LVwG T LVwG-2014/37/3063-2

LVwG-2014/37/3063-2Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2015

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Abstellen/Ablagern Siedlungsabfall

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/3063-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3063.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der A B, Adresse, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.10.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 auf € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 hat die Stadtgemeinde U, Bauabteilung, Anzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft T erstattet. In dem zitierten Schreiben wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, zwischen dem 13.05.2014 und dem 14.05.2014 bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, ihren Abfall vor dem dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainer deponiert zu haben. Dieser Anzeige waren Lichtbilder und die auf A B, Adresse, S, lautende Rechnung der V vom 09.05.2014, Kdnr: ****, beigelegt.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Vorwurf, sie habe zwischen dem 13.05.2014 und 14.05.2014, 09:58 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, einen verschlossenen Karton mit diversen Abfällen vor den dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainern deponiert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit a iVm § 11 Abs 2 lit a TAWG begangen, als Beschuldigte zu rechtfertigen. Dieser Schriftsatz konnte der Beschwerdeführerin am 27.08.2014 zu eigenen Handen zugestellt werden. Zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft T hat sich die Beschuldigte nicht geäußert.

Mit Straferkenntnis vom 02.10.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft T der Beschwerdeführerin wegen der zwischen dem 13.05. und 14.05.2014, 09:58 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), bei der Sammelstelle Nr ***, Adresse U, erfolgten Ablagerung eines geschlossenen, unsortierte Wertstoffe und Restmüll beinhaltenden Kartons eine Verwaltungsübertretung nach dem TAWG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat A B, Adresse, S, Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt, die im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.10.2014, Zl ****, verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Ladungsbeschlüssen vom 27.11.2014, Zlen ****, für 13.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieser Ladungsbeschlüsse ist zur Verhandlung am 13.01.2015 keiner der geladenen Parteien erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gemäß § 45 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der geladenen Parteien durchgeführt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft T und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und die Verlesung dieser beiden Akten.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie hätte ihren Eltern im Mai 2014 bei deren Übersiedlung geholfen und ihnen in diesem Zusammenhang bei der V, Adresse, T, Möbel gekauft. Aufgrund der Hektik bei der Übersiedlung seien die dabei anfallenden Abfälle nicht gesetzeskonform sortiert und aus Versehen von ihrer Großmutter zur Wertstoffsammelstelle gebracht worden.

Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich für die unsachgemäße Entsorgung der Abfälle entschuldigt. Unter Hinweis auf ihre Sorgepflicht gegenüber zwei Kindern und ihre Einkommensverhältnisse hat sie eine Herabsetzung der im Straferkenntnis vom 02.10.2014, Zl ****, verhängten Geldstrafe beantragt.

III.Sachverhalt:

Im Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Eltern bei deren Übersiedlung unterstützt und ihnen in diesem Zusammenhang bei der V, Adresse, T, Möbel gekauft. Im Zuge der Übersiedlung sind auch Abfälle angefallen. Diese Abfälle, bestehend aus unsortierten Wertstoffen und Restmüll, wurden in einem Karton gesammelt. Bestandteil dieser Abfälle war auch die auf die Beschwerdeführerin lautende Rechnung der V, T, vom 09.05.2014, Kdnr: ****.

Den Karton einschließlich der darin befindlichen Abfälle hat die Großmutter der Beschwerdeführerin zur Sammelinsel *** (Sammelinsel Nr ***) in U verbracht und dort abgelagert.

IV.Beweiswürdigung:

Die im Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschuldigten in ihrer Beschwerde. Daraus geht klar hervor, dass bei Aufräumarbeiten im Zuge der Übersiedlung ihrer Eltern die anfallenden Abfälle, und zwar getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Wertstoffe) und Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) gemeinsam in einem Karton „gesammelt“ wurden. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass ihre Großmutter, wenn auch aus Versehen, diesen Karton samt den darin gesammelten Abfällen zur Wertstoffsammelstelle am *** in U verbracht und dort abgelagert hat. Die Beschwerdeführerin hat auch erklärt, warum die auf sie lautende Rechnung der V vom 09.05.2014, Kdnr: ***, sich unter den Abfällen befunden hat.

Unter Berücksichtigung der Anzeige der Stadtgemeinde U vom 20.05.2014 zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel.

V.Rechtslage:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

a.denen sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

b.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

2. ‚Siedlungsabfälle‘ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ABl. Nr. L312 vom 22.11.2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L127 vom 26.5.2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaft nicht wesentlich verändert hat.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist ‘Abfallbesitzer‘

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]“

2. Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes (TAWG), LGBl Nr 3/2008 idF LGBl Nr 130/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1)…

(2)Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.

(3)Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

[…]

Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

§ 11. (1)…

(2)Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass

a) der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird

b) die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden

c) …

d) …

[…]

Strafbestimmungen

§ 20. (1)…

(2)Wer

a)als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

b)als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 nicht nachkommt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,- zu bestrafen.

[…]“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Durchführung der Verhandlung

§ 45. (1)…

(2)Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.10.2014, Zl 2-AW88/2-2014.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.10.2014 zugestellt. Die am 20.10.2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.

3. In der Sache:

3. 1 Durchführung der Verhandlung:

Der Beschwerdeführerin wurde der Ladungsbeschluss vom 27.11.2014, Zl **** zu eigenen Handen (RSa) zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 03.12.2014. Die Beschwerdeführerin hat den Ladungsbeschluss auch behoben.

Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 6 VwGVG standen der Beschwerdeführerin mehr als zwei Wochen und somit genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 13.01.2015 zur Verfügung.

Die Beschuldigte hat dem Landesverwaltungsgericht keine Hinderungsgründe bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher gemäß § 45 Abs 2 VwGVG berechtigt, trotz Nichterscheinens der geladenen Parteien, insbesondere der Beschuldigten, die anberaumte Verhandlung durchzuführen und ein Erkenntnis zu fällen.

3. 2Verwaltungsübertretung:

Im Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Eltern bei deren Übersiedlung geholfen. Bei den im Karton gesammelten Gegenständen/beweglichen Sachen handelt es sich um solche, deren sich die Besitzer entledigen wollten und auch entledigt haben, und folglich um Abfälle iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Diese Abfälle stammten aus einem privaten Haushalt und sind somit als Siedlungsabfälle iSd § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Eltern bei den Aufräumarbeiten bei deren Übersiedlung unterstützt und folglich auch bei der „Einbringung“ der im Zuge der Aufräumarbeiten anfallenden Siedlungsabfälle (Wertstoffe und Restmüll) in einen Karton mitgewirkt. Insbesondere befand sich unter diesen Abfällen auch die auf sie lautende Rechnung der V vom 09.05.2014, Kdnr ****. Die Beschwerdeführerin war somit - neben ihren Eltern - Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle und damit Abfallbesitzerin iSd § 2 Abs 6 lit b AWG 2002.

Die im Karton gesammelten und in weiterer Folge bei der Sammelinsel *** in U abgelagerten Siedlungsabfälle bestanden aus verschiedenen Wertstoffen, also getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen iSd § 2 Abs 2 TAWG, und gemischtem Siedlungsabfall/Restmüll iSd § 2 Abs 3 TAWG.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 2 lit a und b TAWG ist der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter und sind die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse einzubringen. Diese Verpflichtung betrifft den jeweiligen/die jeweilige Abfallbesitzer/in.

Die Beschwerdeführerin war als Abfallbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle - getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Wertstoffe) und gemischter Siedlungsabfall (Restmüll) - verpflichtet, diese entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs 2 lit a und b TAWG zu entsorgen. Durch die Ablagerung der in einem Karton gesammelten Siedlungsabfälle bei der Sammelstelle *** in U ist sie der im § 11 Abs 2 lit a und b TAWG normierten Verpflichtung nicht nachgekommen. Zwar hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Großmutter die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle vom Anfallsort zur beschriebenen Sammelstelle gebracht und dort abgelagert. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin die sie gemäß § 11 Abs 2 lit a und b TAWG treffende Verpflichtung als Abfallbesitzerin nicht erfüllt hat.

Aufgrund der Verletzung der in § 11 Abs 2 lit a und b TAWG normierten Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin als verantwortliche Abfallbesitzerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG begangen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist im Einklang mit der belangten Behörde von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

3. 3 Strafbemessung:

Im Einklang mit der belangten Behörde ist bei der Beschuldigten von niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Darüber hinaus ist sie gegenüber zwei Kindern sorgepflichtig.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht die Unbescholtenheit der Beschuldigten als Milderungsgrund berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel ihr Fehlverhalten eingeräumt. Es liegt somit zudem der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 106/2014, vor.

Erschwernisgründe sind - wie bereits die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat - nicht in Betracht zu ziehen.

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände, insbesondere des Vorliegens eines weiteren Milderungsgrundes, konnte die Geldstrafe von € 70,-- auf € 50,-- herabgesetzt werden. Ein Absehen von der Geldstrafe iSd § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG scheidet aus, weil die Bedeutung des durch § 11 Abs 2 lit a und b TAWG strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering zu qualifizieren ist. Die Verpflichtungen des § 11 Abs 1 und 2 TAWG sollen - als Grundlage für eine zeitgemäße Abfallwirtschaft - eine geordnete Entsorgung des Siedlungsabfalls sicherstellen. Eine bloße Ermahnung wird der Bedeutung des im § 11 Abs 1 und 2 TAWG vorgeschriebenen Verhaltens nicht gerecht.

VII.Ergebnis:

Das „Einbringen“ von getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Wertstoffen) und gemischtem Siedlungsabfall (Restmüll) in einen Karton und dessen „Entsorgung“ auf einer Wertstoffsammelinsel bildet einen Verstoß gegen die jeden Abfallbesitzer treffende Verpflichtung des § 11 Abs 2 lit a und b TAWG. Dieses, von der Beschwerdeführerin, wenn auch nur fahrlässig, begangene Fehlverhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG dar. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt des geschützten Rechtsgutes liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe vor, eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG scheidet aus.

Unter Berücksichtigung eines weiteren besonderen Milderungsgrundes konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 70,-- auf € 50,-- herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die neu festgesetzte, niedrige Geldstrafe anzupassen. Der von der Bezirkshauptmannschaft T vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 10,-- war nicht abzuändern, da es sich dabei um den Mindestbetrag handelt.

Die Bezirkshauptmannschaft T hat in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verwaltungsstrafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG herangezogen, da offensichtlich auf das TAWG in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 28/2011 Bezug genommen worden ist. Aus dem Gesamtkontext geht jedoch klar hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft T mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG in der nunmehr geltenden Fassung vorgeworfen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher berechtigt, die im belangten Bescheid zitierte Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG zu ersetzen.

Entsprechend den eben gemachten Darlegungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der A B insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- auf € 50,-- herab- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Stunden festgesetzt wird. Im Übrigen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ab, ersetzt allerdings die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Da der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Herabsetzung der Geldstrafe abgeändert worden ist, war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es lediglich darum, einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des TAWG zu qualifizieren. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im Wesentlichen nur die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision als unzulässig (Spruchpunkt II.).

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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