LVwG-2014/38/3054-1•LVwG T LVwG-2014/38/3054-1
LVwG-2014/38/3054-1Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2014
Errichtung eines Stadels; Bauansuchen, Bauanzeige;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau D D, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2014, Zl -*-/2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Baugesuch vom 01.08.2014 beantragte Frau D D die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise auf einer Stahlbetonplatte.
Der Stadel solle auf dem Grundstück 00 in EZ ***, GB X, errichtet werden dürfen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.10.2014, Zl -*-/2014, wurde das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Freiland gemäß § 41 Abs 2 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, errichtet werden.
Da die Bauwerberin keine landwirtschaftlichen Produkte und Betriebsmittel dort lagern würde, wären die Voraussetzungen nach dem TROG 2011 nicht gegeben.
Zudem sei die Bauwerberin bereits Besitzerin mehrere Städel.
Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.10.2014.
Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sie Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ ***, GB **** X, sei, in der unter anderem die Grundstücke .2 und 27 vorgetragen seien. Auf den Grundstücken befänden sich ein Wirtschaftsgebäude mit Stadeln sowie ein zweigeschossiger Stadel im Ausmaß von 6 m x 4,75 m.
Darüber hinaus sei sie noch Eigentümerin der Liegenschaften in EZ ***, ebenfalls Grundbuch X.
Der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb mit der Betriebsnummer ****** werde seit mehren Jahren nicht mehr von ihr selbst bewirtschaftet, sodass all ihre landwirtschaftlichen Grundstücke an Dritte zur Bewirtschaftung verpachtet worden seien.
Ungeachtet dessen verfüge sie über einen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bezüglich ihrer Liegenschaften.
Ihr Sohn W beabichtige nunmehr, den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb wieder zu aktivieren. Konkret wolle er im Stall auf Grundstück .2 wieder ca 20 Schafe halten und auch die eigenen Grundstücke, die derzeit verpachtet sind, wieder selbst bewirtschaften. Zudem habe der Sohn pachtweise 1,14 ha zur Bewirtschaftung, sodass er insgesamt ca 2,5 ha als Futtergrundlage für seine Schafe habe.
Ihr Sohn und ihr Mann seien auch Halter von mehreren landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Gerätschaften. Alle diese land- und forstwirtschaftlichen Gerätschaften seien derzeit unter anderem eben im Wirtschaftsgebäude bzw im Stall auf Grundstück .2 untergebracht. Um den Stall auf Grundstück .2 zur Haltung der Schafe freizubekommen, benötige ihr Sohn eine zusätzliche Unterstellmöglichkeit für diese Geräte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass ihr Sohn den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb wieder aktiviere.
Der bekämpfte Bescheid sei mangelhaft, da die einzige Begründung darin liege, dass sie als Bauwerberin keine aktive Landwirtschaft betreibe und deshalb keinen Bedarf hätte.
Die Baubehörde verkenne einerseits, dass die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit verfahrensirrelevant sei. Es sei lediglich zu prüfen, ob das geplante Gebäude auf Grundstück 00 den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen entspreche.
Andererseits verkenne der Bürgermeister auch, dass der Sohn den Betrieb wieder aktivieren wolle. Es seien die entsprechenden Gerätschaften auch vorhanden und es sei wichtig, dass diese Gerätschaften auch ordentlich gelagert werden könnten.
Das ehemalige Stallgebäude würde wieder zur Haltung von Schafen herangezogen werden.
Die Prüfung einer betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit sei jedenfalls nicht verfahrensrelevant.
Auch sei die Unterbringung von landwirtschaftlichen Gerätschaften in Feldstädeln in X durchwegs landwirtschaftliche Praxis. Somit stelle sie den Antrag, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und ihr entweder die baubehördliche Bewilligung erteilt werde, oder der Akt zur neuerlichen Verhandlung an die Baubehörde zurückverwiesen werde.
II.Beweiswürdigung:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gemäß § 21 Abs 2 lit d Tiroler Bauordnung 2011 (kurz: TBO) ist die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs 1 lit d oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Verwendungszwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, anzuzeigen.
Gemäß § 27 Abs 1 TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
das Bauvorhaben
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht.
Gemäß § 23 Abs 1 TBO sind Bauanzeigen bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Gemäß § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz: TROG) dürfen im Freiland nach lit a ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, errichtet werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Dem gegenständlichen Bauakt liegt ein Bauansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugrunde, das sie am 01.08.2014 bei der Gemeinde X eingereicht hat.
Das Bauansuchen ist als solches gekennzeichnet und somit steht eindeutig fest, dass das Erreichen einer Baubewilligung im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO der Wille der nunmehrigen Beschwerdeführerin war.
Die Bestimmung der „Sache“ hat im Verfahren zur Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zunächst anhand des Antrages zu erfolgen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188).
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend ist (vgl VwGH 15.06.2010, 2009/05/0066).
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es aber unzulässig, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (vgl VwGH 25.08.2005, 2005/16/0211).
Dies gilt auch dann, wenn die Behörde aus dem gestellten Ansuchen von vorn herein sieht, dass es in dieser Form aussichtslos ist.
Auf den gegenständlichen Fall angewandt, bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung beantragt hat.
Eine Umdeutung in eine Bauanzeige war im Sinne der obzitierten Judikatur der Baubehörde nicht möglich.
Aus diesem Grund, vor allem wegen der fehlenden Widmung, war die Behörde gezwungen, das Bauansuchen abzuweisen.
Im Landesverwaltungsgericht Tirol ist es im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht möglich, einen Wechsel des Verfahrensregimes - nämlich vom Bewilligungsverfahren in ein Anzeigeverfahren - vorzunehmen. Zudem würde ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zu einem anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).
Die Versagung der Baugenehmigung wird im weiteren Verfahren allerdings kein Hindernis darstellen, erneut ein Bauanzeigeverfahren von Seiten der Beschwerdeführerin einzubringen, da keine entschiedene Sache vorliegt.
Auch wird die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht nachzuweisen haben, da die Bestimmung für die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise nur auf die Zweckbestimmung, nämlich die landwirtschaftliche Zweckbestimmung, eingeht und darüber hinaus keine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit fordert. Allerdings wäre auf die Frage der Ortsüblichkeit jedenfalls Bedacht zu nehmen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Martina Lechner
(Richterin)
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