LVwG T LVwG-2013/K5/2847-10

LVwG-2013/K5/2847-10Tribunal Administrativo Regional10 de dez. de 2014

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Gegenstand des Gesetzes; Tierseuche; Verordnungsermächtigung; Möglichkeit den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes (auf Wildtiere) zu erweitern

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/K5/2847-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.K5.2847.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn M N, vertreten durch A – B, Rechtsanwältepartnerschaft, PLZ X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhänge Geldstrafe von € 2.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) auf € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

a)Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) statt: „… jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, …“ nunmehr: „… jedenfalls vom 01.08.2012 bis zum 03.02.2013,…“;

b)bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG): „§ 64 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 50/2012, iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012“; sowie

c)bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): „§ 64 TSG“.

2. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 100,-- neu bestimmt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit (des Senates oder) des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und (alle Mitglieder dieses Senates bzw) der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört (haben bzw) hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

II.Verfahrensgang:

1.1. Am 24.04.2012 wurde allen Jagdschutzorganen des Hegerings Q und damit auch Herrn M N eine „Abschussanordnung der Veterinärbehörde für das Jahr 2012 für die Überwachungszone“ mit folgendem Inhalt ausgefolgt:

„Hegering Q

In der Überwachungszone wird der klassenfreie Abschuss von Rotwild mit Ausnahme der Hirsche der Klassen I und II freigegeben.

Hirsche der Klassen I oder II dürfen erst nach Vorlage von 10 Stück der übrigen Klassen erlegt werden.

Insgesamt müssen 352 Stück, davon 141 weibliche Tiere und darunter 120 mehrjährige Tiere im Hegebezirk erlegt werden.

Die Lockfütterung (Kirrung) ist ausdrücklich erlaubt.“

1.2. Mit Schreiben vom 30.07.2012, Zl VII-***/*0 ist an Herrn M N folgende Abschussanordnung ergangen:

„Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Reviere GJ Y

Geschäftszahl VII-***/*0

X, 30.07.2012

Sehr geehrter Herr M N!

Für Ihre Reviere wird folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2012 vorgeschrieben:

gesamt: 54 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 21 Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 18 Stück AT

...“

1.3. Am 23.01.2013 wurde Herrn M N eine weitere Abschussanordnung ausgefolgt:

„Mindestabschussvorschreibung Rotwild 2012;

Revier GJ Y

Geschäftszahl VII-***/*8

X, 23.01.2013

Sehr geehrter Herr M N!

Für Ihr Revier GJ Y wird unter Anrechnung des bisherigen Abschusses (laut Anordnung vom 30.7.2012, ZI VII-***/*0) folgender Mindestabschuss vorgeschrieben:

gesamt: 54 Stück Rotwild

davon 40% weibliche Tiere ≥ 1 Jahr (Schmaltier, Alttier): 21 Stück ST + AT

33,3% mehrjährige weibliche Tiere (Alttiere): 18 Stück AT

Als Frist für diese Anordnung nach § 3 VO des Landeshauptmannes vom 6.11.2011 LGBI 68/2011 idgF wird der 3.2.2013, 24.00 Uhr, festgelegt.

…“

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2013, Zl AN-**-2013/*, wurde Herrn M N folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Für das Revier GJ Y, das sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI Nr 68/2011, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2012 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 54 Stück Rotwild

davon 3 Stück Schmaltier und 18 Stück Alttiere

Es konnten 35 Stück Rotwild anderer Klassen (außer Schmaltier und Alttier) erlegt werden. Es wurde die Mindestabschussvorgabe in dieser Kategorie daher um 2 Stück überschritte.

Es wurden weiters 1 Stück Schmaltier und 9 Stück Alttier erlegt. Nach Ende der Abschusszeit fehlen somit 2 Stück Schmaltier und 9 Stück Alttiere.

Der Beschuldigte, Herr M N, wohnhaft in HNr **, PLZ R, hat als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier GJ Y, im Jagdjahr 2012 jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr, im Revier GJ Y die vorgeschriebenen Abschusszahlen und somit die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt, da 9 Stück Alttiere und 2 Stück Schmaltiere nach Ablauf der Abschusszeit noch ausständig sind.“

Dadurch habe Herr M N eine Verwaltungsübertretung nach § 64 TSG iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.300,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt wurde.

2.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene M N fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründet ausgeführt wie folgt:

„1.

Keine Anwendung des § 64 TSG:

Das Tierseuchengesetz ist grundsätzlich auf Wild in freier Wildbahn nicht anzuwenden, es sei denn, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung festgesetzt, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden sind (§ 1 Abs 2 iVm § 1 Abs 5 TSG). Dies bedeutet, dass in einer solchen Verordnung nicht nur die Arten von Wild in freier Wildbahn, sondern auch der Umfang der Anwendung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes in einer solchen Verordnung festzusetzen sind.

Der zuständige Bundesminister hat mit der Rotwild-Tbc-Verordnung vom 17.06.2011, BGBl 1181/2011, eine solche Verordnung auf der Basis des § 1 Abs 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes erlassen. Im § 1 dieser Verordnung ist der geforderte Anwendungsbereich festgelegt. Im § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc- Verordnung sind taxativ (somit erschöpfend) jene Bestimmungen des Tierseuchengesetzes angeführt, die auf die gegenständliche Verordnung und somit auf Rotwild gemäß Abs 1 dieser Verordnung anzuwenden sind. § 6 4 TSG scheint in dieser abschließenden Anführung nicht auf, diese Strafbestimmung ist somit auf die gegenständliche Rotwild-Tbc-Verordnung nicht anzuwenden. Eine Bestrafung scheitert sohin allein schon aus dem Grund, dass die Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes gemäß Rotwild-Tbc-Verordnung auf diese Verordnung und die darauf begründeten weiteren Anordnungen und Verordnungen nicht anzuwenden sind. Es fehlt eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit des vorgeworfenen Sachverhaltes.

Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Wenn eine Tat überhaupt nicht mit Strafe bedroht ist, kann eine Bestrafung schon gar nicht erfolgen.

Dieser Einwand wurde gegenüber der Behörde in anderen gleichartigen Verfahren erhoben und nicht beachtet (vgl die Verfahren GZ AT-*0-2013, AT-*1-2013 und A T-*2-2013). Auch in diesen Verfahren sind Straferkenntnisse ergangen, in denen dieser Einwand zwar wörtlich wiedergegeben wurde, die BH X hat sich damit aber nicht auseinandergesetzt.

2.

Fehlender Tatbestand:

Die Nichtanwendbarkeit des § 64 TSG ergibt sich auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Danach ist nur strafbar, wer Anordnungen auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwider handelt, wobei es sich dabei um Anordnungen handeln muss, die

1. im Tierseuchengesetz enthalten sind oder

2. aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassen wurden oder

3. dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens entstammen.

Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Die im gegenständlichen Fall vorliegende Anordnung des Amtstierarztes gründet sich weder unmittelbar auf das TSG, noch ist diese aufgrund des TSG erlassen worden, sie stammen auch nicht dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU. Diese Anordnungen begründen sich vielmehr auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 07.05.2012, GZ: V II-****/*6. Diese wiederum wurde aufgrund des § 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung erlassen.

Somit ergibt sich auch daraus die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 64 TSG mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.

Die Erstbehörde hätte diese Frage amtswegig prüfen müssen. Durch die Nichtbeachtung dieses wesentlichen rechtlichen Umstandes liegt ein erheblicher Begründungsmangel vor.

3.

Verletzung des Parteiengehörs:

Für den Berufungswerber ist die Vorgangsweise der Erstbehörde nicht in Ordnung, wonach man sich auf eine Stellungnahm e des Sachverständigen G H vom 15.08.2013 bezieht, sich in der tragenden Bescheidbegründung auch darauf beruft, und diese Stellungnahme dem Beschuldigten jedoch nicht zur Kenntnis bringt. Im Schreiben des Amtstierarztes vom 20.08.2013, GZ VII-****/**0, wurde zwar erwähnt, dass G H eine Äußerung abgegeben hätte, diese ist jedoch gemäß § 45 Abs 3 AVG (§ 24 VStG) dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er hatte somit keine Gelegenheit, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. Diesen tragenden Verfahrensgrundsatz hat die Erstbehörde verletzt.

Es wird daher mit diesem Rechtsmittel gestellt der

Antrag

auf Gewährung von Akteneinsicht oder auf Zusendung einer Abschrift dieser Stellungnahme des G H sowie um Einräumung einer Frist zur Abgabe einer

Äußerung dazu.

4.

Mangelnde Schuld:

Im Verwaltungsstrafrecht gilt das Schuldprinzip, weshalb eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich ist. dem Verwaltungsstrafrecht ist der Grundsatz der Erfolgshaftung fremd (VwGH 25.02.1992, 91/04/0273). Die Behörde hat daher dem Täter grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand,

sondern auch das Verschulden nachzuweisen.

Nachdem es sich beim vorliegenden Delikt um kein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit und nicht mehr (wie früher) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen.

Der Beschuldigte hat zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens eine Stellungnahme vor der Behörde abgegeben. Diese Rechtfertigung wurde vom Veterinärreferat der BH X unter Bezugnahme auf ein (nach wie vor nicht bekanntes Gutachten - siehe dazu oben) für nicht stichhaltig erachtet. Der Berufungswerber weiß nicht, welche Fragen dem Sachverständigen gestellt wurden, in wie weit er auf das Vorbringen des Beschuldigten eingegangen ist und in wie weit er auf die geografischen Besonderheiten der betroffenen Jagdreviere eingegangen ist (siehe dazu auch der vorhingestellte Antrag auf Akteneinsicht).

Die Darlegungen für das mangelnde Verschulden dienen der Glaubhaftmachung gegenüber der Behörde, eine Beweisführung wird von der Judikatur nicht verlangt und würde dies auch das Anklageprinzip verletzen.

Der Berufungswerber kann auch nicht mehr tun als anzugeben, dass er bei seinen Bemühungen nicht ausreichend Wild angetroffen hat, um die Vorschreibungen zu erfüllen. Die Einholung eines entsprechenden jagdfachlichen Gutachtens bzw. die Übermittlung des im angefochtenen Erkenntnis erwähnten Gutachtens wird daher beantragt.

5.

Verfolgungsverjährung und Verstoß gegen S 44a VStG:

Der Tatvorwurf iSd § 44a Z 1 VStG lautet, der Beschuldigte hätte „im Jagdjahr 2012, jedenfalls vom 01.05.2012 bis zum 03.02.2013, 24:00 Uhr" die Abschussanordnung gemäß § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung nicht erfüllt.

Die Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung stammt vom 07.05.2012 (GZ VII-***/*6 BH X). Sie ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten (§ 6 dieser VO). Dem Beschuldigten ist nicht bekannt, wann die Kundmachung erfolgte, sicherlich nicht vor dem Tag der Erlassung. Der früheste Beginn der Wirksamkeit war somit der 08.05.2012 (unter der Voraussetzung der Kundmachung am 07.05.2012).

Diese Verordnung war daher zum Zeitpunkt des Beginnes des vorgeworfenen Tatzeitraums es noch gar nicht im Rechtsbestand.

Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Durch den Umstand, dass hier ein Verhalten auf der Basis von Rechtsnormen sanktioniert wurde, die zu Beginn des tatzeitraumes noch gar nicht dem Rechtsbestand angehörten, wird das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

6.

Strafhöhe:

Die Strafbehörde hat ohne nachvollziehbare Begründung eine Geldstrafe von € 2.300,- verhängt. Es wurde richtigerweise die bisherige Unbescholtenheit erwähnt. Angesichts einer zulässigen Höchststrafe von € 4.360,- liegt die verhängte Geldstrafe bei fast 53% der theoretisch möglichen Höchststrafe. Dies ist bei Fahrlässigkeitsdelikten viel zu hoch und kann auch nicht mit general- und spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt werden. Es wird daher beantragt, im Falle des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung die Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren.“

Abschließend wurde beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren.

III.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einholung ergänzender Unterlagen (Abschussvorschreibungen vom 30.07.2012 und vom 23.01.2013; E-Mail Amtstierarzt vom 24.10.2013 samt Abschussauftrag vom 24.04.2012; E-Mail Amtstierarzt vom 20.11.2014 samt Stellungnahme U; Gedächtnisprotokoll Informationsveranstaltung am 15.11.2011 in S; Abschussplan 2011 und 2012 samt Abschusslisten; Abschusslisten für das Jahr 2012 und 2013) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bei dieser Verhandlung wurde auch die jagdfachliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Jagd vom 15.08.2013 erörtert.

Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

M N ist seit dem Jahr 1981 Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd Y. Dieses Jagdgebiet weist eine Gesamtfläche von 2.587 ha, davon 1.262 ha Wald auf. Der Rotwildlebensraum beträgt 2.081 ha, davon wiederrum 1.120 ha Wald. Mit Abschussanordnung vom 30.07.2012 sowie mit Abschussanordnung vom 23.01.2013 war dem Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan der Abschuss von insgesamt 54 Stück Rotwild, davon 18 Stück Alttiere und 3 Stück Schmaltiere, (letztlich) bis zum 03.02.2013, 24.00 Uhr, vorgeschrieben worden. Diese Abschussanordnung wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da 9 Stück Alttiere und 2 Stück Schmaltiere nicht erlegt wurden.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Aktenunterlagen; diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit.

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/109 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2012:

„§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Gesetzes

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

§ 2

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden

(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2c

Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

§ 64

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.

Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.“

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011:

„§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

(1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen

1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,

2. eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,

3. das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und

4. aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist,

(2) Der Landeshauptmann hat, wenn er von einem Seuchengeschehen im Sinne dieser Verordnung sowie von Untersuchungen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Seuchenverdachtsgebiet unter Angabe der betroffenen Jagdreviere und Sprengel von Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Vorlage aller Daten gemäß Abs. 1 zu melden. Grenzt das Seuchenverdachtsgebiet an ein anderes Bundesland, so ist auch der Landeshauptmann dieses Bundesland zu informieren. Bei einem bundesländerübergreifenden Seuchenverdachtsgebiet hat die Meldung durch den Landeshauptmann jenes Bundeslandes zu erfolgen, in dessen Teil das Seuchenverdachtsgebiet die größte Fläche umfasst, wobei diesem von den Landeshauptmännern der zusätzlich betroffenen Länder die Daten gemäß Abs. 1 sowie die Daten bezüglich der dort betroffenen Jagdreviere und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind.

§ 3

(1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.

…“

3. Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Q erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 49/2012:

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.

(2) Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung.

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.

(3) Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.

(4) Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.“

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:

„§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat 9 Stück Alttiere und 2 Stück Schmaltiere nach Ablauf der Abschusszeit am 23.02.2013, 24.00 Uhr, nicht erlegt und damit die erwähnte Abschussanordnung nicht erfüllt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Strafbestimmung des § 64 TSG vorliegend nicht herangezogen werden könne, weil sie im § 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung nicht für anwendbar erklärt worden sei, kann nicht gefolgt werden.

§ 1 TSG legt den „Gegenstand des Gesetzes“ fest und bestimmt in Abs 1 die generelle Anwendbarkeit auf „Haustiere, sowie auf Tiere, die wie Haustiere in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden“. In Abs 2 wird festgelegt, dass das TSG auf Wildtiere nach Maßgabe des Abs 5 Anwendung zu finden hat. Gem § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, soweit dies zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Art von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (auf Wild) anzuwenden sind. Schon aufgrund der Systematik erhellt sich damit, dass durch diese Verordnungsermächtigung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, den sachlichen Geltungsbereich (Gegenstand) des Gesetzes (auf Wildtiere) zu erweitern und den Umfang der (auf diese Wildtiere) anzuwendenden Bestimmungen, die sich aus der sachlichen Notwendigkeit des geänderten Geltungsbereiches ergeben, festzulegen. Die generellen Bestimmungen des TSG (wie zum Beispiel die Festlegung von Behördenzuständigkeiten oder Strafnormen) sind von dieser Verordnungsermächtigung im § 1 Abs 5 TSG nicht umfasst. Würden solche Regelungen in der Verordnung explizit genannt, würde es sich dabei nur um eine deklarative Wiederholung und keinesfalls um eine konstitutive Festlegung handeln.

Gem § 64 TSG begeht eine Verwaltungsübertretung, „wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder aufgrund desselben erlassenen Anordnungen“ … zuwiderhandelt. Die Rotwild-Tbc-Verordnung wurde gestützt auf das TSG erlassen; alle auf ihr begründeten Anordnungen sind somit „aufgrund desselben erlassene Anordnungen“, wobei der Begriff „Anordnungen“ hoheitliche Verwaltungshandlungen allgemein, jedenfalls aber alle Verwaltungsakte wie Verordnungen, Bescheide sowie Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umfasst. Die gegenständliche Abschussanordnung ist daher auf jeden Fall auch durch § 64 TSG sanktioniert. Den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde (fehlender Tatbestand) war daher nicht zu folgen.

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das ins Treffen geführte Gutachten des beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer ausgefolgt und in der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 14.09.2001, 2000/02/0182).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dieser hat vor allem keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Dass ein ausreichender Wildbestand vorhanden und damit die Abschussanordnung erfüllbar war, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer selbst hat dargelegt, dass die Bejagung des Rotwildes zu 90 % durch ihn selbst, die Bejagung des Kahlwildes nahezu ausschließlich durch ihn selbst erfolgt. Die Problematik der Tuberkulosebekämpfung beim Rotwild war dem Beschwerdeführer spätestens seit Abhaltung der Veranstaltung am 15.11.2011 im Gemeindesaal S bekannt (an dieser Veranstaltung hat der Beschwerdeführer teilgenommen). Es wäre nun an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, dass der vorgeschriebene Abschuss auch tatsächlich erfüllt wird. So ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise für die Bejagung des Kahlwildes nicht regelmäßig weitere zusätzliche Abschussnehmer herangezogen wurden bzw warum dies nicht einmal versucht wurde. Dass dies unterblieben ist, muss sich der Beschwerdeführer letztlich anlasten lassen. Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand, dass eine Beiziehung weiterer Abschussnehmer primär nur am Wochenende möglich und der Beschwerdeführer selbst am Wochenende an den Jagdpächter und seine Jagdgäste gebunden ist, nichts zu ändern. Gleiches gilt für die anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegten Schwierigkeiten bei der Bejagung (umfangreiches Waldgebiet, nur eine Rotwildfütterung, etc).

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 2. Satz VStG war vorliegend von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der veterinärbehördlichen Abschussanordnungen ist unabdingbare Vorrausetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war der Umstand zu werten, dass die Abschussanordnung gerade beim Kahlwild nicht erfüllt wurde. Bei der Seuchenbekämpfung ist nämlich die Erlegung des Kahlwildes (als Zuwachsträger) von entscheidender Bedeutung.

Der Beschwerdeführer bezieht nach seinem eigenen Vorbringen ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,--, 14-mal im Jahr. Er ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses sowie eines alten Bauernhauses. Dem stehen Schulden in der Höhe von € 10.000,-- gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.

Im Zusammenhalt all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 1.000,-- zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung hatte nicht zuletzt auch deswegen zu erfolgen, weil der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken war. Die Abschussanordnung für das gegenständliche Jagdgebiet ist nämlich dem Beschwerdeführer erst am 31.07.2012 ausgefolgt worden; davor hatte lediglich eine Abschussanordnung für den gesamten Hegebezirk bestanden. Eine weitere Herabsetzung der verhängen Geldstrafe kam deswegen nicht in Frage, weil diese in der nunmehr bestimmten Höhe jedenfalls als erforderlich erachtet wird, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung gesprochen.

Anknüpfend an die erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe hatte auch eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Kostenbeitrages zu erfolgen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die GJ Y zwischenzeitlich nicht mehr in der Überwachungszone befindet und bisher lediglich zwei der insgesamt erlegten Tiere mit Tbc infiziert waren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Dabei hatte eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses (Einschränkung des Tatzeitraumes im Hinblick auf den Beginn des strafbaren Verhaltens) zu erfolgen. Zudem waren die durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften und die Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 64 TSG im Zusammenhang mit der Rotwild-Tbc-Verordnung sowie der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung liegt nach dem Wissenstand des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vor. Diesbezüglich ist von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und war daher die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Purtscher

(Präsident)

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