LVwG T LVwG-2014/44/1652-9

LVwG-2014/44/1652-9Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2014

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Regest

Landwirtschaftliches Siedlungsverfahren, Übertragung von Anteilsrechten von Gemeindegutsagrargemeinschaften, Sicherung des Lebensunterhalts einer bäuerlichen Familie

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/1652-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1652.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn O P und des Herrn S T, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E L, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2014, Zahl ZBS-***/-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 07.05.2014, Zl ZBS-***/-2014, die Einlagezahl (EZ) *****6 in *****9 richtig gestellt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

1. Verfahren vor der Tiroler Landesregierung:

Mit Antrag vom 27.02.2014 haben Herr S T und Herr O P, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E L, der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Kaufvertrag vom 26.02.2014 zur Genehmigung nach § 38 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) und zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969) vorgelegt.

Dieser Vertrag vom 26.02.2014 hat zum Inhalt, dass Herr S T

1. 1,11 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft X,

2. Teilwaldrechte auf den Gsten Nr 04/1, 04/1 und 91/3, alle KG X, sowie

3. 3/20 Miteigentumsrechte am Gst 34, KG X,

an Herrn O P verkauft.

Mit Schreiben vom 07.03.2014, Zl ZBS-****/1-2014, informierte die Tiroler Landesregierung die Antragsteller darüber, dass bei der Durchführung eines Siedlungsverfahrens nach § 7 TLSG 1969 Verträge keiner gesonderten Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz bedürfen. Es wurde daher um Mitteilung ersucht, ob die Agrarbehörde ein Verfahren nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 oder ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren nach den Bestimmungen des TLSG 1969 durchführen soll. Eine Antwort der Antragsteller auf dieses Schreiben kann dem Akt der Behörde nicht entnommen werden.

Mit Schreiben vom 20.03.2014, Zl -***-1, hat der forstfachliche Amtssachverständige DI Dr. G H auf ersuchen der Agrarbehörde ein Gutachten vorgelegt. Diesem kann zusammengefasst entnommen werden, dass die vertragsgegenständlichen 1,11 Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X der vertragsgegenständlichen Teilwaldfläche von 1,11 ha entsprechen. Die verkaufsgegenständlichen Losteile würden an keine Losteile des Käufers angrenzen. Auch das Gst Nr 34 grenze nur an einem Eckpunkt an das Gst Nr 33 des Käufers an. Für den Käuferbetrieb ergebe sich aus dem Rechtsgeschäft lediglich eine Vermehrung seiner forstlichen Substanz, während der Verkäuferbetrieb in seiner forstlichen Substanz geschmälert werde. Zusammengefasst könne aus forstfachlicher Sicht keine Agrarstrukturverbesserung im Rechtsgeschäft erkannt werden.

Mit Schreiben vom 01.04.2014 hat sich die Gemeinde X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M N, Adresse, 6020 Innsbruck, zum Verfahren geäußert und zusammengefasst erklärt, dass die Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X und die damit verbundenen Teilwaldrechte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein handelbares Gut darstellen würden. Zumal die Anteilsrechte auf Verkäuferseite offenbar entbehrlich seien, wurde von der Gemeinde deren Löschung beantragt.

Die Bezirkslandwirtschaftskammer Y hat mit Schreiben vom 02.04.2014 mitgeteilt, dass die Durchführung des Siedlungsverfahrens von ihr unterstützt wird.

Mit Schreiben vom 02.05.2014 haben die Antragsteller zum forstfachlichen Gutachten vom 20.03.2014 und zur Stellungname der Gemeinde X vom 01.04.2014 zusammenfassend erklärt, dass der nunmehrige Verkäufer den verfahrensgegenständlichen Kaufgegenstand erst im Jahr 2000 erworben habe. Der Verkäufer könne aufgrund seiner persönlichen Situation nicht mehr den gesamten Betrieb bewirtschaften, während die nachhaltige Bewirtschaftung durch den Käuferbetrieb sichergestellt werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2014, Zl ZBS-***/-2014, wurde festgestellt, dass das beantragte Rechtsgeschäft nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entspricht. Zusammengefasst wurde diese Feststellung damit begründet, dass auf Verkäuferseite eine Schmälerung und auf Käuferseite lediglich eine Vermehrung der forstlichen Substanz stattfinde. Das beantragte Siedlungsverfahren diene somit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur. Vielmehr widerspreche der angestrebte Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung eines gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Gegen diesen am 09.05.2014 zugestellten Bescheid haben Herr O P und Herr S T, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E L, mit Schreiben vom 06.06.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid vom 07.05.2014 ersatzlos zu beheben und die mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 beurkundeten Rechtserwerbe als den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entsprechend festzustellen, in eventu diese Rechtserwerbe gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 agrarbehördlich zu genehmigen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehrige Verkäufer die gegenständlichen Rechte ja selbst erst mit Kaufvertrag vom 05.09.2000 erworben habe und, dass er nunmehr nicht mehr in der Lage sei, seinen in Vollerwerb stehenden landwirtschaftlichen Besitz nachhaltig zu bewirtschaften. Durch das Rechtsgeschäft könne der Verkäufer seine Arbeitskraft auf die verbleibenden Flächen konzentrieren während auf Käuferseite ausreichend personelle Ressourcen und Maschinen zur Verfügung stünden, um den Kaufgegenstand entsprechend zu bewirtschaften. Zudem grenze das Grundstück Nr 34 unmittelbar an Grundstücke des Käufers an. Befremdlich sei auch, dass im Jahr 2000 trotz gleicher Voraussetzungen der Ankauf der nun gegenständlichen Rechte als Siedlungsverfahren gewertet wurde und dies nun nicht mehr gelten solle.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Verfahren den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.01.2012, AgrB-*/-2012, eingeholt, wonach es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass bestimmte Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft sowohl Gemeindegut als auch Teilwald sind.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass Anteilsreichte an Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf den aktuellen Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind und, dass solche Anteilsrechte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein handelbares Gut darstellen. Weiters wurden die Beschwerdeführer eingeladen, sich dazu zu äußern, inwiefern das gegenständliche Rechtsgeschäft zur Existenzsicherung ihrer Betriebe notwendig sei.

Dazu haben sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2014 geäußert und zusammengefasst wiederholt, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft im Jahr 2000 zulässig gewesen sei und mangels zwischenzeitlicher Gesetzesänderung immer noch zulässig sein müsse. Im Übrigen trete keine Schwächung des Verkäuferbetriebes ein, während der Käuferbetrieb die Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen sicherstellen könne.

Weiters holte das Landesverwaltungsgericht das Gutachten der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen C K vom 04.09.2014, Zl AGW-/-2014, ein, dem zusammengefasst entnommen werden kann, dass der Käuferbetrieb des Herrn O P bereits derzeit – also ohne das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft – für die Bewirtschafterfamilie den notwendigen Lebensunterhalt alleine durch die landwirtschaftliche Nutzung sichern könne. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 08.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-6, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Am 05.11.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurden die Beschwerdeführer einvernommen und die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige erläuterte ihr Gutachten vom 04.09.2014. Weiters wurde in dieser Verhandlung geklärt, dass die im Spruch des Bescheides genannte EZ *****6 richtigerweise *****9 lauten muss.

II.Sachverhalt:

Herr S T ist Eigentümer und Bewirtschafter des Hofes „U“ der EZ *****9, KG X. Zu dieser Liegenschaft gehören ua

1. Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) der EZ **, KG X, auf dem Gst Nr 04/1 (Teil aw zu 1/5 und Teil b zu 1/10), dem Gst Nr 04/1 (Teil dz5 zu 1/6) und dem Gst Nr 91/3 (Teil b zu 1/5),

2. 10,17 Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X in Einlagezahl **, KG X, sowie

3. 3/20 Miteigentumsanteile an dem Gst Nr 34 in EZ *** KG X.

Herr O P ist Eigentümer und Bewirtschafter des Hofes „V“ der EZ *****, KG X.

Gemäß dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 26.02.2014 kauft Herr O P

1. die Teilwaldrechte von Herrn S T auf den Gsten Nr 04/1, 04/1 und 91/3, alle KG X,

2. 1,11 Anteilsrechte von Herrn S T an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sowie

3. 3/20 Miteigentumsrechte von Herrn S T am Gst Nr 34, KG X.

Es steht fest, dass sowohl der Verkäuferbetrieb „U“ des Herrn S T als auch der Käuferbetrieb „V“ des Herrn O P bereits derzeit – also ohne die mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtsübertragung – für beide Bewirtschafterfamilien den notwendigen Lebensunterhalt alleine durch die landwirtschaftlichen Nutzungsrechte sichern können.

Der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb ist für den Käuferbetrieb „V“ des Herrn O P somit nicht zur Existenzsicherung erforderlich sondern dient der Vermehrung der forstlichen Substanz und damit der betriebswirtschaftlichen Ertragssteigerung.

Für den Verkäuferbetrieb „U“ des Herrn S T sind die verfahrensgegenständlichen Rechte, die erst im Jahr 2000 von Herrn C D erworben wurden, entbehrlich, da die auf dem Hof „U“ wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers und seine Tante mittlerweile betagt sind und nicht mehr relevant an der Bewirtschaftung mitwirken können. Allerdings würde der Verkäuferbetrieb „U“ durch das Rechtsgeschäft in seiner forstlichen Substanz geschmälert.

Nachdem die verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechte des Verkäufers nicht unmittelbar an jene des Käufers angrenzen und auf Verkäuferseite eine Schmälerung und auf Käuferseite nur eine Vermehrung der forstlichen Substanz eintreten würde, dient das Rechtsgeschäft vom 26.02.2014 nicht der Agrarstrukturverbesserung.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Betriebe „U“ und „V“ bereits derzeit für die Bewirtschafterfamilien den notwendigen Lebensunterhalt alleine durch die landwirtschaftlichen Nutzungsrechte sichern können und somit keine Existenzgefährdung des Käuferbetriebes „V“ gegeben ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Gutachten der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen C K vom 04.09.2014, Zl AGW-/-2014. Herr O P als Eigentümer des Betriebes „V“ hat in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 auch selbst ausdrücklich vorgebracht, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht zur Existenzsicherung seines Betriebes notwendig ist sondern viel mehr der betriebswirtschaftlichen Ertragssteigerung dient.

Und die Feststellung, dass die Übertragung der gegenständlichen Rechte aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht der Agrarstrukturverbesserung dient, ergibt sich aus dem Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. G H vom 20.03.2014, Zl 8-/-1. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, noch brachten sie relevante Argumente vor, die dieses Gutachten in Zweifel ziehen könnten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (TLSG 1969) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 TLSG 1969

Landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen

1)Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.

2)Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.“

„§ 2 TLSG 1969

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

( … )

6. )die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;“

„§ 5 TLSG 1969

1)Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

2)Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

a)die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);

b)die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;

c)die Zuteilung gemäß Abs. 1;

d)allfällige Vorschreibungen gemäß § 6.

Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen.

3)Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

4)( … )

5)Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 38 TFLG 1996

3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn

a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,

(…)

8)Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder

a)der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder

b)der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen,

zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.

9)Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.“

V.Erwägungen:

1. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2014 als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 06.06.2014 aber den Eventualantrag stellen, das Landesverwaltungsgericht möge den Vertrag vom 26.02.2014 gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigen, ist festzuhalten, dass eine agrarbehördliche Genehmigung gemäß der zitierten Bestimmung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Zwar haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 27.02.2014 ausdrücklich auch die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26.02.2014 gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 beantragt. Der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014 enthält jedoch lediglich die Feststellung, dass dieser Kaufvertrag nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens iSd TLSG 1969 entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014. Da dieser keine Absonderung gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den Eventualantrag vom 06.06.2014 verwehrt.

2. Zur Veräußerung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte:

Gemäß § 5 Abs 3 iVm Abs 1 TLSG 1969 hat der von den Beschwerdeführern vorgelegte Kaufvertrag vom 26.02.2014 den Bestimmungen des TFLG 1996 zu entsprechen, um einen positiven Siedlungsbescheid erlassen zu können.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 24.01.2012, AgrB-*/-2012, festgestellt hat, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Hinsichtlich der nun verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke Nr 04/1, 04/1 und 91/3, KG X, wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 und lit d TFLG 1996 handelt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl B550/2012, ausgesprochen hat, stehenden Mitgliedern von Gemeindegutsagrargemeinschaften ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung der Stammsitzliegenschaft oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt zu. Daher kann es aufgrund der strickten Beschränkung auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf und die diesem entsprechenden Naturalleistungen nicht zu einer Absonderung von Anteilsrechten kommen. Derartige Nutzungsrechte sind naturgemäß kein handelbares Gut (ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft), sodass sich die Absonderung der zugrunde liegenden Anteilsrechte verbietet. Daher wurde in der letzten TFLG-Novelle, LGBl Nr 70/2014, in § 38 Abs 4 lit a ausdrücklich klargestellt, dass die Bewilligung einer Absonderung von Anteilsrechten an Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu verweigern ist.

Soweit im gegenständlichen Fall also mit dem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X übertragen werden sollen, widerspricht dies klar dem § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit a TFLG 1996. Nach § 5 Abs 3 iVm Abs 1 TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein. Die belangte Behörde ist dem Begehren auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte schon allein aus diesem Grund zu Recht nicht nachgekommen.

3. Zur Veräußerung der sonstigen Rechte:

3.1. Allgemeine Ausführungen zum landwirtschaftlichen Siedlungswesen:

Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmung des § 1 TLSG 1969. Gemäß dessen Abs 1 können zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Gemäß Abs 2 ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder iVm einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

Oberstes Ziel der Agrarpolitik ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die über eine hinreichende Produktionsbasis verfügen oder für die zumindest begründete Aussicht besteht, in absehbarer Zeit bestehende Mängel zu beheben und damit den Betrieb zu einem voll funktionsfähigen zu machen.

Das landwirtschaftliche Siedlungswesen umfasst jene Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur, die der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe dienen und die in Ergänzung der bereits gesetzlich geregelten Angelegenheiten der Bodenreform die gegebenen Bodenbesitz-, -benützungs- und -bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung und Regulierung unterziehen.

Im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit steht der bäuerliche Familienbetrieb, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren soll. Aus dem Wortlaut der Zielbestimmung ist ersichtlich, dass Betriebe, die das angestrebte Ziel bereits erreicht haben, aus den Betrachtungen dieses Gesetzes auszuklammern sind; die Fürsorge gilt vielmehr jenen Betrieben, die erst auf den Weg zur Europareife sind. Daraus und aus der Einschaltung des Wortes „bäuerlich“ ergibt sich, dass nicht daran gedacht ist, aus bäuerlichen Familienbetrieben Gutsbetriebe zu schaffen.

Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muss, so darf doch nicht übersehen werden, dass dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betrieb angesehen werden muss, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergungen und andere mehr [Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetzes, insbesondere zu dessen § 1 (der mit § 1 TLSG 1969 überstimmt), 255 Blg Nr, XI. GP].

3.2. Schlussfolgerungen:

Die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgrundsatzgesetzes legen unmissverständlich dar, dass im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit der bäuerliche Familienbetrieb steht, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten soll. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des „bäuerlichen Betriebes“ im Hinblick darauf entbehrlich erachtet, dass eine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheint. So ist auch auf das Landarbeitsgesetz 1984 zu verweisen, nach dessen § 145 Abs 3 als bäuerliche Betriebe jene zu gelten haben, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird (VwGH 24.03.1981, Zl 3532/80).

Voraussetzung für jedes Siedlungsverfahrens ist, dass durch eine Siedlungsmaßnahme eine Agrarstrukturverbesserung erreicht wird (§ 1 Abs 1 TLSG 1969). Das Ziel von Siedlungsverfahren ist gemäß § 1 Abs 2 TLSG 1969 die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe.

§ 2 Z 6 TLSG 1969 erklärt die Aufstockung bestehender vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten und Nutzungsrechten zum Gegenstand von Siedlungsverfahren. Diese Bestimmung darf allerdings nicht isoliert von den Zielen des § 1 TLSG 1969 betrachtet werden. Für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs 3 TLSG 1969 reicht das Vorliegen eines der im § 2 TLSG 1969 abschließend aufgezählten Siedlungstatbestände nicht aus, viel mehr hat in jeden Fall der dem landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren zu Grunde liegende Vertrag zusätzlich den im § 1 TLSG 1969 normierten Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu entsprechen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass das beantragte Rechtsgeschäft für den Käuferbetrieb „V“ von Vorteil ist und zu einer Steigerung seines betriebswirtschaftlichen Ergebnisses führen kann. Allerdings wurde unbestritten festgestellt, dass der Käuferbetrieb „V“ schon vor dem vertragsgegenständlichen Rechtserwerb einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern vermag.

Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl 86/07/0192, zu einer vergleichbaren Regelung des oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes ausgesprochen, dass die Verweigerung eines beantragten positiven Feststellungsbescheides im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn die Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis kommt, dass im konkreten Fall das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs 2 des Oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes deshalb nicht mehr erreicht werden kann, weil die Erträgnisse des bäuerlichen Betriebes des Käufers schon vor dem vertragsgegenständlichen Zukauf von Grundstücken einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern vermögen.

Auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall muss also festgestellt werden, dass der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb nicht das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs 2 TLSG 1969 erreichen kann, da Käuferbetrieb „V“ bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichert.

Zusätzlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Siedlungsmaßnahme auch nicht der Verbesserung der Agrarstruktur iSd § 1 Abs 1 TLSG 1969 entspricht.

Die von Herrn O P und Herrn S T beantragte Siedlungsmaßnahme entspricht somit nicht den in § 1 TLSG 1969 definierten Zwecken und Zielen einer landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahme. Dementsprechend war die Beschwerde vom 06.06.2014 gegen den Bescheid vom 07.05.2014 als unbegründet abzuweisen.

VI.Ergebnis:

1. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft übertragen wollen, widerspricht dies klar dem § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit a TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung dürfen Anteilsrechte an Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 nicht abgesondert werden. Nach § 5 Abs 3 iVm Abs 1 TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein.

2. Im Übrigen entspricht der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb auch nicht den Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 TLSG 1969. Zum einen kann der Käuferbetrieb nämlich bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichern, zum anderen dient die Siedlungsmaßnahme nicht der Verbesserung der Agrarstruktur.

3. Und schließlich ist dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kaufvertrag vom 26.02.2014 gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt werden möge, verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens ist also nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014. Dieser enthält aber nur die Feststellung, dass das beantragte Rechtsgeschäft vom 26.02.2014 nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entspricht. Eine abschließende Entscheidung nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 wurde damit nicht getroffen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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