LVwG-2014/46/3328-1•LVwG T LVwG-2014/46/3328-1
LVwG-2014/46/3328-1Tribunal Administrativo Regional10 de abr. de 2015
Erlegung Steinbock der Klasse II außerhalb eines Abschussplans; Beschwerde Strafhöhe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn JW, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft D, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 07.11.2014, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 07.11.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben am 17.08.2014 in der Genossenschaftsjagd DGS einen Steinbock der Klasse II, Alter 7 Jahre, und sohin Schalenwild außerhalb des Abschussplanes für Schalenwild erlegt, obwohl der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild von Auer- und Birkhähnen und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26.05.2014, Zahl ***, wurde im Hegebezirk A Tal (GJ DGS, EJ B Alpe, EJ H Alpe, GJ I Berg II, EJ O Alpe) ein Steinwildabschuss, nämlich ein Steinbock der Klasse III bewilligt.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 37 Abs 1 iVm 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26.05.2014, Zl *** begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 80,-- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:
„Im Bescheid *** vom 7.11.2014 (Abteilung Umwelt XY) wird mir zur Last gelegt einen Steinbock der Klasse II, statt wie bewilligt ein Steinbock der Klasse III erlegt zu haben. Dieser Umstand ist unbestritten, jedoch möchte ich folgendes einwenden:
In der Strafbemessung wird vom bedingten Vorsatz (dolus eventualis) ausgegangen. Wie in meiner Stellungnahme vom 18.9.2014 ausgeführt war ich mir bei der Schussabgabe absolut sicher einen Steinbock der Klasse III im Visier zu haben sonst hätte ich auch nicht geschossen.
Ein gewisses „Restrisiko“ eines Fehlabschusses wird es bei der Jagd immer geben. Das ich den Bock als einen der Kasse III angesprochen habe tut mir leid, ist aber leider auch nicht mehr zu ändern. Ich verwehre mich aber entschieden dagegen das ich beschuldigt werde den Bock nicht ordentlich angesprochen zu haben.
Weiters möchte ich festhalten, dass das Gehörn des von mir Erlegten Steinbockes durchaus eine gewisse Abnormität aufweist und wie schon vom Steinwildbeauftragten VZ in seiner Bewertung festgestellt wurde weit unterdurchschnittlich einzustufen ist. Weiters entspricht der Steinbock in keiner Weise dem Hegeziel. Ich möchte auch noch einwenden dass der Bock mit 137,4 Punkten nur 17,5 Punkte besser bewertet wurde als ein Bock der Klasse III mit 4 Jahren (wird ab 120 Punkten rot). Diese 17,5 Punkte entsprechen einer Hornlänge von lediglich 8cm. So wie es sich darstellt habe ich mich leider um diese 8cm verschätzt.
Es ist mir deshalb auch unerklärlich das der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung seitens der Behörde als erheblich angesehen wird.
Mir erscheint die Geldstrafe von 880.-€ für den Fehler den ich begangen habe jedenfalls als weit überhöht.
Vergehen gleicher Art werden bei anderen Schalenwildarten (Rotwild, Gamswild) weitaus milder bestraft.
Es verwundert mich auch, dass meine Bemühungen den Schalenwildabschuss (besonders Rotwild) über mittlerweile 15 Jahren nahezu 100%ig zu erfüllen nicht als strafmildernd gewertet werden. Scheinbar ist die Nichterfüllung des Abschussplanes ein „Kavaliersdelikt“ und der Abschuss in eine andere Klasse (und wenn es auch nur um ein paar Zentimetern geht) ein „Übertretung mit erheblichem Unrechtsgehalt“ (transgressio cum magna copia iniuria) um beim römischen Recht zu bleiben.
Ich bitte daher meine Einwendungen gegen die Strafhöhe bei der Beurteilung meines Falles zu berücksichtigen.
Vorsichtshalber lege ich einen Lohnzettel bei um zu Beweisen dass man sich als Geschäftführer einer einheimischen Zimmerei auch an das „asiatischen Lohnniveau“ gewöhnen kann. Zu meinem Familienverhältnissen: Seit 20 Jahren glücklich verheiratet. 3 Kinder und Alleinverdiener.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26.05.2014, Zl LZ-JA-2/29-2014, wurde für den Hegebezirk A Tal (GJ DGS, EJ B Alpe, EJ H Alpe, GJ I Berg II, EJ O Alpe) 1 Bock der Klasse III (Steinwildabschuss) zum Abschuss freigegeben.
Für die GJ DGS, deren Pächter der Beschwerdeführer ist, wurde ebenfalls kein Steinbock der Klasse II bewilligt.
Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2014 in der Genossenschaftsjagd DGS einen Steinbock der Klasse II, Alter 7 Jahre, und sohin Schalenwild außerhalb des Abschussplanes für Schalenwild, erlegt und diesen Abschuss der Bezirkshauptmannschaft L gemeldet.
Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern wurde lediglich Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt (insbesondere den Strafregisterauszug vom 19.08.2014) und die dagegen erhobene Beschwerde.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, lauten wie folgt:
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
…
(1) Wer
…
…
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:
§ 38
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
…
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
…
…
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG absehen konnte, da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift das angefochtene Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft hat, der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 um ein sogenanntes „Ungehorsamkeitsdelikt“ handelt, weil zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Deshalb traf den Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann zwar kein bedingter Vorsatz festgestellt werden, jedoch hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden träfe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann daher annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können und geht daher von Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24.11.2014 vor, dass er sich am 17.08.2014 bei der Schussabgabe absolut sicher gewesen sei einen Steinbock der Klasse III im Visier zu haben, sonst hätte er auch nicht geschossen. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlabschusses werde es bei der Jagd immer geben. In seiner Rechtfertigung vom 18.09.2014 weist er jedoch auch darauf hin, dass es ihm gelungen sei, an den Bock auf ca 240 m heranzukommen, die Böcke dann jedoch unruhig geworden wären und er die Entscheidung zur Schussabgabe sofort zu treffen gehabt habe, da sich das Wild schon zur Flucht bereit gemacht habe.
Ein sorgefältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl VwGH vom 22.04.1998, Zl 97/03/0377). Gerade durch die Angaben des Beschwerdeführers, dass Eile geboten war und auch die Tatsache, dass er gemerkt habe, dass die Schwertspitzen sonderbar nach innen gebogen gewesen seien, zeigen, dass der Beschwerdeführer den Steinbock unmittelbar vor Abgabe des Schusses eben nicht einwandfrei ansprechen konnte. In einem solchen Fall hätte er das Wild nicht erlegen dürfen. Dass – wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt – seine Bemühungen den Schalenwildabschuss über mittlerweile 15 Jahren nahezu 100 %ig zu erfüllen nicht als strafmildernd gewertet wurde, vermag ihn von der Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt beim Ansprechen und der Erlegung des Wildes nicht zu entbinden. Das genaue Ansprechen von Steinwild erfordert ein gutes Fernrohr und eine geringe Beobachtungsdistanz. Aus 240 m lässt sich das Alter eines Steinbockes nicht mehr zweifelsfrei bestimmen. Die Wachstumsfurchen lassen sich auch bei gutem Licht- und Witterungsverhältnissen am lebenden Tier nicht mehr einwandfrei erkennen und zählen. Dem Beschwerdeführer sind somit Unterlassungen bei der Ansprache vor dem gegenständlichen Abschuss zur Last zu legen.
Zur Strafhöhe ist anzuführen, dass gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 der Strafrahmen bis Euro 4.500,-- reicht. Die seitens der Bezirkshauptmannschaft L verhängte Geldstrafe schöpft daher den Strafrahmen mit nicht einmal 18 % aus. Dies erscheint im gegenständlichen Fall als durchaus angemessen, weist der Beschwerdeführer doch zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen, darunter eine Einschlägige aus dem Jahr 2012, auf. Die einschlägige Vorstrafe ist dabei als erschwerend zu werten. Ein Tatsachengeständnis kann auch nicht als mildernd gewertet werden. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei, drei Kinder habe und Alleinverdiener sei. Beigelegt wurde ein Lohnzettel mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2014, in der ein Nettogehalt von ca Euro 1.711,-- aufscheint. Auch aufgrund dieser Verhältnisse konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht erfolgen. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer Einhaltung des Tiroler Jagdgesetzes zu veranlassen. Die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 dienen einer geordneten Ausübung der Jagd sowie der Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen Wildstandes. Es konnte daher keinesfalls die verhängte Geldstrafe gemindert werden.
Hingewiesen werden darf seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft L fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen Steinbock der Klasse II erlegt hat wobei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26.05.2014, Zl ***, für den Hegebezirk A Tal (Genossenschaftsjagd DGS, EJ B Alpe, EJ H Alpe, GJ I Berg II, EJ O Alpe) ein Steinbock der Klasse III bewilligt gewesen sei und damit anstatt eines Steinbockes der Klasse III ein Steinbock der Klasse II erlegt worden sei. Diesbezüglich wäre seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Spruch korrigiert worden. Es wäre vorzuwerfen gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Steinbock der Klasse II außerhalb seines eigenen Abschussplanes für Schalenwild erlegt hat.
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
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