LVwG-2014/28/1745-3•LVwG T LVwG-2014/28/1745-3
LVwG-2014/28/1745-3Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2014
Arbeitsaufzeichnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- auf Euro 250,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 VStG mit Euro 25,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt, Vorverfahren und mündliche Verhandlung:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2014, Zl ****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Herr AA, xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person der S GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass dem Arbeitsinspektor DI (FH) BB am 13.02.2014 um ca. 11.00 Uhr in der Arbeitsstätte ‚XY‘ in Adresse, auf dessen Forderung nach Einsichtnahme in die Arbeitsaufzeichnungen aller in dieser Filiale beschäftigten Arbeitnehmer/innen der letzten drei Monate im Sinne des Arbeitszeitgesetzes der Filialleiter CC und die telefonisch kontaktierte kaufmännische Leiterin in Deutschland Frau DD die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl Arbeitgeber/innen und die von ihnen beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Die S GmbH ist Arbeitgeberin der genannten Personen.
Verwaltungsübertretung gemäß
§§ 4 Abs.5 und 7, 8 Abs. 1 und 24 Abs.1 Z.2 lit. c) Arbeitsinspektionsgesetz – ArblG, BGBl. Nr. 27/1993, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 24 Abs 1 1. Halbsatz Arbl eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,--, Ersatzarrest 47 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Wir berufen uns auf die uns erteilte Vollmacht der S GmbH, FN **** (vorliegend bei der BH Z).
Vorweg erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass wir schlichtweg der Meinung sind, dass die Amtshandlung und der Strafantrag, als auch daraus resultierende Straferkenntnis an und für sich nichtig, bzw. gesetzeswidrig, bzw. wesentliche gesetzliche Grundvoraussetzungen zur Gewährleistung zur Einhaltung von wesentlichen Amtsvorschriften als auch zur Einhaltung der Grundrechte, nicht eingehalten wurden. Somit handelt es sich hierbei um eine NICHTIGE Amtshandlung, bei der sich der Verdacht eines Amtsmissbrauches stellt, betrachtet man die Vorgangsweise der Organe. Es handelt sich um wesentliche Verfahrensmängel. Somit stellen wir das Straferkenntnis bereits im ersten Schritt aufgrund von Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit in Frage.
Für die an und für sich somit nicht mehr zur Anwendung kommenden materiellen Regelungen, dürfen wir erneut auf die Ausführungen, auf die im Straferkenntnis nicht vollumfassend eingegangen wurden, verweisen. Wir dürfen auch festhalten, dass man die Amtspersonen zum zuständigen Steuerberater verwiesen hat, der jedenfalls unverzüglich auf die Personen in der Kanzlei gewartet hat. Es wurde keine Aufforderung erteilt, dass der Steuerberater vor Ort kommen sollte. Der Klient hat jedenfalls das Recht vertreten zu werden. Auch dieses Grundrecht wurde ignoriert und schlichtweg darüber hinweg gehandelt. Bis heute kam es zu keiner Aufforderung!
Zudem dürfen wir nochmals festhalten, dass es sich um einen kleinen Verkaufsladen handelt, in dem die Geschäftsführung nicht permanent vor Ort sein kann. Die geforderten Daten unterliegen schweren Datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Personaldaten - Recht auf Datenschutz - und Finanzdaten - Recht auf Datenschutz), die kontrolliert und geordnet freigegeben werden müssen. Eine Stresssituation könnte jedenfalls diese Grundrechte MASSIVST verletzen. Dies hat man eindeutig erkannt, zumal die amtshandelnden Organe in Zeiten einer Onlineabfrage - Firmenbuch/Gewerberegister/SV uä nicht einmal wussten, um welche Firma es sich handelt. Eindeutig haben die Mitarbeiter der Gesellschaft somit richtig gehandelt, ansonsten wären wesentliche andere Grundrechte massivst verletzt worden und wäre wesentlich größerer Schaden entstanden, bedenkt man, dass die amtshandelnden Organe unwissend, oberflächlich und nicht sorgfältig, als auch nicht in Kenntnis waren, ansonsten hätten Sie sich unverzüglich telefonisch, als auch persönlich mit dem zuständigen Vertreter in Verbindung gesetzt. Vielmehr vermuten wir, dass die Organe sich nicht die Zeit nehmen wollten für eine ordentliche Amtshandlung. Dies entspricht einem Willkürakt, was wiederum der Verfassung, den Grundrechten und den allgemeinen Regelungen des Verfahrensrechtes widerspricht. Somit ist die Amtshandlung NICHTIG!
Festgehalten wird auch, dass nunmehr ein Straferkenntnis für eine Person ausgestellt wird, die NICHT Gegenstand und NICHT Geschäftsführer der im Strafantrag und bei der Amtshandlung angeführten Gesellschaft sind. Es kann sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen somit kein Straferkenntnis ergeben.
Somit stellen wir den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses. als auch Aufhebung und Aussetzung der Einhebung des in Frage stehenden Strafbetrages. Ergänzend und zur Sicherheit stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Strafe.
Mitarbeiter der S GmbH, FN ****, Adresse haben am 18.02.2014 mit Rsb ein Schreiben an eine „XY **** GmbH Co KG" zugestellt erhalten. Wir dürfen festhalten, dass uns diese Gesellschaft nicht bekannt ist. Ebenso ist uns nicht bekannt, dass diese Gesellschaft einen Firmensitz im Firmenbuch oder sonst wie an der von der S GmbH geführten Adresse führt. Wir gehen somit davon aus, dass dieser Strafantrag somit nichtig ist.
Somit stellt sich vorweg die Frage, auf welche Art die Behörde ihre Erhebungen durchführt und wie es sein kann, dass sie nicht nur bei der Amtshandlung eine nicht existierende Firma prüft sondern zusätzlich ein derartiges Schreiben mit einem nicht existierenden Adressaten zustellt. Somit ist vorweg festgestellt, dass die Behörde 1) eine nicht existierende Firma 2) mit nicht existierenden Mitarbeitern prüft und deren zuständige Organe nicht kennt. Es wurden wesentliche Verfahrensmängel begangen wesentliche Rechtsgrundsätze verletzt und zur Krönung ein Strafantrag für eine unbekannte Firma gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft schreibt sodann eine Rechtfertigungsaufforderung an Herrn AA und Herrn CC, als auch der S GmbH, die mit erstgenannter Firma in keinem Zusammenhang steht. Es wurde somit eine Rechtfertigungsaufforderung an einen nicht vorhandenen oder massiv fehlerhaften, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechenden Strafantrag gestellt, der mit wesentlichen Mängeln behaftet ist und wesentliches über die Art des Vorgehens der Behörde aussagt.
Des Weiteren hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Die Behörde ist in der Verkaufsstelle der S GmbH Adresse eingetroffen. Im Rahmen dessen wurde der Filialleiter CC beauftragt, die Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen. CC erklärte deutlich, dass es ihm nicht möglich ist, diese vorzuzeigen, da auf den Arbeitsaufzeichnungen auch die gesamten Umsätze verzeichnet sind und somit das Vorlegen die Verschwiegenheitserfordernis verletzen würde, somit Gefahr bestehen würde, dass wesentliche Geschäftsdaten weitergereicht werden und somit dem Unternehmen ein wesentlicher Schaden zugefügt wird und Herr CC sich haftbar machen könnte. Das Arbeitsinspektorat wurde aber informiert, dass man die Daten jederzeit mit der Vertretung, der Zer Wirtschaftstreuhand UU KG, einsehen und mit dem zuständigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rücksprache halten könne. Diese Möglichkeit wurde vom Arbeitsinspektorat nicht in Anspruch genommen, es ist auch keine Aufforderung zur Nachreichung der Belege ergangen. Die Steuerberatungskanzlei wurde nicht kontaktiert. Es ist festzuhalten, dass der Verpflichtete immer das Recht hat, sich vertreten zu lassen. Wenn eine ordentliche Vertretung und eine Möglichkeit zur einfachen Einsichtnahme bekanntgemacht wird, sollte dies jedenfalls ausreichen und in Ordnung sein. Für die Behörde war keine Gefahr im Verzug gegeben und kein begründeter Verdacht gegeben, der darauf schließen könnte, dass irgendwie auch nur etwas nicht perfekt wäre.
Im Nachhinein stellte sich nunmehr heraus, dass die restriktive Entscheidung des Herrn CC und der Verweis auf den steuerlichen Vertreter durchwegs vernünftig waren, bedenkt man, dass die Behörde eine nicht existierende Firma mit nicht existierenden Namen geprüft hat und ein Schreiben versandt hat. Die Amtshandlung hat somit auch gar nicht die S GmbH betroffen.
Nunmehr wendet sich das Arbeitsinspektorat an die S GmbH und an Herrn AA, die weder in der Amtshandlung, noch im Strafantrag angeführt waren. Der Behörde kann ein Fehler sehr wohl passieren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um einen kleinen Fehler in der Anschrift, sondern um einen massiven Unterschied, der noch dazu im Schriftverkehr und im Strafantrag fortgesetzt wurde. Hätte die Behörde auch nur einmal sich informiert und einen einfachen Firmenbuchauszug angefordert (einfache, schnellste Prüfungshandlung), wäre ihr dieser Fehler nicht unterlaufen.
Nunmehr kann es - in Zeiten wie diesen - nur richtig und gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer seine wertvollen Daten schützt, insbesondere wenn den Behörden derartige Fehler unterlaufen. Zudem hat der Unternehmer jedenfalls eine bevollmächtigte Ansprechperson bekannt gemacht. Man denke nur an den Datenmissbrauch im öffentlichen Schulbereich der durch eine unbedenkliche Pisa Studie erst unlängst in Österreich erfolgt ist.
Es kann gesagt werden, dass allein aufgrund der massiven nachweisbaren Verfahrensfehler der Behörde, der Mitarbeiter vollständig KORRKET und RICHTIG gehandelt hat, zumal die Bekanntgabe des Umsatzes als wesentliche Kennzahl das höchste Gut der VERSCHWIEGENHEIT verletzt hätte und in Hände von Personen geraten wäre, die nicht mit diesen Daten entsprechend verantwortlich und sorgfältig umgehen können. Somit war eindeutig ein höheres Gut zu schützen, die Verschwiegenheit.
Weitere Feststellungen: Im Strafantrag wird gem. §9 des Arbeitsinspektionsgesetz ein Strafantrag wegen Übertretung gem. § 24 (1) Z 2 lit c Arbeitsinspektionsgesetz gestellt. Hiezu ist wie folgt auszuführen:
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,
a) nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Steilen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
b) entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;
c) entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;
d) entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;
e) entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
2. wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person
a) entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBL 1 Nr. 159/2001) j
c) entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
3. als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Unterlagen
§ 8. (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.
(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.
(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(4) Die Reeder/Innen von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen unverzüglich dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu melden.
(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955. In der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.
Der gesamte § 8, somit nicht nur § 8 (1) Arbeitsinspektionsgesetz stellt fest, dass dem Arbeitsinspektorat in aufgezählte Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren ist. Insbesondere spricht er von Lohn - Gehalts - und Urlaubslisten. In keinem Punkt sind Stundenaufzeichnungen angeführt. Ein Gesetz hat seine Anforderungen klar und deutlich auszudrücken, sodass der Verpflichtete sich danach richten kann. Es kann einem Verpflichteten nicht auferlegt werden, dass er „verschleiert" liest und dann in Stresssituationen wie einer Besichtigung des Arbeitsinspektorats seine Rechte nicht einschätzen kann. Da es sich um sehr sensible Daten handelt, hat das Gesetz hierbei keine Möglichkeit zur Vermutung, sondern kann sich nur klar und deutlich ausdrücken, ansonsten zahlreiche tiefste unternehmerische Geheimnisse offengelegt werden müssten und dem Unternehmen wesentliche Schäden entstehen.
Der Strafantrag beruft sich auf der Seite 2 seines Schreibens, letzter Absatz auf den § 8 Abs 11 Arbeitsinspektionsgesetz. Wir dürfen festhalten, dass wir diesen Paragraphen nicht kennen. Es kann sich wohl wiederum nur um einen offensichtlichen Fehler der Behörde handeln.
Ebenso ist aus dem von der Arbeitsinspektion im Strafantrag angeführten gesetzlichen Stelle dem § 26 (2) AZG nicht eindeutig eine Pflicht der unmittelbaren sofortigen Vorlage an den Arbeitsinspektor abzulesen:
Text
Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht
§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
(2) Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
Es kann sich wohl wiederum nur um einen offensichtlichen Fehler der Behörde handeln, bei der Angabe dieser Paragraphen.
Ihre Behörde wurde informiert, dass die Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen, jedoch aufgrund eines höheren zu schützenden Gutes - nicht kurzfristig vorgelegt werden können. Ihre Behörde wurde informiert, dass ein verantwortlicher Vertreter die Daten jederzeit zur Verfügung stellt. Trotzdem behauptet die Behörde, dass dem nicht so wäre! Es ist nicht verständlich, dass man nunmehr in derartiger unangemessener, willkürlicher Schärfe vorgeht. Insbesondere dürfte der Behörde auch aufgrund der öffentlich aufliegenden Geschäftsöffnungszeiten eindeutig erkennen, dass es sich hierbei um geregelte, fixe Arbeitszeiten handelt und wesentliche Übertretungen allein aus der Struktur und den Öffnungszeiten heraus nicht möglich sind. Somit hat sich für die Behörde zu keiner Zeit ein Verdacht auf eine wesentliche Übertretung ergeben.
Des Weiteren wurde Herrn CC nunmehr persönlich ein Strafantrag zugestellt. Herr CC hat nur seine Obliegenheiten als ordentlicher Leiter erfüllt und die sehr wichtigen, für die Sicherheit der Firma nötigen Verschwiegenheitskriterien eingehalten. Somit ersuchen wir ebenfalls, den Strafantrag für Herrn CC jedenfalls abzuweisen, zumal er einerseits nicht bei der im Strafantrag – nicht existierenden Firma -beschäftigt war, sondern bei S GmbH und andererseits nur seine Obliegenheiten als ordentlicher, gewissenhafter, der Verschwiegenheit entsprechender Mitarbeiter ordentlich gehandelt hat. Es ist weder ein Verschulden, noch eine Fahrlässigkeit, wenn überhaupt eine Übertretung erkennbar.
In Summe ist somit festzuhalten, dass zu keiner Zeit ein Vorsatz (Verschulden) oder auch nur grobe Fahrlässigkeit gegeben war, die Zeitaufzeichnungen nicht der Behörde vorzulegen, im Gegenteil es ist ihr unverzüglich mitgeteilt worden, dass sie sich an den Vertreter halten kann, der ihr die Einsichtnahme jederzeit ermöglicht. Es muss dem Verpflichteten jedenfalls möglich sein - wenn keine Gefahr im Verzug ist - die Daten ehestmöglich nachzureichen. Es gilt vorerst die Unschuldsvermutung.
Wir ersuchen Sie, uns bekannt zu geben, an wen wir die Aufzeichnungen übermitteln sollen. Bisher wurde uns keine Person bekannt gegeben. Die Aufzeichnungen werden jedenfalls sodann ohne Umsatzerlös vorgelegt.
Somit ersuchen wir weiters, den Strafantrag einerseits wegen Verfahrensmängeln, andererseits, wegen ungültigem Adressaten und als drittes zudem wegen Unangemessenheit des Antrages, bzw. wegen Willkür (keine Gefahr im Verzug, Verletzung wesentlicher Firmengeheimnisse, Unklarheit des Gesetzes, keine Aufforderung die Unterlagen in angemessener Frist nachzureichen, unbegründeter Annahme für Arbeitszeitüberschreitungen angesichts der Öffnungszeiten uä) und entsprechend ungerechtfertigt hohem Strafausmaß, in voller Höhe gegen sämtliche Personen abzuweisen.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates O vom 14.02.2014 geht zusammengefasst vor, dass der Arbeitsinspektor DI (FH) BB am 13.02.2014 um ca 11.00 Uhr in der Arbeitsstätte XY, Adresse, eine Kontrolle durchgeführt hat. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden auch die Arbeitszeitaufzeichnungen aller in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer/innen der letzten drei Monate im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zur Einsichtnahme gefordert.
Auf die Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen antwortete der Filialleiter, Herr CC, dass sich diese im vorgezeigten Ordner befänden, er jedoch diese nicht zur Einsicht an den Arbeitsinspektor vorlegen könne. Auf die neuerliche Aufforderung, die Unterlagen vorzulegen, erklärte Herr CC , dass auf den Unterlagen nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch Umsätze enthalten seien und es sich seiner Ansicht nach um vertrauliche Informationen handeln würde, welche ein Einsichtsrecht für Arbeitsinspektoren nicht begründen würde.
In weiterer Folge verständige der Filialleiter die kaufmännische Leiterin in Deutschland, Frau DD und auch sie erwähnte - zuerst gegenüber Herrn CC und anschließend gegenüber dem Kontrollorgan - dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sondern in der Steuerberatungskanzlei in Z angefordert werden können.
Obwohl der Filialleiter und Frau DD ausdrücklich auf die Folgen einer Vereitelung im Sinne des Arbeitsinspektionsgesetzes aufmerksam gemacht wurden, waren diese nicht bereit, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Der Arbeitsinspektor konnte die Kontrolle der Arbeitszeiten und der Arbeitnehmer/innen aufgrund der Verweigerung durch den Filialleiter nicht vornehmen und wurde deshalb die Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
Dadurch wurde § 8 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz übertreten, wonach Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Es wurde daher eine Bestrafung in der Höhe von Euro 2.800,-- beantragt.
Aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates O vom 17.02.2014 geht zusammengefasst hervor, dass am 13.02.2014 um ca 11.00 Uhr eine Kontrolle durch den Arbeitsinspektor in der Arbeitsstätte XY stattgefunden hat und im Rahmen der Kontrolle die Arbeitszeitaufzeichnungen aller in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer/innen, welche in der Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 beschäftigt gewesen waren, im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zur Einsichtnahme gefordert wurden.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 08.10.2014, bei welcher der Zeuge DI (FH) BB, Frau DD und Frau Dr. Mag. FF einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht.
Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, ist Geschäftsführer der „S GmbH“ mit Sitz in Adresse.
Die „XY Franchise GmbH“ mit Sitz in Adresse, vertreibt Lizenzen im Franchise-System, mit welchem sodann Sportartikel vertrieben werden. Die „XY Franchise GmbH“ kauft Waren ein, welche die „S GmbH“ kaufen kann. Dafür bekommt die XY Franchise GmbH eine Lizenzgebühr. Weiter übernimmt die „XY Franchise GmbH“ noch Buchhaltungstätigkeiten und Lohnverrechnungstätigkeiten und ist gemeinsam mit der „Warenvermittlung“ die Lizenzgebühr zu bezahlen. Die „S GmbH“ ist ein externer Franchise-Lizenznehmer der „XY Franchise GmbH“. Bei der „S GmbH“ handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen.
Die Zeugin DD ist kaufmännische Leiterin der „XY Franchise GmbH“ mit Sitz in Adresse. Die „XY Franchise GmbH“ in M bereitet die Buchhaltung und die Lohnverrechnung der „S GmbH“ vor und übergibt der „Zer Wirtschaftstreuhand UU KG“ die vorbereiteten Unterlagen zur weiteren Bearbeitung. Die „Zer Wirtschaftstreuhand UU KG“ macht für die S GmbH die Buchhaltung, die Lohnverrechnung, die Bilanzen, die Steuerberatungen und Angelegenheiten in wirtschaftlicher Hinsicht.
Der Beschwerdeführer ist weiters noch Geschäftsführer der „XY **** GmbH Co KG“ mit Sitz in Adresse.
Die beiden Gesellschaften „XY **** GmbH Co KG“ sowie die „S GmbH“ stehen in keinem Verhältnis zueinander, mit Ausnahme, dass der Beschwerdeführer bei beiden Gesellschaften als Geschäftsführer tätig ist.
Am 13.02.2014 um ca 11.00 Uhr wurde vom Arbeitsinspektor DI (FH) BB in der Geschäftsstelle der „S GmbH“ mit Sitz Adresse, im Geschäft „XY“ eine Kontrolle durchgeführt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Kontrollorgan, dem Zeugen DI (FH) BB, vom anwesenden Regionalleiter, Herrn CC, für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.01.2014 verlangt. Der Beschwerdeführer war bei der vorfallsgegenständlichen Kontrolle nicht zugegen.
Herr CC als Mitarbeiter der „S GmbH“ hat sodann Frau DD in Deutschland angerufen und nachgefragt, ob er die Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiter, auf welchen sich auch die Tagesumsätze befinden, dem Arbeitsinspektor zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen könne. Frau DD ihrerseits war sich diesbezüglich nicht sicher, weshalb sie die Steuerberaterin der Zer Wirtschaftstreuhand UU KG, Frau Dr. Mag. FF, angerufen hat und bei Frau Dr. FF nachfragte, ob die Arbeitszeitaufzeichnungen samt den Tagesumsätzen dem Arbeitsinspektor herausgegeben werden dürfen. Da sich Frau Mag. Dr. FF ebenfalls nicht ganz sicher war, ob die Arbeitsaufzeichnungen samt den darauf befindlichen Umsatzzahlen dem Arbeitsinspektor vorgewiesen werden dürfen, wurde von Frau Dr. FF geraten, mit der Herausgabe vorsichtig zu sein, weshalb Frau Dr. FF in diesem ersten Telefonat vorgeschlagen hat, dass sie entweder nach Adresse fahren könne oder der Arbeitsinspektor nach Z in ihre Steuerberatungskanzlei kommen könne und Frau Dr. FF sodann die Arbeitszeitaufzeichnungen mit dem Arbeitsinspektor durchgehen würde.
Es folgte ein zweites Telefonat zwischen Herrn CC und Frau DD, wobei das Telefon sodann bei diesem Telefonat von Herrn CC dem Arbeitsinspektor übergeben wurde und dieser abermals die Herausgabe der Unterlagen bei Frau DD verlangte. Dies wurde jedoch verwehrt und wurde dem Arbeitsinspektor auch nicht mitgeteilt, dass Frau Dr. FF in das Geschäft in Adresse fahren würde. Der Zeuge BB gab hiezu glaubwürdig und schlüssig zu Protokoll, dass er selbstverständlich im Geschäft eine Zeit lang gewartet hätte, wenn dies zur Sprache gekommen wäre.
Da die Arbeitsaufzeichnungen dem Arbeitsinspektor daher nicht vorgelegt wurden, beendete der Arbeitsinspektor seine Kontrolle und verließ das Lokal.
Fest steht und hat dies das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass die Arbeitsaufzeichnungen dem Arbeitsinspektor für den verlangten Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2014 am vorfallsgegenständlichen Tag nicht vorgelegt wurden und daher auch nicht kontrollierbar waren. Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden bis zum heutigen Tag dem Arbeitsinspektorat O auch nicht übermittelt.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
§ 4 Abs 5 Arbeitsinspektionsgesetz besagt wie folgt:
„Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.“
§ 7 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz besagt wie folgt:
„Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.“
§ 8 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz besagt wie folgt:
„Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitsnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.“
§ 24 Abs 1 Z 2 lit c Arbeitsinspektionsgesetz besagt wie folgt:
„Sofern die Tätigkeit nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 41,-- bis Euro 4.140,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 83,-- bis Euro 4.140,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs 5 oder 7 beauftragte Person entgegen § 8 Abs 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt.“
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass gegenständlich die Arbeitsaufzeichnungen an den Arbeitsinspektor bei einer Kontrolle auf Verlangen auszuhändigen sind. Sollten sich, betriebsintern, noch weitere vertrauliche Aufzeichnungen auf diesen Arbeitsaufzeichnungen befinden, hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass dem jeweiligen Arbeitsinspektorat eine gesonderte Liste zur Verfügung gestellt wird und das Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle jedenfalls Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen erhält.
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von Euro 41,-- bis Euro 4.140,--, im Wiederholungsfall von Euro 83,-- bis Euro 4.140,-- zu. Die gegenständliche Übertretung wurde vom Beschwerdeführer erstmalig gesetzt, sodass es sich um keinen Wiederholungsfall handelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war. Beim Beschwerdeführer war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig strafvorgemerkt. Die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe ist aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Bettina Weißgatterer
(Richterin)
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