LVwG-2013/13/2956-4; LVwG-•LVwG T LVwG-2013/13/2956-4; LVwG-
LVwG-2013/13/2956-4; LVwG-Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2014
Übertretungen nach dem GGBG; Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat die Bf als Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes die neun Verwaltungsübertretungen zu verantworten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2013, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
a)die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2., 5., 6., 7., 8. und 9. als unbegründet abgewiesen und
b)der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. insofern Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. begangenen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 504,-- (zu Spruchpunkt 2. Euro 10,--, zu den Spruchpunkten 5., 7. und 9. jeweils Euro 150,-- und zu den Spruchpunkten 6. und 8. jeweils Euro 22,--) zu leisten. Zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 11,-- neu festgesetzt.
3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 3 GGBG zu vertreten hat.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit:06.02.2013 um 18:30 Uhr
Tatort:X, auf der V-Straße 2*, B *** in Fahrtrichtung M
Fahrzeug:LKW, ****
1. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, obwohl keine Gefahrenzettel an den Versandstücken angebracht waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Absatz 5.2.2.1.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
2. Der Verantwortliche der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, wobei festgestellt wurde, dass bei den Feuerlöschern kein Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden war. Laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR müssen Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.
Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
3. Der Verantwortliche der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die verwendete Verpackung entsprach nicht der anzuwendenden Verpackungsanweisung nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 und war somit vorschriftswidrig verpackt. Die Verpackungsanweisungen 801 und 801a wurden nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Unterabschnitt 4.1.3.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
4. Der Verantwortliche der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf allen drei Akkukästen fehlte UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
5. Sie haben als verantwortlicher der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht waren. Die Tafel fehlte vorne überhaupt, hinten war sie zugeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Absatz 5.3.2.1.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit f ADR
6. Der Verantwortliche der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich nicht vergewissert haben, ob die Ausrüstung laut schriftlicher Weisung im Fahrzeug vorhanden ist. Folgende Ausrüstungsgegenstände konnten nicht vorgewiesen werden:
Es fehlte der Augenschutz für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es fehlten selbststehende Warnzeichen.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es fehlte eine geeignete Warnweste (wie in der Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es fehlte ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es fehlten Schutzhandschuhe für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Es wurde keine Kanalabdeckung mitgeführt.
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR
Absatz 14.2.2.1 lit c ADR
Es wurde kein Unterlegekeil mitgeführt
Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Die festgestellten Mängel sind entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
7. Sie haben als Verantwortlicher der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Es wurde lediglich ein Lieferschein mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
8. Sie haben als Verantwortlicher der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker SS
UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)
3 Akkukasten, 1880 kg
befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
9. Sie haben als Verantwortlicher der Firma UU in Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, dem Herrn SS überlassen, obwohl dieser nicht im Sinne des § 14 besonders ausgebildet war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR
Abschnitt 8.2.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 7
1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 13 Abs.1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG
3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 6 GGBG
6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 7 GGBG
7. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG
8. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG
9. § 37 Abs. 2 Ziffer85 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 10 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
1. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit b GGBG
2. Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit c GGBG
3. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG
4. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG
5. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG
6. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit b GGBB
7. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG
8. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit b GGBG
9. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG
Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In ihrer fristgerecht dagegen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Firma sei und der LKW nur privat auf sie zugelassen sei. Außerdem sei es für sie so, dass, wenn sie jemanden ein Fahrzeug leihe, sei der Fahrer für die Ladung verantwortlich, weil sie sowieso nicht gewusst habe, was er mitbringt. Deswegen lege sie Beschwerde ein.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 25.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen HH sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie schließlich in den Akt **** betreffend SS, welcher Lenker des in Rede stehenden Gefahrguttransportes gewesen ist. Die Beschwerdeführerin ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In einem Telefongespräch mit ihr wurde vereinbart, dass ihr das Verhandlungsprotokoll zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt werden und sodann schriftlich entschieden werden wird.
In ihrer am 18.03.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass der Lenker SS mit ihrem LKW in J gewesen sei um verschiedene Sachen hinunter zu bringen. Er habe keinen Mietvertrag, da es sich um ihren Lebensgefährten handle, sie dachten daher, dass sie keinen bräuchten. Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er Batterien aus J mitbringen wolle, er habe nur gesagt, dass er schon irgendwas mitbringe. Sie habe gewusst, dass er in O ab und zu Altbatterien sammle. Er habe sich dafür extra die Information zum Transport von Batterien besorgt und auch einen ADR-Koffer. Darin habe gestanden, dass bis zu einer bestimmten Menge von Altbatterien keine weiteren Unterlagen benötigt werden würden. In O dürfte er sie also transportieren. Dieses Schreiben habe er auch dabei gehabt. Dass dies in Österreich nicht gelte oder es dort anders sei, habe er nicht gewusst. Er sei auch in J angehalten worden, aber diese Polizisten hatten keine Beanstandungen. Wenn sie gewusst hätte, dass er Batterien mitbringe, hätte sie sich informiert, was er alles benötige. Er habe nicht gewusst, dass er nicht alles habe was er brauche um die Batterien transportieren zu dürfen, sonst hätte er sich alles besorgt, was er dafür benötige. Er habe auch keinen zweiten Lenker mit dabei gehabt, bei der zweiten Person habe es sich um seinen Neffen gehandelt, welcher sie in O besuchen habe wollen. Dieser sei zu dem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt gewesen und habe keinen Führerschein gehabt. Zum Abschluss möge sie um ein mildes Urteil bitten. Sie hätten drei Kinder zu versorgen und habe sich SS deshalb nur etwas dazu verdienen wollen. Sie wisse, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze aber wenn sie alles gewusst hätten, hätten sie sich besser informiert. Sie ersuche um Rücksicht bei der Urteilsfindung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
SS transportierte am 06.02.2013 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der B **, V-Straße 2 in Fahrtrichtung M als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** (O) gefährliche Güter und zwar UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg.
Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die Beschwerdeführerin AA in O-Adresse.
Der in Rede stehende LKW wurde von Chefinspektor HH einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten 9 Beanstandungen festgestellt.
Anlässlich dieser Kontrolle gab SS an, dass „das kein Gefahrgut sei. Sein Beifahrer GG helfe ihm beim Auf- und Abladen“.
Die Beschwerdeführerin bestritt die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren in objektiver Hinsicht nicht.
So waren an den Versandstücken keine Gefahrzettel angebracht (Spruchpunkt 1.), an den beiden Feuerlöschern fehlten das Konformitätszeichen (Spruchpunkt 2.), die verwendete Verpackung war insofern vorschriftswidrig verpackt, weil die Verpackungsanweisungen 801 und 801a nicht eingehalten wurden (Spruchpunkt 3.), die Versandstücke (3 Akkukästen) waren nicht mit der UN-Nummer gekennzeichnet (Spruchpunkt 4.), an der Beförderungseinheit war keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern angebracht, als die Tafel vorne überhaupt fehlte und hinten zugeklappt war (Spruchpunkt 5.), es wurden keine Ausstattungsgegenstände laut schriftlicher Weisung mitgeführt (Spruchpunkt 6.), kein Beförderungspapier (Spruchpunkt 7.) und keine schriftliche Weisung (Spruchpunkt 8.)sowie schließlich war der Lenker nicht im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises (Spruchpunkt 9.).
Auf den anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen HH vorgelegten 15 Lichtbildern ist der von SS gelenkte LKW erkennbar sowie das von ihm transportierte Gefahrgut, nämlich die drei Akkukästen gefüllt mit Altbatterien. Auf diesen Akkukästen ist ersichtlich, dass keine Gefahrzettel angebracht waren und die Batterien nicht nach der Sondervorschrift 801 und 801a transportiert worden sind. Auf einem Lichtbild ist zu sehen, dass die Batterien vorschriftswidrig verpackt wurden. Weiters fehlten auf den drei Akkukästen die UN-Nummern. An der Beförderungseinheit war vorne die orangefarbene Tafel überhaupt nicht angebracht und hinten zugeklappt. Auf zwei Lichtbildern sind die zwei von SS mitgeführten Feuerlöscher ersichtlich, jedoch fehlte auf ihnen das Konformitätszeichen.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.02.2013, GZ **** iVm der Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge HH hinterließ anlässlich seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck, sodass keinerlei Zweifel darüber hervorgekommen sind, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel vorhanden waren. Einige Mängel sind – wie festgestellt wurde – auch durch die 15 vorgelegten Lichtbilder des Zeugen HH dokumentiert. Ebenso – wie bereits festgestellt wurde – wurden die festgestellten Mängel von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren in objektiver Hinsicht nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht widergehandelt:
Zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4.:
Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Im Gegenstandsfall fehlten an den Versandstücken (auf allen drei Akkukästen) die Gefahrzettel sowie die UN-Nummer. Auch entsprach die verwendete Verpackung nicht der anzuwendenden Verpackungsanweisung (Sondervorschrift 801 und 801a) und war somit vorschriftswidrig verpackt. Auf den beiden Feuerlöschern fehlte das Konformitätszeichen, es war kein Datum der nächsten wiederkehrenden Überprüfung angebracht.
Zu Spruchpunkt 5.:
Gemäß § 13 Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind.
Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit vorne keine orangefarbene Tafel angebracht, hinten war sie zugeklappt.
Zu Spruchpunkt 6.:
Gemäß § 13 Abs 1a Z 7 GGBG hat der Beförderer sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Im Gegenstandsfall hat der Lenker keine Ausstattungsgegenstände laut schriftlicher Weisung mitgeführt.
Zu den Spruchpunkten 7. und 8.:
Gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Im Gegenstandsfall wurde vom Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit weder ein Beförderungspapier noch eine schriftliche Weisung mitgeführt.
Zu Spruchpunkt 9.:
Gemäß § 13 Abs 1a Z 10 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinn des § 14 besonders ausgebildet sind.
Im Gegenstandsfall war der Lenker SS nicht im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, was der Beschwerdeführerin im Gegenstandsfall nicht gelungen ist, wenn sie zusammengefasst lediglich vorbringt, dass sie für den gegenständlichen Batterietransport „nicht gewusst habe was benötigt wird um die Batterien zu transportieren zu dürfen“.
Die Beschwerdeführerin hat daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert.
Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 3., 4., 5., 7. und 9. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Anbringung der orangefarbenen Tafel, der vorschriftswidrigen Verpackung des Gefahrgutes, das Nichtdafürsorgen, dass der Lenker im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises ist, das Nichtmitführen eines Beförderungspapiers sowie die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung von Versandstücken stellen ohne jeden Zweifel Mängel dar, die gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind.
Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1., 6. und 8. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit b bis zu sechs Wochen betragen kann, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 1., 6. und 8. angeführten Mängel, nämlich keine Gefahrzettelanbringung an den Versandstücken, das Nichtmitführen der Ausstattungsgegenstände laut schriftlicher Weisung sowie das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung, stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.
Schließlich normiert § 37 Abs 2 Z 8 lit c GGBG, dass eine Verwaltungsübertretung, wie jene zu Spruchpunkt 2., mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80,-- zu bestrafen ist, wenn gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist. Das Mitführen von Feuerlöschern ohne Anbringung des Konformitätszeichens stellt zweifellos einen solchen Mangel dar.
Die Erstbehörde hat der Beschwerdeführerin das Fehlen der Gefahrzettel an den Versandstücken, die Nichtkennzeichnung der Versandstücke mit der UN-Nummer sowie die vorschriftswidrige Verpackung (die Verpackungsanweisungen 801 und 801a wurden nicht eingehalten) nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010).
Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall der Beschwerdeführerin die in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als drei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die gegenständlich vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über die Beschwerdeführerin – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt.
Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (zu den Spruchpunkten 5., 7. und 9. Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- sowie zu den Spruchpunkten 6. und 8. Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass über die Beschwerdeführerin zu diesen Spruchpunkten jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. wird über die Beschwerdeführerin aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,--, verhängt, welche der Höhe nach ebenso die Mindeststrafe darstellt. Zu Spruchpunkt 2. beträgt der zur Verfügung stehende Strafrahmen Geldstrafen bis zu Euro 80,--. Vor diesem Hintergrund ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- ebenso schuld- und tatangemessen und nicht überhöht, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ausführt, dass sie für drei Kinder sorgepflichtig sei.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Gemäß § 1 VVG sind für die Vollstreckung von Geldstrafen die Erstbehörden, hier die Bezirkshauptmannschaft Y, zuständig. Allfällige Raten bzw Stundungsgesuche sind daher bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)
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