LVwG-2014/18/2482-2•LVwG T LVwG-2014/18/2482-2
LVwG-2014/18/2482-2Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2015
Strafbemessung, einschlägige Strafvormerkung, Tilgung im Beschwerdeverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, Y, vertreten durch RA Mag. B B, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.2014, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
zu Recht erkannt:
A)Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten zu Punkt 1. und 2. jeweils verhängte Geldstrafe auf jeweils Euro 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz zu den Punkten 1. und 2. mit jeweils Euro 180,--, sohin insgesamt Euro 360,--, neu bestimmt.
B)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.2014, Zahl ***, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der Beschuldigte A A, geb. xx.xx.xxxx, wh. Z/Y, Adresse 1, übte dadurch in der Zeit vom 01.10.2012 bis 07.12.2013 vom Standort seiner Wohnadresse in Z/Y Adresse 1 aus, gewerbsmäßig
1. )das freie Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ und
2. )das reglementierte Baumeistergewerbe gemäß § 94 Ziffer 5 iVm § 99 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 GewO 1994
aus, indem er auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie gegen Entgelt bzw. in Ertragsabsicht während des Tatzeitraumes diverse Werkverträge für die Ausführung von Bau- und Installationsdienstleistungen durch diverse Unternehmen auf den Baustellen in W, Adresse 2; V Adresse 3; W, Adresse 4 sowie V, Adresse 5 vermittelte, sowie auch selbst diverse Bauleistungsarbeiten (Abbrucharbeiten; Maurerarbeiten, Betonierarbeiten; Bauaufsicht usw), welche in den Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes gemäß § 94 Ziffer 5 iVm § 99 (1) GewO 1994 fallen, auf den Baustellen in W, Adresse 2; V, Adresse 3; W, Adresse 4 sowie in V, Adresse 5 durchführte, jedoch die für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten genannten Gewerbeberechtigungen für
1. ) das freie Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleitungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ und
2. ) das reglementierte Baumeistergewerbe gemäß § 94 Ziffer 5 iVm § 99 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 GewO 1994
nicht erlangt hatte, und hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
zu 1.) § 366 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 5 (1) und (2) GewO 1994 und
zu 2.) § 366 Abs. 1 Ziffer 1 iVm §§ 94 Ziffer 5 und 99 (1) Ziffer 2 und 3 sowie 95 (1) GewO 1994
begangen.“
Über den Beschuldigten wurde gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz 1994 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte vorerst vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diese Beschwerde nach erfolgter Einvernahme des Zeugen C C auf die Höhe der jeweils verhängten Strafen eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch zu Punkt 1. und Punkt 2. in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Höhe der über den Beschuldigten jeweils zu diesem Punkten auferlegten Strafen abzusprechen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 sieht eine Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,-- vor für die Gewerbsausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung.
Zur Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass erschwerend eine noch nicht der „endgültigen“ Verjährung unterliegende einschlägige Bestrafung wegen zweifacher unbefugter Gewerbsausübung sei.
Dem aktuellen Strafvormerk betreffend den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass in diesem keine (noch nicht getilgte) Übertretung nach der Gewerbeordnung aufscheint. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdeverfahren (früher Berufungsverfahren) eine zwischenzeitlich eingetretene Tilgung einer Strafvormerkung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass erschwerend eine zweifache Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung gewesen wäre. Dieser Erschwerungsgrund liegt daher nicht vor. Im Strafvormerk des Beschuldigten finden sich nunmehr nämlich lediglich Übertretungen nach straßen- bzw kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass es sich hiebei um über zehn Eintragungen handelt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Strafvormerkung nicht mehr vorliegt, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, herabzusetzten. Dabei ist insbesondere auszuführen, dass die nunmehr verhängten Strafen auch mit den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind (er befindet sich in einem Schuldenregulierungsverfahren). Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte jeweils an mehreren Baustellen unbefugte Gewerbsausübungen durchgeführt hat und ihm zweifellos Vorsatz anzulasten ist, zumal er, wie bereits in der Strafbemessung der Erstbehörde ausgeführt, in früherer Zeit wiederholt wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung bestraft worden ist.
Insgesamt gesehen liegen nunmehr schuld- und tatangemessene Strafen vor.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, zumal insbesondere lediglich die Frage der Strafhöhe zu entscheiden gewesen ist.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alois Huber
(Richter)
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