LVwG-2014/45/2184-4•LVwG T LVwG-2014/45/2184-4
LVwG-2014/45/2184-4Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2014
Zustellung Italien, Sprache; <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn LF, Adresse, A, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2014, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß den §§ 27, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2014, Zl ****, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs 4 StVO) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt. Der bekämpfte Bescheid war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin (zum wiederholten Mal) ausgeführt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Zuvor wurde dem Beschwerdeführer mit Anonymverfügung vom 21.02.2014 bzw mit Strafverfügung vom 12.03.2014 – jeweils ausschließlich in deutscher Sprache – die gegenständliche Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt. In seinem Einspruch in Xischer Sprache hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die deutsche Sprache nicht verstehe und die Zulässigkeit einer rein in deutscher Sprache verfassten Bestrafung in Hinblick auf Art 6 EMRK in Zweifel gezogen. Daraufhin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2014 einen Verbesserungsauftrag erteilt, da das Anbringen nicht in deutscher Sprache verfasst sei, und im Falle der Nichtentsprechung die Zurückweisung des Anbringens angedroht. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Einspruch in die deutsche Sprache übersetzen lassen und gleichzeitig mitgeteilt, das er keine weitere Kommunikation in Deutsch akzeptieren werde.
II.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt:
Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG iVm § 24 VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, kundgemacht in BGBl 1983/67 idF BGBl III 2005/53, zu berücksichtigen. Gemäß Art 1 dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten (Abs 1). Nach Art 1 Abs 2 des Übereinkommens findet dieses grundsätzlich keine Anwendung in Steuer- oder Strafsachen, jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- der Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird. Sowohl X als auch Österreich haben – jeweils auf Grundlage der Gegenseitigkeit – entsprechende Erklärung gemäß Art 1 Abs 2 des Übereinkommens abgegeben, sodass auf Verfahren hinsichtlich solcher Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens im ersuchten Staat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, das Übereinkommen auch auf Strafverfahren anzuwenden ist (vgl auch Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, S 402f). Da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt darunter fällt, gelangt dieses Übereinkommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung.
Das Übereinkommen sieht grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Zustellung zwischen den Vertragsparteien vor, darunter jene über zentrale Behörden (Art 2ff) und jene durch die Post (Art 11). Gemäß Art 11 Abs 1 des Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde diese Art der Zustellung durch die Post gewählt.
Art 7 des Übereinkommens enthält eine Regelung, die mit „Sprachen“ überschrieben ist. Demnach braucht keine Übersetzung beigefügt werden, wenn ein ausländisches Schriftstück nach Art 6 Abs 1 lit a und Abs 2 zugestellt werden soll. Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, so lässt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen (Art 7 Abs 2). Dieses Vorgehen gilt ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen eine Zustellung im Wege der zentralen Behörden gewählt wird und steht auch in Einklang mit dem Grundsatz, dass bei der Zustellung im Rechtshilfeweg im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt.
Anders zu beurteilen sind jene Fälle, in denen die Zustellung unmittelbar im Postweg vorgenommen wird: In diesen Fällen sind Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht2, § 11 Rz 7).
Die Zustellung des Straferkenntnisses an einen in X lebenden Xer ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen § 11 Abs 1 ZustG iVm Art 7 des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (vgl dazu VwGH vom 19.05.1988, 87/16/0110). Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Bei der Frage der Konsequenz dieses Vorgehens der belangten Behörde ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Der VwGH hat ausgesprochen (vg. VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustG, oder aber die in § 11 Abs 1 ZustG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustG hinsichtlich der "Physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer "Physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 15. Jänner 1986, 85/01/0244; vom 27. Oktober 1997, 96/17/0348 und vom 23. Juni 2003, 2002/17/0182).
Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des § 7 des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten.
Da der Bescheid bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Nicole Stemmer
(Richterin)
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