LVwG T LVwG-2015/22/0657-1

LVwG-2015/22/0657-1Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2015

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Regest

Zweiwöchige Entziehung der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsübertretung; Bindungswirkung bei rechtskräftigem Straferkenntnis auch in Bezug auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, wenn sich die Strafbehörde bei der Verhängung der Strafe ausdrücklich auf §99 Abs2e StVO gestützt hat.

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/0657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0657.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl aufgrund des Vorlageantrages vom 10.3.2015 über die Beschwerde des Herrn S G, Adresse, vd Rechtsanwalt, Adresse, vom 5.2.2015 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft N vom 23.2.2015, Zl **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer, entzogen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit (rechtskräftigen) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 4.8.2014, **** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt. Er habe am 30.1.2014, um 23:48 Uhr in N, auf der A 12, bei km **** in Fahrtrichtung Westen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich dem Geschwindigkeitsmessgerät “Videospeed 250“, Letzte Eichung am 16.8.2012 (siehe dazu die polizeiliche Anzeige vom 14.2.2014). Bei der Verhängung der Strafe stützte sich die Strafbehörde auf § 99 Abs 2e StVO.

Im führerscheinrechtlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.1.2015 die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5.2.2015 führte die Behörde ein Verfahren nach § 14 VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) durch und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin rechtzeitig und zulässig einen Vorlageantrag nach § 15 Abs 1 VwGVG.

In der Beschwerde vom 5.2.2015 führte er aus wie folgt:

„B E S C H W E R D E

In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen bevollmächtigen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 14.01.2015 zu GZ: **** binnen offener Frist das Rechtsmittel der

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde wird ausgeführt, dass der hiermit angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.01.2015 zugestellt wurde. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen der Frist von vier Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Zu den Beschwerdegründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit stützt, wird ausgeführt wie folgt:

1. Mangelnde Konkretisierung des Bescheidadressaten:

Zunächst liegt nur dann ein Bescheid vor, wenn der betreffende Akt erkennbar von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen wurde und diesem auch der Spruch sowie der Bescheidadressat entnommen werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10). Unabdingbarer und wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist sohin die Bezeichnung der Partei, gegen die sich der Bescheid richtet. Schließlich richtet sich ein Bescheid wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen, auf deren „konkrete“ subjektive Recht(sverhältniss)e sich der Abspruch bezieht. Dabei handelt es sich gern § 8 AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftige Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 34).

Die belangte Behörde führt in ihrem erlassenen Bescheid sowohl „S G“ als auch „G S G“ als Bescheidadressat an. Eine Anschrift des Bescheidadressaten fehlt gänzlich. Damit hat die bescheiderlassende Behörde die richtige Parteienbezeichnung verfehlt und ist der bekämpfte Bescheid sohin nicht nur mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sondern vielmehr mit Nichtigkeit behaftet, weil die klare Benennung einer Person als Bescheidadressat ein konstitutives Merkmal eines jeden Bescheides ist und sohin bei deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt, also absolut nichtig macht (Hengstschläger/ Leeb, AVG § 56 Rz 41).

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Bescheid „zu Handen“ des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters ergeht, weil auch bei einer Zustellung an diesen der Adressat dem Bescheid zu entnehmen sein muss (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/06/0177; 8.5.2002, 2000/04/0186; 23.5.2002, 2001/05/1170).

Nach VwGH 25.2.1993, 92/04/0231, gehört die Bezeichnung des Normadressaten überdies zum normativen Spruchinhalt iSd § 59 Abs. 1 AVG, sodass der Bescheid die Person, an die er ergeht, im Spruch zu nennen hat. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber überhaupt keine Umschreibung der Person, der gegenüber der Bescheid Rechtswirkungen entfalten soll, zu entnehmen.

Mangels eindeutiger Konkretisierung des Bescheidadressaten ist im angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen, gegenüber welcher Person er Rechtwirkungen entfaltet. Infolge Fehlens eines konstitutiven Bescheidmerkmals ist der angefochtene Bescheid nichtig bzw. liegt überhaupt kein Bescheid vor, weil der Betroffene des „Bescheides“ nicht zweifelsfrei feststeht (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088).

2. Unklarer Sachverhalt bzw.

bedenkliche Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung:

In den dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden beiden Strafverfügungen der belangten Behörde vom 04.08.2014 und 18.08.2014 wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2014 einerseits um 23:48 Uhr auf der A 12 im Gemeindegebiet von N bei Straßenkilometer **** die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h und die bei Straßenkilometer **** zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h sowie andererseits die bei Straßenkilometer **** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 39 km/h überschritten hat.

Die Angaben im Straferkenntnis vom 04.08.2014 und in der Strafverfügung vom 18.08.2014 sind daher insoweit in Zweifel zu ziehen, als zum selben Zeitpunkt bei (selbem) Straßenkilometer **** dem Beschuldigten zwei Geschwindigkeitsübertretungen vorgeworfen werden. Die den jeweiligen Tatort umschreibenden Kilometerangaben sind daher insgesamt nicht nachvollziehbar und ist damit die Umschreibung der Tatorte infolge Ungenauigkeit nicht geeignet einer Geschwindigkeitsmessung und in weiterer Folge einem führerscheinrechtlichen Entzugsverfahren zugrunde gelegt zu werden.

Davon abgesehen stellt entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde das tatsächliche Überschreitungsausmaß sehr wohl ein wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z 1 VStG dar. Gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung ist die als erwiesen angenommene Tat Deliktsbestandteil. Dabei hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass keine Zweifel daran offen bleiben dürfen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).

Aber auch nach § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 leg. cit. voranzugehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde das Straßenstück, worauf die jeweilige Übertretung erfolgte, offensichtlich ohne genaue Kilometerangabe beschrieben. Damit liegt zweifellos eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vor und kann das Straßenstück, auf dem die Übertretung stattfand, nicht örtlich eindeutig zugeordnet werden. Im angefochtenen Bescheid fehlen nähere Angaben zum Tatort gänzlich. Mangels eindeutiger Feststellung des maßgebenden Sachverhalts kann daher nicht von einer von einer Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf das Geschwindigkeitsausmaß ausgegangen werden.

Seitens des Beschwerdeführers wurde das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung mit Stellungnahme vom 09.10.2014 in nachvollziehbarer Weise angezweifelt, zumal die Beobachtungsstrecke relativ kurz und im Zuge des Nachfahrens und Verwendens eines Videogeräts durch die Streife kein gleichbleibender Abstand eingehalten wurde. Schon aus diesen Gründen mangelt es bei der gegenständlichen Messung an einem gewissen Zuverlässigkeitsgrad, weshalb infolge ungenauer Geschwindigkeitsfeststellungen nicht mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorgegangen werden kann.

Darüber hinaus liegt infolge Nichterledigung der Anträge auf Vorlage des letzten Eichprotokolls des im konkreten Fall eingesetzten Messgeräts „Videospeed 250“ sowie auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit dieses Messgeräts auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Klargestellt wird, dass ein Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit der Messung der Geschwindigkeit mit einem geeichten Messgerät dann einzuholen ist, wenn ein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das eine korrekte Messung zumindest denkmöglich beeinflussen hätte können (vgl. VwGH 27.3.1985, 84/03/0358; 12.6.1986, 86/02/0039). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, indem ausdrücklich dargelegt wurde, dass zum einen die Beobachtungsstrecke viel zu kurz und zum zweiten im Zuge des Nachfahrens und Verwendens des Videogeräts durch die Streife kein gleichbleibender Abstand eingehalten wurde.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Messtoleranzen oftmals von Gerät zu Gerät variieren.

Mit diesen erstatteten Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 04.08.2014 kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb es mit 09.09.2014 in Rechtskraft erwachsen ist und sich somit das Verwaltungsstrafverfahren infolge rechtskräftiger Bestrafung bindend auf das Verfahren nach dem FSG auswirke.

Da im konkreten Fall nur das Zutreffen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 FSG den Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigt, diese Voraussetzungen jedoch nicht hinreichend geklärt worden sind, ist davon auszugehen, dass das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung jedenfalls unklar ist.

3. Zur Bindungswirkung:

Wie bereits unter Pkt. 2 ausgeführt, begnügte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung lediglich mit dem Verweis auf die Bindungswirkung des Verwaltungsstrafverfahrens, welches mit 09.09.2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH eine aus dem Straferkenntnis erfließende Bindung nur in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, während eine Bindung an das Ausmaß der Überschreitung verneint wird (VwGH 21.5.1996, 96/11/0111; weiters Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, 598).

Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, dass soweit sich die rechtskräftige Bestrafung auf § 99 Abs. 2e StVO stützt, damit zum Ausdruck kommt, dass der Täter eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, bei welcher die in dieser Strafbestimmung und in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG angeführten Geschwindigkeitslimits überschritten wurden. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu. Aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 04.08.2014, GZ: ****, geht nämlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e iVm § 52 lit. a Z 10a StVO gesetzt hat, sondern wird darin als verletzte Rechtsvorschrift lediglich die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO angeführt. Das bedeutet, dass in Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung allenfalls nur eine Bindungswirkung in Bezug auf den „Tatbestand“ der im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO entstanden sein kann. Hiezu wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht unter die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO subsumieren lässt, zumal sie überhaupt keinen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet.

Die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO hat nämlich ausschließlich folgenden Inhalt:

"GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20150331_LVwG_2015_22_0657_1_00/image001.jpg

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften."

Die zitierte Norm stellt daher für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, weil sie eben nur die Erläuterung des Vorschriftzeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ und somit keine Verbotsnorm beinhaltet. Da sich aber im vorliegenden Fall die rechtskräftige Bestrafung lediglich auf die als verletzt betrachtete Bestimmung des § 52 lit. a Z. 10a StVO stützt, kann damit nicht auch zum Ausdruck kommen, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt hat, bei welcher die in § 99 Abs. 2e StVO und in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG angeführten Geschwindigkeitslimits überschritten wurden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die alleinige Anführung des § 52 lit. a Z 10a StVO keine Bindungswirkung hinsichtlich der in § 99 Abs. 2e StVO unter Strafe gestellten Verhalten erzeugen kann.

Außerdem kann umso weniger von einem Bestehen der Bindungswirkung ausgegangen werden, wenn die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde - wie in Pkt. 1 und 2 näher ausgeführt - offensichtlich nicht mängelfrei erlassen wurde.

Weiters ist noch zu bemerken, dass abgesehen von den vorangeführten Gründen das Argument der Bindungswirkung des Verwaltungsstrafverfahren auf das führerscheinrechtliche Verfahren auch unter dem Aspekt der Kostenfolgen, welche die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Strafbescheid nach sich zieht, nicht überzeugt.

Vielmehr ist das Vorliegen von Bindungswirkung wohl dann zu verneinen, wenn mit Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Strafbescheid zwangsläufig zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten (10 % Verfahrenskosten der Behörde, Anwaltskosten) verbunden sind und der Bestrafte die Rechtsmitteleinbringung vordergründig schon wegen der damit zu erwartenden Mehrkosten unterlässt. Schließlich kann niemanden zugemutet werden, dass er sich „freiwillig“ mehr Kosten aufbürdet.

Unter Berücksichtigung dieses Kostenaspekts kann der Führerscheinbehörde die selbständige Beurteilung der Frage, welche Übertretung der Bestrafte begangen hat, wohl nicht verwehrt sein, zumal nur dadurch die Rechtsschutzstandards gewährleistet sein können.

Der Beschwerdeführer stellt somit die

A n t r ä g e ,

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

  1. der vorliegenden Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 14.01.2015 ersatzlos aufheben und das führerscheinrechtliche Entzugsverfahren einstellen,

  2. in eventu

den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

N, am 5.2.2015

S G“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Erwägungen:

Zunächst ist auf den Einwand der mangelnden Konkretisierung des Bescheidadressaten einzugehen. Die dazu aufgeworfenen Bedenken werden vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geteilt. Der Beschwerdeführer führt offenkundig einen doppelten Vornamen („G S“). Wenn nun im Bescheid vom 14.1.2015 beim Bescheidadressaten richtig „G“ S G und im Betreff dieses Bescheides bedingt unrichtig „G“ angeführt ist, schadet das in der vorliegenden Fallkonstellation deshalb nicht, weil der Bescheidadressat mit der Anführung des Geburtsdatums und der Führerscheindaten ausreichend konkretisiert bzw. individualisiert ist. Es liegt sohin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Nichtbescheid vor, sodass sich die dagegen erhobene Beschwerde als zulässig erweist.

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entzügen der Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Bindungswirkung (jedenfalls) in Ansehung der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. etwa VwGH 21.01.1997, 96/11/0084, 27.01.2005, 2003/11/0169), gegeben ist. Angesichts der mit BGBl I 2005/15 erfolgten Änderung der StVO hat es insofern eine hier relevante Änderung der Gesetzeslage gegeben, als ab diesem Zeitpunkt in § 99 Abs 2e StVO (vgl. dazu BGBl I 2009/93) ein eigener Straftatbestand geschaffen wurde, der mit den Bestimmungen des FSG in Bezug auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (§ 7 Abs 3 Z 4 und § 26 Abs 3 FSG) korrespondiert.

Im oben zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 4.8.2014 wurde festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit auf der Autobahn um 63 km/h überschritten wurde. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 2e StVO verhängte die Bezirkshauptmannschaft N eine Geldstrafe. Damit besteht aber auch in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung gegenständlich insofern Bindungswirkung, als der Beschwerdeführer jedenfalls die (hier) zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat. Um nämlich eine Strafe nach dieser Strafsanktionsnorm verhängen zu können, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, entgegen der vorherigen Rechtslage, nunmehr sehr wohl ein wesentliches Tatbestandselement und muss von einer oben dargelegten Bindungswirkung ausgegangen werden (siehe auch die entsprechenden Anmerkungen in Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz5 (2013) § 26, III. Zu Abs 3, E 18, E 21 und E 22). Diese Bindungswirkung ist selbst dann gegeben, wenn im führerscheinrechtlichen Verfahren hervorkommt, dass der Beschuldigte nicht Lenker des Fahrzeuges war (vgl. UVS-Tirol 18.5.2009, Zl. uvs-2009/220247-6 und dazu VwGH 26.1.2010, 2009/11/0218, Beschwerde abgelehnt). Die weitere Voraussetzung, dass nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, ist hier ebenfalls gegeben (Feststellung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart „Videospeed 250“ – siehe zu diesem Messgerät im Detail Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, (2009) S 254ff).

Damit steht aber im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer am 30.1.2014, um 23:48 Uhr in N, auf der A 12, bei km **** in Fahrtrichtung Westen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mittels Geschwindigkeitsmessgerät „Videospeed 250“ festgestellt.

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/52 (FSG) maßgebend:

„§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

§ 25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 26

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

...“.

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets von (hier) 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat. Es steht daher fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegt. Damit verbunden ist nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG die zwingende Anordnung eines zweiwöchigen Entzuges der Lenkberechtigung.

Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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