LVwG T LVwG-2014/23/1727-1

LVwG-2014/23/1727-1Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2014

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Regest

Störung und Eingriff in den Gemeindegebrauch öffentlicher Wege;<br/>Zuständigkeit im eigenen Wiekungsbereich der Gemeinde<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/1727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1727.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von S A und P A, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.5.2014, Zl V-***/2,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine mittels E-Mail vom 22.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Eingabe zugrunde, mit welchem die Familie S A und P A, PLZ Ort, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M L, Adresse, PLZ Ort, beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Y möge bescheidmäßig darüber absprechen, „ob die Gemeinde X dazu befugt ist, auf den Grundparzellen 2348/1 und 2348/2 des Grundbuches der Katastralgemeinde ** X die Zufahrt durch die Liegenschaft der Antragsteller durch Aufbringen von Schneewällen zu behindern bzw. bescheidmäßig festzustellen, dass die Gemeinde X nicht berechtigt ist, Behinderung der vorgeschilderten Zufahrt zum Hof Adresse, PLZ Ort, durch Aufbringung von Schneewällen vorzunehmen“.

Dem Antrag der Beschwerdeführer lag weiters zugrunde, dass die Gemeinde X im Winter des vergangenen Jahres die Zufahrtsmöglichkeiten der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft unter der Anschrift Adresse drastisch beschränkt habe, als mehrere Male während des Winters ca. 1 m hohe Schneewälle quer zur Fahrbahn des zum Wohnhaus der Beschwerdeführer führenden Weges errichtet worden wären Den Beschwerdeführern habe man damit jegliche Möglichkeit genommen, auf dem öffentlichen Weg zu ihrer Liegenschaft zu gelangen. Deshalb begehrten die Beschwerdeführer in ihrem Antrag an die belangte Behörde, festzustellen, dass die Gemeinde X zum Aufschütten von Schneewällen und der damit einhergehenden Behinderung der Zufahrt zum Hof der Beschwerdeführer nicht berechtigt wäre. Weiters wurde in diesem Antrag vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluss des Rechtsweges entscheide; die Anrufung des ordentlichen Gerichtes sei demgemäß den Antragsstellern verwehrt. Die angerufene Bezirkshauptmannschaft Y sei als Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 75 Abs 2 b Tiroler Straßengesetz als Aufsichtsbehörde für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2014, Zl V-***/2, wurde der Antrag des späteren Beschwerdeführers vom 22.5.2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass das Land Tirol gemäß § 114 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht ausübe. Dieses sei gemäß Abs 2 leg cit dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletze, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfülle. Gemäß Art 118 Bundes-Verfassungsgesetz wären der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und der örtlichen Straßenpolizei gewährleistet. Die Gemeinde habe dabei die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 75 Tiroler Straßengesetz ergebe sich u a lediglich im Hinblick einzelner Tatbestände, die Landesstraßen und in Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken. In allen anderen Angelegenheiten sei gemäß § 75 Abs 3 lit a Tiroler Straßengesetz der Bürgermeister Behörde im Sinne des Tiroler Straßengesetzes. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wiederum könne aus § 75 Tiroler Straßengesetz für die beantragte Entscheidung nicht abgeleitet werden, da es sich um keine Angelegenheit handelt, die eine öffentliche Interessentenstraße betreffe, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken würde. Die gegenständliche öffentliche Interessentenstraße - oder eventuell auch Gemeindestraße - erstrecke sich lediglich auf das Gemeindegebiet der Gemeinde X, weshalb diesbezüglich der Bürgermeister der Gemeinde X als nach dem Tiroler Straßengesetz zuständige (Verwaltungs-)Behörde zur Entscheidung berufen sei.

Die von den Antragstellern begehrte bescheidmäßige Feststellung wurde in der Folge von der Bezirksverwaltungsbehörde Reutte mangels Zuständigkeit unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2014, bei der belangten Behörde am 16. Juni 2014 eingelangend, fristgerecht Beschwerde und wurde hierin ausgeführt wie Folgt:

„Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft. Zu den Gründen der Rechtswidrigkeit des Bescheides wird im Einzelnen wie folgt ausgeführt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 22.5.2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdeführer lag zugrunde, dass die Gemeinde X im Winter des vergangenen Jahres die Zufahrtsmöglichkeiten der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft unter der Anschrift Adresse drastisch beschränkt hat, als mehrere Male während des Winters ca 1 m hohe Schneewälle quer zur Fahrbahn des zum Wohnhaus der Beschwerdeführer führenden Weges errichtet wurden. Den Beschwerdeführern wurde damit jegliche Möglichkeit genommen, auf dem öffentlichen Weg zu ihrer Liegenschaft zu gelangen. Deshalb begehrten die Beschwerdeführer in ihrem Antrag an die belangte Behörde, festzustellen, dass die Gemeinde X zum Aufschütten von Schneewällen und der damit einhergehenden Behinderung der Zufahrt zum Hof der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist.

Wie die belangte Behörde ausführt, entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges (RIS-Justiz RS0029753).

Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde solle nun im vorliegenden Fall gerade jene Verwaltungsbehörde über den Antrag der Beschwerdeführer entscheiden, welche den Gebrauch des Interessentenweges durch die Beschwerdeführer stört bzw verhindert. Gegenständlich ist hier eine besondere, in der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelte Konstellation, weil das Befahren des Weges nicht durch andere Interessentschaftsmitglieder oder Nachbarn behindert wird, sondern durch die Gemeinde selbst.

Bei diesem Sachverhalt wäre es geradezu absurd, wenn die zuständige Behörde, die über die Störung des Weges entscheidet, die Gemeinde X sein solle, von welcher die Störung ausgeht. Die Antragstellung der Beschwerdeführer wurde ja deshalb notwendig, weil die Gemeinde X zuvor die Aufforderung, das Blockieren des Weges durch Schneewälle im Winter zu unterlassen, abgelehnt hat.

Für eine solcherart besondere Fallkonstellation trifft § 75 Tiroler Straßengesetz freilich keine Regelung und reicht es deshalb nicht aus, allein an den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln im Materiengesetz zu haften. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in diesem Fall die Zuständigkeit auf die übergeordnete Behörde, die Aufsichtsbehörde, übergeht.

Dies umso mehr, als es sich beim gegenständlichen Weg um eine öffentliche Interessentenstraße handelt, und damit eine Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, führt dies zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 82 Abs. 2 B-VG. Würde man zulassen, dass die Gemeinde X selbst über die Berechtigung oder Nichtberechtigung ihrer eigenen Störungshandlung entscheiden kann, würde dies den Beschwerdeführern eine Instanz vorenthalten. Die belangte Behörde lehnt somit zu Unrecht ihre Zuständigkeit ab und verweigert den Beschwerdeführern eine Sachentscheidung.

Gemäß Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union hat jeder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, wobei der Schutzbereich der Grundrechtecharta nicht auf zivil- und strafrechtliche Verfahren beschränkt ist. Ginge man von der Zuständigkeit der Gemeinde X aus, würde man den Beschwerdeführern de facto die Möglichkeit, sich gegen die Beeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Haus zu wehren, nehmen. Nachdem die Gemeinde X die Forderung der Beschwerdeführer, in Zukunft den Weg nicht mehr durch Schneewälle zu sperren, ausdrücklich abgelehnt hat, wäre ein Antrag an die Gemeinde auf Abstellung dieser Störung völlig obsolet. Nach der Rechtsprechung sei den Beschwerdeführern aber auch der Rechtsweg verwehrt, um ihre Ansprüche durchsetzen zu können.

Im Ergebnis kann der einzig wirksame Rechtsbehelf gegen die Störungshandlungen der Gemeinde nur die Antragstellung an die Aufsichtsbehörde, nämlich die belangte Behörde, sein.

Es werden daher gestellt die Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 22.5.2014 zur Gänze Folge gegeben wird;

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung

eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen“.

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge den Akt zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht im Rahmen des angefochtenen Bescheides unbestritten fest und er ergibt sich auch aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, V-***/2.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:

Gemäß Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Gemäß Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist eine reine Rechtsfrage bei der nicht von einer besonderen Komplexität auszugehen ist. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid und die Ausführungen in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausreichend dargelegt. Diesbezüglich ist eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung nicht erforderlich.

Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche beantragt hat.

III.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen bzw. zur Anwendung gelangenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5 Flurschutzpolizei;

6. örtliche Marktpolizei;

7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8. Sittlichkeitspolizei;

9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.

Artikel 119a.

(1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.

§ 114

Tiroler Gemeindeordnung

(1) Das Land Tirol übt gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.

(2) Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt.

(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist das Aufsichtsrecht von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Abschnittes auszuüben.

§ 75

Tiroler Straßengesetz

(1) Die Landesregierung ist Behörde

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

in allen Verfahren nach § 3 Abs. 2,

in allen Enteignungsangelegenheiten,

in Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken,

für die Genehmigung der Festsetzung von Benützungsentgelten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81,

d) für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörd

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

IV.Erwägungen:

Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft in ihrer Funktion als Gemeindeaufsichtsbehörde über die Entscheidung hinsichtlich der Antragsstellung zuständig sei, bzw. diese nun zu entscheiden habe, da es nicht sein könne, dass gerade diejenige Verwaltungsbehörde über den Antrag der Beschwerdeführer entscheiden solle, welche selbst den uneingeschränkten Gebrauch des Interessentenweges durch die Beschwerdeführer störe bzw. verhindere. Aus den genannten Gründen könne man nicht an den in den Materiengesetzen geregelten Zuständigkeitsregeln festhalten.

a.)Zur sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde:

Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Aufgabenkreis der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper ist durch den eigenen Wirkungsbereich umschrieben (Art. 118 Abs. 2 und 3 und Art 116 Abs 2 B-VG). Die Art der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist durch Art. 118 Abs. 4 B-VG dahingehend geregelt, dass die Gemeinde diese Angelegenheiten unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in eigener Verantwortlichkeit wahrzunehmen hat. In der Eigenverantwortlichkeit liegt das Wesen des Rechtes auf Selbstverwaltung; sie schließt ein Weisungsrecht und eine instanzenmäßige Überordnung staatlicher Behörden aus.

Die Zuständigkeit einer Behörde ist nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell für die jeweilige Aufgabe ermittelt werden. Auf gegenständlichen Sachverhalt findet, hinsichtlich der Behördenzuständigkeit, das Tiroler Straßengesetz Anwendung. Bei der im Tiroler Straßengesetz vorgesehen Regelung hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit besteht, entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs 2 Tiroler Straßengesetz, eine taxative Aufzählung, welcher Behörde die sachliche Zuständigkeit zukommt. Durch eine solche Regelung von Zuständigkeiten bzw bei einer in einem Materiengesetz klar geregelten Zuständigkeitsordnung, werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung zugewiesen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wird aufgrund der genannten Bestimmungen im Tiroler Straßengesetzes gem. § 75 Abs 3 lit a eine Zuständigkeit des Bürgermeisters als zuständige Verwaltungsbehörde normiert.

Der Einwand, wonach die Bezirkshauptmannschaft aufgrund eines das Gemeindegebiet überschreitenden Sachverhaltes zuständig wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. wurde nicht ausgeführt, weshalb von einem gemeindegebietsübergreifenden Sachverhalt auszugehen sei.

b.)Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde:

Das Wesen der Gemeindeaufsicht folgt aus der Stellung der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper. Die Gemeindeaufsicht erstreckt sich auf die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches ist die Gemeinde Mitträgerin der öffentlichen Verwaltung, ohne aber organisatorisch in die staatliche Verwaltung eingegliedert zu sein.

Die Gemeindeaufsicht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben (Art 119a Abs 3 B-VG). Da die Gemeinden eine verfassungsgesetzlich gesicherte Selbstverwaltungsgarantie genießen, sind der Gemeindeaufsicht durch das Verfassungsrecht selbst Schranken gezogen. Diese Schranken dienen dem Schutz des Wesensgehaltes der Gemeindeselbstverwaltung.

Die Verwaltungstätigkeit „Gemeindeaufsicht“ staatlicher Behörden ist in erster Linie Kontrolle. Die kontrollierende Funktion der Gemeindeaufsicht zeigt sich darin, dass in Ausübung der Gemeindeaufsicht grundsätzlich niemals in den Entscheidungsbereich der Gemeinde eingegriffen werden darf. Es ist deshalb durch Art 118 Abs 4 B-VG ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörden in Wahrnehmung des ihnen zustehenden Aufsichtsrechtes anstelle der Gemeinde (des Bürgermeisters) in der Sache selbst entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit seinem Erkenntnis VfSlg 7.459/1974 die Auffassung, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Gemeinde auf Selbstverwaltung dann verletzt wird, wenn eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erlässt, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Dies ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 7.459/1974, 13.985/1994) etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde "einen Bescheid erlässt, mit dem nach Art einer Berufungsbehörde in der Verwaltungssache selbst entschieden wird". Eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung wird auch angenommen, "wenn die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Gemeinde geübten Ermessens gesetzt hätte" (VfSlg 8.411/1978). Zusammenfassend hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2002, B 1589/99, festgestellt:

"In Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde nur eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu."

Abgesehen vom - nur in engen verfassungsrechtlichen (vgl Art 119a Abs 7 zweiter Satz B-VG) bzw einfachgesetzlichen Grenzen zulässigen - Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme ist eine Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung betroffen, wenn eine staatliche Behörde einen Bescheid erlässt oder inhaltlich abändert, für den die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist. (Fröhler/Oberndorfer, Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, in: dies., Das österreichische Gemeinderecht [1987] S 17)

Im Hinblick auf das Vorbringen, dass sich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, lediglich eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zukommt (VwSlg 0843/69 , siehe auch VfSlg 15360/1998).

Dem Beschwerdeführer vermag mit seiner Ansicht bzw Ausführungen nicht durchzudringen, da keinerlei rechtliche bzw. gesetzliche Regelungen bestehen, die einen allgemeinen Zuständigkeitsübergang im Sinne einer Devolution an die Gemeindeaufsichtsbehörde vorsehen würde. Auch stellt ein von Seiten des Beschwerdeführers als nicht zumutbar erachteter Behördenweg per se noch keine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Vielmehr käme es durch einen (automatischen) Zuständigkeitsübergang an die Aufsichtsbehörde unter anderem zu einer Verkürzung des „Instanzenzuges“. Damit wäre vielmehr die Gemeinde in ihrem Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu entscheiden, verletzt.

Somit vermag das Landedesverwaltungsgericht an der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y, hinsichtlich des Ausspruches der mangelnden Zuständigkeit, keinen inhaltlichen Mangel zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Begründung und auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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