LVwG T LVwG-2014/37/0749-7

LVwG-2014/37/0749-7Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2014

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Wiederaufnahme, nova reperta <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0749-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0749.7

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag des A, Adresse1, Ort1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2014, Zl LVwG-2014/**/***-, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Erkenntnis vom 01.04.2014, Zahl LVwG-2014/**/***-, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des A, Adresse1, Ort1, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Innerhalb der sechswöchigen Frist hat A gegen das zitierte Erkenntnis keine Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2014 hat A den „Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.04.2014, Zahl LVwG-2014/**/***-, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens“ eingebracht.

In diesem Schriftsatz heißt es wörtlich:

„Grundsätzliche bedeutende Punkte wurden mangelhaft überprüft und beantwortet lt. Revision gem Artikel 133 Abs. 4 B-VG?

Zur Stellungnahme vom 02.10.2014 mit Zahl LVwG-2014/**/***- erachte ich als bedeutungsvoll, dass die Grundbuchsauszüge mit den verbücherten Wasserleitungseintragungen der Servitutenregulierungsurkunde vom 04. Jänner 1878, BG Ort2, Verfachbuch III. Teil **17-**19 nicht vom Landesverwaltungsgericht Tirol erkannt, überprüft und beantwortet wurden, da dieses nicht überprüfter bestehender Grundbestandteil war und diese bestehende Wasserleitung als geplantes Projekt zur Kleinwasserkraftanlage (Anlagenbezogen zum Hof- und keinesfalls Personenbezogen) wurde lediglich um Wasser- Naturschutz-u. Forstschutzrechtl. Bewilligung sowie um Ausnahmebewilligung gem § 104a WRG 1959 angesucht?

Bestätigung das dieses Anrecht der Wasserleitung laut Grundbuch seit Generationen periodisch genutzt wird und durch die Wasserentnahme keine spürbare Veränderung vom Wasserlauf oder Wasserstand im abfließenden Gewässer erfolgt und die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt wird gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (§§ 17 und 103 WRG) i.d.g.F und §497 ABGB?

Bitte um aufklärende Wiederaufnahme dieser Mängel?“

Mit Schriftsatz vom 17.10.2014, nachweislich zugestellt am 24.10.2014, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Hinweis auf § 32 Abs 1 und 2 VwGVG den Wiederaufnahmewerber aufgefordert, seinen Wiederaufnahmeantrag um Angaben zu ergänzen, aus denen sich glaubhaft die Einhaltung der gesetzlichen (zweiwöchigen Frist) ergibt. Darüber hinaus erging das Ersuchen zu konkretisieren, auf welchen Wiederaufnahmegrund A seinen Wiederaufnahmeantrag stützt.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2011 hat A seinen Wiederaufnahmeantrag ergänzt und wörtlich ausgeführt:

„Die Bestätigung, dass dieses Anrecht der Wasserleitung seit Generationen periodisch genutzt wird und durch die Wasserentnahme keine spürbare Veränderung von Wasserlauf oder Wasserstand im abfließenden Gewässer erfolgt und die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt wird gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (§§ 17 u. 103 WRG) i.d.g.F und §497 ABGB, bezieht sich natürlich laut Grundbuch und der Servitutenregulierungsurkunde vom 04. Jänner 1878, BG Ort2, Verfachbuch III. Teil **17-**19 auf die Viehtränke? …“

Dem Schriftsatz vom 03.11.2014 hat der Wiederaufnahmewerber seinen, auf die Exekutionsordnung (EO) gestützten und beim Bezirksgericht Ort3 eingebrachten Einstellungsantrag vom 03.11.2014 beigelegt.

II.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Partei eines abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

III.Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Der Wiederaufnahmeantrag bezieht sich auf das mit Erkenntnis vom 01.04.2014, Zl LVwG/2014/**/***-, abgeschlossene, A, Adresse1, Ort1, betreffende Verwaltungsstrafverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher gemäß § 32 Abs 1 VwGVG zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des A vom 12.10.2014.

2. Zur Sache:

Der Wiederaufnahmewerber verweist auf zu Gunsten von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken verbücherte Wasserleitungsrechte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol interpretiert das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers - soweit nachvollziehbar – dahingehend, dass das ihm vorgeworfene Verhalten, nämlich die (bewilligungslose) Verlegung einer Druckrohrleitung, aufgrund der grundbücherlich eingeräumten Wasserleitungsrechte rechtlich zulässig gewesen sei. Dieses Verhalten sei daher zu Unrecht als Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 qualifiziert worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Mit seinem Vorbringen behauptet der Wiederaufnahmewerber das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, die Wiederaufnahmegründe der Z 1, 3 und 4 des § 32 Abs 1 VwGVG scheiden somit aus. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei den vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten Umständen um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb vom Wiederaufnahmewerber nicht geltend gemacht werden konnten.

Das Vorliegen des Tatbestandes des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist zu verneinen. Die Wasserleitungsrechte, auf die der Wiederaufnahmewerber hinweist, waren bereits bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens im Grundbuch eingetragen, ebenso war zu diesem Zeitpunkt die vom Wiederaufnahmewerber in Kopie vorgelegte Servitutenregulierungsurkunde vom 04.01.1878, BG Ort2, Verfachbuch III. Teil **17-19, vorhanden. Diese „Tatsachen“ sind folglich nicht erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2014, Zl LVwG-2014//***-, hervorgekommen. Dem Wiederaufnahmewerber wäre es ohne weiteres möglich gewesen, auf die im Grundbuch zu Gunsten von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken eingetragenen Rechte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen und davon ausgehend die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 13.02.2014, Zl --2013, geltend zu machen.

Die Voraussetzungen des im § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG definierten Wiederaufnahmegrundes liegen somit nicht vor.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 2 VwGVG hat der Wiederaufnahmewerber den Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Frist hat A in seinem Schriftsatz vom 12.10.2014 und – trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – auch im Schriftsatz vom 03.11.2014 keine Angaben getroffen. Es liegt somit kein fristgerecht eingebrachter Wiederaufnahmeantrag vor.

3 Ergebnis:

Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG hat ein Wiederaufnahmewerber den Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen, gerechnet ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, einzubringen. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

A hat die Einhaltung der gesetzlichen Frist weder in seinem Antrag vom 12.10.2014 noch – trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes – in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 03.11.2014 glaubhaft gemacht.

Mit seinem Vorbringen macht der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG geltend. Bei den im Grundbuch auf der Grundlage der Servitutenregulierungsurkunde vom 04.01.1878, BG Ort2, Verfachbuch III. Teil **17-**19, eingetragenen Wasserleitungsrechte handelt es sich jedoch nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer deshalb ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte. Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG liegt somit nicht vor.

Dementsprechend war der Antrag des A, Adresse1, Ort1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.04.2014, Zahl LVwG-2014/**/***-, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2014, Zl LVwG-2014/**/***-, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorlagen.

Dabei war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur zum § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG orientiert.

Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision gegen die mit dem gegenständlichen Beschluss erfolgte Abweisung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig erklärt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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