LVwG T LVwG-2014/26/1798-5

LVwG-2014/26/1798-5Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Interessenabwägung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/26/1798-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1798.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2014, Zl III-/, betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Reduzierung der Dotierwassermengen bei den Wasserkraftanlagen am A-bach sowie am B-bach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2004 wurde der Gemeinde Y die wasser-, forst-, naturschutz- und starkstromwegerechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am B-bach sowie für die Erweiterung der damals bereits bestandenen Wasserkraftanlage am A-bach unter Festsetzung von Mindestdotierwassermengen erteilt.

Mit Eingabe vom 09.07.2012 beantragte die Gemeinde Y die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Reduzierung der Dotierwassermengen bei den Wasserkraftanlagen einerseits am A-bach sowie andererseits am B-bach, dies unter Vorlage von Projektunterlagen der ** Limnologie GmbH.

Im Verfahrensverlauf kam es zu insgesamt drei Antragsänderungen, und zwar bei der Verhandlung am 08.11.2012, mit der Eingabe der Gemeinde Y am 26.03.2013 und schließlich bei der Verhandlung am 12.06.2013. Letztlich wurde von der antragstellenden Gemeinde die Neufestsetzung der Mindestwasserabgabe wie folgt beantragt:

a)A-bach:

15 l/sec von September bis April und

40 l/sec von Mai bis August

b)B-bach:

350 l/sec von Mai bis Juli und

135 l/sec von August bis April sowie

zusätzlich ein dynamischer Anteil von jahresdurchgängig 10 % der ankommenden Wassermenge

Nach Einholung verschiedener Gutachten zum beantragten Vorhaben der Gemeinde Y zur Abänderung der abzugebenden Pflichtwassermengen an den Wasserkraftanlagen A-bach sowie B-bach erteilte die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.05.2014 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen antragsgemäß die begehrte wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung.

Zu der hier interessierenden Naturschutzgenehmigung führte die belangte Behörde begründungsweise aus, dass aufgrund der Feststellungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Naturkunde, wonach das beantragte Vorhaben starke Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedinge, vorliegend eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen sei.

Unter Berücksichtigung der Beurteilung des beigezogenen gewässerökologischen Sachverständigen, dass das Antragsvorhaben zu keinen weiteren Verschlechterungen des derzeitigen ökologischen Gewässerzustandes führe, sei die belangte Behörde im Gegenstandsfall zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherstellung der Stromversorgung der Gemeinde Y (insbesondere im Notfall) sowie an der Erhöhung der Rentabilität und Auslastung der beiden Wasserkraftanlagen am A-bach sowie am B-bach das öffentliche Interesse an der Vermeidung der festgestellten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf lange Sicht gesehen überwiegen würden.

Eine Alternative zum antragsgegenständlichen Vorhaben entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes, womit die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.

Beantragt wurde seitens des Landesumweltanwaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. In eventu wurde die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Landesumweltanwalt zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Verfahren der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben sei.

So habe die belangte Behörde zum einen vernachlässigt, dass es langfristiger anderer öffentlicher Interessen bedürfe, um starke Beeinträchtigungen in einem besonderen Lebensraum zu überwiegen. Zum anderen habe die belangte Behörde es verabsäumt, die geltend gemachten öffentlichen Interessen zu prüfen.

So hätte eine kurze Überprüfung des von der Gemeinde Y dargelegten öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Notstromversorgung für die Gemeinde genügt, um feststellen zu können, dass dieses öffentliche Interesse keines weiteren starken Eingriffes in die Natur bedürfe, zumal die Arbeitsleistung der bestehenden Kraftwerksanlagen schon bisher bei weitem den Verbrauch der gesamten Gemeinde übersteige.

Selbst wenn man die reine Leistung betrachte, sei bereits im Ursprungsbescheid des Jahres 2004 festgehalten worden, dass die bestehenden Anlagen sogar während der winterlichen Niederwasserzeit sicherstellen könnten, den Leistungsbedarf der gesamten Gemeinde von ca 80 kW in einem Inselbetrieb zu decken und die Stromversorgung des Ortes aufrecht zu erhalten.

Daraus ergebe sich, dass das öffentliche Interesse „Notstromversorgung der Gemeinde Y“ durch die belangte Behörde nicht entsprechend geprüft worden sei, zumal dieses öffentliche Interesse bereits durch die Bestandsanlagen besorgt sei.

Die geringfügige Erhöhung der Rentabilität und die höhere Auslastung der Wasserkraftanlagen seien aus Sicht des Umweltanwaltes nur kurzfristige wirtschaftliche Interessen. Überdies könnten diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid keine relevanten Zahlen entnommen werden, weswegen auch hier eine mangelhafte Behandlung zu beanstanden sei, da die diesbezüglichen Bescheidausführungen nicht auf nachvollziehbaren Feststellungen fußten.

Da der angestrebte Zweck (der Notstromversorgung der Gemeinde Y) bereits mit den bestehenden Anlagen erreicht werde, würde es aus Sicht des Umweltanwaltes entgegen den Bescheidausführungen sehr wohl eine Alternativvariante geben, die den angestrebten Zweck erreiche und die Naturschutzinteressen nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtige, nämlich die Nullvariante bzw der Betrieb der Wasserkraftanlagen entsprechend dem erteilten Konsens mit dem Genehmigungsbescheid des Jahres 2004.

Zudem sei das von der belangten Behörde eingeholte gewässerökologische Gutachten als mangelhaft einzustufen. Speziell am B-bach würden die Dotierwassermengen mit dem angefochtenen Bescheid nochmalig zum Teil deutlich reduziert, dies betreffe vor allem die Monate August und September mit einer Reduktion von über 50 %. Dies sei umso verwunderlicher, als im Genehmigungsbescheid des Jahres 2004 noch ausgeführt worden sei, dass aus fachlicher Sicht eine Mindestwassermenge von 330 l/sec im Bachbett zu verbleiben habe. Warum dies nunmehr anders sein solle, sei für den Landesumweltanwalt nicht nachvollziehbar.

Die für die Gutachtenserstattung herangezogenen Methoden seien für eine detaillierte Beantwortung der Fragestellung, ob und inwieweit die bestehende Dotierwasserregelung abgeändert werden könne, ohne deutliche zusätzliche Belastungen der Abiotik und der Biotik des Gewässers zu verursachen, zu ungenau bzw ungeeignet. Dotationsversuche mit Darstellung der abiotischen Gegebenheiten in den dafür geeigneten Transekten bzw mit Modellierung und schlussendlicher Ableitung der notwendigen Dotierwassermengen seien als eindeutig geeignetere Methoden ins Treffen zu führen, wobei für den Landesumweltanwalt unklar sei, warum diese Methoden vorliegend nicht zur Anwendung gebracht worden seien. Offensichtlich sei nicht dem Stand der Technik vorgegangen worden.

Die gutachterliche Schlussfolgerung des dem Verfahren der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, wonach durch die Abänderung der Dotierwasserregelung an den beiden verfahrensbetroffenen Bächen der ökologische Zustand der Ausleitungsstrecken keine Verschlechterung erfahre, sei daher für den Landesumweltanwalt zu ungenau, auf einem sehr groben Befund basierend und für das Naturschutzverfahren nicht entscheidungswesentlich. Eine detaillierte und fundierte gewässerökologische Auseinandersetzung mit dem beantragten Vorhaben wäre im Hinblick auf die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten aber erforderlich gewesen.

Am 28.08.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ergänzende Befragungen eines elektrotechnischen sowie eines wasserbautechnischen Sachverständigen zum gegenständlichen Vorhaben der Gemeinde Y erfolgten, gleichfalls wurde eine Einvernahme eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft X aus dem Bereich der Gemeindeaufsicht zur Frage der finanziellen Situation der Gemeinde Y durchgeführt.

Die an der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem erkennenden Gericht teilnehmende belangte Behörde bekräftigte ihren Standpunkt, eine rechtskonforme Entscheidung im vorliegenden Fall getroffen zu haben.

II.Rechtslage:

In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass die von der Gemeinde Y angestrebte Änderung der Pflichtwasserabgabe an den von ihr betriebenen Kraftwerksanlagen am A-bach sowie am B-bach einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 lit c sowie lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2012, bedarf, nach welchen Bewilligungstatbeständen die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (lit c) und die Änderung von solchen Anlagen im Fall der Berührung von Interessen des Naturschutzes (lit d) außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Nach § 29 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf ein derartiges Vorhaben nur dann naturschutzrechtlich bewilligt werden,

-wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt (Z 1) oder

-wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen (Z 2).

Trotz Vorliegens der letzteren Voraussetzung nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

III.Erwägungen:

In der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird vorgetragen, dass die im Gegenstandsfall notwendige Interessenabwägung durch die belangte Behörde mangelhaft erfolgt sei, diese habe einerseits vernachlässigt, dass es vorliegend langfristiger anderer öffentlicher Interessen bedürfe, um die festgestellten starken Beeinträchtigungen in einem besonderen Lebensraum zu überwiegen. Andererseits habe die belangte Behörde es verabsäumt, die geltend gemachten öffentlichen Interessen zu prüfen.

Vorweg ist zu dieser Beschwerdeargumentation seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass die belangte Behörde keineswegs übersehen hat, dass es für die Erteilung der streitverfangenen Naturschutzgenehmigung anderer langfristiger öffentlicher Interessen bedarf, hat sie doch die von ihr erteilte Naturschutzbewilligung auf der Grundlage der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt und in der Begründung ihrer Entscheidung dargelegt, dass die von ihr angenommenen öffentlichen Interessen an der Sicherstellung der Stromversorgung der Gemeinde Y, insbesondere im Notfall, sowie an der Erhöhung der Rentabilität und Auslastung der Wasserkraftanlagen am A-bach sowie am B-bach das öffentliche Interesse an der Vermeidung der festgestellten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 „auf lange Sicht gesehen“ überwiegen.

Mit Blick auf die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt beanstandete Interessenabwägung wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Gericht diesbezüglich ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt, welches im Wesentlichen wie folgt darzustellen ist:

a)

In Bezug auf das von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Stromversorgung der Gemeinde Y, insbesondere im Notfall, durch das gegenständliche Vorhaben, welches öffentliche Interesse vom Landesumweltanwalt wegen bereits gegebener Stromversorgungssicherheit der Gemeinde Y in Abrede gestellt wird, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein elektrotechnischer Sachverständiger befasst und hat dieser bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.08.2014 zur strittigen Fragestellung Folgendes ausgeführt:

„Bezüglich der Beschwerdeargumentation, dass durch die angefochtene Entscheidung mit einer Reduzierung der Mindestdotierwassermengen bei den beiden Kraftwerksanlagen am A-bach sowie am B-bach der Notstrombetrieb für die Gemeinde Y nicht mehr als bisher sichergestellt wird, da die Notstromversorgung bereits bei einer Betreibung der Kraftwerksanlagen auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides vom 21.10.2014 der Bezirkshauptmannschaft X ausreichend sichergestellt ist, ist Folgendes anzugeben:

Auf der Basis des Wasserdargebotes an den beiden Bächen, dies auf der Grundlage der Angaben des Genehmigungsbescheides des Jahres 2004, weiters auf der Basis der abzugebenden Restwassermengen einerseits entsprechend dem Genehmigungsbescheid des Jahres 2004 und andererseits entsprechend der nunmehr neu erfolgten Festlegung gemäß dem angefochtenen Bescheid aus dem Jahr 2014, weiters auf der Basis der konsentierten Wassermengen für die Betreibung der beiden Kraftwerksanlagen, habe ich das zur Erzeugung von elektrischer Energie zur Verfügung stehende Wasser errechnet und übersichtlich in einer Tabelle dargestellt. Diese zur Verfügung stehende Nutzwassermenge, die zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet werden kann, einmal auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides des Jahres 2004 und einmal auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides 2014 wurde unter Zuhilfenahme der PACER-Unterlagen von mir in die zu erwartende elektrische Leistung an den Maschinenklemmen der beiden Kraftwerksanlagen umgerechnet. Diese berechneten Werte wurden von mir ebenfalls in der Tabelle eingearbeitet und übersichtlich dargestellt.

Aufgrund meiner Berechnungen ergibt sich nunmehr, dass durch die Änderung der Konsenslage durch den angefochtenen Bescheid ein Zugewinn an elektrischer Energie im Ausmaß von 82.237 Kilowattstunden zu erwarten ist. Bezüglich der Notstromversorgung ist allerdings festzuhalten, dass im Genehmigungsbescheid des Jahres 2004 von einem Notstrombedarf im Ausmaß von 80 kW ausgegangen wurde. Dieser Wert von 80 kW kann in den Monaten Jänner, Februar, März, Oktober, November und Dezember nicht erreicht werden, weder bei einer Betreibung der Kraftwerksanlagen auf der Basis des Genehmigungsbescheides des Jahres 2004, noch auf der Basis der Betreibung der beiden Kraftwerksanlagen auf der Basis des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid tritt allerdings in den Monaten Oktober, November und Dezember eine Verbesserung der Notstromversorgung der Gemeinde Y ein, wenn auch nur geringfügig.“

Ausgehend von diesen nachvollziehbaren Ausführungen des einvernommenen elektrotechnischen Sachverständigen ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeargumentation durch den Landesumweltanwalt das von der belangten Behörde bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigte öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Notstromversorgung der Gemeinde Y nach wie vor gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu beachten ist.

Aus den vorliegenden Aktenunterlagen geht nämlich hervor, dass die Gemeinde Y immer wieder von Unterbrechungen der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz insbesondere durch Lawinenabgänge betroffen ist, wobei sich die Wiederherstellung der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz bei gegebener Lawinengefahr auch über mehrere Tage erstrecken kann. Durch das streitverfangene Vorhaben tritt eine Verbesserung der Notstromversorgung der Gemeinde Y ein, mag diese auch geringfügig sein.

Demnach hat die belangte Behörde völlig zu Recht das öffentliche Interesse an einer Notstromversorgung der Gemeinde Y bei der gesetzlich vorzunehmenden Interessenabwägung miteinbezogen, nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei auch um ein langfristiges öffentliches Interesse.

Insoweit der beschwerdeführende Landesumweltanwalt im gegebenen Zusammenhang vermeint, dass das öffentliche Interesse der „Notstromversorgung der Gemeinde Y“ keines weiteren starken Eingriffes in die Natur bedürfe, da sich aus den aus dem Wasserbuch ergebenden Leistungsdaten der Kraftwerksanlagen ableiten lasse, dass die Arbeitsleistung der bestehenden Kraftwerksanlagen bei weitem den Verbrauch der gesamten Gemeinde übersteigen würde, so ist der beschwerdeführende Landesumweltanwalt darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Argumentation übersieht, dass in Bezug auf die Fragestellung der „Notstromversorgung der Gemeinde Y“ weder die jährlich erzeugte Strommenge noch die Daten über die maximale Leistungsfähigkeit der Kraftwerksanlagen am B-bach sowie am A-bach herangezogen werden können, da gerade im Winter aufgrund des geringeren Wasserdargebotes die maximalen Generatorenleistungen gar nicht erreicht werden können. Es mag auch zutreffen, dass die jährlich erzeugte Strommenge den Strombedarf der Gemeinde Y übersteigt, doch kommt es darauf bei der Fragestellung der Notstromversorgung nicht an, vielmehr auf den Umstand, ob gerade im Winter ausreichend Strom erzeugt werden kann.

Mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.08.2014 ist aber nach Meinung des erkennenden Gerichts klargestellt, dass gerade in den Wintermonaten der erforderliche Notstrombedarf im Ausmaß von 80 kW aufgrund der zu geringen, für die Stromerzeugung heranziehbaren Wassermengen nicht gedeckt werden kann, wobei allerdings durch das gegenständliche Vorhaben diesbezüglich eine Verbesserung erreicht werden kann.

Wenn der beschwerdeführende Landesumweltanwalt hier weiters auf den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2004 verweist, wonach sogar während der winterlichen Niederwasserzeit eine ausreichende Einspeiseleistung erreicht werden kann, um einen Inselbetrieb zu gewährleisten und die Stromversorgung des Ortes Y aufrecht zu erhalten, so ist seitens des erkennenden Gerichts darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei jener Textpassage des Genehmigungsbescheides vom 21.10.2004, auf welche der Landesumweltanwalt Bezug nimmt, um die Wiedergabe der argumentativen Darlegungen der Gemeinde Y in deren Schreiben vom 29.09.2004 zu den öffentlichen Interessen handelt, wobei weiters darauf hinzuweisen ist, dass bereits bei der Bewilligungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.10.2004 Unterlagen, und zwar Erlösberechnungen, vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass in den Wintermonaten der angenommene Notstromversorgungsbedarf von 80 kW nicht erreicht werden kann.

Demgemäß ist für den beschwerdeführenden Landesumweltanwalt aus der von ihm zitierten Textpassage des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2004 nichts zu gewinnen und vermag er damit seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

b)

In der vorliegenden Beschwerde wird weiters gerügt, dass das von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung herangezogene öffentliche Interesse an der Erhöhung der Rentabilität und Auslastung der beiden verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlagen am A-bach sowie am B-bach nur als kurzfristiges wirtschaftliches Interesse (der konsenswerbenden Gemeinde) bewertet werden könne, wobei diesbezüglich dem angefochtenen Bescheid keine relevanten Zahlen entnommen werden könnten, weshalb die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung mangels nachvollziehbarer Feststellungen mangelhaft sei.

Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst auf die bereits wiedergegebenen Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.08.2014 zu verweisen, wonach dieser den Zugewinn an elektrischer Energie durch die Abänderung der Konsenslage aufgrund des angefochtenen Bescheides mit 82.237 kWh beziffert hat.

Weiters wurde in diesem Zusammenhang ein wasserbautechnischer Sachverständiger bei der mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 einer Befragung unterzogen und hat dieser dabei wie folgt dargelegt:

„Mit dem gegenständlichen Projekt der Betreibung der beiden Wasserkraftanlagen der Gemeinde Y, einmal am B-bach und einmal am A-bach, war ich bereits im Jahr 2004 und sodann neuerlich bei der Abänderung der abzugebenden Mindestwassermengen im Jahr 2014 als wasserbautechnischer Sachverständiger befasst. Ich kenne daher die beiden Wasserkraftanlagen.

Ich kann dazu angeben, dass beide Bäche, und zwar der B-bach wie auch der A-bach, öffentliche Gewässer sind.

Wenn ich gefragt werde, ob mit der nunmehr vom Landesumweltanwalt angefochtenen Abänderung der Neuregelung der abzugebenden Mindestwassermengen die Zielsetzung des § 105 Abs 1 lit i Wasserrechtsgesetz einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der motorischen Kraft des öffentlichen Gewässers besser erreicht werden kann, dies im Vergleich zur Konsenslage des Genehmigungsbescheides des Jahres 2004, so gebe ich an, dass dies der Fall ist, da durch die Änderung bei der Pflichtwasserabgabe eine erhöhte Erzeugung elektrischer Energie und auch eine Leistungserhöhung möglich ist, woraus sich wiederum ergibt, dass die vorhandene motorische Kraft der beiden Bäche besser ausgenutzt wird.

Die Zielsetzung der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der motorischen Kraft des öffentlichen Gewässers steht selbstredend in gewissem Widerspruch zur Zielsetzung der Vermeidung einer Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes eines Gewässers. Bei den Verhandlungen betreffend die Ausnutzung der motorischen Kraft von Gewässern wird von den beigezogenen Sachverständigen versucht, die teils widerstreitenden Zielsetzungen bestmöglich in Einklang zu bringen. Meiner Meinung nach ist dies im vorliegenden Fall auch gelungen, bei der gegenständlichen Abänderung bezüglich der abzugebenden Pflichtwassermengen war selbstverständlich auch ein Gewässerökologe eingebunden. Wir haben versucht, die widerstreitenden Zielsetzungen bestmöglich in Einklang zu bringen, dies ist uns auch gelungen, jedenfalls meiner Meinung nach. Im konkreten ist noch darzulegen, dass die nunmehrige Abänderung auf den Erfahrungswerten bei der Betreibung der beiden Kraftwerksanlagen beruht, wobei in etwa 10 Jahre an Erfahrungswerten vorliegen.

Über Frage durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Sachverständige an, dass es im Jahr 2004 so gewesen ist, dass damals der Naturzustand der Gewässer vorgelegen hatte, wobei festzuhalten ist, dass am A-bach bereits eine Wasserkraftanlage betrieben worden ist. Es war daher so, dass man bei der Festlegung der abzugebenden Mindestwassermengen eher vorsichtig im Interesse der Gewässerökologie Werte festgelegt hat. Es war bereits damals die Rede davon, dass auf der Basis der Erfahrungswerte bei der Betreibung der beiden Kraftwerksanlagen es dann möglich sein könnte, den Konsens abzuändern, dies im Hinblick auf die festgelegten Mindestwassermengen, wobei der konsenswerbenden Gemeinde vermittelt wurde, dass der gewässerökologische Zustand der Gewässer zu untersuchen sein wird, wie sich also die Betreibung der im Jahr 2004 genehmigten Wasserkraftanlagen auf den Zustand der Gewässer ausgewirkt hat. Auf dieser Basis kann dann immer wieder eine bessere Neuregelung der abzugebenden Pflichtwassermengen gefunden werden. Es ist bei Kraftwerksanlagen öfters der Fall, dass auf der Grundlage der Erfahrung bei der Betreibung der Kraftwerksanlagen und der Auswirkungen der Kraftwerksanlagen auf den ökologischen Gewässerhaushalt dann noch einmal eine Optimierung bei der Festlegung der Pflichtwassermengen vorgenommen wird, so auch im gegenständlichen Fall. Dies ist nicht ungewöhnlich.“

Vor diesem Hintergrund ist nach Meinung des erkennenden Gerichts die Argumentation des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes nicht überzeugend, dass die durch das streitverfangene Vorhaben zu erwartende (und nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nur geringfügige) Erhöhung der Rentabilität und Auslastung der Wasserkraftanlagen der Gemeinde Y bloß als kurzfristiges wirtschaftliches Interesse gewertet werden könne.

Vielmehr ist die in der Gesetzesbestimmung des § 105 Abs 1 lit i Wasserrechtsgesetz 1959 ausdrücklich als öffentliches Interesse angeführte, möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung einer in Anspruch genommenen Wasserkraft nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol als langfristige öffentliche Zielsetzung zu betrachten. Weiters wurden in § 4 Abs 1 des Ökostromgesetzes 2012 die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich (Z 1) sowie die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom (Z 3) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit als Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers festgelegt, wobei gemäß § 5 Abs 1 Z 22 des Ökostromgesetzes 2012 unter „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu verstehen ist und in § 5 Abs 1 Z 13 des Ökostromgesetzes 2012 klargestellt wurde, dass Wasserkraft ein „erneuerbarer Energieträger“ ist.

Demnach ist die mit dem strittigen Vorhaben der Gemeinde Y erreichbare Erhöhung der Rentabilität und Auslastung der bestehenden Wasserkraftanlagen am A-bach sowie am B-bach entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes nicht nur dem Bereich kurzfristiger wirtschaftlicher Interessen zuzuordnen, sondern dient diese Erhöhung sehr wohl auch den zuvor angeführten langfristigen Interessen, wie sie einerseits im Wasserrechtsgesetz 1959 wie auch im Ökostromgesetz 2012 festgelegt wurden.

Schließlich kann mit Blick auf den vom elektrotechnischen Sachverständigen errechneten Zugewinn an Ökostrom von jährlich 82.237 kWh unter Berücksichtigung der bisherigen Erzeugungsmenge nicht nur von einer geringfügigen Erhöhung der Rentabilität und Auslastung gesprochen werden.

Dieser durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben erwartbare Zugewinn an elektrischer Energie ist angesichts der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde Y, auf welche nachfolgend noch näher einzugehen ist, nach Meinung des erkennenden Gerichts auch noch aus dem Blickwinkel des langfristigen öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinde Y von besonderer Bedeutung. Der über mehrere Jahre hinweg und damit langfristig (vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes mit dem Gesetz LGBl Nr 52/1990) erwartbare Zugewinn an elektrischer Energie führt nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zweifelsohne zu einer spürbaren Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinde Y, was eindeutig im langfristigen öffentlichen Interesse liegend anzusehen ist, worauf nachfolgend nun näher eingegangen wird.

c)

Zur Erhebung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Gemeinde Y unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Verbesserung der finanziellen Situation durch das streitverfangene Vorhaben wurde im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.08.2014 ein in der Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft X tätiger Beamter einvernommen und hat dieser dabei Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich arbeite auf der Bezirkshauptmannschaft X, und zwar im Bereich der Gemeindeaufsicht.

Aufgrund meiner Tätigkeit habe ich einen guten Einblick in die finanzielle Situation der politischen Gemeinde Y gewinnen können.

Zu dieser finanziellen Situation der politischen Gemeinde Y gebe ich wie folgt einen Überblick:

Ich lege dazu zunächst die Finanzstatistik 2013 vor. (Diese Finanzstatistik 2013 wurde als Beilage ./E zur Verhandlungsschrift genommen.) Aus dieser Finanzstatistik 2013 ist zu ersehen, dass die Gemeinde Y bei einem Einwohnerstand (zum Stichtag 31.10.2011) von 53 Personen über fortdauernde Einnahmen im Ausmaß von rund Euro 420.000,-- verfügt, wobei die fortdauernden Ausgaben einen Betrag von ca Euro 301.000,-- ausmachen, woraus sich ein Bruttoüberschuss von ca Euro 119.000,-- ergibt. Der laufende Schuldendienst beträgt dagegen ca Euro 124.000,--, sodass ein Verschuldensgrad von 100 % (in Wirklichkeit 104 %, statistisch werden aber nur 100 % dargestellt) gegeben ist.

(Zur finanziellen Übersicht betreffend die politische Gemeinde Y wurden noch weitere Zusammenstellungen in Vorlage gebracht, die als Beilage ./F zur Verhandlungsschrift genommen wurden.)

Zur finanziellen Situation der politischen Gemeinde Y ist weiters darzulegen, dass sich aus der Finanzstatistik 2013 ein Schuldenstand der Gemeinde Y zum 31.12.2013 im Betrag von ca 1,978.000,-- ergibt. Zum Verschuldensgrad der Gemeinde ist noch festzuhalten, dass die Gemeinde Y die höchstverschuldete Gemeinde Österreichs ist. Die Schulden resultieren dabei vor allem aus Investitionen in den Neubau einer Schule, in die Wasserversorgungsanlage (Einbau einer UV-Anlage), in die Abwasserbeseitigung und in die Errichtung einer Wasserkraftanlage. Auf die Einwohner umgelegt ergibt sich eine Verschuldung von ca Euro 37.000,-- pro Einwohner. An eigenen Gemeindeabgaben vermag die politische Gemeinde Y lediglich einen Betrag von Euro ca 9.500,-- im Jahr einzuheben, wobei hier geringe Schwankungen gegeben sind. Mit den Abgabenertragsanteilen aus dem kommunalen Finanzausgleich und mit dem Getränkesteuerausgleich gelangt dann die politische Gemeinde Y zu jährlichen Einnahmen im Betrag von ca Euro 57.000,--, wovon sie die laufenden Transferzahlungen (etwa für das Krankenhaus, Tiroler Gesundheitsfond, Landesumlage, Sozial- und Behindertenbeihilfefonds, etc) abzuführen hat.

Was die Wasserkraftanlagen der Gemeinde Y betrifft, so kann ich angeben, dass es diesbezüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen gegeben hat, die von einer Amortisationsdauer von 30 Jahren ausgegangen sind. Die Gesamtkosten der Errichtung der Wasserkraftanlagen machten einen Betrag von Euro 1,900.000,-- aus, wobei dieser Betrag im Ausmaß von Euro 1,8 Millionen durch einen Kredit aufgebracht werden musste und ein Teilbetrag von Euro 100.000,-- kam aus der Wirtschaftsförderung. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre. Die Kreditabstattung soll aus der Betreibung der Kraftwerksanlagen finanziert werden, was grundsätzlich schon möglich ist, wenn alles gut läuft. Allerdings bleibt das diesbezügliche Risiko bei der politischen Gemeinde Y.

Diesbezüglich sind folgende Risiken bei der Kreditabstattung zu nennen:

Das Darlehen ist an den 6-Monats-Euribor gebunden plus eines Aufschlages von rund 0,10 Prozentpunkten, was derzeit einen aktuellen Zinssatz von rund 0,5 % betrifft. Die Ausgangssituation der Darlehensaufnahme war bei 3,26 %, was einer Amortisationszeit von 25 Jahren entspricht. Man sieht also, dass bei ungünstiger Zinsentwicklung die Kreditabstattung schwieriger wird.

Das andere Risiko ist jenes, dass derzeit die Betreibung und Wartung der Wasserkraftanlagen sehr günstig organsiert ist, dies in Form der Betreuung durch den Bürgermeister und einen Gemeindebürger. Sollte sich diese finanziell günstige Betreibung und Wartung in Zukunft nicht mehr aufrecht erhalten lassen, so steht für die Kreditabstattung weniger zur Verfügung.

Als weiteres Risiko bei der Kreditabstattung ist anzuführen, dass immer wieder Reparaturen anfallen können. Wenn die Reparaturen kostenintensiv sind, so kann auch ein negatives Betriebsergebnis in einem Jahr durchaus eintreten.

Mit Bedachtnahme auf die aufgezeigten Risiken bei der Kreditabstattung sieht man also, dass die Gemeinde Y ein erhebliches finanzielles Risiko trägt. Aus eigener finanzieller Kraft wäre die Gemeinde Y nicht in der Lage, unerwartete Mehrkosten zu tragen.

Im Durchschnitt der letzten Jahre konnte die Gemeinde Y aus der Stromerzeugung einen Betrag von rund Euro 115.000,-- vereinnahmen, wobei der jährliche Schuldendienst für die Kraftwerksanlagen Euro 74.000,-- beträgt. Je nach Verlauf eines Jahres (Menge des erzeugten Stroms, Reparaturen, etc) kann auch einmal ein negatives Betriebsergebnis eintreten, so im Jahr 2011, als ein negatives Betriebsergebnis im Betrag von Euro rund 2.700,-- eingetreten ist.“

Aufgrund dieser sehr fundierten und detaillierten Schilderung der finanziellen Situation der politischen Gemeinde Y durch den Zeugen N O steht für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall als erwiesen fest, dass der durch das strittige Vorhaben erwartbare Zugewinn an elektrischer Energie für die Gemeinde Y im Ausmaß von 82.237 kWh zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Gemeinde durchaus nennenswert beizutragen vermag.

Zu berücksichtigen ist hier besonders, dass es sich bei der Antragstellerin um eine politische Gemeinde handelt, die öffentliche Pflichtaufgaben zu erbringen hat. Insofern kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein langfristiges öffentliches Interesse daran erblickt werden, dass die finanzielle Situation der Gemeinde Y durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben verbessert wird.

In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 23.06.2014 bringt der Landesumweltanwalt vor, dass im Gegenstandsfall im Sinn der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch die Nullvariante - sohin der Betrieb der Wasserkraftanlagen der Gemeinde Y auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides vom 21.10.2004 (bei Verweigerung der Naturschutzgenehmigung für die beantragte Abänderung der abzugebenden Pflichtwassermengen) - in Betracht zu ziehen sei.

Die belangte Behörde hat dagegen bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.08.2014 den Standpunkt eingenommen, dass die vom Landesumweltanwalt ins Spiel gebrachte Nullvariante im vorliegenden Fall keine Alternative im Sinn der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wird hier der Rechtsauffassung der belangten Behörde gefolgt, zumal es auf der Hand liegt, dass die Nullvariante zu keinem Zugewinn an Ökostrom führt und solcherart auch nicht eine Verbesserung der Notstromversorgung sowie der ungünstigen finanziellen Lage der Gemeinde Y erreicht werden kann. Gleichermaßen kann bei Verweigerung der vorliegend beantragten Naturschutzgenehmigung die Verbesserung bei der (möglichst vollständigen) Ausnutzung der motorischen Kraft der Gewässer „A-bach“ sowie „B-bach“ nicht eintreten.

Das erkennende Gericht geht daher gegenständlich davon aus, dass die mit dem strittigen Vorhaben verfolgten Zielsetzungen im öffentlichen Interesse nicht wirklich auf eine andere Weise erreicht werden können, jedenfalls sind im durchgeführten Verfahren keine entsprechenden Alternativen hervorgekommen und wurden solche vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt auch nicht aufgezeigt.

Dass der angestrebte Zweck „Notstromversorgung“ bereits mit den Bestandsanlagen erreicht wurde, wie dies der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde vermeint, trifft zweifelsohne nicht zu, hat doch das durchgeführte Beweisverfahren erbracht, dass die Notstromversorgung der Gemeinde Y entgegen der Annahme des Landesumweltanwaltes durch den bisher genehmigten Betrieb der Kraftwerksanlagen nicht völlig sichergestellt werden kann.

Davon abgesehen könnten – wie aufgezeigt – die anderen Zielsetzungen des gegenständlichen Vorhabens (Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinde Y, Zugewinn an Ökostrom, etc) im Fall der Nullvariante ohnedies nicht erreicht werden.

In seiner Beschwerde bemängelt der Landesumweltanwalt das von der belangten Behörde verwendete gewässerökologische Gutachten, dieses basiere auf einem sehr groben Befund, zumal die zugrunde liegenden limnologischen Untersuchungen der ** Limnologie GmbH nicht dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt und eindeutig geeignetere Methoden zur gewässerökologischen Beurteilung der Frage der Festlegung der Dotierwassermengen nicht angewandt worden seien.

Damit versucht der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die gutachterliche Schlussfolgerung des dem Verfahren der belangten Behörde beigezogenen Gewässerökologen, wonach sich der ökologische Zustand der Ausleitungsstrecken bei antragsgemäßer Reduktion des Dotierwasserdargebots nicht verschlechtern wird, zu relativieren, zumal die gewässerökologische Beurteilung des streitverfangenen Vorhabens der Gemeinde Y bei der im Gegenstandsfall vorzunehmenden Interessenabwägung selbstredend eine entsprechende Rolle spielt und der beschwerdeführende Landesumweltanwalt diese Interessenabwägung zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen will, nämlich zur Versagung der von der Gemeinde Y beantragten Naturschutzgenehmigung zufolge Nichtüberwiegens anderer öffentlicher Interessen in Abwägung zu den Interessen des Naturschutzes, worunter auch gewässerökologische Interessen fallen.

Die belangte Behörde hat auch in der angefochtenen Interessenabwägung auf die gewässerökologische Beurteilung der Auswirkungen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens des von ihr beigezogenen Sachverständigen, wonach von keiner weiteren Verschlechterung des derzeitigen ökologischen Zustandes auszugehen ist, Bezug genommen und diese entsprechend berücksichtigt.

Wenn nun der beschwerdeführende Landesumweltanwalt die gutachterlichen Aussagen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Gewässerökologie dadurch zu erschüttern versucht, dass diese auf einer unzureichenden Befunderhebung beruhen würden, da die vorliegenden Projektunterlagen und limnologischen Untersuchungen der ** Limnologie GmbH für eine Sachverständigenbeurteilung nicht ausreichend bzw geeignet seien, so übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm nicht beanstandete Fachstellungnahme der naturkundefachlichen Sachverständigen, wonach das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu starken Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 führen werde, auf eben denselben Unterlagen beruht, jedenfalls hat die dem Verfahren der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Naturkunde in ihrem Gutachten angeführt, bei ihrer Gutachtenserstellung diese Unterlagen verwendet zu haben.

Darin ist nun allerdings nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Widerspruch in der Beschwerdeargumentation des Landesumweltanwaltes zu erblicken, wenn er einerseits unzureichende Untersuchungen und Unterlagen für eine gewässerökologische Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens geltend macht, aber andererseits auf der Basis der (auf denselben Grundlagen beruhenden) Stellungnahme der naturkundefachlichen Sachverständigen starke Beeinträchtigungen des streitverfangenen Vorhabens der Gemeinde Y argumentieren will.

Nach Meinung des erkennenden Gerichts sind die im Gegenstandsfall vorliegenden Untersuchungen sowie Einreichunterlagen für eine Beurteilung durch die beigezogenen Sachverständigen ausreichend, es waren auch alle befassten Sachverständigen in der Lage, ihr Gutachten zu erstatten. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel der belangten Behörde kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden, sodass auch das sich auf die vermeintliche Unzulänglichkeit des von der belangten Behörde (bei der Interessenabwägung) verwerteten gewässerökologischen Gutachtens beziehende Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes nicht geeignet ist, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Es bleibt hier noch zu bemerken, dass die vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt für die Monate August und September am B-bach befürchtete Reduktion der Dotierwassermenge von über 50 % gar nicht eintritt, eine derartige Reduktion ergibt sich durch die bekämpfte Änderung der Konsenslage nur beim einzuhaltenden Sockelbetrag, unter Berücksichtigung der (zusätzlichen) dynamischen Dotierwasserabgabe von 10 % des natürlichen Abflusses, die im Übrigen unverändert beibehalten wird, ergibt sich eine von der belangten Behörde bewilligte Reduktion der Dotierwassermenge am B-bach von klar unter 50 %.

Die aufgezeigte Beschwerdeausführung des Landesumweltanwaltes nimmt offenkundig auf den dynamischen Anteil der abzugebenden Dotierwassermenge nicht Bedacht und ist insofern ungenau.

IV.Zusammenfassung:

Unstrittig gehen mit der projektgegenständlichen Maßnahme der Gemeinde Y Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen einher.

Die deshalb notwendige Interessenabwägung ist entgegen der Beschwerde des Landesumweltanwaltes und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zugunsten der konsenswerbenden Gemeinde Y vorzunehmen, weil die langfristigen öffentlichen Interessen an

-einem Zugewinn an Ökostromerzeugung,

-einer möglichst vollständigen Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers (bei Wahrung gewässerökologischer Erfordernisse bzw Aspekte),

-der Verbesserung der Notstromversorgung der Gemeinde Y sowie

-an der Verbesserung der ungünstigen finanziellen Lage der Gemeinde Y,

welche für die Erteilung der beantragten Naturschutzbewilligung sprechen, das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Überzeugung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall überwiegen, wobei bezüglich der Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen auch als maßgeblich festzuhalten ist, dass gewässerökologisch entsprechend den Ausführungen des dem Verwaltungsverfahren der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen bei beiden verfahrensbetroffenen Bächen (A-bach sowie B-bach) mit keiner Verschlechterung des derzeitigen ökologischen Zustandes zu rechnen ist.

Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde umzustoßen.

Alternativen im Sinn des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, wie dies bereits von der belangten Behörde richtigerweise dargelegt wurde.

Entgegen den Beschwerdeausführungen des Landesumweltanwaltes stellt nämlich die Nullvariante (Betrieb der beiden Wasserkraftanlagen entsprechend dem bisher gegebenen Konsens bei Ablehnung des verfahrenseinleitenden Antrages der Gemeinde Y) keine Alternative entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dar, weil – wie bereits aufgezeigt – mehrere mit dem streitverfangenen Vorhaben angestrebte Zwecke diesfalls nicht erreicht werden könnten.

Etwa könnten die angestrebte (vermehrte) Ökostromerzeugung und die verbesserte Zielerreichung bei der möglichst vollständigen Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers (dies bei Wahrung gewässerökologischer Aspekte bzw Erfordernisse) auf andere Weise gar nicht erreicht werden, jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie dies geschehen könnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, insbesondere hat das Höchstgericht zu der in Naturschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung bereits klare Leitlinien vorgegeben (vgl dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2014, Zl 2010/10/0182, vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, und vom 30.01.2014, Zl 2013/10/0001).

Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.