LVwG-2015/23/2458-7•LVwG T LVwG-2015/23/2458-7
LVwG-2015/23/2458-7Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2015
Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG); Fütterung außerhalb winterlicher Notzeit; den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung; separate Fütterung von Rau- und Kraftfutter nicht angemessen; Günstigkeitsprinzip; Doppelbestrafungsverbot; Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Lacher über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, X, vertreten durch RA in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zahl ****
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf, Beschwerdevorbringen:
Mit Emails vom 05.12.2014 und 09.12.2014 teilte DI B B, Bezirksforstinspektion Z, der BH Z seine Beobachtungen von der Rotwildfütterung „C“ in der Eigenjagd X vom 04.12.2014 und vom 05.12.2014 mit. Am 04.12.2015 um ca. 16:30 Uhr fand DI B bei der örtlichen Begutachtung Karotten am Boden, rund um die Salzlecke, vorgelegt. Im Futtertrog selbst wurde Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) vorgefunden. Seine Beobachtungen dokumentierte DI B anhand mehrerer Lichtbilder. Am 05.12.2014 von 07:45 bis ca. 08:15 Uhr, begutachtete DI B die Örtlichkeit erneut, diesmal in Anwesenheit von Hegemeister D D und Waldaufseher E E. Wie zuvor wurden Karotten am Boden rund um die Salzlecke sowie eine Kraftfuttermischung im Futtertrog vorgefunden. Dies wurde erneut durch Lichtbilder dokumentiert.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 forderte die BH Z den Jagdausübungsberechtigten der EJ X, Herrn A A auf, sich zu folgenden Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen:
„I)
Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X im Bereich der Rotwildfütterung „C“ (GP **07 und **08, KG X) und dort ca. 20 Meter oberhalb des Futterstadels dem Rotwild Karotten (Kirrfütterung) zur Anfütterung vorgelegt wurden.
II)
Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd X, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde.
III)
Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt.“
Nach der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde vom 04.03.2015, wurde das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt I) – Vorwurf der Ankirrung bzw. Kirrfütterung – der Aufforderung zur Rechtfertigung am 27.08.2015 eingestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl **** vom 27.08.2015, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„I)
Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd X, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde.
II)
Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I)§ 46 2. Satz iVm § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.
II)§ 46 1. Satz iVm § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.“
Zum Vorwurf in Spruchpunkt I) sah die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe ab und erteilte dem Beschwerdeführer eine Ermahnung. Wegen der Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt II) verhängte die BH Z über A A eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und bestimmte seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 15,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug somit € 165,00.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte zu Spruchpunkt I) vor, dass schon allein aufgrund des Günstigkeitsprinzips eine Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat ausgeschlossen sei, da zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004, in der (novellierten) Fassung des LGBl. Nr. 64/2015 heranzuziehen seien, da diese am 01.10.2015 in Kraft treten würden, die Beschwerde am 28.09.2015 eingebracht wurde und sich daraus, sowie aus § 1 Abs 2 VStG ergebe, dass die Heranziehung der neuen Rechtslage für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger wäre. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass mit der Novelle des TJG 2004, in der Fassung des LGBl. Nr. 64/2015, der Beginn der Fütterung für Rotwild mit 16.11. eines jeden Jahres festgelegt sei, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Witterung, und daher sei ein Freispruch vom Vorwurf der Fütterung außerhalb der winterlichen Notzeit zu fällen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass aber am 04.12.2014 und am 05.12.2014 tatsächlich eine winterliche Notzeit bestanden habe und daher keine ausreichende natürliche Äßung in der EJ X zum gegenständlichen Zeitpunkt bestanden habe. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass unabhängig von der Schneelage im Dezember eines jeden Jahres, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass es sich um winterliche Notzeit handle, dies insbesondere in der EJ X, wo zusätzlich mehrere hundert Stück Weidevieh jährlich dazu beitragen würden, dass die natürliche Äßung dezimiert werde. Dies sei gerade im Winter 2014 der Fall gewesen, zumal in diesem Jahr der erste Schneefall bereits im November eingetreten sei.
Gegen den Spruchpunkt II) und den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde, dass als Grundfuttermittel bei der Fütterung von Rotwild Heu vorzulegen ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach Beginn der winterlichen Notzeit grundsätzlich nicht mit Heu gefüttert werde, da dies bei den ersten Fütterungen vom Rotwild gar nicht angenommen werde. Heu würde der Beschwerdeführer erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ füttern. Das von ihm am 04.12.2014 und 05.12.2014 vorgelegte Futter, bestehend aus Mais, Apfelresten, Mineralien, Hafer, Weizenkleie sowie Kastanien und Karotten, würde eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung iSd § 46 erster Satz TJG darstellen und hätte folglich der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Letztlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu ****, gegen den in (Verwaltungs-)Strafverfahren verankerten Grundsatz des „Doppelbestrafungsverbotes“ verstoße.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2015 und am 11.12.2015 mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DI B B, Waldaufseher E E, Hegemeister D D, Jagdkarteninhaber für das gegenständliche Revier F F sowie der Amtssachverständige Dr. G G einvernommen wurden.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X.
Am 04.12.2014 um und am 05.12.2014 waren bei der Rotwildfütterung im Revier der EJ X zwischen zwei Futtergebäuden Karotten am Boden vorgelegt und beim unteren Futtergebäude auf der westlichen Seite, Kraftfutter, welches aus einer Körnermischung mit Kastanien bestand. Weiters war in diesen Futterbauten auch ein Salzstein vorgelegt. Auf der östlichen Seite dieses Futterhauses war in der Raufe Raufutter vorgelegt.
Zu den gegenständlichen Zeiträumen, am 04.12.2014 und 05.12.2014, hat bei der Rotwildfütterung „C“ der EJ X keine winterliche Notzeit vorgelegen.
Die Art der gegenständlichen Futtervorlage, getrennte Rau- und Kraftfuttervorlage, wobei das Kraftfutter aus einer Körnermischung mit Kastanien bestand, stellt keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung dar.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren.
Unbestritten ist, dass A A am 04.12.2014 und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung „C“ im Revier der EJ X, Kraftfutter (Körnermischung und Kastanien) zur Fütterung vorgelegt hat.
Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen D D in seiner Einvernahme am 11.12.2015.
Laut eigener Aussage, fing der Beschwerdeführer mit dieser Fütterung bereits am 01.12.2014 an. Einen Beweis dafür, dass am 04.12.2014 und 05.12.2014 an der gegenständlichen Rotwildfütterung bereits winterliche Verhältnisse im Sinne der winterlichen Notzeit herrschten, konnte der Beschwerdeführer keine vorbringen, lediglich ein Lichtbild vom 15.12.2014, also erst zehn Tage nach der vorgeworfenen Tat, auf dem sich mittlerweile winterliche Verhältnisse eingestellt hatten.
Im Übrigen ist auf den im erstinstanzlichen Akt der BH Z enthaltenen Lichtbildern klar erkennbar, dass am 04.12 und 05.12.2014 eben noch keine winterlichen Verhältnisse im Sinne der winterlichen Notzeit herrschten. Der Boden war nicht schneebedeckt oder offensichtlich vereist, und Äßung ausreichend vorhanden. Dies bestätigte, ausgehend von den Lichtbildern, auch der ASV Dr. G in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015. Laut Gutachten ist die winterliche Notzeit jene Zeit, in der das Tier keine Äßung aufnehmen kann, sei es aufgrund einer durchgehenden Schneedecke oder aufgrund einer Vereisung des Bodens. Eine solche ist, auf Grundlage der vorliegenden Lichtbilder der BH Z vom 04.12 und 05.12.2014, auszuschließen.
Außer Streit steht, dass am 04.12. und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung der Eigenjagd X, Kraftfutter (Körnermischung mit Kastanien) und Raufutter getrennt zur Fütterung vorgelegt wurden, jeweils auf gegenüberliegenden Seiten des Futtergebäudes. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 nicht. Er gab an dies seit Jahren so zu betreiben.
Die getrennte Vorlage von Kraft- und Raufutter nahm auch der Zeuge F F wahr, als er sich am 05.12.2014 in Begleitung des Beschwerdeführers im Revier aufhielt.
Laut Gutachten des Amtssachverständigen Dr. G G in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015, ist eine getrennte Vorlage von Rau- und Kraftfutter nicht artgerecht, da das Rotwild auf eine Verdauung der kohlehydratreichen Futtermittel physiologisch nicht ausgelegt ist und dies zu einer Pansenübersäuerung führt.
Auf die Dringlichkeit artgerechter Fütterung und Futtervorlage und die Gefahr der Pansenübersäuerung wird auch in der Fachliteratur hingewiesen. Bei separat vorgelegtem Kraftfutter wird nur selten ausreichend strukturierte Rohfaser mitaufgenommen. Durch den Rohfasermangel kommt es zu einer reduzierten Wiederkautätigkeit und durch den raschen Stärkeabbau zur Ansammlung großer Mengen freier Fettsäuren, insbesondere Milchsäure, im Pansen. Durch diese Säurewirkung wird das Pansenmilieu stark geschädigt. Massive Entzündungen der Pansenschleimhaut und andere schwere Erkrankungen sind die Folge (Univ. Doz. Dr. Armin Deutz, Alle Jahre wieder: akute Azidose, in Der Anblick, Jänner 2016)
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl. Nr. 64/2015, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 41/2004, lauten wie folgt:
§ 46
Wildfütterung
Dem Rot- und Rehwild ist rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig ist. Dem Rotwild darf nur in winterlichen Notzeiten eine Fütterung dargeboten werden. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist er mit Bescheid hiezu zu verpflichten. Futterplätze sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst und tunlichst abseits örtlich üblicher Wanderwege, Schiführen und Schiabfahrten anzulegen.
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), in der novellierten Fassung LGBl. Nr. 64/2015, lauten wie folgt:
§ 46
Wildfütterung
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
(2) Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
(5) Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
a)die Fütterung gänzlich untersagen,
b)die Fütterung zu bestimmten Zeiten untersagen bzw.
c)die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 vorgelegt werden dürfen.
Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
(6) Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8) Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
§ 1
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 5
Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 22
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
V. Rechtliche Erwägungen
Zwar ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen beizupflichten, dass das Günstigkeitsprinzip bzw. Rückwirkungsgebot, welches § 1 Abs 2 VStG normiert, grundsätzlich nicht mehr der (zeitlichen) Beschränkung auf das Recht zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz unterliegt und es auf die Gesamtauswirkung für den Täter ankommt (vgl. VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings, dass Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die Strafe ist (Raschauer/Wessely, VStG, § 1 Rz 15). Da das gesetzte Verhalten – Futtervorlage außerhalb winterlicher Notzeit – auch nach neuer Rechtslage gemäß § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 22 TJG idF LGBl.Nr. 64/2015 weiterhin strafbar ist und die Strafe weiterhin in einer Geldstrafe besteht, hätte sich die neue Rechtslage in ihrer Gesamtwirkung nicht positiv(er) für den Beschwerdeführer ausgewirkt und ist auf den gegenständlichen Fall die Rechtslage zur Zeit der Tat anzuwenden, somit jene vor der Novelle 2015.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach neuer Rechtslage, es lediglich auf das Datum der ersten Fütterung ankäme, ist nicht richtig. Zwar normiert § 46 TJG idF LGBl.Nr. 64/2015 nunmehr einen zeitlichen Rahmen, was bisher bewusst vermieden wurde (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, § 46 Rz 2), doch hat sich an der Voraussetzung der Sicherung bzw. Erhaltung des Wildbestandes und der Prävention von Schäl- und Verbissschäden nichts geändert. Denn auch § 46 idF LGBl.Nr. 64/2015 erlaubt lediglich eine Fütterung frühestens ab dem 16.11 eines jeden Jahres „soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist“.
Darauf, dass zum gegenständlichen Zeitraum, am 04.12. und 05.12.2014, keine winterliche Notzeit bestanden hat, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Der Aussage des Amtssachverständigen Dr. G, dass Notzeiten jene Zeiten sind in denen das Tier aufgrund von Waldbränden, Überschwemmungen oder winterlicher Notzeiten – durchgehende Schneedecke bzw. Vereisung – keine Äsung aufnehmen kann und ausgehend von den im Akt enthaltenen Lichtbildern zu den fraglichen Zeitpunkten keine dieser Szenarien vorlagen, ist Glauben zu schenken (zum Vergleich: H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu § 40 lit i TJG 2004). Somit war die Fütterung am 04.12.2014 und 05.12.2014 objektiv nicht gerechtfertigt.
Zum Vorwurf der Futtervorlage die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er grundsätzlich erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ Raufutter (Heu) füttert und, dass er dies seit 15 Jahren so betreibt. Separat legt er, was unbestritten feststeht, Kraftfutter in Form einer Körnermischung mit Kastanien vor. Zur separaten Vorlage von Rau- und Kraftfutter erläuterte der Amtssachverständige Dr. G, dass dies sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus wildtechnischer Sicht problematisch ist, da sich das Tier primär zum Kraftfutter hingezogen fühlt, eine ausreichende Aufnahme an Raufutter zur Vermeidung von Pansenübersäuerung und deren Folgen jedoch unerlässlich ist. Dieser Ansicht ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu folgen, da bei der Beurteilung der Qualifikation als „ den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung“ stets auf die aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnisse zu achten ist (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu § 46 Rz 4).
Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, zumal er in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 selbst aussagte, dass er die Fütterung in derart wie sie Ihm vorgeworfen wurde, seit Jahren betreibt.
Zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer wegen „ein und derselben Fütterung“ in unzulässiger Weise „doppelt“ bestraft werde und dies gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, ist folgendes anzumerken: Im gegenständlichen Fall verwirklicht der Beschwerdeführer mit einem Verhalten, und zwar der Vorlage von Kraftfutter am 04.12. und 05.12.2014, zwei einander nicht ausschließende Tatbestände iSd § 22 Abs 1 VStG – Fütterung außerhalb winterlicher Notzeit und Fütterung die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „Idealkonkurrenz“. Die Verfolgung derart idealkonkurrierender Delikte widerspricht nicht von vornherein dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK. Unzulässig wäre es jedoch, wenn die vorgeworfene Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war (VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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