LVwG-2014/17/2154-3•LVwG T LVwG-2014/17/2154-3
LVwG-2014/17/2154-3Tribunal Administrativo Regional7 de abr. de 2015
Mindestsicherung, Synergieeffekte gemeinsame Wirtschaftsführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der A B, geb. am xx.xx.xxxx, somalische Staatsangehörige, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 08.07.2014, zu Zahl IL-1e-23***/1/40
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm der VO-Anpassungsfaktor, LBGl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 141/2013 idgF für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.07.2014 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 490,49 gewährt wird. Die Leistung wird auf das Konto von B A mit der Kontonummer xxxxxxxxxx der Bank XY angewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 08.07.2014 zur Zahl IL-1e-23***/1/40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5 und 9 TMSG iVm der VO-Anpassungsfaktor LGBl N 6/2011 idgF für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 337,87 gewährt.
Außerdem wurde ihr für denselben Zeitraum Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen gewährt.
Gegen diesen Bescheid hat die sozialpädagogische Wohngemeinschaft DOWAS für Frauen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und den Antrag auf Abänderung des Bescheides unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 5 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz, gestellt.
Begründet wurde dieses Begehren damit, dass die Beschwerdeführerin vom 04.03. bis 30.06.2014 in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft des DOWAS für Frauen gewohnt habe. Sie stamme aus Somalia und sei subsidiär Schutzberechtigte. Während dieser Zeit habe sie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende (Euro 610,49) bekommen. Am 01.07.2014 sei sie mit ihrem Lebensgefährten Herrn B B in eine gemeinsame Wohnung in T gezogen (das Paar bezeichne sich als verheiratet, die religiös geschlossene Ehe sei jedoch in Österreich nicht anerkannt).
Da der Asylantrag von Herrn B noch nicht positiv beschieden sei, sei er in der Grundversorgung und beziehe eine monatliche Unterstützung zur Verpflegung von Euro 200,-. Zusätzlich bekomme er seit Anfang Juli Euro 120,-- als Wohnbeitrag, die Beschwerdeführerin bekomme Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs (die Miete betrage Euro 660,--) um Euro 120,-- weniger.
Im Bescheid vom 08.07.2014 seien Frau B Euro 337,87 zuerkannt worden (Euro 120,-- wurden abgezogen, da Frau B schon die volle Miete für Juli bekommen hatte und Herrn B die Euro 120,-- Wohnbeitrag im Nachhinein da ausbezahlt wurde. Es sei also für Frau B der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit b (Euro 457,87) angewandt worden, dies bedeutet für Frau B eine Minderung zum Richtsatz für Alleinstehende um Euro 152,62.
In den erläuterten Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vom 29.09.2010 werde auf Seite 19 diese schlechte Stellung damit gerechtfertigt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung einen geringen Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes erfordere und sich Synergieeffekte ergeben würden, die sich bedarfsmindernd auswirken würden.
Im Fall der Familie B könne jedoch der zweite Volljährige nicht ausreichend (mindestens in der Höhe des Richtsatzes § 5 Abs 2 lit b) zur Führung des Haushaltes beitragen, weshalb sich keine bedarfsmindernden Vorteile für Frau B ergeben würden.
Frau B bekomme somit also weniger Mindestsicherung zum Lebensunterhalt als wenn sie alleine wohnen würde, obwohl sie die finanzielle Hauptlast der Haushaltsführung tragen müsse.
Im beiliegenden Urteil des UVS Wien vom 15.03.2013 zur Zahl uvs-SOZ/2/16367/2012-4 werde ein ähnlicher Fall behandelt. Die Beschwerdeführerin wolle sich der Argumentation des Berufungsbescheides anschließen insbesondere zu Seite 7 wo festgestellt werde, dass sich das Zusammenleben mit einer Person, die mittellos sei, im Fall von Herrn B fast mittellos mit einem Einkommen von Euro 200,--, nicht bedarfsmindernd auf die anspruchsberechtigte Person auswirken könne. Deshalb sei ihres Erachtens auf Frau B der Richtsatz für Alleinstehende anzuwenden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dort insbesondere in den Bescheid betreffend den unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu Zahl uvs-SOZ/2/16367/2012-4 sowie in die erläuternden Bemerkungen vom 29.09.2010 zum Entwurf eines Gesetzes mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird. Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der sowohl die Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der erstinstanzlichen belangten Behörde erschienen sind.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von den nachstehenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen:
Im gegenständlichen Fall ist das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG)StF: LGBl. Nr. 99/2010 idgF anzuwenden:
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt für
des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
In den erläuternden Bemerkungen vom 29.09.2009 zum Entwurf eines Gesetzes mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG) ist auf Seite 18 im Kapitel zu § 5 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) unter anderem festgehalten, dass aufgrund der pikant hohen Wohnungspreise in Tirol mit den üblichen pauschalierten Geldleistungen bezüglich des Wohnbedarfs kein Auslangen gefunden werden kann, sodass die Deckung dieses Bedarfs durch eine gesonderte Grundleistung („Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs“) die in § 7 geregelt ist, erfolgt. Außerdem wird auf Seite 19 ab dem Absatz 3 nachstehendes festgehalten:
Der Mindestsatz des Abs 2 lit a beträgt 75/100 des Ausgangsbetrages und steht Alleinstehenden und Alleinerziehenden im Sinn des § 2 Abs 3 und 4 zu.
Demgegenüber gebührt Volljährigen, die nicht alleinstehend oder alleinerziehend sind nur ein reduzierter Mindestsatz in der Höhe von 56,25/100 des Ausgangsbetrages. Dieser Mindestsatz kommt daher für Volljährige in Anwendung die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen (§ 2 Abs 2). In diesem Fall verringert sich der Mindestsatz ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen weiter auf 37,50/100 des Ausgangsbetrages, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
Die Schlechterstellung im Vergleich zum Alleinstehenden oder zum Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zur Erzielung der Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirkten, was im Mindestsatz des Abs 2 lit b seinen Niederschlag findet.
Anzunehmen ist auch, dass das Ausmaß an wechselseitiger Unterstützung im gemeinsamen Haushalt steigt, wenn zwischen den haushaltszugehörigen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen. Dieser Gedanke liegt dem Mindestsatz des Abs 3 zugrunde.
Aus den erläuternden Bemerkungen geht somit eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung davon ausgegangen ist, dass es dann zur Synergieeffekten kommt, die sich bedarfsmindernd auswirken, wenn beide Personen zum Einkommen beitragen und dieses auch in das gemeinsame Leben einbringen.
Es ist also die Anerkennung als Nichtalleinstehender nur dann gegeben, wenn die zweite Person ebenfalls wirtschaftlich in der Lage ist den entsprechenden Anteil zum gemeinsamen Leben zu leisten.
Den Einwendungen der erstinstanzlichen Behörde, wonach das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf den gegenständlichen Fall nicht zu übertragen ist, weil in Wien die Mindestsicherungssätze viel geringer sind ist zu entgegnen, dass das Leben in Wien bekanntermaßen ebenfalls viel billiger ist als in Tirol und darf auf die zuvor dargelegten Ausführungen bezüglich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, die beispielswiese zitiert worden sind, verwiesen werden.
Die Entscheidung des Richters Dr. Riedler vom 14.02.2014 zu Zl 2014/41/0253 ist im gegenständlichen Fall nur zum Teil heranzuziehen. In dieser Entscheidung wird ebenfalls einem „Mitbewohner“ ein Mindestsatz für Alleinstehende gewährt und steht diesem Mitbewohner ein Mann gegenüber, der weder unterhaltsberechtigt noch unterhaltsverpflichtet noch ein Angehöriger oder ein Lebensgefährte im engeren Sinn darstellt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um ein Paar das in einer Lebensgemeinschaft lebt, wobei bei dem Mann keinesfalls als Partner im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, von dem Synergieeffekte aufgrund des Zusammenwohnens zu erwarten sind, ausgegangen werden kann.
Außerdem darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2011 zu Zl 2009/10/0265 verwiesen werden. In diesem hat er das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, definiert.
Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlecht-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
„Wirtschaftsgemeinschaft“ bedeutet, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts der Zerstreuung und der Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen.
Von eben dieser Wirtschaftsgemeinschaft („gemeinsame Wirtschaftsführung“) sprechen auch die erläuternden Bemerkungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Dies führt unter anderem aber auch zu dem Ergebnis, dass es im Wesen der Wirtschaftsgemeinschaft auch liegt, dass beide ein Einkommen aufweisen( zumindest um den anderen durch das eigenen Eeinkommen an der Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen zu lassen)
Im gegenständlichen Fall kann jedoch aufgrund der dem Partner der beschwerdeführenden Partei verbleibenden monatlichen € 200,--, selbst wenn man die abgezogenen € 120,-- für die Miete hinzurechnen würde, nicht von einer gleichberechtigten Teilnahme an der oben zitierten Wirtschaftsgemeinschaft die Rede sein.
(Würde man hier auch noch das Mindesteinkommen einer Person nach § 293 ASVG in der Höhe von zumindest € 872,31 für Einzelpersonen bzw. von insgesamt € 1 307,89 € für Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaften berücksichtigen so würde die Unmöglichkeit einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Heranziehung der möglichen € 320,-- des Partners der Beschwerdeführerin noch drastischer erkennbar.)
Zweifellos ist eine solche aufgrund des fehlenden ausreichenden Einkommens des zweiten Partners als nicht gegeben anzusehen.
Geht man jetzt noch auf die Begriffsdefinition „Synergieeffekt“ ein, so ist in „Wikipedia die freie Enzyklopädie“ unter dem Begriff „Synergiepotenzial und Synergieeffekt“ das Zusammenwirken von Faktoren die eine Synergie bewirken, sich also gegenseitig fördern, beschrieben.
Unter „Begriffsdefinitionen“ ist dazu weiter ausgeführt:
Während das Synergiepotenzial theoretisch erreichbare Auswirkungen unter idealen Rahmenbedingungen beschreibt, sind unter Synergieeffekten Auswirkungen zu verstehen, die sich infolge des Zusammenwirkens in der Realität ergeben. Grundsätzlich kann das Synergiepotenzial bzw der Synergieeffekt günstig, neutral oder ungünstig sowie für jeden der Akteure unterschiedlich ausfallen.
Im gegenständlichen Fall kann nur davon ausgegangen werden und kann es auch nur Wunsch des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Synergieeffekte positiv ausfallen, wenn zwei Menschen sich in eine Wirtschaftsgemeinschaft begeben und ihnen ihre Hilfe zur Lebenssicherung in der Folge dann gekürzt werden. Fallen diese Synergieeffekte jedoch ganz oder teilweise weg, also ganz eindeutig nicht positiv aus, so ist der Zweck der gegenständlichen Gesetzesstelle nicht verwirklicht und ist auch aus diesem Grund im gegenständlichen Fall der Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführerin ist somit unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz dahingehend Recht zu geben, dass aufgrund der vorliegenden eindeutig negativen Synergieeffekte, die aus dem Zusammenleben mit dem Lebensgefährten, der in der Grundsicherung lebt, in wirtschaftlicher Hinsicht erwachsen sind, zweifelsohne die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit a gewährt werden muss.
Unter Berücksichtigung der zugesprochenen Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz war somit der Beschwerde, wie im Spruch des Erkenntnisses ausgeführt, Folge zu geben und der Beschwerdeführerin im Ergebnis die Mindersicherung nach dem Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher (§ 5 Abs 2 lit a TMSG) zuzusprechen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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