LVwG T LVwG-2015/23/0464-1

LVwG-2015/23/0464-1Tribunal Administrativo Regional26 de fev. de 2015

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Parteistellung, Bezirkslandwirtschaftskammer

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/0464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0464.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerden der 1. Bezirkslandwirtschaftskammer Z und 2. Frau BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2015 zur Zahl **** den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), werden die Beschwerden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Die Bezirkshauptmannschaft Z führt im Gemeindegebiet von A seit 1989 ein Schutzwaldverbesserungsprojekt. Im Rahmen dieses Projektes wurden mehrere Controlling-Berichte eingeholt, der letzte aktuelle Bericht stammt aus dem Jahr 2011. Aufgrund der dabei festgestellten Entwicklungen leitete die Bezirkshauptmannschaft Z im Jahr 2012ein Verfahren nach § 52 Tiroler Jagdgesetz zur Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden ein.

Am 16.01.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Z zur GZ **** einen Bescheid, mit dem sie dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd A mehrere Maßnahmen nach § 52 Tiroler Jagdgesetz vorschrieb. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015, bei der belangten Behörde am 18.02.2015 eingelangt, erhoben die Landwirtschaftskammer Z, sowie Frau BB Beschwerde gegen diesen Bescheid.

II.Rechtslage:

1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Der entscheidungswesentliche Art 132 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Art 132

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet,

2.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) …

(4) …

(5) Wer in anderen als den in Abs 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) …“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:

§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

4. Tiroler Jagdgesetz

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 103/2014 lautet:

§ 52

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

a) die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

b) die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen,

c) die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

a) die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und § 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder

b) in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandesentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.

(4) Maßnahmen nach Abs 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs 2 lit b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs 2 lit c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs 1 oder Abs 2 lit a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

(5) In den Fällen des Abs 2 lit b und c ist § 43 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben

III.Erwägungen:

Zur Anrufung des Verwaltungsgerichtes ist - allenfalls erst nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges (vgl Art 132 Abs 6 B-VG) - in erster Linie berechtigt, wem das B-VG selbst (Art 119a Abs 9, 132 Abs 1 Z 2 B-VG) oder das jeweilige Materiengesetz eine solche Legitimation einräumt (sog Legalparteien; vgl etwa Art 132 Abs 5 B-VG). Im Übrigen kann Beschwerde erheben, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid etc) grundsätzlich in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 und Abs 2 B-VG), sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Im Übrigen sind es die von der bekämpften Amtshandlung Betroffenen, also jene Personen, gegen die sich die Amtshandlung - ihrer Intention nach (wenn auch nur immanent) - richtet [Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, 209f].

In der Beschwerde vom 16.02.2014 (vgl Deckblatt und Fertigung am Schluss) treten als rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerinnen die Bezirkslandwirtschaftskammer Z und Frau BB auf. Beiden Beschwerdeführerinnen kommt jedoch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu bzw fehlt hinsichtlich der Beschwerde von Frau BB die Beschwer.

Zur Bezirkslandwirtschaftskammer Z ist festzustellen, dass dieser keine Parteistellung (mehr) zukommt. In der Urfassung des Tiroler Jagdgesetz LGBl Nr 41/2004 (Wiederverlautbarung) war im hier verfahrensrelevantem § 52 TJG noch die Bezirkslandwirtschaftskammer als Partei normiert. Allerdings hat der Gesetzgeber mit LGBl Nr 9/2008 die Rechtslage insofern geändert, dass nunmehr der Obmann der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer Partei des Verfahrens ist.

Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lässt sich entnehmen, dass dies eine durchaus beabsichtigte und auch inhaltlich bewusst neu gestaltende Änderung war. Der Gesetzgeber wollte hier der durch die Novelle LGBl Nr 77/2007 geänderten Rechtslage des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl Nr 72/2006, Rechnung tragen.

Dass es sich aber bei der Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei auch nicht um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich spätestens aus der Fertigung der Beschwerde. Diese lautet wörtlich wiedergegeben „Bezirkslandwirtschaftskammer Z, vertreten durch den Obmann CC“. Eine interpretative Umdeutung der beschwerdeführenden Partei scheidet vor dem Hintergrund dieser klaren Formulierung jedenfalls aus.

Die Landwirtschaftskammer Tirol ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ferner ist die Landwirtschaftskammer Tirol - wenn auch schon vor dem Jahr 2008 gesetzlich eingerichtet - als "sonstiger" (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd Bestimmungen der Art 120a bis Art 120c B-VG zu qualifizieren, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (ausführlich zu diesem Thema VfGH v 6. März 2009, B 616/08 und v 25. September 2008, G 10/08.)

Die Organe der Landwirtschaftskammer Tirol werden nach demokratischen Grundsätzen aus dem Kreis der Mitglieder gebildet (vgl Art 120c Abs 1 B-VG). Die in § 52 TJG verankerte Parteistellung ist aus Sicht des Obmannes einer Bezirkslandwirtschaftskammer jedenfalls im eigenen Wirkungsbereich und damit frei von Weisungen zu besorgen, zumal eine Bezeichnung dieser Aufgaben als solche des übertragenen Wirkungsbereichs iSd Art 120b Abs 2 B-VG durch den Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgte. Der Gesetzgeber hat somit in Ausübung seines verfassungs- und einfachgesetzlichen Gestaltungsrechtes ein genau bezeichnetes Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (§ 52 TJG) betraut.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde der Bezirkslandwirtschaftskammer als unzulässig zurückzuweisen, da eine Parteistellung dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zukommt (in diesem Sinne zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039).

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin BB ist ebenfalls auf die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Jagdrecht zu verweisen. Grundeigentümern kommt in Verfahren nach dem TJG nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zu (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 52 TJG kommt einer Grundeigentümerin nur insofern Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein diesbezüglicher verfahrenseinleitender Antrag dieser Grundeigentümerin zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Aber auch unter Zugrundelegung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin wäre für diese mangels Beschwer nichts zu gewinnen. Grundeigentümer haben im Umfang des § 52 TJG nur Anspruch auf einen ausreichenden Schutz ihres Eigentumes durch geeignete Maßnahmen wie etwa der Anordnung zusätzlicher Abschüsse. Die Beschwerdeführerin versucht aber mit ihren Beschwerdeausführungen geradezu das Gegenteil, nämlich einen geringeren Abschuss zu erreichen. Ein derartiges Vorbringen ist aber nicht mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse der verfahrensrelevanten Norm in Einklang zu bringen.

Mit den vorliegenden Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2015, Zl **** machen beide Beschwerdeführer als Nichtparteien jeweils ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerden der Bezirkslandwirtschaftskammer Z und von Frau BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerinnen an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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