigt geblieben sei. Diese Aspekte der geplanten Neueinteilung sind allerdings im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich sei, lässt sich aus den Ausführungen der E. nicht ableiten.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin E. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.

5. 6 Beschwerdeführerin F. (ONr X29, Abfindungen X29/1 und X29/2):

I. hat in Vertretung seiner Mutter und Beschwerdeführerin F. anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von F. zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit seinem Einverständnis wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. I. hat auch bestätigt, dass im Rahmen der Anhörung die Grundabfindungen der Beschwerdeführerin F. nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind.

Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet.

Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X29/1 und X29/2 keine Änderungen ergeben haben.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin F. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Die Beschwerdeführerin F. bringt allerdings vor, die neu zugeteilten Flächen würden nicht den Wert der früheren landwirtschaftlichen Flächen aufweisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bewirtschaftung der Abfindung X29/2 vom „V.hof“ aus erfolge. Die nunmehr G. und H. sowie der Beschwerdeführerin F. zugeteilten landwirtschaftlichen Flächen lägen soweit auseinander, dass die Bewirtschaftung aller dieser Flächen mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei. Darüber hinaus bestehe eine rechtlich unklare Situation betreffend die Zufahrt westlich des „T.hofes“.

Außerdem bringt die Beschwerdeführerin vor, bestimmte Grundstücke seien nicht richtig bewertet worden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkt sich somit im Wesentlichen auf Aspekte, wie Bewertung, Abfindung, Zufahrt zum „T.hof“ etc, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Aus dem Vorbingen der F. lässt sich im Wesentlichen ableiten, dass allenfalls bei der Bewirtschaftung der neuen Grundabfindungen gegenüber dem früheren Zustand Erschwernisse auftreten, da die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen gegenüber früher von der Hofstelle weiter entfernt und zudem weniger ertragreich seien. Dass eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Zufahrt westlich des „T.hofes“ ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie I. anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt hat – gegenüber der bisherigen Situation keine Änderung ergeben hat.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführerin F. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.

5. 7 Beschwerdeführer G. und H. (ONr 2X28; Abfindungen 24X26 bis 4):

G. und H. haben anlässlich der Anhörung am 30.10.2013 - im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters - bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Im Einverständnis mit den beiden Beschwerdeführern wurden Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, nicht abgesteckt. G. und H. haben zudem bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind.

Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet.

Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen 2X28/1, 2X28/2, 2X28/3 und X67 keine Änderungen ergeben haben.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und H. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die nunmehr zugeteilten Abfindungen, und zwar die landwirtschaftlichen Flächen (Abfindungen X68 und 2X28/4), seien vom „V.hof“ deutlich weiter entfernt als bisher. Die Bewirtschaftung sei mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Darüber hinaus sei die Zufahrt zum „V.hof“ nicht in ausreichender Weise sichergestellt.

Außerdem bemängeln die Beschwerdeführer, dass genau bezeichnete Grundstücke nicht als Grundstücke mit besonderem Wert eingestuft worden seien. Zudem erhalte der „S.lift“, an dem nunmehr G. im Ausmaß von 82-84 % beteiligt sei, nicht jene Grundflächen, die er für dessen Betrieb benötige.

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Neueinteilung den Vorgaben des § 16 Abs 1 TFLG 1996 und ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten widerspreche. Die Beschwerdeführer machen somit in ihre Beschwerde im Wesentlichen Aspekte der Neueinteilung, wie etwa eine unrichtige Bewertung, Mängel betreffend die Abfindungen, mangelnde Zufahrtsmöglichkeit zum „V.hof“ etc, geltend, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 14.09.2001 eine besondere Widmung für die von den Beschwerdeführern bezeichneten Grundstücken nicht ableiten lässt. Im Rahmen dieser Besprechung hat der für die Raumordnung zuständige Amtssachverständige des Amtes der XXX lediglich eine vorläufige Beurteilung getroffen.

Bei den Ausführungen zum „S.lift“ gilt es zu berücksichtigen, dass deren Betreiberin, nämlich die Liftgesellschaft A. GmbH Co KG, Partei des Zusammenlegungsverfahrens A. ist, allerdings gegen die mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl X1, angeordnete vorläufige Übernahme keine Beschwerde erhoben hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist allenfalls zu entnehmen, dass aufgrund der größeren Entfernung der neu zugeteilten landwirtschaftlichen Flächen vom „V.hof“ Erschwernisse bei der Bewirtschaftung auftreten. Dass eine Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht schlüssig ableiten.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und H. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.

5. 8 Beschwerdeführer G. und I. (ONr X30; Abfindung X30/1):

G. - in Begleitung seines Rechtsvertreters - und I. haben anlässlich der Anhörung am 23.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihnen zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Im Einverständnis mit den beiden Beschwerdeführern wurden jene Altgrundstücke, die in den bisherigen Grenzen bestehen bleiben, nicht abgesteckt. G. und I. haben zudem bestätigt, dass ihnen ihre Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind.

Ein gegenteiliges Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 erstattet.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die die Beschwerdeführer G. und I. betreffende Grundabfindung somit erfüllt.

G. und I. bringen vor, die von ihnen errichteten Solaranlage befinde sich nunmehr zum Teil auf einem Gemeindegrundstück, die benötigte Grundfläche im Ausmaß von 14 m² sei ihnen nicht zugesprochen worden, für den Standort der Solaranlage bestehe daher nicht die erforderliche Rechtsicherheit.

Die verfahrensgegenständliche Solaranlage befindet sich unstrittig zum Teil auf Gemeindegrund. Die Gemeinde hat einem Verkauf einer Teilfläche nicht zugestimmt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang rechtswidrig sein soll. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Ausführungen, wonach die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich ist.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, die Beschwerdeführer G. und I. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.

5. 9 Beschwerdeführer J. (ONr X33; Abfindungen X33/1 bis X33/5):

J. hat anlässlich der Anhörung am 22.10.2013 bestätigt, dass die Agrarbehörde die von ihm zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und bereits vertauscht hat. Mit seinem Einverständnis wurden Altgrundstücke, deren bisherigen Grenzen bestehen bleiben sollten, nicht abgesteckt. Darüber hinaus hat J. bestätigt, dass ihm seine Grundabfindungen nach Maßgabe des Neueinteilungsentwurfes zur vorläufigen Übernahme erläutert worden sind.

Ein Vergleich des der Anhörung zugrundeliegenden Lageplans vom 17.10.2013, Zl X34, mit dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Lageplan vom 17.01.2014, Zl X66, zeigt, dass sich betreffend die Abfindungen X33/1, X33/2, X33/3, X33/4 und X33/5 keine Änderungen ergeben haben.

Die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 4 TFLG 1996 für die vorläufige Übernahme ist im Hinblick auf die den Beschwerdeführer J. betreffenden Grundabfindungen somit erfüllt.

In seiner Beschwerde bringt J. im Wesentlichen vor, durch die Neueinteilung werde er jedenfalls teilweise enteignet. Dies stelle eine grobe Benachteiligung gegenüber anderen Parteien, insbesondere der Partei „W.“ dar. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Teilflächen entzogen und der Gemeinde zugeteilt würden. Darüber hinaus werde ihm ein Grundstück entzogen, das er als Parkplatz für seine Mitarbeiter aber auch als Schneeablagerungsplatz benötige. Außerdem seien näher bezeichnete Grundstücke nicht richtig bewertet worden.

Entsprechend den Äußerungen des Beschwerdeführers J. widerspricht die geplante Neueinteilung § 16 Abs 1 TFLG 1996 und darüber hinaus auch ökologischen und umweltschutztechnischen Gesichtspunkten. Überdies erachtet er sich massiv gegenüber anderen Parteien benachteiligt.

J. behandelt daher in seiner Beschwerde Aspekte, wie etwa jene der Bewertung oder Abfindung, Verlust eines Schneeablagerungsplatzes, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu berücksichtigen sind. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen nicht möglich ist. J. hat anlässlich seiner Einvernahme festgehalten, dass die nunmehr zugeteilten Seegrundstücke (Abfindungen) einschließlich der Liegewiese ebenso wie die zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 3 TFLG 1996 ist daher für die, den Beschwerdeführer J. betreffende Anordnung der vorläufigen Übernahme erfüllt.

5. 10 Zu den Anträgen, der jeweiligen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Die Beschwerdeführer F., G. und H., G. und I. sowie J. haben ergänzend beantragt, ihren jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

Es entspricht dem wirtschaftlichen Bedürfnis, dass die Nutzung der Grundabfindungen ab einem für alle Parteien gültigen Stichtag durch die neuen Grundeigentümer erfolgt. Eine Ausnahme auch nur für eine einzige Partei würde die gesamte vorläufige Übernahme verhindern. Unter diesen Gesichtspunkt war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls rechtskonform.

Eine gesonderte Entscheidung über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist entbehrlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerden und somit in der Sache selbst entschieden hat. Aufgrund der Abweisung der Beschwerden erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die jeweiligen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. 11 Ergebnis:

Bei allen Beschwerdeführern/innen und die sie betreffende(n) Grundabfindung(en) liegen die Vorrausetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gem § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 vor. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nach § 20 TFLG 1996 bestritten und teils die vorgenommene Bewertung in Frage gestellt. Außerdem würde die geplante Neueinteilung den Vorgaben des § 16 TFLG 1996 widersprechen. Aspekte der Neueinteilung (vgl etwa die §§ 13, 16 und 20 TFLG 1996) sind jedoch in diesem Verfahrensstadium nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend waren die Beschwerden der in der Einleitung vor dem Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen als unbegründet abzuweisen.

Mehrere Beschwerdeführer haben die Einholung von Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass die sie betreffenden Grundabfindungen und damit zusammenhängenden Maßnahmen den in § 16 TFLG 1996 formulierten Zielen einer Zusammenlegung widersprächen. Der mit den beantragten Beweisen zu erhebende Sachverhalt ist allerdings für die im derzeitigen Verfahrensstadium ausschließlich zu prüfende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 für die angeordnete vorläufige Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. vorliegen, nicht relevant. Sie waren daher als unerheblich zurückzuweisen.

Mit der aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 gesetzeskonform angeordneten vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren A. trat auch die Rechtsfolge des § 24 Abs 3 TFLG 1996 ein und konnte die belangte Behörde eine Festlegung im Sinne des § 24 Abs 5 TFLG 1996 treffen.

Aus den dargelegten Erwägungen waren alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Auf die von einzelnen Beschwerdeführern eingebrachten Anträge, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht näher einzugehen, da das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem gegenständlichen Erkenntnis meritorisch über die Beschwerden und damit in der Sache selbst entscheidet.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der allein relevanten Rechtsfrage, ob im Zusammenlegungsverfahren A. die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gem § 24 Abs 1 Z 1 bis 5 TFLG 1996 gegeben waren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vergleiche insbesondere VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0168 und VwGH 06.07.2006, Ul 2005/07/0030). Deshalb wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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