LVwG T LVwG-2014/46/2630-1

LVwG-2014/46/2630-1Tribunal Administrativo Regional28 de out. de 2014

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Regest

Vorschreibung von Maßnahmen nach § 37 Abs 9 lit b TJG 2004; bedingte Beschwerde;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/46/2630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.2630.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn B., Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd C.-alpe, D., Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom 23.05.2014, Zl ***, mit dem Verfügungen in Bezug auf den Hegebezirk A. gem § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 idgF getroffen wurden,

den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E. vom 23.05.2014, Zl ***, wurde für den Hegebezirk A., bestehend aus den Eigenjagden F.-alpe, G.-alpe, H.-alpe, I., K.-alpe, L.-alpe, M.-alpe und C.-alpe, gem § 37 Abs 9 lit b des TJG 2004 idgF der Abschuss von 1 Hirsch der Klasse II, 1 Schmalspießer, 3 Tieren (Schmal- oder Alttiere) und 2 Kälbern vorgeschrieben, wobei gem § 37 Abs 9 lit a TJG 2004 der Hirsch der Klasse II erst geschossen werden dürfe, wenn 2 Stück Kahlwild erlegt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zu B) im Wesentlichen aus, dass der gesamte Hegebezirk A. keine ganzjährigen Bedingungen für die Haltung von Rotwild als Standwild bieten würde. Es handle sich daher um Wechselwild. Beurteile man nach wildökologischen Grundsätzen, fiele diese Zone in jenen Bereich wo Rotwild, ausgenommen Hirsche der Klasse II und I, ohne Beschränkung zu erlegen wäre. In einer solchen Zone könne auch kein Wildstand im Sinne des § 37 Abs 2 hergestellt werden. Eine notwendige Altersstruktur des Bestandes infolge ständigen Wechsels der Vererbungsträger und unkontrollierter Entnahme dieser Tiere im Rahmen der Abschusspläne sei unerreichbar. Die Entscheidung sei daher grundsätzlich zu überdenken.

Dass der Abschuss in mehreren Revieren im Rahmen einer solchen Maßnahme (Bescheid) bewilligt werde, stelle für sein Revier kein Problem dar, wenn die unnötigen Abschusshemmnisse nach Abs 9a nicht erlassen würden, diese würden die Abschusserfüllung – nicht wie gefordert – sicherstellen, sondern erschweren. Kahlwild sei trotz seiner fast ständigen Anwesenheit im Revier kaum zu sehen bzw zu erlegen. Wenn man dabei bedenke, dass die Erfüllung des Rotwildabschusses im Bezirk nicht einmal 70% des bewilligten Abschusses erreiche, so sei es unverständlich, dass die Behörde weiterhin Abschusshemmnisse aufrechterhalte.

Unter A) und 1. der gegenständlichen Beschwerde wurde auch der Abschussplan vom 21.05.2014 für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd C.-alpe, Jagdleiter Herr B., N., Adresse, welcher gem § 37 Abs 8 lit b TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt wurde, bekämpft. Unter 1. wurde beantragt die Entscheidung im Rahmen des Abschussplanes für Rotwild aufzuheben und dem Abschussantrag zu entsprechen.

Unter 2. wurde folgendes beantragt:

„Falls Pkt. 1 erfüllt wird den Bescheid vom 23.05.2014 insofern abzuändern, als er für mein Revier nicht gilt bzw. falls Pkt. 1 unerfüllt bleibt, dass die Vorschreibung im Sinne des § 37 Abs. 9a zu entfallen hat.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 9

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

III.Erwägungen:

Bei den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft E., nämlich zum einen der Abschussplan vom 21.05.2014 für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd C.-alpe, welcher gem § 37 Abs 8 lit b TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt wurde, und zum anderen der Bescheid vom 23.05.2014, Zl ***, mit dem für den Hegebezirk A. gem § 37 Abs 9 lit b des TJG 2004 idgF der Abschuss von 1 Hirsch der Klasse II, 1 Schmalspießer, 3 Tieren (Schmal- oder Alttiere) und 2 Kälbern angeordnet wurde, wobei gem § 37 Abs 9 lit a TJG 2004 der Hirsch der Klasse II erst geschossen werden dürfe, wenn 2 Stück Kahlwild erlegt seien, handelt es sich um 2 verschiedene Verfahren der Bezirkshauptmannschaft E. die auch jeweils mit einem Bescheid erledigt wurden. Der Beschwerdeführer stellt nun seine gegenständliche Beschwerde mit der Formulierung „Falls Pkt. 1 erfüllt wird den Bescheid vom 23.05.2014 insoferne abzuändern, als er für mein Revier nicht gilt bzw. falls Pkt. 1 unerfüllt bleibt, dass die Vorschreibung im Sinne des § 37 Abs. 9a zu entfallen hat.“ unter eine Bedingung, da die weitere Vorgehensweise von einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis, nämlich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens zum Abschussplan für sein Jagdrevier, abhängig gemacht wurde.

Bei einer Prozesshandlung wie einer Beschwerde ist nach ständiger Judikatur des VwGH eine Bedingung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl dazu die Judikatur zu § 63 AVG VwGH vom 16.6.1987, Zl 85/05/0053, welche auch auf die Beschwerde anwendbar sein muss). Da in den Regelungen zur Beschwerde im VwGVG keine Zulässigkeit der Aufnahme einer Bedingung in die Beschwerde normiert ist, kann eine Beschwerde nicht unter Bedingungen erhoben werden und ist diese daher grundsätzlich unwirksam. Der im Verfahrensrecht allgemein geltende Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen dient der Rechtssicherheit. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Eintritt der Bedingung außerhalb des Verfahrens, nämlich im Bereich eines anderen durchzuführenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Eintritt der Bedingung kann daher nicht im Zuge dieses Verfahrens, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, bekannt werden.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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